Prozessuale Fristen

Griechenland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Unter einer Frist versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorgenommen werden muss oder der verstreichen muss, bevor eine Verhandlung stattfinden oder eine Handlung vorgenommen werden kann. Die Einführung von Fristen dient einer raschen Rechtsprechung und der Gewährleistung des Rechts, gehört zu werden. Prozessuale Fristen sind Fristen, deren Einhaltung oder Nichtbeachtung prozessuale Folgen nach sich zieht. Sie werden in zwei Hauptkategorien unterteilt: HANDLUNGSFRISTEN innerhalb derer Verfahrenshandlungen vorgenommen werden muss. Dazu zählt beispielsweise die gesetzliche Frist für das Einlegen eines Rechtsmittels (siehe Artikel 318 Absatz 1 ZPO) und VORBEREITENDE Fristen, nach deren Ablauf Verfahrenshandlungen vorgenommen werden müssen. Im Regelfall geben diese Fristen, wie die Frist für die Ladung des Beklagten (siehe Artikel 228 ZPO), dem Beklagten Zeit für die Vorbereitung. Diese Unterscheidung ist wichtig, da Fristen für eine Handlung im gegenseitigen Einverständnis der Parteien verlängert werden können, während vorbereitende Fristen nicht verlängert werden können. Fällt das Fristende auf einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist für eine Handlung am darauffolgenden Arbeitstag. Vorbereitende Fristen hingegen enden am Tag ihres Ablaufs, auch wenn dieser Tag auf einen Feiertag oder einen arbeitsfreien Tag fällt. In der griechischen Zivilprozessordnung sind folgende wichtige Fristen festgelegt:

  1. Frist für die Ladung der Parteien nach Einreichen einer Klage (sechzig [60] Tage vor der mündlichen Verhandlung; ist eine Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist neunzig [90] Tage vor der mündlichen Verhandlung ‒ Artikel 228 ZPO).
  2. Frist für den Antrag auf Aufhebung eines Urteils [fünfzehn [15] Tage ab der Zustellung der Entscheidung, wenn die in Abwesenheit verurteilte Partei ihren Aufenthalt in Griechenland hat; ist die nicht erschienene Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist sechzig [60] Tage nach Zustellung der Entscheidung ‒ Artikel 503 ZPO).
  3. Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln (dreißig [30] Tage nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung, wenn die das Rechtsmittel einlegende Partei in Griechenland lebt; ist die das Rechtsmittel einlegende Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist sechzig [60] Tage nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung. Wenn die rechtskräftige Entscheidung nicht zugestellt wird, beträgt die Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln drei [3] Jahre ab Bekanntgabe der Entscheidung ‒ Artikel 518 ZPO).
  4. Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens, (sechzig [60] Tage, wenn die das Verfahren einleitende Partei in Griechenland lebt; ist die das Verfahren einleitende Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist einhundertzwanzig [120] Tage ‒ Artikel 545 ZPO).
  5. Frist für das Rechtsmittel der Revision (dreißig [30] Tage nach Zustellung der Entscheidung, wenn die das Rechtsmittel einlegende Partei in Griechenland lebt; ist die das Rechtsmittel einlegende Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist neunzig [90] Tage nach Zustellung der Entscheidung. Wenn die Entscheidung nicht zugestellt wird, beträgt die Frist für das Einlegen einer Revision drei [3] Jahre ab Bekanntgabe der Entscheidung ‒ Artikel 564 ZPO).

In der Zivilprozessordnung sind ferner genaue Fristen für bestimmte Verfahren festgelegt, die sich beispielsweise auf Ehesachen (Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe usw.), Anträge auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls und den Einspruch dagegen (Artikel 632 ZPO), Mietstreitigkeiten, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, vorläufige Maßnahmen, Vollstreckungsverfahren und den Einspruch dagegen beziehen.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

