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Fristen sind die Zeiträume, die für den Abschluss einer bestimmten Phase in einem Verfahren festgelegt wurden. Einige Fristen sind gesetzlich vorgegeben, andere werden vom Gericht festgesetzt.
Neben Samstagen und Sonntagen gelten in Finnland die folgenden Tage als Feiertage:
Vorschriften für die Berechnung von Fristen sind im Fristengesetz (määräaikalaki) (150/1930) enthalten. Zudem beinhalten die Prozessordnung (oikeudenkäymiskaari) und einige andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über die Dauer von Fristen.
Fristen beginnen in der Regel mit dem Beginn des Tages nach dem Tag zu laufen, an dem das der Handlung oder Formalität zugrundeliegende Ereignis eingetreten ist. Die Frist für die Anfechtung eines Testaments beispielsweise wird ab dem Beginn des Tages nach dem Tag, an dem die Testamentsverkündung stattfindet, berechnet.
Die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken hat keinen Einfluss auf den Beginn einer Frist. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn das Schriftstück zugestellt wurde.
Ist ein Zeitraum als Zahl von Tagen nach einem bestimmten Tag bemessen, wird dieser Tag nicht berücksichtigt. Beispielsweise wird der Tag, an dem die Zustellung erfolgt, nicht mitgezählt.
Die angegebene Zahl von Tagen umfasst sämtliche Kalendertage, nicht nur Arbeitstage. Fällt jedoch der letzte Tag der Frist auf einen der in Frage 2 aufgeführten Tage, so wird die Frist auf den folgenden Arbeitstag verlängert.
Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren nach einem bestimmten Tag bemessen sind, enden an dem Tag der Woche oder des Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl diesem Tag entspricht. Gibt es keinen entsprechenden Tag in dem Monat, in dem die Frist abläuft, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
Siehe die Antwort auf Frage 8.
Siehe die Antwort auf Frage 7.
Fristen können verlängert werden, wenn sich die Notwendigkeit einer Verlängerung rechtfertigen lässt. Verlängerungen von geltenden Fristen für laufende Gerichtsverfahren beispielsweise können auf Antrag vom zuständigen Gericht gewährt werden. Die mit der Rechtssache betraute Person entscheidet, ob eine Verlängerung gewährt wird.
Die Partei eines Gerichtsverfahrens, die gegen die Entscheidung eines Bezirksgerichts (käräjäoikeus) ein Rechtsmittel einzulegen beabsichtigt, muss ihre Absicht spätestens am siebten Tag ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Bezirksgerichts ergangen ist, erklären. Die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln beträgt 30 Tage ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Bezirksgerichts ergangen ist. Der Rechtsmittelführer muss sein Rechtsmittelschreiben spätestens am letzten Tag der Frist während der Geschäftszeiten bei der Kanzlei des Bezirksgerichts einreichen.
Hinsichtlich Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichts (hovioikeus) beträgt die Frist für die Beantragung der Zulassung eines Rechtsmittels und die Einreichung eines Rechtsmittelschreibens 60 Tage ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergangen ist. Der Rechtsmittelführer muss sein Rechtsmittelschreiben, das an den Obersten Gerichtshof (korkein oikeus) gerichtet sein muss und dem ein Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels und das Rechtsmittel selbst beizufügen sind, spätestens am letzten Tag der Frist bei der Kanzlei des Rechtsmittelgerichts einreichen.
Betrifft das Rechtsmittel eine Sache, die erstinstanzlich vom Rechtsmittelgericht verhandelt wurde, beträgt die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels 30 Tage ab dem Tag, an dem die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergangen ist.
Die im Fristengesetz festgelegten Fristen können nicht verkürzt werden. In den meisten Fällen liegt es im Ermessen des Gerichts, Fristen für bestimmte Handlungen und Formalitäten festzusetzen sowie besagte Fristen zu verlängern. In einigen Fällen können Gerichte auch für Rechtsmittel festgelegte Fristen verlängern.
Es gibt keine solchen Orte in Finnland, so dass derartige Situationen nicht entstehen können.
Generell ist die Nichteinhaltung von Fristen nachteilig für die Partei, die die Frist nicht einhält, und kann dazu führen, dass diese Partei ihre Rechte in der Angelegenheit verliert.
Es gibt keinen allgemein gültigen Rechtsbehelf für versäumte Fristen. In einigen Fällen kann auf Antrag eine neue Frist festgesetzt werden. Dies ist jedoch äußerst selten.
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