- 1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?
- 2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.
- 3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?
- 4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?
- 5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?
- 6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?
- 7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?
- 8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?
- 9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?
- 10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?
- 11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?
- 12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?
- 13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?
- 14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?
- 15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?
- 16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?
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1 Welche Arten von Fristen gibt es in Zivilverfahren?
Die Fristen im Zivilprozessrecht lassen sich grob in folgende Gruppen einteilen:
a. Mindestfristen für die Ladung der Gegenpartei und von Dritten und Zeugen zur Verhandlung. Normalerweise gilt eine Frist von mindestens einer Woche. Grundsätzlich gilt die Frist von einer Woche auch für die Ladung der Beteiligten in einem Antragsverfahren, soweit das Gericht nichts anderes vorsieht (Artikel 114 bis 119 und 276 ZPO (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) ‒ Ladung von Parteien und Dritten sowie Artikel 170 und 284 ZPO ‒ Ladung von Zeugen). Wenn der Beklagte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt unter bekannter Anschrift außerhalb der Niederlande hat, beträgt die Ladungsfrist mindestens vier Wochen (Artikel 115 ZPO).
b. Höchstfristen für das Einlegen von Rechtsbehelfen. Einspruch (verzet) ist normalerweise innerhalb von vier Wochen einzulegen. Im Allgemeinen gilt eine Frist von drei Monaten für die Berufung (hoger beroep), die Revision (cassatie) beim Obersten Gerichtshof und die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils (herroeping) (siehe Artikel 143 ZPO ‒ Einspruch, Artikel 339 und 358 ZPO ‒ Berufung, Artikel 402 und 426 ZPO ‒ Revision beim Obersten Gerichtshof, Artikel 383 und 391 ZPO ‒Aufhebung eines endgültigen Urteils).
c. Fristen für Prozesshandlungen durch die Parteien und für Gerichtsentscheidungen. Sie betragen im Allgemeinen zwischen zwei und sechs Wochen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht für Prozesshandlungen einen Aufschub gewähren.
d. Verjährungsfristen für die Klageerhebung und die Wahrnehmung der Vollstreckungsbefugnis. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre. In vielen Fällen gilt aber eine wesentlich kürzere Verjährungsfrist von fünf Jahren. Zwangsgelder verjähren bereits nach sechs Monaten. Eine bereits laufende Verjährungsfrist kann unterbrochen werden; danach beginnt eine neue Verjährungsfrist. Beispielsweise kann die für die Vollstreckungsbefugnis geltende Verjährungsfrist durch Zustellung des Urteils oder eine andere Form der Vollstreckung unterbrochen werden (Buch 3, Artikel 306 bis 325 BGB (Burgerlijk Wetboek)).
Gesetzliche Fristen unterliegen auch den Bestimmungen des Allgemeinen Fristengesetzes (Algemene Termijnenwet).
2 Liste der Tage, die nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 als arbeitsfreie Tage vorgesehen sind.
Nach dem Allgemeinen Fristengesetz gelten neben den Samstagen und Sonntagen folgende Tage als allgemein anerkannte Feiertage:
- Neujahr: 1. Januar
- Karfreitag: Freitag vor Ostern
- Ostermontag: Montag nach Ostern
- Himmelfahrt: Donnerstag 40 Tage nach Ostern
- Königstag: 27. April
- Tag der Befreiung: 5. Mai
- Pfingstmontag: Montag nach Pfingstsonntag
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag: 25. und 26. Dezember
3 Welche allgemeinen Regeln sind auf die Fristen für die verschiedenen Zivilverfahren anwendbar?
Gesetzliche Fristen unterliegen den Bestimmungen des Allgemeinen Fristengesetzes. Fällt das Ende einer gesetzlichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannten Feiertag, so verlängert sich die Frist automatisch bis zum Ende des nächstfolgenden Tages, der kein Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannter Feiertag ist. Gegebenenfalls wird eine Frist von mindestens drei Tagen um mindestens zwei Tage verlängert, die kein Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannter Feiertag sind.