In Griechenland werden die Feiertage im Gesetz Nr. 1157/1981 in einer nicht erschöpfenden Liste aufgeführt. Das Kriterium für einen Feiertag ist, dass generell keine Geschäfte getätigt werden. Deshalb sind Feiertage für spezielle Berufe oder Dienstleistungen nicht von Bedeutung. Es gibt nationale, religiöse und andere Feiertage; sie können sogar lokaler oder vorübergehender Natur sein. Für den öffentlichen Dienst sind Feiertage arbeitsfreie Tage. Folgende Tage gelten als Feiertage: 25. März (Nationalfeiertag), 28. Oktober (Nationalfeiertag), Neujahr, Heilige Drei Könige (6. Januar), Karfreitag, Ostersamstag, 1. Mai, 15. August, Erster und Zweiter Weihnachtsfeiertag, Pfingstmontag, Kathara Deftera (erster Tag der Fastenzeit), Ostermontag und alle Sonntage.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Artikel 144 bis 151 der Zivilprozessordnung beziehen sich auf prozessuale Fristen. Fristen werden je nach der Quelle, die ihre Dauer festlegt, in gesetzliche (durch das Gesetz bestimmte Fristen, wie Fristen für die Klageerhebung), richterliche (vom zuständigen Gericht festgelegte Fristen, wie die Frist für das persönliche Erscheinen der Parteien ‒ Artikel 245 ZPO), aufschiebende (deren Nichteinhaltung durch eine Vertagung der mündlichen Verhandlung bestraft wird) und Ausschlussfristen (deren Nichteinhaltung mit dem Verlust des Rechts bestraft wird) unterteilt. Der Beginn und der Ablauf der Fristen werden nachfolgend dargelegt. Eine Frist wird unterbrochen, wenn eine der Parteien verstirbt, wenn eine Frist läuft. Wurde diese Frist durch die Zustellung eines Dokuments in Gang gesetzt, beginnt die neue Laufzeit ab dem Datum der erneuten Zustellung an den Rechtsnachfolger der verstorbenen Person. Wurde die Laufzeit der Frist durch ein anderes Ereignis in Gang gesetzt, beginnt die neue Laufzeit ab dem Datum der Zustellung der entsprechenden Erklärung an die vorstehend genannten Personen. Wird ein Gerichtsverfahren während der Frist unterbrochen, wird damit auch die Frist unterbrochen. Die neue Frist beginnt mit dem Datum der Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens. Der Zeitraum vom 1. bis zum 31. August wird für die in Artikel 147 Absatz 7 der Zivilprozessordnung genannten Handlungsfristen nicht berücksichtigt. Hierzu zählen auch Fristen für die Klageerhebung und das Einlegen von Rechtsmitteln.

Das Gesetz sieht nicht nur die Verlängerung einer Frist im gegenseitigen Einverständnis der Parteien vor, sondern auch mit Zustimmung des Richters. Sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen können verlängert werden, vorausgesetzt, dass die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Der Richter ist nicht an einen Antrag auf Fristverlängerung gebunden und kann diesem nach Prüfung der jeweiligen Umstände teilweise stattgeben oder ihn ablehnen. Das heißt, dass die Parteien einen Antrag auf Verlängerung begründen müssen. Schließlich kann eine Frist nach Zustimmung der Parteien durch richterlichen Beschluss verkürzt werden. Es können alle gesetzlichen Fristen verkürzt werden, abgesehen von Fristen für die Klageerhebung.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Die Frist beginnt an dem auf das fristauslösende Ereignis folgenden Tag.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Die Zivilprozessordnung sieht keine Verlängerung oder Verkürzung der Frist vor, wenn Schriftstücke auf dem Postweg oder durch einen anderen Übermittlungsdienst übermittelt oder gesendet werden.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Der Tag des fristauslösenden Ereignisses kann nur dann mitgezählt werden, wenn dies ausdrücklich im Gesetz, der Entscheidung oder dem Vertrag festgelegt ist. Die Bestimmung, dass eine bestimmte Frist mit dem Datum der Zustellung beginnt, fällt nicht darunter. Folglich beginnen die für die Rechtsmittel wie Berufung, Revision oder Einspruch kritischen Fristen am Tag nach der Zustellung oder der Bekanntgabe der Entscheidung. Wird jedoch festgelegt, dass die Frist an einem bestimmten Tag beginnt, wird dieser Tag bei der Berechnung mitgezählt. Wird die Frist durch die Zustellung in Gang gesetzt, ist jede andere Art und Weise, auf die Kenntnis über den Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks gewonnen wird, für die Berechnung der Frist unerheblich.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Es ist irrelevant, ob Feiertage in die Frist fallen. Bei der Berechnung bleiben Feiertage nur dann unberücksichtigt, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist (wie im Fall der Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen einen Zahlungsbefehl).

