

Informationen nach Regionen suchen
Verfahrensfristen sind Zeiträume, in denen bestimmte Verfahrensschritte erfolgen müssen.
Fristen können in Kategorien aufgeteilt werden, je nachdem, wer an sie gebunden ist:
Die Fristen, die von einem Gericht, Richter oder Gerichtsvollzieher einzuhalten sind, sind gesetzlich vorgeschrieben und in der Regel kurz. Bei Zivilverfahren reichen diese Fristen von 1 bis 30 Tagen (zum Beispiel 15 Tage nach § 102(2) der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums), 30 Tage nach § 140(9), 15 Tage nach § 341.6(2), Der Richter muss innerhalb von 7 Tagen nach Antragseingang entscheiden, ob er den Antrag annimmt. Handelt es sich jedoch um einen Antrag, der darauf gerichtet ist, ein Kind nach Lettland zurückzubringen, und der an ein anderes Land zu übermitteln ist, muss die Entscheidung in einer Gerichtsverhandlung ergehen, die innerhalb von 15 Tagen nach Verfahrensbeginn stattfindet. Eine Entscheidung zur Sicherung eines Anspruchs muss spätestens einen Tag nach Verfahrensbeginn getroffen werden. Eine Entscheidung über vorläufigen Schutz vor Gewalt muss spätestens an dem auf den Eingang des Antrags folgenden nächsten Arbeitstag ergehen, falls keine weiteren Nachweise angefordert werden müssen oder eine Verzögerung die Rechte des Antragstellers wesentlich beeinträchtigen würde. In anderen Fällen muss die Entscheidung innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags ergehen. Es gibt bestimmte Fallkategorien, bei denen die Untersuchung und Entscheidung der Sache innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss. Eine Kopie eines Urteils oder einer Entscheidung muss spätestens drei Tage nach Verkündung des Urteils oder der Entscheidung versendet werden, oder, falls ein abgekürztes Urteil erlassen wird, innerhalb von drei Tagen nach Ausfertigung des vollständigen Urteils. Im Gesetz sind darüber hinaus weitere Fristen vorgesehen. In manchen Fällen muss das Gericht oder der Gerichtsvollzieher sofort tätig werden. In anderen gesetzlich geregelten Fällen gelten allgemeine Fristen, die das Gericht oder der Richter für die Vornahme einer bestimmten Handlung selbst festsetzen kann. In komplexen Fällen kann ein Gericht ein abgekürztes Urteil ausfertigen, das nur aus der Einleitung und dem Urteilstenor besteht. Das vollständige Urteil wird dann innerhalb von 14 Tagen ausgefertigt, und das Gericht teilt das Datum mit, an dem das vollständige Urteil verfügbar sein wird. Die Zivilprozessordnung gibt keine Fristen vor, innerhalb deren das Gericht eine Zivilsache bearbeiten und entscheiden muss. Nichtsdestotrotz sieht § 28 des Gesetzes über die richterliche Gewalt vor, dass das Gericht den Fall zeitnah (savlaicīgi), also so schnell wie möglich, bearbeiten muss, um den Schutz der verletzten Rechte einer Person sicherzustellen. Gleichzeitig sieht die Zivilprozessordnung für bestimmte Zivilsachen, die nicht im ordentlichen Verfahren behandelt werden, bestimmte Bearbeitungsfristen vor: Zum Beispiel muss ein Richter innerhalb von 7 Tagen nach Antragseingang über einen Antrag auf nicht streitige Zwangsvollstreckung (saistību bezstrīdus piespiedu izpildīšana) entscheiden. Weiterhin gibt es Bestimmungen in Spezialgesetzen, die angeben, welche Angelegenheiten durch außerordentliche Verfahren zu regeln sind (z. B. haben Anträge bezüglich der Sicherung der Rechte und Interessen von Kindern gemäß dem Gesetz zum Schutz der Kinderrechte Vorrang).
Die Zivilprozessordnung gibt auch Fristen für Verfahrenshandlungen der Parteien vor: 14Tage vor einer Gerichtsverhandlung für die Vorlage von Beweismitteln, falls der Richter keine andere Frist festgelegt hat; 10 Tage vor einer Gerichtsverhandlung für die Einreichung eines zusätzlichen Einspruchs (blakus sūdzība); 20 Tage für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (apelācija) usw. In den meisten Fällen werden jedoch Fristen, die für die Verfahrens- und sonstige betroffene Parteien gelten, vom Richter oder Gerichtsvollzieher bestimmt; diese legen jeweils ein bestimmtes Datum für eine Frist fest, die das Gesetz nur allgemein umschreibt, oder legen unabhängig davon ein Datum fest, wobei die Art der Verfahrenshandlung, die Entfernung zum Wohnort oder Standort einer Person oder sonstige Umstände gebührend zu berücksichtigen sind.
