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Sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt, finden die Vorschriften im Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuches (tsiviilseadustiku üldosa seadus) in Bezug auf die Fristen und Fälligkeitstermine bei der Berechnung der prozessualen Fristen Anwendung. Gemäß Artikel 134 Absatz 2 des Allgemeinen Teils des Zivilgesetzbuches wird eine Frist in Jahren, Monaten, Wochen, Tagen, Stunden oder kürzeren Zeiteinheiten angegeben oder in Bezug auf ein Ereignis, das auf jeden Fall eintreten wird. Eine Frist beginnt am Tag nach dem Kalendertag, an dem das Ereignis eingetreten ist, das als Beginn der Frist festgesetzt wurde und endet am Fälligkeitstermin. Wird ein Fälligkeitstermin als Frist festgesetzt, die in Tagen oder längeren Zeiteinheiten berechnet wird, endet die Frist um 24.00 Uhr am Fälligkeitstermin, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt. Eine Absichtserklärung, die einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit nachgehenden Person innerhalb einer Frist mitgeteilt werden muss, ist dieser Person spätestens am Fälligkeitstermin bis zum Ende der normalen Arbeitszeiten des Ortes mitzuteilen, an dem die Absichtserklärung mitzuteilen ist. Entsprechend sind alle Handlungen, die in Bezug auf diese Person innerhalb einer Frist durchgeführt werden müssen, spätestens am Fälligkeitstermin bis zum Ende der normalen Arbeitszeiten des Ortes durchzuführen, an dem die Handlungen durchgeführt werden müssen. Ist eine Prozesshandlung in den Gerichtsgebäuden durchzuführen, gilt das Ende des Arbeitstages des Gerichts als Ende der Frist.
Arbeitsfreie Tage sind im Gesetz über Feiertage und Tage nationaler Bedeutung (pühade ja tähtpäevade seadus) niedergelegt (in Kraft seit dem 23. Februar 1998). Dies sind:
Gemäß Artikel 62 Absatz 1 Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik) finden die Bestimmungen im Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Fristen und Fälligkeitstermine bei der Berechnung der prozessualen Fristen Anwendung, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt.
Die allgemeine Regel ist in Artikel 135 Absatz 1 des Allgemeinen Teils des Zivilgesetzbuches festgelegt, wonach eine Frist am Tag nach dem als Beginn der Frist festgesetzten Kalendertag oder Ereignis beginnt, sofern das Gesetz oder ein Vertrag nichts anderes bestimmt. Eine vom Gericht gesetzte Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem das Dokument zugestellt wird, in dem die Frist gesetzt wurde, es sei denn, bei der Festsetzung der Frist wurde etwas anderes bestimmt. Muss das Dokument nicht zugestellt werden, beginnt die Frist mit Erhalt der Nachricht über die Fristsetzung (Artikel 63 Zivilprozessordnung).
Nein. Die Zivilprozessordnung bestimmt, dass eine vom Gericht gesetzte Frist am Tag nach der Zustellung des Verfahrensschriftstückes beginnt. Dies gilt für alle Arten der Zustellung.
Nein, gemäß Artikel 135 Absatz 1 des Allgemeinen Teils des Zivilgesetzbuches beginnt eine Frist am Tag nach dem als Beginn der Frist festgesetzten Kalendertag oder Ereignis, sofern das Gesetz oder ein Vertrag nichts anderes bestimmt.
Gemäß Artikel 136 Absatz 9 des Allgemeinen Teils des Zivilgesetzbuches wird „Tag“ definiert als der Zeitraum von Mitternacht bis Mitternacht. Wenn die Frist in Tagen angegeben ist, bezieht sich die Anzahl der Tage folglich auf Kalendertage.
In der Regel werden prozessuale Fristen in Tagen ausgedrückt.
Eine Frist wird in Monaten ausgedrückt, wenn beispielsweise bei Ablauf der Frist kein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Gemäß Artikel 632 Zivilprozessordnung können innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Urteils an den Berufungskläger Rechtsmittel eingelegt werden, aber nicht später als fünf Monate nach dem Datum, an dem das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts veröffentlicht wurde. Sind fünf Monate nach der Veröffentlichung des Urteils vergangen, können keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden, selbst wenn bis Ende des Fünf-Monats-Zeitraums nach der Zustellung und Veröffentlichung des Urteils weniger als 30 Tage liegen. Diese absolute Verjährungsfrist wurde eingeführt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Eine ähnliche absolute Verjährungsfrist von fünf Monaten wurde beispielsweise auch in Bezug auf das Rechtsmittel der Berufung und Revision eingeführt.
Ein Beispiel für eine Frist, die in Jahren ausgedrückt wird, ist die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung einer staatlichen Gebühr oder Sicherheitsleistung – der Anspruch verjährt, wenn seit Ende des Jahres, in dem die Sicherheitsleistung oder staatliche Gebühr gezahlt wurde, zwei Jahre vergangen sind, aber nicht bevor das Verfahren mit einem rechtskräftigen Urteil abgeschlossen wurde. Hier handelt sich um eine Frist für die Verjährung eines Anspruchs und nicht um eine prozessuale Frist – ein solcher Zeitraum kann weder verlängert werden noch neu beginnen.
Die Frist für die Verjährung eines Anspruchs allgemein wird ebenfalls in Jahren ausgedrückt. Auch dabei handelt es sich nicht um eine prozessuale Frist. Gemäß Artikel 143 des Allgemeinen Teils des Zivilgesetzbuches berücksichtigt das Gericht die Verjährung eines Anspruchs nur auf Antrag der verpflichteten Person.
