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Ja, es ist möglich bestimmte Verfahren über das Internet in die Wege zu leiten, insbesondere Verfahren über geringfügige Forderungen.
Bei Bagatellforderungen (d. h. bei bestimmten Forderungen bis zu einem Streitwert von höchstens 2000 EUR) hat der Kläger die Möglichkeit, das Verfahren auf elektronischem Weg zu betreiben. Das Verfahren für geringfügige Forderungen ist eine alternative Methode der Einleitung und Durchführung eines Zivilverfahrens bei Rechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert. Diese Dienstleistung wird von den Geschäftsstellen des District Court erbracht und dient dazu, Verbraucherforderungen kostengünstig ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bearbeiten.
Der Online-Dienst ist an allen Tagen der Woche rund um die Uhr verfügbar.
Nein, es gibt lediglich eine Vorschrift, die besagt, dass die Klageschrift 1500 Wörter nicht überschreiten sollte.
Die Daten werden beispielsweise durch Firewalls, SSL-Verschlüsselung der Datenübertragungen (Secure-Socket-Layer-Protokoll), ein Einbruchmeldesystem des Zentralcomputers und Maßnahmen zur Absicherung des Nutzerkontos geschützt.
Nein.
Bei geringfügigen Forderungen werden die Gerichtsgebühren mittels Kredit- oder Debetkarte bezahlt. Die Gebühr (25 EUR im Jahr 2012) ist für elektronische und für nicht-elektronische Verfahren die gleiche.
Ja, wenn die Klage noch nicht in die Prozessliste eingetragen wurde, kann sie durch eine entsprechende E-Mail an den Small Claims Registrar (Rechtspfleger für Rechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert) zurückgezogen werden.
Ja, der Beklagte hat die Möglichkeit, über das Internet auf die Klage zu antworten.
Der Small Claims Registrar muss sich nach besten Kräften darum bemühen, die Angelegenheit zu regeln, bevor sie auf die Liste der Rechtsstreitigkeiten gesetzt wird, die durch einen Richter zu entscheiden sind.
Die Forderung wird als unbestritten angesehen und der Kläger kann beantragen, dass der Richter ein Versäumnisurteil wegen nichterfolgter Einlassung des Beklagten erlässt.
Nein, es ist nicht möglich, einem Gericht Unterlagen in elektronischer Form zuzuleiten.
Nein.
Nein.
Nein.
Nein.
Die Prozessparteien können den Status ihres Verfahrens online verfolgen.
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