Prozessuale Fristen

Ungarn
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?

Die für die Entfaltung der gewünschten Rechtswirkung geeigneten Prozesshandlungen sind im Allgemeinen an gesetzliche Fristen gebunden. Entsprechende Vorschriften gibt es sowohl im materiellen Recht als auch im Verfahrensrecht.

Materiellrechtlich sind die Fristen für die Einleitung eines Zivilverfahrens teils in den Vorschriften über die Anrufung der Gerichte, teils in den Verjährungsvorschriften festgelegt. Gesetzliche Befreiungen von derlei Beschränkungen sind vorgesehen, wenn die Geltendmachung eines unbedingten Anspruchs gewährleistet werden soll (beispielsweise im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Ansprüchen). Ein Teil der Prozesshandlungen lässt sich nur innerhalb einer bestimmten Zeit (Frist) rechtmäßig durchführen. Die Dauer der Fristen ist bisweilen – so etwa im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsmitteln – gesetzlich festgelegt (gesetzliche Fristen), während sie in anderen Fällen – beispielsweise bei der Mängelbehebung – im Ermessen des Gerichts liegt (richterliche Fristen).

Bei der Berechnung materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Fristen gibt es erhebliche Unterschiede, ebenso sind die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung dieser beiden Fristen unterschiedlich. Die Nichteinhaltung der materiellrechtlichen Fristen zieht einen Rechtsverlust nach sich, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Eine „Heilung“ ist nur bei Verjährungsfristen und nach Maßgabe der einschlägigen materiellrechtlichen Vorschriften möglich. Bei den verfahrensrechtlichen Fristen ist zwischen subjektiven und objektiven Fristen zu unterscheiden. Zu den subjektiven Fristen gehören die Fristen, die am Tag der Kenntnisnahme durch die betreffende Partei beginnen und bei denen ein Wiedereinsetzungsantrag zulässig ist. Objektive Fristen wiederum sind nicht an die Kenntnisnahme durch die betreffende Partei geknüpft, bei Versäumnis ist ein Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig.

2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.

Nach § 102 Absatz 1 des Gesetzes Nr. I von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch sind die folgenden Tage arbeitsfrei: 1. Januar, 15. März, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstmontag, 20. August, 23. Oktober, 1. November, 25. Dezember, 26. Dezember.

3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?

Die Fristen werden nach Tagen, Monaten oder Jahren berechnet. Bei nach Tagen bemessenen Fristen zählt der Tag, an dem die Frist beginnt (Anfangstag), nicht mit. Anfangstag ist der Tag, auf den die Handlung oder der sonstige Umstand (z. B. Zustellung, Bekanntmachung) fallen, die den Beginn der Frist begründen. Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist läuft an dem Tag ab, dessen Zahl dem Anfangstag entspricht; fehlt dieser Tag im Monat des Fristablaufs, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen arbeitsfreien Tag, endet die Frist erst an dem auf diesen folgenden Arbeitstag. Fristen laufen generell am Ende des letzten Tages ab. Die Fristen für Anträge an das Gericht und für Handlungen vor Gericht laufen jedoch bereits mit Ende der gerichtlichen Öffnungszeiten ab. Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften für Fristen im Zivilprozessrecht in den §§ 103 bis 112 des Gesetzes Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung („Pp.“) enthalten.

4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?

Anfangstag ist der Tag, auf den die Handlung oder der sonstige Umstand (z. B. Zustellung, Bekanntmachung) fallen, die den Beginn der Frist begründen. Bei nach Tagen bemessenen Fristen zählt der Tag, an dem die Frist beginnt (Anfangstag), nicht mit.

5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?

