

Informationen nach Regionen suchen
Die wichtigsten Fristen sind:
Frist für die Klageerwiderung - Bei Erhalt eines Klageformblatts oder - bei gesonderter Zustellung - der Klageschrift hat der Beklagte eine Frist von 14 Tagen, um entweder auf die Klage zu antworten oder die Zustellung zu bestätigen. Nach Bestätigung der Zustellung hat der Beklagte eine weitere Frist von 14 Tagen für die Vorbereitung der Klageerwiderung. Das bedeutet, dass dem Beklagten bis zu 28 Tage für die Klageerwiderung zur Verfügung stehen können. Bestätigt der Beklagte die erfolgte Zustellung der Klageschrift jedoch am Tag nach deren Zustellung, verbleiben für die Einreichung der Klageerwiderung nur 15 Tage.
Frist für die Vollstreckung eines Urteils - Gemäß Abschnitt 24 des Verjährungsgesetzes von 1980 (Limitation Act 1980) kann sechs Jahre nach dem Datum, an dem ein Urteil vollstreckbar wurde, keine Klage mehr in Bezug auf das Urteil eingelegt werden.
Verjährungsfristen - Im Allgemeinen gilt eine Verjährungsfrist von sechs Jahren. Sie ist anwendbar auf:
Für andere Arten von Fällen gelten andere Verjährungsfristen. Zum Beispiel:
Die Teile 2.8 bis 2.10 der Zivilprozessordnung (Civil Procedure Rules) betreffen die Anwendung und Auslegung der Vorschriften im Hinblick auf die Berechnung der Fristen.
Außer Samstagen und Sonntagen umfassen die arbeitsfreien Tage in England und Wales folgende Feiertage:
Fallen der erste Weihnachtsfeiertag, der zweite Weihnachtsfeiertag oder Neujahr auf ein Wochenende, wird der nächste Wochentag zu einem Feiertag. Fallen der 25. und der 26. Dezember beispielsweise auf einen Samstag bzw. Sonntag, sind der darauf folgende Montag und Dienstag Feiertage.
Darüber hinaus sind an Weihnachten alle Gerichte für einen weiteren Tag geschlossen.
Verjährungsgesetz von 1980 – Es schreibt mehrere Fristen für die Einleitung eines Verfahrens vor und legt andere Fristen fest, innerhalb derer beispielsweise ein Urteil vollstreckt und andere Maßnahmen von den Parteien ergriffen werden müssen. Weitere Informationen sind der Antwort auf Frage 1 zu entnehmen.
Gesetz von 1984 über ausländische Verjährungsfristen (Foreign Limitation Periods Act 1984) - Dieses Gesetz sieht vor, dass alle die Verjährung von Klagen betreffenden Rechtsvorschriften in Fällen, in denen ausländischem Recht oder den Entscheidungen ausländischer Gerichte Wirkung verliehen wird, materiellrechtlich und nicht prozessrechtlich behandelt werden. Das Gesetz gilt sowohl für Schiedsverfahren als auch für Gerichtsverfahren vor Gerichten in England und Wales, wenn das Recht eines anderen Staates zu berücksichtigen ist.
Zivilprozessordnung – Sie enthält die Verfahrensregeln für die Zivilgerichte in England und Wales und umfasst Fristen für verschiedene Klagen.
Die Frist beginnt in der Regel am Datum des jeweiligen Ereignisses. So beginnt beispielsweise die 14-Tages-Frist für die Klageerwiderung am Tag des Eingangs des Klageformblatts oder der Klageschrift, wenn diese gesondert zugestellt wird (vorbehaltlich der Vorschriften über die angenommene Zustellung – siehe unten). Darüber hinaus beginnt die Frist von sechs Jahren für die Vollstreckung eines Urteils an dem Tag, an dem das Urteil vollstreckbar wurde.
