

Frist für die Klageerwiderung
Bei Rechtssachen vor dem Court of Session, in denen die Zustellung innerhalb oder außerhalb Europas erfolgt, beträgt die Frist 21 Tage ab dem Datum der Zustellung. In bestimmten Fällen, in denen die Zustellung nicht auf eine in diesen Vorschriften vorgeschriebene Weise erfolgt, beträgt die Frist 42 Tage.
Bei Rechtssachen vor dem Sheriff Court, in denen die Zustellung innerhalb Europas erfolgt, beträgt die Frist 21 Tage ab dem Datum der Zustellung. Bei allen Rechtssachen, in denen die Zustellung außerhalb Europas erfolgt, beträgt die Frist 42 Tage ab dem Datum der Zustellung.
Weitere Informationen befinden sich in der:
Die Beitreibung von Beträgen bis zu 5000 GBP kann auch im Wege des Bagatellverfahrens (Simple Procedure) und des summarischen Verfahrens (Summary Cause) erfolgen.
Verjährungs- oder Ausschlussfristen
Im schottischen Recht werden die Fristen, innerhalb derer Klage erhoben werden muss, durch die rechtlichen Konzepte der Verjährung und des Ausschlusses bestimmt. Die Verjährung ist eine Verfahrensregel – eine Verteidigung –, nach der bestimmte Rechte und Pflichten (während sie bestehen bleiben) nach Ablauf einer festgesetzten Frist rechtlich undurchsetzbar werden. Der Ausschluss ist eine materiellrechtliche Vorschrift, die nach Ablauf einer festgesetzten Frist das Erlöschen des Rechts oder der Verpflichtung einer Person bewirkt.
Das geltende Recht ist in dem Verjährungs- und Ausschlussgesetz von 1973 (Schottland) (Prescription and Limitation (Scotland) Act 1973) (in der geänderten Fassung) niedergelegt.
Die Vorschriften zum Ausschluss legen fest, wann vertragliche Rechten und Pflichten erlöschen. Die Fristen unterscheiden sich je nach Art der Verpflichtung.
Das Gesetz sieht eine Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen, Klagen wegen Personenschaden, Verleumdungsklagen sowie Klagen in Bezug auf die Haftung für fehlerhafte Produkte vor. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, nachdem Kenntnis von dem Schaden erlangt wurde, wobei es den Gerichten freisteht, eine Klage nach Ablauf dieser Frist zuzulassen, wenn sie dies für angemessen halten.
In verschiedenen anderen Gesetzen sind andere Verjährungsfristen festgesetzt, beispielsweise hinsichtlich der Verjährung von Klagen in Bezug auf die Beförderung (von Personen oder Gütern) auf dem Luft-, Straßen-, See- und Schienenweg.
Sie können sich von einem Rechtsanwalt oder in einem Bürgerberatungsbüro beraten lassen, ob die Klage, die Sie einreichen möchten, bestimmten Fristen unterliegt.
Außer Samstagen und Sonntagen umfassen die arbeitsfreien Tage in Schottland folgende Feiertage:
Fallen der erste Weihnachtsfeiertag, der zweite Weihnachtsfeiertag oder Neujahr und der 2. Januar auf ein Wochenende, wird der nächste Wochentag zu einem Feiertag. Fallen der 25. und der 26. Dezember beispielsweise auf einen Samstag bzw. Sonntag, sind der darauf folgende Montag und Dienstag Feiertage.
Mit Ausnahme des Spring Bank Holiday und des zweiten Weihnachtsfeiertags, die einer königlichen Proklamation unterliegen, sind in Verzeichnis 1 des Gesetzes von 1971 über das Kreditwesen und finanzielle Transaktionen (Banking and Financial Dealings Act 1971) alle Feiertage vorgeschrieben.
