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Verfahrenshandlungen müssen bis zu bestimmten Terminen (términos) oder innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen (plazos) vorgenommen werden.
Ein Termin gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem eine bestimmte Verfahrenshandlung vorgenommen werden muss.
Eine Frist gibt den Zeitraum an, der für die Durchführung zur Verfügung steht. Fristen können in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren angegeben werden.
Bestimmt das Gesetz keinen Termin oder keine Frist, so muss die Handlung schnellstmöglich vorgenommen werden.
Es gilt jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine angemessene Frist vorzusehen (unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der Frage der allgemeinen Verfahrensdauer, der Interessen der Verfahrensparteien und ihres prozessualen Verhaltens, der Vorgehensweise der Behörden oder der verfügbaren Ressourcen). Beachtet das Gericht den Grundsatz der Wahrung einer angemessenen Frist nicht, beeinträchtigt dies das in Artikel 24 Absatz 2 der spanischen Verfassung niedergelegte Recht.
Halten Gerichte und Gerichtsbedienstete die Fristen oder Termine ohne berechtigten Grund nicht ein, müssen sie nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (Ley Orgánica del Poder Judicial) zudem mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Dies gilt unbeschadet des Rechts der verletzten Partei, mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Zusätzlich zu den Verfahrensfristen gibt es noch gesonderte Fristen für die Ausübung materieller Rechte (Verjährung).
In Bezug auf die Regelung von Verwaltungsverfahren wird derzeit die Verordnung Nr. 1182/71 durch Artikel 48 des Gesetzes über die Rechtsstellung der öffentlichen Verwaltungen und die gemeinsamen Verwaltungsverfahren (Ley de Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común) in nationales Recht umgesetzt. Artikel 48 sieht Folgendes vor:
Der Kalender ist jeweils vor Jahresbeginn im jeweiligen Amtsblatt und in anderen Medien zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass er der Öffentlichkeit bekannt ist.
WEBLINK zum Kalender der arbeitsfreien Tage im Jahr 2022.
In Artikel 182 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind die in Bezug auf Gerichtsverfahren arbeitsfreien Tage niedergelegt. Dieses Gesetz sieht Folgendes vor:
Gemäß Artikel 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten die Tage im August in Bezug auf Gerichtsverfahren als arbeitsfreie Tage. Ausgenommen sind die in den Verfahrensnormen als dringlich erklärten Verfahren.
Die Regeln sind in Buch I Kapitel II Titel V Artikel 130 bis 136 der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) 1/2000 in der durch das Gesetz 42/2015 vom 5. Oktober 2015 geänderten Fassung niedergelegt.
Die wichtigsten Bestimmungen der geltenden Regeln im Überblick:
a) Alle Gerichtsverfahren müssen an Arbeitstagen und während der Arbeitsstunden durchgeführt werden.
Arbeitstage sind alle Tage des Jahres mit Ausnahme von Samstagen und Sonntagen sowie der nationalen, regionalen und öffentlichen Feiertage. Auch die Tage im August sind arbeitsfreie Tage. Die Gerichte senden den Angehörigen der Rechtsberufe an diesen Tagen keine elektronischen Mitteilungen, sofern die Tage für die Zwecke der betreffenden Formalitäten nicht als Arbeitstage gelten.
Arbeitsstunden gehen von 8.00 bis 20.00 Uhr, sofern das Gesetz für ein bestimmtes Verfahren nichts anderes vorschreibt. Für Zustellungen und Vollstreckungen gilt auch die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr als Arbeitszeit.
Für bestimmte Verfahren wie beispielsweise das Abgeben von Geboten in einer elektronischen Auktion wird die Frist ausnahmsweise in Kalendertagen angegeben und es gibt keine arbeitsfreien Stunden. In Artikel 649 der Zivilprozessordnung wird eine Frist von 20 Kalendertagen ab dem Beginn der Auktion festgelegt. Die Auktion endet erst eine Stunde nach Eingang des letzten Gebots, vorausgesetzt, dieses ist höher als das letzte Höchstgebot, selbst wenn dies bedeutet, dass die erste Frist von 20 Tagen um bis zu 24 Stunden überschritten wird.