Die Zivilverfahrensregeln für Ladungen in zivilrechtlichen Verfahren (Landelijk procesreglement voor civiele dagvaardingen bij de rechtbanken) sehen zunächst eine Frist von sechs Wochen für Prozesshandlungen durch die Parteien und die Urteilsverkündung vor. Gemäß den Zivilverfahrensregeln für Amtsgerichte (Landelijk reglement voor de civiele rol van de kantonsectoren) sehen die Amtsgerichte im Allgemeinen eine Frist von vier Wochen vor (http://www.rechtspraak.nl/).
4 Wenn eine Handlung oder eine Formalität innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden muss, wann beginnt die Frist zu laufen?
Die Frist beginnt immer am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis.
Ladung
Nicht zutreffend.
Rechtsbehelfe
Die Frist für den Rechtsbehelf des Einspruchs (nur möglich gegen Versäumnisurteile) kann zu drei verschiedenen Zeitpunkten beginnen:
- mit der Zustellung an die verurteilte Person;
- wenn auf andere Weise zugestellt wird: sobald die verurteilte Person eine Handlung ausführt, die erkennen lässt, dass sie Kenntnis von dem Urteil oder der beginnenden Vollstreckung hat;
- in anderen Fällen: mit Beendigung der Urteilsvollstreckung.
Die Frist für Berufungen und Revisionen beim Obersten Gerichtshof der Niederlande (Hoge Raad der Nederlanden) gegen Urteile wird ab dem Tag der Urteilsverkündung berechnet. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag der Urteilsverkündung. Siehe auch Frage 12.
Die Frist für Berufungen und Revisionen beim Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen wird berechnet:
- für den Antragsteller und die Verfahrensbeteiligten ab dem Tag der Urteilsverkündung;
- für andere betroffene Parteien ab Zustellung oder auf andere Weise erfolgte Bekanntgabe der Entscheidung.
Die Frist zur Aufhebung eines Urteils oder einer Entscheidung beginnt, nachdem der Grund für die Aufhebung entstanden ist oder dem Kläger oder Antragsteller bekannt geworden ist, jedoch erst, nachdem das Urteil oder die Entscheidung rechtskräftig geworden ist und somit kein Einspruch und keine Berufung oder Revision vor dem Obersten Gerichtshof mehr möglich ist.
Prozesshandlungen
Die Frist für Prozesshandlungen wird im Allgemeinen ab dem letzten angesetzten Termin in ganzen Wochen berechnet. Ein Beispiel: Nach einer Anhörung an einem Mittwoch wird die Sache Mittwoch in vier Wochen erneut auf die Terminrolle gesetzt; die Frist für die Einreichung von Schriftsätzen endet um 10 Uhr. Wird die Sache von der Terminrolle entfernt, setzt das Gericht einen neuen Termin an.
Verjährungsfristen
Wann die Verjährungsfrist für Rechtshandlungen beginnt, hängt von der jeweiligen Handlung ab. Beispielsweise verjährt der Anspruch auf Einhaltung einer vertraglichen Leistungs- oder Handlungspflicht fünf Jahre nach Beginn des Tages nach dem Tag, an dem die Forderung einklagbar wurde. Ein Beispiel: Der Anspruch auf Beendigung eines rechtswidrigen Zustands endet fünf Jahre nach Beginn des Tages nach dem Tag, an dem die sofortige Beendigung dieses Zustands gefordert werden kann.
Vollstreckung
Grundsätzlich endet die Vollstreckungsbefugnis 20 Jahre nach dem Tag der Urteilsverkündung.
5 Kann der Beginn der Frist durch die Art der Übermittlung oder Zustellung von Schriftstücken (persönliche Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher oder Postweg) beeinflusst oder verändert werden?
Nein. Die Art der Bekanntgabe des Urteils kann sich aber in einigen Fällen auf den Anfangszeitpunkt der Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs, z. B. eines Einspruchs, auswirken. Siehe auch Frage 4.
6 Wenn die Frist durch ein Ereignis in Gang gesetzt wird, wird dann der Tag, an dem das Ereignis stattfand, bei der Berechnung der Frist berücksichtigt?
Nein. Die Frist beginnt am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis.
7 Werden bei einer nach Tagen bemessenen Frist Kalendertage oder Arbeitstage gezählt?
Soweit nichts anderes vorgesehen ist, geht das niederländische Recht von Kalendertagen aus. Nach dem Allgemeinen Fristengesetz wird eine an einem Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannten Feiertag endende Frist automatisch bis zum Ende des nächstfolgenden Tages, der kein Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannter Feiertag ist, verlängert.