Fristen, die für Personen gelten, die keine Verfahrensparteien sind, werden nur von einem Gericht oder Richter festgesetzt.
Die wichtigsten Fristen sind folgende:
Frist für die Aussetzung von Verfahren:
Frist für das Einlegen von Rechtsmitteln (apelācija): Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Gerichts erster Instanz kann innerhalb von 20 Tagen nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Falls ein abgekürztes Urteil verkündet wird, läuft die Rechtsmittelfrist ab dem vom Gericht für die Ausfertigung des vollständigen Urteils festgesetzten Datum. Falls das vollständige Urteil nach dem festgesetzten Datum ausgefertigt wird, läuft die Rechtsmittelfrist ab dem Datum, an dem das Urteil tatsächlich ausgefertigt wird. Ein Rechtsmittel, das nach Ablauf der Frist eingelegt wird, ist nicht zulässig und wird an den Antragsteller zurückgesendet.
Frist für die Einreichung zusätzlicher Einwände (blakus sūdzība): Ein zusätzlicher Einwand kann innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag eingereicht werden, an dem das Gericht die strittige Entscheidung trifft, sofern die Zivilprozessordnung nichts anderes vorsieht. Ein zusätzlicher Einwand der nach Ablauf der Frist eingereicht wird, ist nicht zulässig und wird an den Einreichenden zurückgesendet.
Frist für die Einreichung eines Antrags auf Berücksichtigung neuer Tatsachen: Die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags beginnt:
Fristen für die Einreichung von Vollstreckungsurkunden: Eine Vollstreckungsurkunde kann zwecks Vollstreckung innerhalb von 10 Jahren ab dem Datum eingereicht werden, an dem die Entscheidung eines Gerichts oder Richters rechtswirksam wird, sofern das Gesetz keine anderen Fristen vorsieht.
Falls ein Gerichtsurteil vorschreibt, dass eine Schuld durch periodische Zahlungen zu begleichen ist, bleiben die Vollstreckungsurkunden während des Zeitraums rechtswirksam, in dem die Zahlungen zu tätigen sind. Die oben genannte zehnjährige Frist läuft ab dem letzten Tag, der für die jeweilige Zahlung zulässig ist.
Nach dem Gesetz über Feiertage, Gedenktage und Festtage (likums „Par svētku, atceres un atzīmējamām dienām“) sind folgende Tage Feiertage:
Die orthodoxen Christen, Altgläubigen und Anhänger anderer Glaubensgemeinschaften begehen Ostern, Pfingsten und Weihnachten an den für diese Glaubensgemeinschaften festgelegten Feiertagen.
Falls der 4. Mai, der letzte Tag des lettischen Liederfests oder der 18. November auf einen Samstag oder Sonntag fällt, ist der nächste Arbeitstag arbeitsfrei.
Verfahrenshandlungen unterliegen gesetzlich vorgeschriebenen Fristen. In Fällen, in denen das Gesetz keine Frist setzt, wird die Frist vom Gericht oder Richter gesetzt. Die vom Gericht oder Richter gesetzte Frist muss lang genug sein, dass die Verfahrenshandlung vorgenommen werden kann.
Die Frist muss einem genauen Datum oder einem an einem festgelegten Datum endenden Zeitraum oder einem in Jahren, Monaten, Tagen oder Stunden ausgedrückten Zeitraum entsprechen. In Fällen, in denen die Verfahrenshandlung nicht an einem bestimmten Datum erfolgen muss, kann sie jederzeit während des angegebenen Zeitraums durchgeführt werden. Der Zeitraum kann in Bezug auf ein Ereignis festgelegt werden, das mit Gewissheit eintreten muss.
Eine in Jahren, Monaten oder Tagen berechnete Verfahrensfrist läuft ab dem Tag, der dem Datum oder Ereignis folgt, das ihren Beginn anzeigt.
Eine in Stunden berechnete Verfahrensfrist läuft ab der Stunde, die dem Datum oder Ereignis folgt, das ihren Beginn anzeigt.
