Prozessuale Fristen

Frankreich
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Das französische Recht kennt Verjährungsfristen (délais de prescription), Ausschlussfristen (délais de forclusion) und Verfahrensfristen (délais de procédure).

Eine Verjährungsfrist (délai de prescription) ist der Zeitraum, mit dessen Ablauf jemand ein dingliches Recht durch Besitz einer Sache erwirbt (délai de prescription acquisitive, erwerbende Verjährung) oder ein Recht verliert bzw. dieses Recht erlischt, weil er versäumt hat, es geltend zu machen (délai de prescription extinctive, erlöschende Verjährung). Verjährungsfristen können ausgesetzt (suspendu) oder unterbrochen (interrompu) werden.

Bei der Ausschlussfrist (délai de forclusion oder auch délai préfix) handelt es sich um eine besonders strenge Frist, die in der Regel bezüglich eines bestimmten Anspruchs gesetzlich geregelt ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Anspruch als erloschen. Ausschlussfristen können nicht ausgesetzt und prinzipiell auch nicht unterbrochen werden. Nach Artikel 2241 und 2244 des Code civil (Bürgerliches Gesetzbuch) bewirken jedoch einige Rechtshandlungen wie Klageanträge oder Zwangsvollstreckungstitel (etwa Pfändungsbeschlüsse) eine Unterbrechung dieser Fristen.

Prozessuale Fristen (délais de procédure) gelten für Prozesshandlungen nach Einleitung eines Verfahrens. Sie sind, je nach Sachverhalt, gesetzlich geregelt oder werden vom Gericht gesetzt. Anders als bei der Ausschlussfrist führen Fristen, die für eine Prozesshandlung gesetzt werden, nicht zum Erlöschen des Anspruchs. Prozessuale Fristen können weder ausgesetzt noch unterbrochen werden.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Gesetzliche Feiertage sind nach den geltenden Rechtsvorschriften:

  • 1. Januar;
  • Ostermontag;
  • 1. Mai;
  • 8. Mai;
  • Christi Himmelfahrt;
  • Pfingstmontag;
  • 14. Juli;
  • Mariä Himmelfahrt (15. August);
  • Allerheiligen (1. November);
  • 11. November;
  • 1. Weihnachtstag (25. Dezember).

In einigen Departements (départements) und überseeischen Gebieten (communautés territoriales) gibt es gesetzliche Feiertage zum Gedenken an die Abschaffung der Sklaverei: 27. Mai in Guadeloupe, 10. Juni in Französisch-Guayana, 22. Mai auf Martinique, 20. Dezember auf La Réunion und 27. April in Mayotte.

In den Departements der Region Alsace-Moselle sind der 2. Weihnachtstag und Karfreitag gesetzliche Feiertage.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2008-561 vom 17. Juni 2008 (mit Übergangsbestimmungen) beträgt die Verjährungsfrist, mit deren Ablauf ein Recht erlischt, fünf Jahre (zuvor 30 Jahre).

Es gibt allerdings etliche Ausnahmen. So gilt zum Beispiel für zivilrechtliche Haftungsansprüche bei Personenschäden eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Die Dauer von Verjährungs- und Verfahrensfristen variiert je nach Sachverhalt und Verfahren.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Nach Artikel 640 der Zivilprozessordnung beginnt eine prozessuale Frist, innerhalb derer eine Handlung oder Formalität erfolgen muss, mit dem Tag der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung oder der Zustellung, die bzw. das die Frist auslöst.

Der Beginn der erlöschenden Verjährungsfrist des allgemeinen Rechts in Bezug auf schuldrechtliche und Fahrnisklagen ist auf den Tag festgesetzt, „an dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis vom Sachverhalt erlangt hat oder erlangt haben sollte und so sein Recht ausüben kann“. Bei bestimmten Sachverhalten gilt ein spezieller Fristbeginn, etwa bei einem zivilrechtlichen Haftungsanspruch bei Personenschäden. Der Beginn der Verjährungsfrist von 10 Jahren ist gemäß Artikel 2226 des Code civil der Tag, an dem die ursprüngliche oder verschlimmerte Schädigung als konsolidiert gilt.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nach Artikel 664-1 der Zivilprozessordnung gilt als Datum der Zustellung von Schriftstücken (signification) durch einen Gerichtsvollzieher (huissier) der Tag der persönlichen Zustellung in der Wohnung oder am Aufenthaltsort des Adressaten oder das Datum des Protokolls, in dem der Gerichtsvollzieher seine Suche nach dem Adressaten dokumentiert, wenn weder Wohnung noch Aufenthaltsort noch Arbeitsstelle des Letzteren bekannt ist. Wenn ein Schriftstück elektronisch zugestellt wird, gelten Datum und Uhrzeit der Übermittlung an den Adressaten als Datum und Uhrzeit der Zustellung.