b) Tage und Stunden gelten als Arbeitstage und Arbeitsstunden, wenn ein Verfahren als dringend eingestuft wird, d. h. wenn eine Verzögerung zu schwerwiegenden Nachteilen für die betroffenen Parteien oder für die ordnungsgemäße Rechtspflege führen könnte oder wenn eine Verzögerung dazu führen könnte, dass ein Gerichtsurteil wirkungslos wird. (Beispiele sind unter anderem die zwangsweise Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus und gerichtliche Maßnahmen, die in Konflikten, die sich aus Zivilverfahren ergeben, zum Wohl von Minderjährigen ergriffen werden.) Dies kann auf Initiative des Gerichts oder auf Ersuchen der betroffenen Partei geschehen und kann je nachdem sowohl von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als auch von dem Gericht selbst angeordnet werden.
Im August können in jedem Fall dringende Maßnahmen ohne ausdrückliche Genehmigung ergriffen werden. Ähnlich ist keine Genehmigung erforderlich, wenn dringende Maßnahmen, die während der Arbeitsstunden eingeleitet wurden, notwendigerweise während arbeitsfreier Stunden fortgesetzt werden müssen.
c) Für die Berechnung der Fristen gilt, dass diese am Tag nach der gerichtlichen Mitteilung über den Beginn der Frist beginnen und am letzten Tag der Frist um Mitternacht enden.
Wenn das Gesetz jedoch vorsieht, dass eine Frist beginnt, sobald eine andere endet, fängt die neue Frist am Tag nach Ablauf der früheren Frist zu laufen an, ohne dass hierzu eine erneute Mitteilung erforderlich wäre.
d) Für die Einreichung von Klageunterlagen (Artikel 135 Zivilprozessordnung) gibt es zwei Wege für die Kommunikation zwischen dem Gericht und den Parteien:
1) Einreichung in Papierform; dies gilt für natürliche Personen, die nicht durch einen Prozessbevollmächtigten (procurador) vertreten werden (was normalerweise der Fall ist, wenn der Streitwert geringer als 2000 EUR ist) oder wenn das Schriftstück nicht digital eingereicht werden kann.
2) Einreichung über die elektronischen Systeme und die Online-Systeme der Gerichte. Diese Kommunikationswege sind für Angehörige der Rechtsberufe und für bestimmte Parteien vorgeschrieben, selbst wenn sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten werden (beispielsweise juristische Personen, Notare und Registerführer: siehe Artikel 273 Zivilprozessordnung). Parteien können sich auch dann für diese Kommunikationswege entscheiden, wenn sie nicht dazu verpflichtet sind. Wenn Schriftstücke elektronisch eingereicht werden, wird ihr Eingang in Form einer automatisch erstellten elektronischen Empfangsbestätigung bestätigt. Angehörige der Rechtsberufe können Schriftsätze und andere Schriftstücke auf elektronischem Weg an jedem Tag des Jahres rund um die Uhr einreichen. Wird ein Schriftstück an einem arbeitsfreien Tag oder außerhalb der Arbeitsstunden eingereicht, gilt es als zu Beginn des nächsten Arbeitstages eingegangen. Es ist auch festgelegt, dass kurz vor dem Ablauf stehende Fristen verlängert werden, wenn ein zu übermittelndes Dokument nicht rechtzeitig eingereicht werden kann, weil der Online-Dienst für die Übermittlung von Dokumenten außerplanmäßig unterbrochen war.
Unabhängig von der Art der Übermittlung kann jedes Dokument, dessen Übermittlung einer Frist unterliegt, bis 15:00 Uhr an dem Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem die Frist ausläuft, eingereicht werden.
Bei Verfahren vor Zivilgerichten können die Klageunterlagen nicht bei dem Gericht eingereicht werden, das Bereitschaftsdienst hat.
e) Fristen können nicht verlängert werden, wenn eine Partei eine Frist nicht einhält. Sie verliert dann die Möglichkeit, die entsprechende Verfahrenshandlung vorzunehmen.
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ZIVILPROZESSORDNUNG (LEY DE ENJUICIAMIENTO CIVIL)
Grundsätzlich sind nach Artikel 151 der Zivilprozessordnung alle von Gerichten oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erlassene Entscheidungen innerhalb von drei Tagen ab dem Datum der Entscheidung zuzustellen oder zu veröffentlichen.