Gerichtsdokumente werden einer natürlichen Person an ihren gemeldeten Wohnsitz zugestellt und, falls die Person eine zusätzliche Adresse angegeben hat, an diese zusätzliche Adresse oder an eine Adresse, die sie für den Schriftverkehr mit dem Gericht angegeben hat. Eine natürliche Person ist verpflichtet, an der Adresse ihres gemeldeten Wohnsitzes oder an der von ihr angegebenen zusätzlichen Adresse oder an der Adresse, die sie für den Schriftverkehr mit dem Gericht angegeben hat, erreichbar zu sein. Falls ein Beklagter keinen gemeldeten Wohnsitz besitzt und keine Adresse für den Schriftverkehr mit dem Gericht angegeben hat, werden die Gerichtsdokumente an die Adresse gesendet, die der Kläger für die Partei angegeben hat, oder an die Adresse, die das Gericht als tatsächliche Adresse der Partei ermittelt hat. Die Gerichtsdokumente können auch an den Arbeitsplatz zugestellt werden.
Gerichtliche Schriftstücke werden per E-Mail zugestellt, wenn ein Verfahrensbeteiligter dem Gericht mitgeteilt hat, dass er dem elektronischen Schriftverkehr mit dem Gericht zustimmt. In diesem Fall werden gerichtliche Schriftstücke an die vom Verfahrensbeteiligten angegebene E-Mail-Adresse zugestellt. Stellt das Gericht technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke fest, werden die Schriftstücke auf einem der in Absatz 2 genannten Wege zugestellt.
Teilt eine Verfahrenspartei dem Gericht mit, dass sie dem elektronischen Schriftverkehr mit dem Gericht zustimmt und im Online-System registriert ist, werden gerichtliche Schriftstücke über das Online-System zugestellt. Stellt das Gericht technische Probleme bei der Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke über das Online-System fest, werden diese auf einem der in Absatz 2 genannten Wege zugestellt. Allerdings werden Ladungen des Gerichts an die E-Mail-Adresse geschickt, die die Verfahrenspartei angegeben hat.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nicht per se davon abhängt, ob sie am angegebenen Wohnort einer natürlichen Person, an einer zusätzlich zum erklärten Wohnsitz angegebenen Anschrift, an der von einer natürlichen Person für den Schriftverkehr mit dem Gericht angegebenen Anschrift oder am Firmensitz einer juristischen Person ausgehändigt werden oder ob vom Postamt eine Bestätigung der Aushändigung eingeht oder ob das Schriftstück zurückgeschickt wird. Stattdessen wird davon ausgegangen, dass das Schriftstück am siebten Tag nach dem Absendedatum als zugestellt gilt, wenn es per Post gesendet wurde, bzw. am dritten Tag nach dem Absendedatum als zugestellt gilt, wenn es per E-Mail oder über das Online-System gesendet wurde. Der Empfänger kann diese Vermutung widerlegen, indem er nachweist, dass ihn objektive Umstände, die außerhalb seiner Kontrolle lagen, davon abgehalten haben, das Schriftstück an der angegebenen Anschrift entgegenzunehmen.
Wenn die Gerichtsdokumente jedoch dem Empfänger persönlich durch einen Boten gegen Unterschrift zugestellt werden, oder wenn eine Verfahrenspartei die Dokumente dem Empfänger persönlich gegen Unterschrift zugestellt hat, oder wenn bei einer persönlichen Zustellung der Zusteller den Empfänger nicht in seiner Wohnung antrifft und die Dokumente an ein erwachsenes Familienmitglied, das die Wohnung mit dem Empfänger teilt, zustellt, wird davon ausgegangen, dass die Gerichtsdokumente an dem Tag zugestellt wurden, an dem der Empfänger oder eine andere Person diese entgegennimmt.
Falls der Empfänger die Annahme der Gerichtsdokumente verweigert, gelten die Dokumente als zugestellt an dem Datum, an dem der Empfänger die Annahme verweigert hat.
Falls die Dokumente per Post gesendet werden, gelten sie am siebten Tag nach ihrer Versendung als zugestellt.
Falls die Dokumente per E-Mail gesendet werden, gelten sie am dritten Tag nach ihrer Versendung als zugestellt.
Nein. Falls eine Frist mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses beginnt, läuft die Frist ab dem Tag, der auf den Eintritt des Ereignisses folgt.
Wird eine Frist in Tagen bemessen, werden sämtliche Kalendertage gezählt.
Fristen, die in Jahren, Monaten oder Tagen bemessen werden, beziehen sich auf Kalendertage.
Eine in Jahren bemessene Frist läuft im entsprechenden Monat und am entsprechenden Datum des letzten Jahres der Frist ab.
