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Dies ist in den sogenannten Phönix-Gesetzen geregelt:
Die Bezeichnung „Phönix-Gesetze“ geht auf das gleichnamige EDV-Projekt zurück, das die Informatisierung aller Spruchkörper Belgiens vorsieht, um Gerichtsverfahren zu gegebener Zeit vollständig elektronisch abwickeln zu können.
Seit dem 31. Dezember 2012 sind zwei weitere Gesetze in Kraft getreten:
Dies allein führt allerdings noch nicht zu einer Informatisierung von Gerichtsverfahren, da es sich hierbei vor allem um Bestimmungen handelt, die auch auf ein papiergestütztes Verfahren angewandt werden können. Das „normale“ nicht elektronische Verfahren ist also vorerst weiterhin die Regel.
In der Zwischenzeit erhalten die Gerichtskanzleien und Sekretariate der Staatsanwaltschaften eine Vorgangsverwaltungsanwendung, die ihnen die elektronische Verarbeitung aller Daten und Dokumente ermöglicht. Zudem werden derzeit Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung von Verfahrensunterlagen und Beweisstücken an die Gerichtskanzleien geprüft.
Nicht zutreffend.
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Nach Artikel 32ter des Gerichtsgesetzbuchs kann jede Notifizierung oder Übermittlung an oder jede Einreichung bei den Gerichtshöfen und Gerichten, der Staatsanwaltschaft oder den Diensten, die von der rechtsprechenden Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, oder jede Notifizierung oder Übermittlung an einen Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar durch die Gerichtshöfe oder Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder Dienste, die von der rechtsprechenden Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, oder durch einen Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar anhand des Datenverarbeitungssystems der Justiz erfolgen.
Auf der Grundlage dieser Bestimmung wurde das e-Box-Netz für Notifizierungen und Übermittlungen sowie für Einreichungen eingerichtet. Speziell für die Einreichung von Schlussanträgen, Schriftsätzen und Schriftstücken in Zivil- und Strafsachen wurde das System e-Deposit eingeführt.
Diese Systeme werden nur in den Gerichten angewandt, die in einem Ministerialerlass aufgeführt sind.
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