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Ja, Gerichtsverfahren können im Wege des sogenannten “Elektronischen Rechtsverkehrs“ (ERV) über das Internet eingeleitet werden. Man muss dafür aber bei einer von mehreren möglichen Übermittlungsstellen (clearing houses) registriert sein, über die die Eingabe an die Justiz weitergeleitet wird. Diese Registrierung ist kostenpflichtig. Es fällt eine Grundgebühr von rund EUR 20,00 monatlich sowie eine Gebühr von etwa 30 Cent pro Übermittlung an. Die Kosten für einen eingeschriebenen Brief betragen in Österreich rund EUR 3,00.
Zudem steht für die elektronische Übermittlung ein kostenloser Upload Service unter Verwendung der Bürgerkarte zur Verfügung, der allerdings im Gegensatz zum ERV keinen elektronischen Rückverkehr an den Einbringer ermöglicht.
Der ERV ermöglicht die elektronische Kommunikation zwischen den Gerichten und Staatsanwaltschaften einerseits und den Parteien andererseits auf gleicher Ebene wie in Papierform. Er steht für alle Arten von Verfahren zur Verfügung. Verfahren, die ausschließlich über das Internet eingeleitet werden müssen, gibt es nicht.
Der Dienst ist an sieben Tagen die Woche, jeweils von 0 bis 24 Uhr verfügbar.
Nicht nur Klagegründe, sondern sämtliche Verfahrensdaten, die in einer Klage anzugeben sind, müssen in einer vorgegebenen XML-Struktur (oder als PDF- Anhang zu dieser Struktur) übermittelt werden.
Der Transport der Daten im Wege des ERV ist durch das https-Protokoll gesichert. Die Authentifizierung aller Beteiligten erfolgt durch Zertifikate. Die Kommunikation zwischen den Servern erfolgt ebenfalls zertifikatsbasiert. Sicherheit bietet darüber hinaus das Erfordernis der Registrierung bei einer Zugangsstelle (siehe oben Punkt 1).
Siehe oben Punkt 5 (Zertifikate). Elektronische Signaturen sind nicht erforderlich. Lediglich bei Grundbucheingaben gibt es einen Zeitstempeldienst. Dabei wird dem Einbringer bei einer gültigen Eingabe die Einbringung durch einen zentralen Zeitstempeldienst der Justiz bestätigt.
Die Gerichtsgebühren werden bei elektronischer Einbringung im Wege eines Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens bezahlt. Im Allgemeinen sind die Gebühren bei elektronischer Einleitung des Verfahrens gleich hoch wie bei Einbringung in Papierform. In einigen besonderen Konstellationen gibt es aber Gebührenermäßigungen bei elektronischer Übermittlung.
Es besteht (auch) hier kein Unterschied zur nicht-elektronischen Variante. Die Regeln des Zivilverfahrensrechts gelten für ERV-geführte Verfahren in gleicher Weise. Klagen können, auch wenn sie nicht elektronisch eingebracht wurden, elektronische zurückgezogen werden.
Ja, das Internet kann auch für die Beantwortung von Klagen, Rechtsmitteln etc. genutzt werden. Die Benützung des ERV ist im Allgemeinen nicht zwingend; allerdings sind Rechtsanwälte, Notare, Banken, Versicherungen, gesetzliche Sozialversicherungsträger, die Finanzprokuratur und die Rechtsanwaltskammern verpflichtet, den ERV zu verwenden.
Sachverständige und Dolmetscher sind unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, den ERV zu verwenden.
Die Regeln des Zivilverfahrensrechts gelten für ERV-geführte Verfahren in gleicher Weise.
Die Regeln des Zivilverfahrensrechts gelten für ERV-geführte Verfahren in gleicher Weise.
Ja, alle Arten von Dokumenten können via ERV an das Gericht übermittelt werden. Selbst in Grund- und Firmenbuchverfahren können Urkunden mit Originalwirkung elektronisch übermittelt werden.
Ja, über den ERV.
Ja, über den ERV.
Ja, über den ERV.
Ja, über den ERV.
Ja, Parteien und ihre Rechtsvertreter können im Wege von Verrechnungsstellen online Einsicht in die jeweiligen Geschäftsregister sämtlicher Zivil- und Exekutionsverfahren nehmen. Allerdings nur soweit es um ihre eigenen Fälle geht. Die Prüfung der Berechtigung zur Einsichtnahme erfolgt über einen sogenannten Anschriftcode, der jedem Einsichtsberechtigten eindeutig zugeordnet ist.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.