

Ja, in Zivilverfahren vor den Gerichten und Berufungsgerichten ist das möglich. Leistungsbefehle müssen, egal vor welchem Gericht, elektronisch erlassen werden.
In Streitverfahren, Zivilverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Vollstreckungsverfahren vor den Gerichten und Berufungsgerichten können Verfahrensschriftstücke und Schriftsätze nur elektronisch durch die Vertreter der benannten Parteien eingereicht werden. Dasselbe gilt für die Einreichung von Schriftstücken und Unterlagen durch Personen, die von den Justizbehörden bestellt oder beauftragt wurden. Alle anderen Schriftstücke können stets elektronisch eingereicht werden.
Leistungsbefehle werden ausschließlich elektronisch erlassen.
Der Dienst für die elektronische Übermittlung von Schriftstücken steht rund um die Uhr zur Verfügung.
Ja, die technischen Spezifikationen sind in einer Maßnahme vom 16. April 2014 aufgeführt und können unter folgendem Link heruntergeladen werden:
http://pst.giustizia.it/PST/resources/cms/documents/SpecificheTecnicheTestoCoordinatoArticolato.pdf
Der „elektronische Briefumschlag“ (busta telematica) mit dem Rechtsdokument und eventuellen Anhängen ist verschlüsselt. So ist gewährleistet, dass der Inhalt nur dem Gericht zugänglich ist, das als Empfänger vorgesehen ist.
Eine elektronische Signatur ist erforderlich, ein Zeitstempel nicht.
Die gesetzlich vorgeschriebene Einheitsgebühr (contributo unificato) kann in einem speziellen elektronischen Verfahren online überwiesen werden, in dem man sich mit einer italienischen Smartcard ausweisen muss. Es wird die gleiche Gebühr wie bei nicht elektronischen Verfahren erhoben.
Ja, mit einem elektronischen Dokument, das der Papierversion entspricht.
Was seine Erwiderung anbelangt, so bleibt es dem Beklagten überlassen, wie er diese einreicht. Im Rahmen eines Verfahrens vor Gericht und vor Berufungsgerichten müssen Schriftstücke jedoch elektronisch eingereicht werden.
Es gelten die gleichen Regeln wie für das nicht elektronische Verfahren. Der Beklagte kann die Klage nur dann elektronisch beantworten, wenn das Gericht befugt ist, Unterlagen für derartige Verfahren und derartige Schriftstücke online entgegenzunehmen.
Es gelten die gleichen Regeln wie für das nicht elektronische Verfahren.
Siehe Antworten auf die Fragen 1 und 2.
Mitteilungen an die Rechtsanwälte der Parteien werden ausschließlich online übermittelt (mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) nach italienischem Recht).
Ja. Leistungsbefehle werden seit 30. Juni 2014 ausschließlich elektronisch erlassen.
Die Zivilgerichte erlassen jeden Monat etwa 300 000 elektronische Entscheidungen.
Rechtsmittel können über das Internet eingelegt werden. Die Rechtsmittelentscheidung wird ausschließlich auf elektronischem Wege mitgeteilt (mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) nach italienischem Recht).
Ja.
Ja, indem Sie sich an einer autorisierten Zugangsstelle oder im Onlinedienstportal des Justizministeriums authentifizieren (mit einer italienischen Smartcard).
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