In Artikel 151 Absatz 2 ist festgelegt, dass die Zustellung an die Staatsanwaltschaft, den staatlichen Justizdienst, die Rechtsreferenten des spanischen Parlaments (Cortes Generales) und die gesetzgebenden Versammlungen oder den Justizdienst der Sozialversicherungsverwaltung oder andere Stellen der Autonomen Gemeinschaften oder Organisationen der staatlichen Regierungsstellen vor Ort über den für die Kammer der Prozessbevollmächtigen zuständigen Zustellungsdienst erfolgt. Die Zustellung gilt an dem Arbeitstag als erfolgt, der auf den Tag folgt, der in den förmlichen Aufzeichnungen oder bei der elektronischen Übermittlung oder Online-Übermittlung in der Empfangsbestätigung als Eingangstag verzeichnet ist. Wird die Benachrichtigung nach 15.00 Uhr gesendet, gilt sie als am folgenden Arbeitstag eingegangen.
Artikel 151 Absatz 3 ergänzt, dass die Zustellung von Schriftstücken oder Anordnungen, die neben der Mitteilung zugestellt werden, am Tag nach Erhalt der Mitteilung als erfolgt gilt; die Mitteilung gilt als zugestellt, wenn die Zustellung des Schriftstücks protokolliert wurde, vorausgesetzt, dass die Wirkung der Mitteilung an das Schriftstück geknüpft ist.
Wenn die Entscheidung durch einen Gerichtsvollzieher oder per Post zugestellt wird, ist das Datum ausschlaggebend, an dem das Schriftstück von dem Gerichtsvollzieher oder dem Postdienst zugestellt und der Empfang durch Unterschrift bestätigt wird.
Erfolgt die Zustellung gemäß Artikel 164 der Zivilprozessordnung über eine Veröffentlichung, da die Adresse des Beklagten nicht bekannt ist, wird die Frist am Tag nach dem Anschlag an der Gerichtstafel oder der Veröffentlichung im Amtsblatt oder gegebenenfalls nach der elektronischen Veröffentlichung in Gang gesetzt.
Müssen den Prozessbevollmächtigen der anderen Parteien Ausfertigungen der von den Prozessbevollmächtigten vorgelegten Schriftstücke übermittelt werden, sieht Artikel 278 der Zivilprozessordnung Folgendes vor: Setzt das übermittelte Schriftstück kraft Gesetzes die Frist in Gang, während der ein Verfahrensschritt durchgeführt werden muss, beginnt diese Frist ohne die Beteiligung des Gerichts. Der Beginn der Frist ist dann an dem Tag nach dem Datum, das in den zugestellten Ausfertigungen angegebenen ist, bzw. bei einer elektronischen Übermittlung an dem Tag an dem sie als zugestellt gelten.
Die Berechnung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis stattfand, das die Frist per Gesetz in Gang setzt.
Arbeitsfreie Tage zählen nicht. Wie oben dargelegt, gilt das nicht für Gebote bei elektronischen Auktionen, bei denen die Frist in Kalendertagen angegeben ist.
Bei der Berechnung der Fristen für dringende Maßnahmen gelten die Tage im August nicht als arbeitsfreie Tage: lediglich Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind ausgenommen.
In Monaten oder Jahren ausgedrückte Fristen werden von einem Datum zum anderen berechnet. Die spanischen Rechtsvorschriften sehen keine in Wochen bemessenen Fristen vor.
Gibt es im letzten Monat der Frist kein dem Anfangsdatum entsprechendes Datum, gilt der letzte Tag des Monats als Datum für das Ablaufen der Frist.
Läuft eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder an einem anderen arbeitsfreien Tag ab, endet sie am nächsten Arbeitstag.
Fristen können nicht verlängert werden. Können Fristen aus Gründen höherer Gewalt nicht eingehalten werden, können sie jedoch unterbrochen oder verlängert werden. In diesen Fällen läuft die Frist weiter, wenn der Grund für die Unterbrechung oder Verlängerung nicht mehr besteht. Das Gericht muss entweder von Amts wegen oder auf Antrag der von der Situation betroffenen Partei bei einer mündlichen Verhandlung, bei der die anderen Parteien anwesend sind, einen Nachweis für das Vorliegen von höherer Gewalt verlangen (siehe Antwort auf Frage 13).