Ausschluss und Verjährung
Das Verjährungs- und Ausschlussgesetz von 1973 (Schottland) in der geänderten Fassung enthält, wie in der Antwort auf Frage 1 dargelegt, detaillierte Bestimmungen zur Berechnung der verschiedenen Verjährungs- und Ausschlussfristen.
Der Beginn der Frist richtet sich nach dem Datum der Zustellung. Bei einer Zustellung durch die Post gilt der Tag nach der Absendung der Klageschrift/Ladung als Datum der Zustellung. Fällt der Ablauf der Frist in Bezug auf eine Ladung auf ein Wochenende, einen Feiertag oder die Gerichtsferien, wird der Tag des Ablaufens der Frist effektiv auf den ersten nicht auf ein Wochenende fallenden Tag oder den nächsten Arbeitstag verlängert.
Der Beginn der Frist ist unabhängig von der Art der Zustellung stets das Datum, an dem die Zustellung erfolgt ist. Für die Festlegung des Datums, an dem die Zustellung erfolgt ist, siehe die Antwort auf Frage 4.
Datum des Ereignisses. Der erste Tag nach dem Tag der Zustellung ist der erste Tag, der bei der Berechnung der Frist berücksichtigt wird (vorbehaltlich der Angaben zu den Feiertagen in Frage 4).
Kalendertage (siehe aber auch Frage 4 zu den Feiertagen usw.). Obwohl der Ablauf der Frist nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen kann, werden bei der Berechnung der Frist alle anderen arbeitsfreien Tage berücksichtigt.
In Gerichtsunterlagen bedeutet der Begriff „Monat“ stets „Kalendermonat“.
Die Fristen laufen gemäß den in den vorstehenden Fragen dargelegten Grundsätzen ab, d. h. je nach Frist laufen sie am letzten Tag ab, wobei zu berücksichtigen gilt, dass die Berechnung am Tag nach der Zustellung beginnt.
Ja. Siehe die Antwort zu Frage 4.
In gerechtfertigten Fällen und wenn das Gericht dies für erforderlich hält, kann die Frist für die Bestätigung der Zustellung verlängert werden.
Vor dem Court of Session hat der Beklagte eine Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Endentscheidung in Form eines Beschlusses oder der einstweiligen Verfügung, um Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen und das Gericht von dieser Absicht in Kenntnis zu setzen.
Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen bestimmte Entscheidungen des Sheriff Court wurde am 1. Januar 2016 von 14 auf 28 Tage verlängert. Diese Rechtsmittel werden nun direkt beim Sheriff Appeal Court eingelegt.
Rechtsmittel im Rahmen des Bagatellverfahrens und des summarischen Verfahrens werden noch beim Sheriff Court eingelegt, und die Rechtsmittelfrist beträgt nach wie vor 14 Tage.
Es wird darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften für bestimmte Arten von Rechtsmitteln, wie z. B. gesetzliche Rechtsmittel, eine andere Rechtsmittelfrist als in der Verfahrensordnung vorsehen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehene Frist gilt.
Nur in Ausnahmefällen. Für verkürzte Zeiträume würde die Mindestfrist 48 Stunden betragen. Von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung des Beklagten könnte nur dann vollständig abgesehen werden, wenn in das Kindeswohl betreffenden Fällen ein einstweiliges gerichtliches Verbot ausgesprochen wird. In solchen Fällen könnte natürlich im Nachhinein eine Anhörung festgelegt werden, um allen Parteien ein ordnungsgemäßes Verfahren zu ermöglichen.
Nein.
Wenn sich der Beklagte nicht gegen die Klage verteidigt, kann auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil erlassen werden. Dieses kann natürlich vom Beklagten angefochten werden, wie in der Antwort zu Frage 12 dargelegt wird.
Der Beklagte kann beim Gericht eine Fristverlängerung beantragen. Wenn bereits ein Urteil ergangen ist (in Abwesenheit), kann der Beklagte vorbehaltlich der geltenden Verfahrensordnung des Gerichts beim Gericht einen Antrag auf Aufhebung des Urteils stellen.
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