Gegebenenfalls wird eine Frist von mindestens drei Tagen um mindestens zwei Tage verlängert, die kein Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannter Feiertag sind.
8 Was ist, wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist?
Auch dann wird eine Frist in Kalendermonaten und Kalenderjahren berechnet.
9 Wann läuft eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist ab?
Ladung
Nicht zutreffend.
Rechtsbehelfe
Beim Vorladungsverfahren werden Rechtsbehelfe durch eine Ladung eingeleitet. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher muss bis spätestens 20.00 Uhr abends erfolgen, soweit das Gericht, vor dem der Adressat erscheinen soll, keine andere Anordnung getroffen hat. Folglich endet die Frist am letzten Tag um 20.00 Uhr. Bei diesem Verfahren ist zu beachten, dass bei der Berechnung der Ladungsfrist weder der Tag der Zustellung der Ladung noch der Terminstag (erster angesetzter Termin) mitgezählt werden. Die Mindestfrist für die Benachrichtigung muss daher zwischen diesen beiden Daten liegen.
Beim Antragsverfahren erfolgt die Einlegung von Rechtsbehelfen durch Antragstellung bei der Geschäftsstelle des Gerichts. Der Antrag kann per Post geschickt oder während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle persönlich abgegeben oder bis Mitternacht des letzten Tages der Frist per Fax übermittelt werden.
Für die Berufung in Familiensachen gelten etwas andere Anfangszeitpunkte als in anderen Antragsverfahren (siehe auch unter Frage 4 „Rechtsbehelfe“). Der Antragsteller kann innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Urteilsverkündung Berufung einlegen. Andere Beteiligte können innerhalb von drei Monaten ab Zustellung oder auf andere Art erfolgte Bekanntgabe der Entscheidung Berufung einlegen.
Prozesshandlungen
Wenn ein Termin für die Sache angesetzt ist, gilt für die Einreichung von Schriftstücken grundsätzlich, dass ein für einen Termin bestimmtes Schriftstück innerhalb der Einreichungsfrist bei der Geschäftsstelle des Gerichts vorzulegen ist. Bis zu diesem Einreichungstermin müssen dem Gericht alle Schriftstücke mit Ausnahme von Ladungen und Berichten vorliegen. Nach den Zivilverfahrensregeln sind Schriftstücke jeweils bis Mittwoch 10 Uhr einzureichen. Wenn keine Anhörung stattfindet, weil die Sache schriftlich verhandelt wird, sind die Schriftstücke bei der Geschäftsstelle am oder vor dem angesetzten Termin einzureichen. Bei Amtsgerichten findet immer eine Anhörung statt, da Prozesshandlungen auch mündlich vorgenommen werden können. Schriftstücke sind spätestens am Tag vor dem angesetzten Termin bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Schriftstücke können per Post übermittelt oder während der Öffnungszeiten der Geschäftsstelle persönlich abgegeben oder bis Mitternacht per Fax übermittelt werden.
Verjährungsfristen
Siehe auch „Verjährungsfristen“ unter Frage 4. Bei einigen Rechtsansprüchen kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem eine Partei von einer Sache Kenntnis erlangt hat. Ein Beispiel: Der Anspruch auf Erstattung einer nichtgeschuldeten Zahlung verjährt fünf Jahre nach dem Tag, an dem der Gläubiger Kenntnis von der Forderung und der Identität des Empfängers erlangt hat, in jedem Fall aber 20 Jahre, nachdem die Forderung entstanden ist.
10 Verlängert sich eine Frist, die an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag abläuft, bis zum nächsten Arbeitstag?
Ja, fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannten Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum Ende des nächstfolgenden Tages, der kein Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannter Feiertag ist. Nach Maßgabe des Allgemeinen Fristengesetzes gilt dies jedoch nicht für Fristen, die durch Zurückrechnen von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis ermittelt werden. Die Regel gilt folglich nur für Höchstfristen und nicht für Mindestfristen.
11 Gibt es Fälle, in denen eine Frist verlängert wird? Unter welchen Voraussetzungen kann eine solche Fristverlängerung in Anspruch genommen werden?