Die Fristen für die einzelnen Rechtsmittelverfahren sind gesetzlich festgelegt und können nicht verlängert werden. Für Berufungen beim nächsthöheren Gericht (recursos de apelación) und beim Obersten Gerichtshof (recursos de casación) beträgt die Frist 20 Tage ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Gerichtsentscheidung zugestellt wurde (Artikel 458 und 479 ZPO).
Gesetzliche Fristen können nicht verlängert werden. In einigen Fällen schreibt das Gesetz vor, dass das Gericht ein bestimmtes Datum und eine bestimme Uhrzeit für eine Handlung festlegt.
Im Fall höherer Gewalt ist es ausnahmsweise möglich, Fristen zu unterbrechen oder zu verlängern.
Die beiden Parteien können auch einvernehmlich einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen, ohne Gründe hierfür anzugeben oder um eine Einigung zu erzielen, einen Vergleich zu schließen oder eine Mediation oder Schlichtung einzuleiten. Ein Verfahren kann höchstens 60 Tage oder bis zum Abschluss der Mediation ausgesetzt werden (Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 415 ZPO).
Wird ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, gibt es nach Artikel 16 des Gesetzes 1/1996 vom 10. Januar 1996 (Ley de Asistencia Jurídica Gratuita - Gesetz über Prozesskostenhilfe; geändert durch das Gesetz 42/2015) zwei Möglichkeiten:
Die Verjährungsfrist läuft ab der Notifizierung des Antragstellers über die vorübergehende Ernennung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer (Colegio de Abogados) bzw. der Notifizierung der Entscheidung über die Gewährung/Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe durch die Kommission für Prozesskostenhilfe (Comisión de Asistencia Jurídica Gratuita) weiter, in jedem Fall aber zwei Monate nach Antragstellung.
Sollte der Antrag abgewiesen werden bzw. offensichtlich unbegründet und eindeutig nur auf eine Fristverlängerung abzielen, kann das mit der Rechtssache befasste Gericht die strengsten gesetzlich zulässigen Regelungen mit allen daraus resultierenden Konsequenzen anwenden.
In mündlichen Verhandlungen betreffend die Räumung aufgrund von Nichtzahlung oder Fristablauf ist nach Artikel 441 Absatz 5 der Zivilprozessordnung eine Verfahrensaussetzung möglich, wenn der Sozialdienst bestätigt, dass der betreffende Haushalt sich in einer sozial und/oder wirtschaftlich schwierigen Lage befindet. Die Geschäftsstelle des Gerichts setzt das Verfahren für höchstens einen Monat ab Eingang der entsprechenden Mitteilung des sozialen Diensts aus, bis die von den sozialen Diensten als angemessen erachteten Maßnahmen festgelegt wurden, bzw. setzt das Verfahren für drei Monate aus, wenn es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person handelt. Sobald die Maßnahmen erfolgt sind oder die Frist verstrichen ist, wird die Aussetzung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.
Nicht zutreffend.
Generell verliert eine Partei das Recht, die entsprechende Handlung vorzunehmen, wenn sie die Fristen nicht einhält (Artikel 136 ZPO). Im Folgenden werden einige der wichtigsten Beispiele dargelegt:
Wird eine Partei darüber informiert, dass die Frist für eine bestimmte Handlung abgelaufen ist, wodurch die nächste Verfahrensstufe eingeleitet wird, oder wurde die Eingabe oder der Antrag einer Partei abgelehnt, da sie nicht fristgerecht erfolgte, kann die Partei Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Klagebeantwortung mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie nicht fristgemäß erfolgte.
Wurde eine Person in Abwesenheit verurteilt und das Urteil wurde ihr persönlich zugestellt, kann sie nur Rechtsmittel beim nächsthöheren Gericht (recurso de apelación) oder beim Obersten Gerichtshof (recurso de casación) einlegen. Entsprechende Rechtsmittel stehen auch zur Verfügung, wenn die Bekanntmachung durch eine Veröffentlichung in einem Amtsblatt oder durch eine elektronische Veröffentlichung erfolgt. Das Rechtsmittel muss in beiden Fällen innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist eingelegt werden (Artikel 500 ZPO).
Hat jemand wiederholt versäumt, vor Gericht zu erscheinen, kann er versuchen, das rechtskräftige Urteil aufheben zu lassen, wenn er aufgrund höherer Gewalt nicht vor Gericht erscheinen konnte oder nichts von dem Verfahren wusste (Artikel 501 ff. ZPO).
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