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Wird die Frist in Monaten oder Jahren angegeben, ist es ebenfalls irrelevant, ob Feiertage in die Frist fallen, sofern nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, dass sich die Frist auf Arbeitstage bezieht.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine nach Jahren bemessene Frist läuft bei Verstreichen des entsprechenden Datums des letzten Jahres ab. Es gilt zu beachten, dass es für die Berechnung bedeutungslos ist, ob die Frist in ein Schaltjahr fällt.

Eine nach Monaten bemessene Frist läuft bei Verstreichen des Tages des letzten Monats ab, der dem Starttag entspricht. Gibt es keinen solchen Tag, endet die Frist am letzten Tag des Monats. Es gilt zu beachten, dass die Anzahl der Tage jedes Monats bedeutungslos ist.

Die Frist von einem halben Jahr entspricht einer Frist von sechs (6) Monaten und die Frist von einem halben Monat entspricht einer Frist von fünfzehn (15) Tagen.

Eine nach Wochen bemessene Frist läuft bei Verstreichen des entsprechenden Tages der Woche ab, der dem Starttag entspricht. Trat das Ereignis an einem Montag ein, verstreicht die Frist folglich am darauffolgenden Montag.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Verstreicht die Frist an einem Samstag, Sonntag, Feiertag oder arbeitsfreien Tag, wird sie bis zum darauffolgenden Arbeitstag verlängert.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

Das Gesetz sieht die Verlängerung einer Frist nicht nur mit Einverständnis beider Parteien vor, sondern auch mit Zustimmung der Richters. Sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen können verlängert werden, vorausgesetzt, dass die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Der Richter ist nicht an einen Antrag auf Fristverlängerung gebunden und kann diesem nach Prüfung der jeweiligen Umstände teilweise stattgeben oder ihn ablehnen.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

  1. Frist für den Antrag auf Aufhebung eines Urteils [fünfzehn [15] Tage ab der Zustellung der Entscheidung, wenn die in Abwesenheit verurteilte Partei ihren Aufenthalt in Griechenland hat; ist die nicht erschienene Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist sechzig [60] Tage nach Zustellung der Entscheidung ‒ Artikel 503 ZPO).
  2. Die Rechtsmittelfrist wird in Artikel 518 Absatz 1 der Zivilprozessordnung geregelt. Ist die das Rechtsmittel einlegende Partei in Griechenland ansässig, beträgt diese Frist dreißig (30) Tage. Ist sie im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist sechzig (60) Tage. Die Frist von sechzig (60) Tagen findet keine Anwendung auf Personen, die vorübergehend (Urlaubsreise, Abwesenheit für ein paar Tage aus einem speziellen Grund) für eine bestimmte Zeit im Ausland sind und deren Aufenthalt im Ausland mit dem Beruf oder Familienstand der betreffenden Person zusammenhängt.
  3. Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens, (sechzig [60] Tage, wenn die das Verfahren einleitende Partei in Griechenland lebt; ist die das Verfahren einleitende Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist einhundertzwanzig [120] Tage ‒ Artikel 545 ZPO).
  4. Frist für das Rechtsmittel der Revision (dreißig [30] Tage nach Zustellung der Entscheidung, wenn die das Rechtsmittel einlegende Partei in Griechenland lebt; ist die das Rechtsmittel einlegende Partei im Ausland ansässig oder ihr Wohnsitz unbekannt, beträgt die Frist neunzig [90] Tage nach Zustellung der Entscheidung. Wenn die Entscheidung nicht zugestellt wird, beträgt die Frist für das Einlegen einer Revision drei [3] Jahre ab Bekanntgabe der Entscheidung ‒ Artikel 564 ZPO).