Eine Frist endet am Fälligkeitstermin. Wird ein Fälligkeitstermin als ein in Wochen berechneter Zeitraum festgelegt, ist der Fälligkeitstermin der entsprechende Tag der letzten Woche des Zeitraums. Wird ein Fälligkeitstermin als eine in Monaten berechnete Frist festgelegt, ist der Fälligkeitstermin der entsprechende Tag des letzten Monats. Wird ein Fälligkeitstermin als eine in Jahren berechnete Frist festgelegt, ist der Fälligkeitstermin der entsprechende Tag und Monat des letzten Jahres. Wird ein Fälligkeitstermin als eine in Monaten oder Jahren berechnete Frist festgelegt und der Fälligkeitstermin fällt in einen Monat ohne Angabe eines konkreten Datums, gilt der letzte Tag des Monats als Fälligkeitstermin (Artikel 136 Absätze 2-5 Allgemeiner Teil des Zivilgesetzbuches).
Ja. Fällt der Fälligkeitstermin für das Abgeben einer Absichtserklärung oder für das Erfüllen einer Verpflichtung auf einen Feiertag oder sonstigen arbeitsfreien Tag ist der Fälligkeitstermin gemäß Artikel 136 Absatz 8 des Allgemeinen Teils des Zivilgesetzbuches der erste Arbeitstag nach dem arbeitsfreien Tag.
Gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Zivilprozessordnung kann das Gericht eine von ihm gesetzte prozessuale Frist auf der Grundlage eines begründeten Antrags oder von sich aus verlängern, wenn gute Gründe dafür vorliegen. Eine Frist kann nur mit der Zustimmung der Gegenpartei mehrmals verlängert werden.
Berufung muss innerhalb von 30 Tagen eingelegt werden, nachdem dem Berufungskläger das Urteil zugestellt wurde, aber nicht später als fünf Monate nach dem Datum, an dem das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts (esimese astme kohus) veröffentlicht wurde (Artikel 632 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel:
Wenn sich die Parteien diesbezüglich einigen und das Gericht darüber informieren, kann die Rechtsmittelfrist verkürzt werden oder sie kann auf bis zu fünf Monate nach Veröffentlichung des Urteils verlängert werden.
Gemäß der Zivilprozessordnung beraumt das Gericht unmittelbar nach Erhalt eines Klageantrags oder eines Antrags und der Erwiderung darauf oder bei Ablauf der Erwiderungsfrist einen Termin für eine Gerichtsverhandlung an. Das Gericht kann auch vor Eingang der Erwiderung oder vor Ablauf der Erwiderungsfrist eine Gerichtsverhandlung anberaumen, wenn angenommen werden kann, dass unbeschadet der Erwiderung eine Gerichtsverhandlung für die Entscheidung der Angelegenheit erforderlich ist, oder wenn unter den Umständen eine sofortige Anberaumung der Verhandlung aus anderen Gründen angemessen ist. Benötigt das Gericht keine Erwiderung, beraumt es die Gerichtsverhandlung unmittelbar nach Eingang des Klageantrags oder des Antrags an. Das Gericht berücksichtigt bei der Anberaumung der Gerichtsverhandlung nach Möglichkeit eine etwaige Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten.
Das Gericht kann eine Gerichtsverhandlung nur aus triftigem Grund absagen, auf einen anderen Termin verschieben oder ohne Angabe eines neuen Termins aufschieben (Artikel 352 Absatz 1 Zivilprozessordnung).
Werden die Verhandlungen nach estnischem Verfahrensrecht geführt, kommt es für das Recht auf Verlängerung der Verfahrensfristen nicht darauf an, ob die Frist an dem Ort, an dem der betroffenen Person die Handlung zur Kenntnis gelangte, verlängert werden kann oder nicht.
Wird eine Verfahrenshandlung nicht rechtzeitig vorgenommen, ist der Verfahrensbeteiligte nicht dazu befugt, sie zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen, es sei denn, das Gericht setzt die in den Rechtsvorschriften vorgesehene Frist wieder ein, verlängert die von ihm gesetzte Frist oder prüft den von dem Verfahrensbeteiligten eingereichten Verfahrensantrag, Antrag, das vorgelegte Beweismittel oder den eingelegten Einspruch. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verfahrensbeteiligte vorher über solche Folgen unterrichtet wurde oder nicht.
Hat das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen, weil der Beklagte nicht erschienen ist, kann der Beklagte einen Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils stellen (Artikel 415 Zivilgesetzbuch), wenn für sein Versäumnis triftige Gründe vorliegen. Triftige Gründe für das Versäumnis, eine Klage zu erwidern, zu einer Gerichtsverhandlung zu erscheinen oder für das Versäumnis, das Gericht darüber zu informieren, sind in erster Linie Verkehrsstörungen, eine unerwartete Erkrankung der Partei oder eine unerwartete, schwerwiegende Erkrankung einer der Partei nahestehenden Person, aufgrund deren es die Partei versäumt hat, die Klage zu erwidern, vor Gericht zu erscheinen oder sich vor Gericht vertreten zu lassen (Artikel 422 Absatz 1).
Ein Antrag auf Aufhebung eines Versäumnisurteils kann in den folgenden Fällen auch ohne Vorliegen eines triftigen Grundes gestellt werden:
Ein Antrag auf Aufhebung eines Versäumnisurteils kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Versäumnisurteils gestellt werden. Wird ein Versäumnisurteil durch Veröffentlichung zugestellt, kann der Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum gestellt werden, an dem der Beklagte von dem Versäumnisurteil Kenntnis erlangte oder an dem das Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung des Versäumnisurteils eingeleitet wurde. Ergeht nach Wiedereröffnung des Verfahrens ein erneutes Versäumnisurteil gegen den Beklagten, kann er nur auf der Grundlage des Versäumnisses, die erforderlichen Bedingungen für das Ergehen des Versäumnisurteils zu prüfen, Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
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