Eine in Monaten bemessene Frist läuft am entsprechenden Datum des letzten Monats der Frist ab. Wenn eine in Monaten ausgedrückte Frist in einem Monat endet, der nicht das entsprechende Datum aufweist, läuft sie am letzten Tag dieses Monats ab.
Eine Frist, die sich bis zu einem bestimmten Datum erstreckt, läuft an diesem Datum ab.
Läuft die Frist an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen nationalen Feiertag ab, gilt als letzter Tag der Frist der nächste Arbeitstag.
Fristen, die von einem Gericht oder Richter gesetzt wurden, können auf Antrag einer Verfahrenspartei verlängert werden. Bei gesetzlichen Fristen besteht allerdings die Möglichkeit, dass sie auf Antrag einer der Verfahrensparteien von einem Gericht neu festgesetzt werden. Ein Antrag auf Verlängerung oder Neufestsetzung einer Frist, die versäumt wurde, ist bei dem Gericht einzureichen, bei dem die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Das Gericht entscheidet im schriftlichen Verfahren. Die Parteien werden schriftlich durch Zusendung einer Kopie des Antrags bzw. des Antrags auf Verlängerung oder Neufestsetzung einer verstrichenen Frist darüber informiert, dass dieser geprüft wird. Einem Antrag auf Neufestsetzung einer Verfahrensfrist müssen die für die Vornahme der Verfahrenshandlung notwendigen Unterlagen sowie die Begründung für die Neufestsetzung der Frist beiliegen.
Eine von einem Gericht festgesetzte Frist kann von einem Einzelrichter verlängert werden. Gegen die Ablehnung der Verlängerung oder Neufestsetzung einer Frist durch ein Gericht oder einen Richter kann Beschwerde eingelegt werden.
Frist für die Einreichung zusätzlicher Einwände (blakus sūdzība): Eine Beschwerde kann innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag erhoben werden, an dem das Gericht die strittige Entscheidung trifft.
Falls eine Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergeht, läuft die Frist für die Einreichung einer Beschwerde ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt wird.
Wird eine Entscheidung in Abwesenheit einer Partei gefällt (beispielsweise die Anordnung der Beweiserhebung oder die Anordnung einer vorläufigen Schutzmaßnahme), läuft die Frist für die Einreichung einer Beschwerde ab dem Zustellungs- oder Versanddatum der Entscheidung.
Wenn die Ausfertigung einer Gerichtsentscheidung einer Person, deren Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Unternehmenssitz sich nicht in Lettland befindet, ihre Adresse jedoch bekannt ist, gemäß den EU-Rechtsvorschriften oder den für Lettland bindenden internationalen Abkommen zugesandt wurde, so kann die betreffende Person anschließend innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Kopie der Entscheidung oder im Falle einer abgekürzten Entscheidung ab dem Zustellungstag der Kopie der vollständigen Entscheidung Beschwerde einlegen.
Vollständige Rechtsmittel (apelācija) müssen innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag der Urteilsverkündung eingereicht werden oder bei Verkündung eines abgekürzten Urteils ab dem durch das Gericht für die Ausfertigung des vollständigen Urteils festgelegten Datum. Falls das vollständige Urteil nach dem festgesetzten Datum ausgefertigt wird, läuft die Rechtsmittelfrist ab dem Datum, an dem das Urteil tatsächlich ausgefertigt wird.
Wenn die Ausfertigung eines Gerichtsurteils einer Person, deren Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Unternehmenssitz sich nicht in Lettland befindet, ihre Adresse jedoch bekannt ist, gemäß den EU-Rechtsvorschriften oder den für Lettland bindenden internationalen Abkommen zugesandt wurde, so kann die betreffende Person anschließend innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Ausfertigung des Urteils Beschwerde einlegen.
Ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel (kasācija) muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Urteilsverkündung eingelegt werden oder aber bei Verkündung eines abgekürzten Urteils innerhalb von 30 Tagen ab dem durch das Gericht für die Ausfertigung des vollständigen Urteils festgelegten Datum. Falls das vollständige Urteil nach dem festgesetzten Datum ausgefertigt wird, läuft die Rechtsmittelfrist ab dem Datum, an dem das Urteil tatsächlich ausgefertigt wird.
Wenn eine Ausfertigung eines Gerichtsurteils einer Person, deren Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Unternehmenssitz sich nicht in Lettland befindet, ihre Adresse jedoch bekannt ist, gemäß den EU-Rechtsvorschriften oder den für Lettland bindenden internationalen Abkommen zugesandt wurde, so kann die betreffende Person anschließend innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Ausfertigung des Urteils ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel einlegen.