In einigen Fällen sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Fristverlängerung vor. Wenn beispielsweise die unterlegene Partei innerhalb der Frist, in der Berufung eingelegt werden könnte, verstirbt und ihre Erben das Berufungsverfahren weiterverfolgen wollen, beginnt eine neue Frist von drei Monaten.
Generell wird streng auf die Einhaltung der Fristenregelungen geachtet. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande sieht allerdings eine Ausnahme für den Fall vor, dass die Berufungspartei aufgrund eines Fehlers oder Versäumnisses des Gerichts nicht unverzüglich über das Urteil unterrichtet wurde. Da die Fristversäumung in dem Fall nicht der Partei angelastet werden kann, wird eine kurze Fristverlängerung gewährt.
12 Welche Fristen gelten für Rechtsmittelverfahren?
Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung beträgt normalerweise drei Monate. In bestimmten Zivilrechtssachen wie summarischen Verfahren gelten für das Einlegen einer Berufung oder Revision kürzere Fristen von vier bzw. acht Wochen.
13 Können Gerichte Fristen abändern, insbesondere Ladungsfristen, oder für die Ladung eine spezielle Frist setzen?
Alle Ladungsfristen sind Mindestfristen. Es wird keine Höchstfrist festgelegt.
Ladung
Die Ladungsfristen können vom Gericht auf Betreiben des Antragstellers verkürzt werden, wenn dies aus bestimmten Gründen erforderlich ist. In summarischen Verfahren ergeht eine Ladung erst dann, wenn der Richter Datum und Uhrzeit der Anhörung festgelegt hat. Die Anhörung kann auch an einem Sonntag stattfinden. Falls erforderlich, kann eine Ladung sehr kurzfristig ergehen. Auch im Antragsverfahren kann das Gericht eine kürzere Ladungsfrist festlegen.
Ladungsfristen können vom Gericht nicht verlängert werden. Nur im Antragsverfahren kann das Gericht eine längere Ladungsfrist festlegen (siehe Fragen 7 und 8).
Prozesshandlungen
Das Gericht kann die Fristen für Prozesshandlungen der Parteien verlängern, wenn die Parteien gemeinsam eine Verlängerung ersuchen. Beantragt nur eine Partei eine Fristverlängerung, wird diese nur aus zwingenden Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt gewährt. Zwingende Gründe sind beispielsweise die tatsächliche oder rechtliche Komplexität der Sache, ein ausstehendes Urteil in einem anderen relevanten Verfahren sowie Krankheit oder urlaubsbedingte Abwesenheit der Partei oder ihres Anwalts.
14 Geht eine Partei, die an einem Ort ansässig ist, an dem ihr eine Fristverlängerung gewährt würde, dieses Vorteils verlustig, wenn sie über eine vorzunehmende Handlung an einem Ort unterrichtet wird, an dem ihr keine derartige Fristverlängerung gewährt würde?
Das niederländische Recht enthält keine entsprechende Regelung.
15 Welche Folgen hat die Nichteinhaltung von Fristen?
Ladung
Wenn eine Partei nicht rechtzeitig benachrichtigt wird, wird die Ladung bei Nichterscheinen des Antragsgegners ungültig. Sie muss vom Gericht für ungültig erklärt werden, da sie nicht automatisch ungültig wird. Der Antragsteller kann den Mangel heilen, indem er vor dem ersten angesetzten Termin eine geänderte Bekanntgabe durch den Gerichtsvollzieher veranlasst.
Wenn der Antragsgegner zum ersten angesetzten Termin nicht erscheint, wird geprüft, ob die Ladung ungültig sein könnte. Ist sie ordnungsgemäß ergangen, wird das Versäumnis des Antragsgegners festgestellt, und der Klage wird in Abwesenheit stattgegeben. Erscheint der Antragsgegner vermutlich deshalb nicht, weil er die vom Gerichtsvollzieher zugestellte Ladung aufgrund des festgestellten Mangels nicht erhalten hat, erklärt das Gericht die Bekanntgabe für ungültig.