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Der Anspruch auf Rechtsschutz deckt nach den griechischen Rechtsvorschriften unabhängig von der Art des Rechtsstreites sowohl den dauerhaften als auch den vorübergehenden Rechtsschutz ab. Damit die Gerichte angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit oder zur Vermeidung einer unmittelbar drohenden Gefahr Maßnahmen zur Sicherung oder zum Schutz eines Rechts oder zur Regelung einer Situation erlassen, diese ändern oder aufheben können, ist ein abgekürztes Verfahren vorgesehen (Artikel 682 bis 738 ZPO). Angesichts ihrer Dringlichkeit und im Hinblick auf eine rasche Lösung ist der Richter unter Berücksichtigung des Rechts der Parteien, gehört zu werden, dafür zuständig, die Zeit und den Ort für die mündliche Verhandlung des Antrags auf einstweilige Anordnung festzulegen. Folglich liegt es im Ermessen des Richters, selbst für Personen, die im Ausland leben oder deren Wohnsitz unbekannt ist, die Art der Ladung sowie die Frist für das persönliche Erscheinen festzulegen. Die mündliche Verhandlung kann auch auf einen Sonntag oder Feiertag gelegt werden. Die vorstehend genannten Fristen finden auf alle zivilrechtlichen Verfahren Anwendung; davon ausgenommen sind einstweilige Anordnungen. Eine Verlängerung der Fristen ist nicht vorgesehen.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

Eine solche Vorschrift ist nicht vorgesehen.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Die Nichteinhaltung von Fristen in Bezug auf gerichtliche Maßnahmen hat keine verfahrensrechtlichen Folgen. Wird eine Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Handlungen der Parteien nicht eingehalten, führt dies zum Verlust des Rechts. Wird eine vorbereitende Frist nicht eingehalten, führt dies beispielsweise zur Unzulässigkeit der Verhandlung (Artikel 271 Absatz ZPO).

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein in der Verfassung vorgesehenes Rechtsmittel, mit dem eine Partei, die entweder aus Gründen höherer Gewalt oder aus Arglist der anderen Partei eine Frist versäumt hat, einen Antrag auf Wiederherstellung des Zustands vor Ablauf der Frist beantragen kann.

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen ein solcher Antrag nicht gestellt werden kann: wenn er sich auf einen Fehler des bevollmächtigten Rechtsanwalts oder des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers bezieht, oder auf Tatbestände, die der Richter bereits bei der Anhörung des Antrags auf Verlängerung oder Verlegung der Frist gewürdigt hat, um eine solche Verlängerung oder Verlegung zu gewähren. In dem Antrag müssen die Gründe angegeben und nachgewiesen werden, aus denen die Frist nicht eingehalten wurde, die nicht erbrachte Handlung genannt, beziehungsweise ihre Erbringung festgestellt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum gehört werden, an dem das höhere Gewalt darstellende Hindernis beseitigt oder die betrügerische Absicht gemeldet wurde. Voraussetzung ist, dass keine neue Frist angewendet werden kann, wenn die vorstehende Frist aus irgendeinem Grund nicht eingehalten wird (siehe Artikel 152 bis 158 ZPO).

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen ein solcher Antrag nicht gestellt werden kann: wenn er sich auf einen Fehler des bevollmächtigten Rechtsanwalts oder des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers bezieht, oder auf Tatbestände, die der Richter bereits bei der Anhörung des Antrags auf Verlängerung oder Verlegung der Frist geprüft hat, um eine solche Verlängerung oder Verlegung zu gewähren. In dem Antrag müssen die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist angegeben, entsprechende Beweismittel vorgelegt und die nicht erbrachte Handlung genannt, beziehungsweise ihre Erbringung festgestellt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum geprüft werden, an dem das entsprechende Hindernis beseitigt oder die Arglist gemeldet wurde. Es kann jedoch keine neue Frist geltend gemacht werden, wenn die vorstehende Frist aus irgendeinem Grund nicht eingehalten wird (Artikel 152 bis 158 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 28/11/2019

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