Die übliche Zustellungsmethode für die Übermittlung von Schriftstücken ist die Post erster Klasse. Wird ein Schriftstück mit der Post erster Klasse zugestellt, so gilt es am zweiten Tag nach seiner Absendung als zugestellt.
Weitere Informationen über das angenommene Datum der Zustellung für andere Formen der nicht persönlichen Zustellung, wie z. B. Austausch von Schriftstücken, Zustellung oder Aushändigung des Schriftstücks an die zulässige Anschrift, Fax oder andere elektronische Verfahren, finden Sie in Teil 6 der Zivilprozessordnung.
Wird eine Frist als Anzahl von Tagen angegeben, werden volle Tage berechnet. Die Berechnung der Anzahl der „vollen Tage“ erfolgt unter Ausschluss des Tages, an dem die Frist beginnt, und des Tages, an dem das Ereignis eintritt, welches das Ende der Frist bedingt. Beispiele für die Berechnung dieser Tage finden sich in Teil 2 der Zivilprozessordnung.
Erlässt das Gericht ein Urteil, einen Beschluss oder eine Anordnung, mit dem/der eine Frist für die Vornahme einer Handlung gesetzt wird, so ist der letzte Tag, an dem die Handlung unter Einhaltung der Frist vorgenommen werden kann, nach Möglichkeit als Kalendertag anzugeben. Hierbei ist die Uhrzeit anzugeben, zu der die Handlung abgeschlossen sein muss. Wird in einem Dokument das Datum angegeben, bis zu dem eine Handlung vorgenommen werden muss, so ist dieses Datum nach Möglichkeit als Kalenderdatum anzugeben.
Wird beispielsweise einer Person ein Schriftstück am 4. April zugestellt und sie wird aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen ab der Zustellung zu antworten, sollte sie vor dem 18. April antworten.
Beträgt die angegebene Frist jedoch weniger als fünf Tage, werden Samstage, Sonntage und Feiertage nicht gezählt.
Wird in einem Urteil, einem Beschluss, einer Anordnung oder in einem anderen Schriftstück der Begriff „Monat“ verwendet, ist damit ein Kalendermonat gemeint.
Wird eine Frist in Jahren ausgedrückt, ist Teil 2.10 der Zivilprozessordnung analog anzuwenden, auch wenn es diesbezüglich keine ausdrückliche Vorschrift gibt. Folglich ist ein Kalenderjahr gemeint, wenn in einem Urteil, einem Beschluss, einer Anordnung oder in einem anderen Schriftstück der Begriff „Jahr“ verwendet wird.
Wird das Ende der Frist unter Bezugnahme auf ein Ereignis festgelegt, so wird der Tag, an dem dieses Ereignis eintritt, nicht berücksichtigt. Siehe auch die Antwort zu Frage 6.
Endet die Frist, die in der Zivilprozessordnung, in einer praktischen Anordnung, einem Urteil oder einem Gerichtsbeschluss für die Vornahme einer Handlung in der Geschäftsstelle des Gerichts festgelegt wurde, an einem Tag, an dem die Geschäftsstelle geschlossen ist, so wird die Frist für diese Handlung eingehalten, wenn sie am nächsten Tag vorgenommen wird, an dem die Geschäftsstelle des Gerichts geöffnet ist. Diese Vorschrift gilt immer dann, wenn es einen Fristablauf gibt.
Wird ein Klageformblatt außerhalb der gerichtlichen Zuständigkeit zugestellt, gelten besondere Vorschriften. Wenn beispielsweise die Zustellung an einen EU-Mitgliedstaat oder einen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen erfolgt, beträgt die Frist für die Bestätigung des Empfangs 21 Tage nach dem Datum der Zustellung des Klageformblatts oder der Klageschrift. Die Frist für die Einreichung einer Klageerwiderung beträgt 21 Tage nach dem Datum der Zustellung der Klageschrift oder, wenn der Beklagte den Empfang bestätigt, 35 Tage nach der Zustellung der Klageschrift. Erfolgt die Zustellung in ein anderes Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Haager Übereinkommens von 1965, so beträgt die Frist für die Bestätigung des Empfangs 31 Tage nach dem Datum der Zustellung des Klageformblatts oder der Klageschrift. Die Frist für die Einreichung einer Klageerwiderung beträgt 31 Tage nach dem Datum der Zustellung der Klageschrift oder, wenn der Beklagte den Empfang bestätigt, 45 Tage nach der Zustellung der Klageschrift. Weitere Einzelheiten finden sich in Teil 6 der Zivilprozessordnung.