Nach der Zivilprozessordnung ist bei der Berechnung der Frist die Zustellungsart irrelevant, wobei für den elektronischen Schriftverkehr einige Sonderbestimmungen gelten. Selbst bei elektronischem Schriftverkehr zwischen Gutachter und Gericht werden dem Gutachter bestimmte Unterlagen in Papierform übermittelt. Das Gericht stellt dem Gutachter beispielsweise Anlagen von gerichtlichen Schriftstücken in Papierform oder auf einem anderen Datenträger zur Verfügung, wenn aufgrund des großen Umfangs oder der Beschaffenheit des Datenträgers die Digitalisierung unverhältnismäßig aufwändig oder unmöglich wäre oder Zweifel an der Echtheit eines Schriftstücks bestehen. Werden zu einem elektronisch übermittelten gerichtlichen Schriftstück Anlagen in Papierform zur Verfügung gestellt, erfolgt die Berechnung der Frist anhand des Zeitpunkts, zu dem die Anlagen eingehen. In der Zivilprozessordnung ist festgelegt, in welchen Fällen das Einreichen prozessualer Anträge und die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke elektronisch erfolgen können. Bei den gesetzlichen oder richterlichen Fristen werden die Tage nicht mitgerechnet, an denen das vorgesehene Zustellungssystem mindestens vier Stunden lang außer Betrieb war.

Erfolgt der Schriftverkehr auf elektronischem Wege, so können die Folgen einer Nichteinhaltung der Frist nicht angewandt werden, wenn der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist entsprechend den IT-Anforderungen auf elektronischem Wege beim Gericht eingereicht wurde. Im Hinblick auf die Berechnung der Frist gilt ein Schriftsatz als eingereicht, wenn das IT-System des Gerichts im Einklang mit den Rechtsvorschriften eine Empfangsbestätigung übermittelt hat. Der Präsident des Landesgerichtsamts stellt für die Einreichung von Schriftsätzen auf einem Datenträger ein Formblatt bereit. Der Datenträger ist spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der elektronischen Empfangsbestätigung über den Eingang des Formblatts beim Gericht persönlich oder auf dem Postweg beim Gericht einzureichen. Das Gericht schickt über das Zustellungssystem automatisch eine Benachrichtigung über den Eingang des Datenträgers. Der Schriftsatz ist zu dem in der Benachrichtigung über den Eingang des Formblatts beim Gericht genannten Zeitpunkt als eingegangen anzusehen.

6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?

Bei nach Tagen bemessenen Fristen zählt der Tag, an dem die Frist beginnt (Anfangstag), nicht mit. Anfangstag ist der Tag, auf den die Handlung oder der sonstige Umstand (z. B. Zustellung, Bekanntmachung) fallen, die den Beginn der Frist begründen.

7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?

Bei einer nach Tagen bemessenen Frist gelten die Tage als Kalendertage. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen arbeitsfreien Tag, endet die Frist erst an dem auf diesen folgenden Arbeitstag.

8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?

Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist läuft an dem Tag ab, dessen Zahl dem Anfangstag entspricht; fehlt dieser Tag im Monat des Fristablaufs, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?

Eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist läuft an dem Tag ab, dessen Zahl dem Anfangstag entspricht; fehlt dieser Tag im Monat des Fristablaufs, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?

Ja.

11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?

In Ergänzung der oben stehenden Ausführungen kann das Gericht die von ihm gesetzte Frist einmalig verlängern. Die Frist darf einschließlich Verlängerung nicht mehr als 45 Tage betragen, es sei denn, die Erstellung eines Gutachtens nimmt mehr Zeit in Anspruch. Gesetzliche Fristen können nur in gesetzlich bestimmten Fällen verlängert werden. Bei einer nach Tagen bemessenen Frist wird der Zeitraum zwischen dem 15. Juli und 20. August eines jeden Jahres (Gerichtsferien) nicht berücksichtigt. Liefe eine nach Monaten oder Jahren bemessene Frist innerhalb der Gerichtsferien ab, so läuft diese Frist tatsächlich an dem Tag des Folgemonats ab, dessen Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fällt auch dieser Tag in die Gerichtsferien, so läuft die Frist am ersten Tag nach den Gerichtsferien ab. Es gibt auch gesetzlich bestimmte Ausnahmen hinsichtlich der Gerichtsferien. Finden diese Ausnahmen Anwendung, so hat das Gericht die betreffende Partei hiervon eigens in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmungen über die Gerichtsferien sind bei nichtstreitigen Verfahren (nemperes eljárás), die in anderen Gesetzen als der Zivilprozessordnung geregelt sind, nur dann anwendbar, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.

