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Für die elektronische Einreichung von Verfahrensunterlagen an den griechischen Staatsrat und an das Gericht erster Instanz Athen wurde eine Anwendung eingerichtet und in Betrieb genommen. Zudem werden weiterhin folgende Möglichkeiten angeboten: (a) die Einsichtnahme in Informationen zu Verfahrensunterlagen, die dem Gericht erster Instanz Athen elektronisch und auf konventionelle Weise zugeleitet wurden, (b) die Möglichkeit, die Bearbeitung von Verfahrensunterlagen auf den Websites der Gerichte erster Instanz von Piräus und Thessaloniki elektronisch nachzuverfolgen, auch wenn diese auf konventionelle Weise eingereicht wurden. Zudem wurde eine Anwendung für die elektronische Einreichung von Verfahrensunterlagen bei Verwaltungsgerichten (dioikitika dikastiria) eingerichtet, und demnächst soll eine ähnliche Anwendung für den Rechnungshof (Elenktiko Synedrio) eingerichtet werden.
Verfahrensunterlagen können für alle Zivilverfahren, die schrittweise in die Online-Funktion integriert werden, elektronisch eingereicht werden. Bei allen Verfahren kann die Bearbeitung der Unterlagen elektronisch nachverfolgt werden. Derzeit gibt es keine Verfahren, die ausschließlich über das Internet eingeleitet werden können.
Die Bearbeitung der Verfahrensunterlagen kann rund um die Uhr nachverfolgt werden. Dem Gericht erster Instanz Athen können Verfahrensunterlagen derzeit nur an Werktagen zu den allgemeinen Geschäftszeiten elektronisch zugeleitet werden. Jedoch wird diese Art der Übermittlung bald rund um die Uhr möglich sein.
Um Verfahrensunterlagen elektronisch einzureichen, füllt ein Systembenutzer (Anwalt) ein elektronisches Formular aus und leitet es dem Gericht mit der vollständigen Klageschrift als WORD-Datei zu. Zum Abschluss des Einreichungsverfahrens wird die Datei im gleichen „gesperrten“ Format mit dem Verweis „eingereicht“ zum Absender zurückgesendet.
Derzeit ist der Zugang zum System durch besondere Passwörter und elektronische Signaturen gesichert. Diese Sicherung wird auch in Zukunft, wenn das System vollständig betriebsbereit ist, beibehalten werden.
Im System werden nun elektronische Signaturen verwendet.
Die Gerichtsgebühren werden in der Regel elektronisch bezahlt; der entsprechende Vorgang ist in die elektronische Anwendung für die Einreichung von Verfahrensunterlagen integriert. Die Höhe der Gebühren entspricht dem Betrag, der auch bei der üblichen Übermittlungsmethode anfällt.
Nein. Verfahrensunterlagen können nur gemäß den Bestimmungen zurückgezogen werden, die auf Grundlage der Zivilprozessordnung für konventionell eingereichte Unterlagen gelten.
Die Präsidialverordnung 142/2013 gewährleistet die elektronische Einreichung von Anträgen und den damit verbundenen Unterlagen bei Zivilgerichten. Im Moment ist diese Möglichkeit jedoch technisch noch nicht verfügbar. Eine Arbeitsgruppe arbeitet derzeit an der Einrichtung eines geeigneten technischen Rahmens. Beklagte sind nicht dazu verpflichtet, ausschließlich über das Internet zu antworten.
Während der Verhandlung hat das Gericht Zugang zu allen Verfahrens- und sonstigen Unterlagen eines Falles.
Wenn es der Beklagte versäumt, in irgendeiner Weise Anträge einzureichen, entscheidet das Gericht in Abwesenheit des Beklagten.
Nach der Präsidialverordnung 142/2013 ist (zusätzlich zur elektronischen Einreichung von Anträgen) die elektronische Einreichung von relevanten Unterlagen bei Zivilgerichten möglich.
Noch nicht. Diese Option wird derzeit geprüft.
Noch nicht. Diese Option wird derzeit geprüft.
Noch nicht. Diese Option wird derzeit geprüft.
Nein.
Siehe Antwort auf Frage 1.
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