Wird ein Dokument auf dem Postweg zugestellt, gilt nach Artikel 668 und 669 der Zivilprozessordnung als Datum der Zustellung in Bezug auf den Absender das Datum der Versendung und in Bezug auf den Adressaten das Datum des Eingangs des Schriftstücks. Datum der Versendung ist das Datum im Poststempel der Versandstelle. Eingangsdatum ist das Datum der Empfangsbestätigung (récipissé) oder der Unterschrift (émargement) des Adressaten. Wenn das Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein (avis de réception) übermittelt wird, gilt als Eingangsdatum das Datum, das der Postzusteller bei Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten vermerkt.

Hiervon abweichend gilt nach Artikel 647-1 der Zivilprozessordnung als Datum der Zustellung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Schriftstücks in Französisch-Polynesien, auf den Inseln Wallis-et-Futuna, in Neukaledonien, in den Französischen Süd- und Antarktisgebieten oder im Ausland in Bezug auf den Absender ausnahmsweise das Datum der Versendung des Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher oder die Geschäftsstelle (greffe) oder gegebenenfalls das Datum des Eingangs bei der zuständigen Staatsanwaltschaft (parquet).

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Bei einer nach Tagen bemessenen Frist wird nach Artikel 641 der Zivilprozessordnung der Tag der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung oder der Zustellung, die bzw. das die Frist ausgelöst hat, nicht mitgezählt. Diese Regel gilt für Verfahrensfristen.

Ebenso wird die erlöschende Verjährungsfrist nach Tagen bemessen, wobei der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattfindet, nicht mitzählt. Insbesondere bei Rechtsbehelfsfristen gilt, dass sich, wenn ein Schriftstück nicht persönlich zugestellt wird, der Fristbeginn unter bestimmten Voraussetzungen auf den Tag verschiebt, an dem das Schriftstück tatsächlich an die Person übergeben wird, oder auf den Tag, an dem auf der Grundlage des Schriftstücks Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Nach Artikel 642 der Zivilprozessordnung verschiebt sich das Ende einer Frist, das auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder arbeitsfreien Tag fällt, auf den nächstfolgenden Arbeitstag.

Das bedeutet, dass Fristen auch an Sonn- und Feiertagen weiterlaufen, sich das Fristende aber auf den nächsten Arbeitstag verschiebt, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder arbeitsfreien Tag fällt.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Nach Artikel 641 der Zivilprozessordnung endet eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist an dem Tag des letzten Monats oder letzten Jahres, der durch seine Zahl dem Tag der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung oder der Zustellung entspricht, die bzw. das die Frist ausgelöst hat. Wenn es den entsprechenden Tag in diesem Monat nicht gibt, endet die Frist am letzten Tag des Monats.

Bei einer nach Monaten und Tagen bemessenen Frist werden zunächst die Monate und dann die Tage gezählt.

Artikel 642 der Zivilprozessordnung (siehe Frage 7) gilt für alle Fristen, unabhängig davon, ob sie nach Tagen, Monaten oder Jahren bemessen sind.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Nach Artikel 641 der Zivilprozessordnung endet eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist an dem Tag des letzten Monats oder letzten Jahres, der durch seine Zahl dem Tag der Handlung, des Ereignisses, der Entscheidung oder der Zustellung entspricht, die bzw. das die Frist ausgelöst hat. Wenn es den entsprechenden Tag in diesem Monat nicht gibt, endet die Frist am letzten Tag des Monats.

Bei einer nach Monaten und Tagen bemessenen Frist werden zunächst die Monate und dann die Tage gezählt.

Artikel 642 der Zivilprozessordnung (siehe Frage 7) gilt für alle Fristen, unabhängig davon, ob sie nach Tagen, Monaten oder Jahren bemessen sind.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Wie oben erläutert, verschiebt sich das Ende einer Frist, das auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder arbeitsfreien Tag fällt, auf den nächstfolgenden Arbeitstag.

Die Verlängerung der Frist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag gilt für alle Sachverhalte und alle Verfahren.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Wird ein Antrag bei einem Gericht in Frankreich gestellt, verlängern sich nach Artikel 643 der Zivilprozessordnung die Ladungsfrist (délai de comparution), die Berufungsfrist (délai d‘appel), die Einspruchsfrist (délai d‘opposition), die Antragsfrist für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (délai de recours en révision) und die Revisionsfrist (délai de pourvoi en cassation):

  • um einen Monat für Personen, die in Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, La Réunion, Mayotte, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre-et-Miquelon, Französisch-Polynesien, auf den Inseln Wallis-et-Futuna, in Neukaledonien und in den Französischen Süd- und Antarktisgebieten leben;
  • um zwei Monate für Personen, die im Ausland leben.