12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt generell 15 Tage ab Verkündung der richterlichen Entscheidung; bei Wechselprozessen beträgt die Frist drei Tage.

13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?

Das Gericht kann die von ihm gesetzte Frist aus wichtigem Grund einmalig verlängern. Die Frist darf einschließlich Verlängerung nicht mehr als 45 Tage betragen, es sei denn, die Erstellung eines Gutachtens nimmt mehr Zeit in Anspruch. Gesetzliche Fristen können nur in gesetzlich bestimmten Fällen verlängert werden.

14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?

In der ungarischen Zivilprozessordnung ist im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort der betreffenden Partei kein Verlängerungsgrund vorgesehen. Die Nichteinhaltung der Frist kann jedoch gegebenenfalls entschuldigt werden, wenn die Partei aus entschuldbaren Gründen nicht unter der im Melderegister eingetragenen Anschrift zu erreichen war.

15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?

Die betreffende Partei kann die versäumte Prozesshandlung vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen nicht mehr wirksam vollziehen. Die Folgen des Versäumnisses treten vorbehaltlich gesetzlich festgelegter Ausnahmen ohne Vorankündigung automatisch ein. Treten die Folgen des Versäumnisses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erst im Falle einer Vorankündigung oder auf Antrag der Gegenpartei ein, so kann die versäumte Handlung innerhalb der in der Vorankündigung genannten Frist bzw. bis zur Einreichung des Antrags nachgeholt werden. Wurde der Antrag während der Verhandlung gestellt, kann das Versäumnis geheilt werden, bis der Antrag beschieden wird. Ein Versäumnis liegt nicht vor, wenn die betreffende Partei aufgrund eines gemeinhin bekannten Naturereignisses oder sonstiger höherer Gewalt am Vollzug der Handlung gehindert war. Die Frist gilt als nicht versäumt, wenn der für das Gericht bestimmte Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist per Einschreiben aufgegeben wurde.

16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?

Zwecks Entschuldigung des Versäumnisses kann die betreffende Partei einen Wiedereinsetzungsantrag stellen, über den das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden hat.

Ist eine Partei oder ihr Vertreter ohne Eigenverschulden nicht an einem Stichtag erschienen oder hat ohne Eigenverschulden eine Frist versäumt, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Ausnahme der nachstehend genannten Fälle möglich. Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben, wenn sie gesetzlich ausgeschlossen ist, die Folgen des Versäumnisses auch ohne Wiedereinsetzung abgewendet werden können, die auf dem Versäumnis beruhende richterliche Entscheidung keine nachteilige Wirkung hat oder die Partei eine im Zuge des Wiedereinsetzungsantrags gesetzte neuerliche Frist nicht einhält.

Der Wiedereinsetzungsantrag kann innerhalb von 15 Tagen gestellt werden. Diese Frist läuft ab dem versäumten Stichtag bzw. ab dem letzten Tag der versäumten Frist. Hat jedoch die betreffende Partei oder ihr Vertreter erst später von dem Versäumnis Kenntnis erlangt oder ist der Hinderungsgrund erst später erloschen, so beginnt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag mit der Kenntnisnahme bzw. dem Erlöschen des Hinderungsgrunds. Nach Ablauf von drei Monaten ab dem Versäumnis kann kein Wiedereinsetzungsantrag mehr gestellt werden.

Im Wiedereinsetzungsantrag hat die betreffende Partei durch Darlegung der Gründe und Umstände glaubhaft zu machen, dass sie kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Handelt es sich um Nichteinhaltung einer Frist, so ist mit Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags auch die versäumte Handlung nachzuholen.

Liegt ein gesetzlicher Ausschlussgrund vor oder wurde der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt, so ist der Antrag ohne Prüfung abzulehnen. Gleiches gilt im Falle der Versäumung einer Frist, wenn die versäumte Handlung bei Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags nicht nachgeholt wurde.

Gegen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags ist ein Rechtsmittel zulässig.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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