Wenn der Antragsgegner nicht erscheint oder keinen Anwalt bestellt hat, obwohl er dazu in der Ladung aufgefordert wurde, und sich herausstellt, dass die vom Gerichtsvollzieher zugestellte Ladung fehlerhaft war und damit ungültig ist, gilt dies nicht als Versäumnis des Antragsgegners. Das Gericht setzt einen neuen Termin fest und ordnet die Heilung des Mangels auf Kosten des Klägers an. Wenn der Beklagte erscheint und sich nicht auf den Mangel beruft, gilt die Ladung als ordnungsgemäß zugestellt.
Rechtsbehelfe
Wird die Frist für das Einlegen eines Rechtsbehelfs überschritten, ist kein Rechtsmittel mehr zugelassen. Die Gerichtsentscheidung wird rechtskräftig, d. h. sie kann nicht mehr durch Einspruch, Berufung oder Revision vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Prozesshandlungen
Wird eine Prozesshandlung nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgenommen, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufschub möglich (siehe Frage 10). Wenn kein Aufschub erlangt werden kann, erlischt das Recht auf eine Prozesshandlung.
Verjährungsfristen
Hat die Partei eine Klagefrist verstreichen lassen, besteht das Klagerecht dennoch weiter. Es kann aber nicht mehr auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden.
16 Welche Rechtsbehelfe stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung?
Folgende Rechtsmittel stehen Parteien, die eine Frist versäumt haben, zur Verfügung.
Ladung
Ein Beklagter, der nicht zum angesetzten Termin erscheint, wird im Allgemeinen in Abwesenheit verurteilt. Bis das endgültige Urteil ergeht, kann er das Versäumnis heilen, indem er als Verfahrenspartei erscheint. Wenn bereits das endgültige Urteil ergangen ist, kann die in Abwesenheit verurteilte Partei Einspruch einlegen. Versäumnisurteile, Heilung eines Versäumnisses durch Erscheinen vor Gericht und Einspruch sind beim Antragsverfahren nicht vorgesehen. In dem Fall kann die Partei, die nicht erschienen ist, Berufung einlegen.
Rechtsbehelfe
Die Fristen für Rechtsbehelfe werden vom Gericht von Amts wegen durchgesetzt. Die Berufungs- und Revisionsfristen sind zwingend vorgeschrieben. Die Gerichte achten im Interesse der Rechtssicherheit sehr streng auf die Einhaltung dieser Fristen. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande lässt hinsichtlich der Berufung in Antragsverfahren aber eine gewisse Flexibilität zu. In der Berufungsschrift sind die Gründe für die Berufung darzulegen. Falls die Entscheidung bereits verkündet, aber noch nicht übermittelt wurde und der Berufungskläger daher noch keinen Zugang zu der Begründung hat, können die Gründe für die Berufung auch nachträglich in einer ergänzenden Berufungsschrift ausgeführt werden. Die eigentliche Berufung muss aber fristgerecht eingelegt werden. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen das Gericht einen doppelten Fehler begangen hat, wird die Frist um 14 Tage ab Erhalt der Entscheidung verlängert. Solch ein Fall liegt vor, wenn der Berufungskläger aufgrund eines Fehlers seitens des Gerichts (oder des Gerichtsschreibers) nicht wusste und auch nicht hätte wissen können, wann die Entscheidung verkündet wird, und die Entscheidung aufgrund eines nicht dem Berufungskläger anzulastenden Fehlers erst nach Ablauf der Berufungsfrist an ihn übermittelt wurde. Im Vorladungsverfahren müssen die Gründe für die Berufung in der Ladung nicht enthalten sein. Sie werden erst im weiteren Verlauf des Verfahrens dargelegt.
Prozesshandlungen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Aufschub für die Vornahme einer Prozesshandlung beantragt werden (siehe Frage 13). Wird kein Aufschub gewährt, erlischt das Recht auf eine Prozesshandlung.
Verjährungsfristen
Der Ablauf einer Verjährungsfrist kann nicht verhindert werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit, eine Verjährungsfrist beizeiten zu unterbrechen (siehe Frage 1 Buchstabe d). Unter ganz außergewöhnlichen Umständen könnte das Gericht aber feststellen, dass eine Verjährungsfrist gegen die Grundsätze von Angemessenheit und Fairness verstoßen würde.
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