Erfolgt die Zustellung in ein anderes Land, so entspricht die Frist für die Bestätigung der Zustellung oder die Einreichung der Klageerwiderung der Anzahl der Tage nach Zustellung der Klageschrift, die in der Tabelle (siehe nachstehender Link) aufgeführt sind, oder, wenn der Beklagte die Zustellung bestätigt hat, der Anzahl der Tage, die in der Tabelle aufgeführt sind, zuzüglich weiterer 14 Tage nach Zustellung der Klageschrift. Die Tabelle befindet sich in der Praxisanordnung 6B (Practice Direction 6B) der Zivilprozessordnung.
Die Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Urteile beträgt 14 Tage. Wenn in dem betreffenden Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Frist für die Beantragung der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung einer Behörde 28 Tage, sofern Sie gesetzlich zur Beantragung der Überprüfung befugt sind.
Ist der Kläger der Auffassung, dass außergewöhnliche Gründe vorliegen, so kann er das Gericht ersuchen, einen Antrag unverzüglich und ohne Zustellung von Schriftstücken an den Beklagten zu prüfen, d. h. „ex parte“ oder „ohne Vorankündigung“. Erlässt der Richter einen Beschluss „ex parte“ oder „ohne Vorankündigung“, so wird dem Kläger ein weiterer Termin für das Erscheinen vor Gericht mitgeteilt. Der Beklagte ist befugt, bei diesem Gerichtstermin anwesend zu sein, so dass der Richter sowohl den Kläger als auch den Beklagten anhören kann, bevor er entscheidet, ob er einen weiteren Beschluss erlässt.
Weitere Möglichkeiten der Fristverlängerung werden in Teil II des Verjährungsgesetzes von 1980 angegeben. So kann die Verjährungsfrist beispielsweise in Fällen verlängert werden, in denen der Kläger behindert ist (Abschnitt 28 des Verjährungsgesetzes von 1980).
Sofern die Zivilprozessordnung oder eine praktische Anordnung nichts anderes vorsehen oder das Gericht nichts anderes anordnet, kann die in einer Vorschrift oder vom Gericht festgelegte Frist, innerhalb derer eine Person eine Handlung vorzunehmen hat, durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden. Darüber hinaus verfügen die Richter hinsichtlich der Fallbearbeitung über umfangreiche Befugnisse zur Änderung von Fristen.
Nein, eine Partei würde dieses Vorteils nicht verlustig gehen.
Versäumt es ein Beklagter, innerhalb der Frist die Klageerwiderung einzureichen oder die Klage anzuerkennen, kann der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen. Der Beklagte hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, oder ein Gericht kann das Urteil aufheben.
Im Zusammenhang mit der Fallbearbeitung stehen noch weitere Sanktionen zur Verfügung. Wenn beispielsweise eine Partei verpflichtet ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Sachverständigengutachten vorzulegen und dies nicht tut, kann das Gericht entscheiden, dass das Gutachten nicht zulässig ist.
Das Gericht kann auch wegen Missachtung Sanktionen verhängen.
Parteien, die die Frist versäumt haben, können sich an das Gericht wenden und eine Fristverlängerung beantragen. Hat die Fristversäumnis zu einem Versäumnisurteil geführt, können die Parteien Rechtsmittel einlegen oder die Aufhebung der Entscheidung beantragen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.