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Eine derartige Möglichkeit ist im bulgarischen Gesetz nicht vorgesehen. Anträge sind in Papierform in Bulgarisch bei der Gerichtskanzlei einzureichen. Anträge können per Post, jedoch nicht per Fax oder E-Mail übermittelt werden.
Siehe Antwort auf Frage 1.
Siehe Antwort auf Frage 1.
Siehe Antwort auf Frage 1.
Siehe Antwort auf Frage 1.
Siehe Antwort auf Frage 1.
Siehe Antwort auf Frage 1.
Siehe Antwort auf Frage 1.
Siehe Antwort auf Frage 1.
Siehe Antwort auf Frage 1.
Siehe Antwort auf Frage 1.
Verfahrenshandlungen von Parteien, die in Zivil- und Handelssachen elektronisch mit einer elektronischen Signatur übermittelt werden, sind nach bulgarischem Recht ungültig. Die Parteien bringen einen Fall vor Gericht, indem sie einen schriftlichen, in bulgarischer Sprache verfassten und unterzeichneten Antrag einreichen. Ein Antrag kann entweder bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts eingereicht oder per Post an das Gericht gesendet werden.
Nach Artikel 184 der Zivilprozessordnung sind sowohl elektronische Dokumente als auch Unterlagen in Papierform als Beweismittel in Zivil- und Handelssachen zulässig. Das elektronische Schriftstück kann dem Gericht in Papierform vorgelegt werden. Wird es von der Gegenpartei angefochten, muss das Schriftstück auf einem elektronischen Medium eingereicht werden. Falls in einer Gerichtverhandlung Ausstattung und Personal für eine Reproduktion des elektronischen Schriftstücks fehlen, kann die Partei, die es eingereicht hat, vom Gericht aufgefordert werden, den anderen Parteien eine elektronische Kopie zukommen zu lassen.
Im Gesetz über elektronische Dokumente und über die elektronische Signatur ist das Verfahren für die Anfechtung eines elektronischen Dokuments, insbesondere der elektronischen Signatur, die zwingender Teil eines elektronischen Dokuments ist, festgelegt.
Die einzige Bestimmung der Zivilprozessordnung, die ein Online-Verfahren vorsieht, bezieht sich auf die Pfändung von Forderungen eines Schuldners in Vollstreckungsverfahren. Dieser Rechtsrahmen ist Bestandteil des Vollstreckungsprozesses; die Handlung wird von einem Gerichtsvollzieher ausgeführt.
Nach Artikel 42 Absatz 4 der Zivilprozessordnung ist es in Zivil- und Handelssachen zulässig, einer Partei Mitteilungen per E-Mail zu übermitteln. Mitteilungen gelten als zugestellt, sobald sie im jeweiligen Informationssystem eingegeben sind. Der Beleg dafür erfolgt gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in Form einer Kopie der elektronischen Aufzeichnung.
Siehe Antwort auf Frage 13.
Siehe Antwort auf Frage 13.
Im bulgarischen Recht ist dies nicht vorgesehen. Siehe letzter Unterabsatz der Antwort auf Frage 12.
Gerichtliche Entscheidungen sind über die Website des Obersten Justizrates der bulgarischen Republik (ohne Registrierung) öffentlich zugänglich: http://legalacts.justice.bg/. Gerichtliche Entscheidungen können anhand mehrerer Kriterien, wie „Gericht“, „Art der Rechtssache“, „Jahr“, „Aktenzeichen“ und „Stichwörter“, gesucht werden. Eine erweiterte Suche anhand spezifischerer Kriterien ist ebenfalls möglich. Wird eine Entscheidung als Treffer angezeigt, kann eine in die Rechtssache involvierte Partei oder ihr Stellvertreter die Entscheidung des Gerichts im doc-Format herunterladen. Nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten und des Gesetzes über den Schutz klassifizierter Informationen werden Gerichtsentscheidungen veröffentlicht, sobald sie erlassen werden. Die Entscheidungen werden so veröffentlicht, dass die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen nicht identifizierbar sind. Entscheidungen in Rechtssachen, die den Personenstand oder den Gesundheitszustand von Personen betreffen, werden ohne ihre Begründung veröffentlicht.
Der Fortgang von Rechtssachen und die damit verbundenen Gerichtsentscheidungen können auf der jeweiligen Website des Gerichts eingesehen werden. Gerichtsentscheidungen und Informationen zum Fortgang von Rechtssachen können anhand der oben genannten Kriterien gesucht werden. Die Entscheidungen werden in der beschriebenen Art und Weise veröffentlicht. Wird eine Entscheidung als Treffer angezeigt, kann sie von einer in die Rechtssache involvierte Partei oder ihrem Stellvertreter im doc-Format heruntergeladen werden.
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