Wird ein Antrag bei einem Gericht in Guadeloupe, Französisch-Guyana, Martinique, La Réunion, Mayotte, Saint-Barthélemy, Saint-Martin, Saint-Pierre-et-Miquelon, Französisch-Polynesien, auf den Inseln Wallis-et-Futuna, in Neukaledonien oder in den Französischen Süd- und Antarktisgebieten gestellt, verlängern sich nach Artikel 644 der Zivilprozessordnung die Ladungsfrist, die Berufungsfrist, die Einspruchsfrist und die Revisionsfrist:

  • um einen Monat für Personen, die nicht dort leben, wo sich ihr Gerichtsstand befindet;
  • um zwei Monate für Personen, die im Ausland leben.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

In der Regel beträgt nach Artikel 538 der Zivilprozessordnung die Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels in streitigen Verfahren einen Monat und in nichtstreitigen Verfahren 15 Tage. Es sind aber auch Ausnahmen vorgesehen. Beispielsweise gilt für einstweilige Verfügungen, Vollstreckungsbeschlüsse, Familiengerichtsentscheidungen, Jugendgerichtsentscheidungen in Bezug auf Erziehungshilfen usw. eine Rechtsmittelfrist von 15 Tagen.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Generell kann das Gericht Ladungs- und Einreichungsfristen per richterlicher Genehmigung in dringenden Fällen verkürzen. Eine Fristverkürzung ist auch gemäß Gesetz oder Verordnung möglich.

Zum Beispiel kann es den Parteien gestattet sein, im Fall eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (référé) und beschleunigten Verfahrens mit hoher Dringlichkeit (procédure accélérée au fond (d’heure à heure)), aber auch im Rahmen eines Schnellverfahrens (procédure à jour fixe), die Ladung für ein speziell angesetztes Datum vorzusehen.

Das Gericht kann grundsätzlich entscheiden, die Befassung mit der Sache auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, um den Parteien das Erscheinen zu ermöglichen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Nach Artikel 647 der Zivilprozessordnung wird einer Person, der ein Schriftstück an einem Ort persönlich zugestellt wird, an dem keine Fristverlängerung gewährt wird, nur die vor Ort geltende Frist gewährt, auch wenn ihr an ihrem eigentlichen Wohnort eine Fristverlängerung zustünde.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Bei Ablauf der Verjährungs- oder der Ausschlussfrist wird das Verfahren eingestellt. Anträge werden dann ohne Prüfung des Sachverhalts für unzulässig erklärt.

Bei einer gesetzlichen oder vom Gericht gesetzten Verfahrensfrist zieht ein Fristversäumnis je nach Bedeutung der Frist und Art der vorzunehmenden Handlung unterschiedliche Sanktionen nach sich. Die Sanktion im Fall des Versäumnisses einer Ladungsfrist ist in keinem Rechtstext niedergelegt. Laut Rechtsprechung wird durch das Versäumnis einer Ladungsfrist ein vor Ablauf der Frist ergangenes Urteil nichtig, wenn der Beklagte nicht erschienen ist.

Wenn die Parteien es an der gebotenen Sorgfalt mangeln lassen, obwohl ihnen diesbezüglich eine Frist gesetzt ist, führt dies in der Regel dazu, dass alle Verhandlungstermine von der Terminliste entfernt werden. Die nicht fristgerechte Vornahme einer Prozesshandlung kann auch ihre Ungültigkeit (zum Beispiel, wenn die Klageschrift nicht zur gesetzten Frist bei der Geschäftsstelle eingereicht wird) oder den Abschluss der Beweisaufnahme im Rahmen der Ermittlung (schriftlich vorbereitetes Verfahren) bewirken.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Es stehen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung, um die Verwirkung eines Klagerechts durch eine versäumte Verjährungs- oder Ausschlussfrist rückgängig zu machen.

Soweit das Gesetz es vorsieht, kann das Gericht eine Partei aber teilweise von den Folgen eines Fristversäumnisses befreien. Nach Artikel 540 der Zivilprozessordnung kann ein durch das Versäumnis der Frist für die Anfechtung eines Versäumnisurteils oder eines als kontradiktorisch angesehenen Urteils bewirkter Ausschluss in Teilen aufgehoben werden, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig genug von dem Urteil Kenntnis erlangt hat, um es anzufechten, oder wenn sie nicht handlungsfähig war.

Gegen die Entscheidung eines Gerichts, eine Prozesshandlung für ungültig zu erklären, kann ein Rechtsmittel bei diesem Gericht eingelegt werden. Durch die Ungültigkeit einer Prozesshandlung wird auch das laufende Verfahren beendet, doch das Klagerecht bleibt bestehen. Das bedeutet, dass ein neuer Antrag gestellt werden kann, solange kein Grund für die Einstellung des Verfahrens besteht, der insbesondere durch das Auslaufen der Verjährungsfrist gegeben sein könnte.

Gegen die Entscheidung, alle Verhandlungstermine zu streichen, ist kein Rechtsmittel möglich. Die Klage selbst bleibt aber bestehen. Verjährungs- und Ausschlussfristen werden durch die Zustellung der Ladung unterbrochen, und diese Wirkung bleibt bestehen. Durch einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Terminliste unter Nachweis der Erfüllung der gebotenen Sorgfalt, deren Mangel Anlass für die Streichung gewesen war, kann die Aussetzung aufgehoben werden.

Weiterführende Links

Website Legifrance – Zivilprozessordnung (Französisch)

Website Legifrance – Zivilprozessordnung (Englisch und Spanisch)

Website Legifrance – Gesetzliche Feiertage (Französisch)

Letzte Aktualisierung: 12/01/2022

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