Sowohl vollständige als auch auf Rechtsfragen beschränkte Rechtsmittel sind, wenn sie nach Ablauf der Frist eingereicht werden, unzulässig und werden an den Einreichenden zurückgesendet. Gegen die richterliche Ablehnung eines vollständigen Rechtsmittels oder auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittels kann innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Gerichtsentscheidung Beschwerde erhoben werden.
Bei bestimmten Kategorien von Rechtsstreitigkeiten, beispielsweise bei solchen, die die Anerkennung einer durch ein Gericht eines anderen Staates ergangenen Entscheidung betreffen, können für das Einlegen von Rechtsmitteln fallspezifische Fristen entsprechend den Regeln für Zivilverfahren festgelegt werden.
Ein Gericht muss die Prüfung eines Falls vertagen und einen neuen Termin für die Gerichtsverhandlung festlegen, wenn:
Ein Gericht kann die Prüfung eines Falls auch unter in anderen Fällen vertagen.
Ein Gericht kann die Prüfung eines Falls vertagen, wenn
Gemäß den für Zivilverfahren geltenden Bestimmungen erfolgt die Zustellung von Gerichtsdokumenten an eine Person, deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich außerhalb Lettlands befindet, nach einem anderen Verfahren, weshalb Verfahrensfristen, die mit dem Zeitpunkt des Empfangs der Gerichtsdokumente beginnen, anders berechnet werden.
Beispielsweise können in der Regel innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der Urteilsverkündung Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung eingelegt werden. Wenn ein Urteil an eine Partei versandt wird, deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort sich außerhalb Lettlands befindet, ist diese Person berechtigt, innerhalb von 20 Tagen ab dem Zustellungsdatum des Gerichtsurteils Rechtsmittel einzulegen. Wenn für das Einlegen von Rechtsmitteln gegen ein erstinstanzliches Gerichtsurteil für verschiedene Verfahrensparteien verschiedene Fristen festgelegt sind, tritt das Urteil in Kraft, wenn keine Rechtsmittel innerhalb des hierfür zulässigen Zeitraums eingelegt wurden, der sich ab dem Zustellungstag der letzten Kopie des Urteils berechnet, es sei denn, ein vollständiges Rechtsmittel wurde eingelegt.
Das Recht auf Vornahme von Verfahrenshandlungen endet mit Ablauf der gesetzlich oder gerichtlich festgelegten Frist. Rechtsbehelfe und Schriftstücke, die nach Ablauf der Frist eingehen, werden nicht zugelassen.
Auf Antrag einer der Parteien kann das Gericht eine versäumte Frist neu festsetzen, wenn es der Ansicht ist, dass ein triftiger Grund für das Versäumnis vorliegt.
Neu festsetzen kann das Gericht:
Reine Verfahrensfristen im Zusammenhang mit allgemeinen Verjährungsfristen können nicht neu festgesetzt werden. Beispielsweise ist es nicht möglich, eine Frist für die Einreichung eines Vollstreckungstitels nach Ablauf der Verjährungsfrist von 10 Jahren zu erneuern, die an dem Tag begann, an dem die relevante gerichtliche oder richterliche Entscheidung wirksam wurde.
Die Neufestsetzung einer versäumten Frist bedeutet, dass die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden darf.
Verfahrensfristen, die von einem Gericht, einem Richter oder einem Gerichtsvollzieher festgesetzt wurden, können auf Antrag einer Partei vor ihrem Ablauf verlängert werden. Gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden. Wenn eine von einem Gericht, einem Richter oder einem Gerichtsvollzieher festgesetzte Frist versäumt wurde, kann die an die Frist gebundene Person beantragen, dass die Frist für die Vornahme der Verfahrenshandlung neu festgesetzt wird.
Ein Antrag auf Verlängerung oder Neufestsetzung einer Frist, die versäumt wurde, ist bei dem Gericht einzureichen, bei dem die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Über den Antrag wird in einer Gerichtsverhandlung entschieden, über deren Ort und Termin die Parteien zuvor informiert werden. Das Nichterscheinen einer Partei ist kein Hinderungsgrund für die Entscheidung über einen Antrag.
Einem Antrag auf Neufestsetzung einer Verfahrensfrist müssen die für die Vornahme der Verfahrenshandlung notwendigen Unterlagen sowie die Begründung für die Neufestsetzung der Frist beiliegen.
Eine von einem Gericht festgesetzte Frist kann von einem Einzelrichter verlängert werden.
Gegen die Ablehnung der Verlängerung oder Neufestsetzung einer Frist durch ein Gericht oder einen Richter kann Beschwerde eingelegt werden.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.