

In Lettland gibt es keine spezielle Regelung für die Einleitung von Gerichtsverfahren und die Erhebung von Zivilklagen über das Internet. Ein spezielles automatisiertes Verfahren oder eine Website für solche Verfahren existiert nicht.
Der Versand elektronischer Dokumente über das Internet ist möglich.
Ein spezielles automatisiertes Verfahren oder eine Website für solche Verfahren existiert nicht.
Ein spezielles automatisiertes Verfahren oder eine Website für solche Verfahren existiert nicht.
Ein spezielles automatisiertes Verfahren oder eine Website für solche Verfahren existiert nicht.
Ein spezielles automatisiertes Verfahren oder eine Website für solche Verfahren existiert nicht.
Ein spezielles automatisiertes Verfahren oder eine Website für solche Verfahren existiert nicht.
Ein spezielles automatisiertes Verfahren oder eine Website für solche Verfahren existiert nicht.
Ein spezielles automatisiertes Verfahren oder eine Website für solche Verfahren existiert nicht.
Ein spezielles automatisiertes Verfahren oder eine Website für solche Verfahren existiert nicht.
Ein spezielles automatisiertes Verfahren oder eine Website für solche Verfahren existiert nicht.
Ein spezielles automatisiertes Verfahren oder eine Website für solche Verfahren existiert nicht.
Es ist in Lettland möglich, elektronische Dokumente zu versenden.
Gemäß Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen sind die Gerichte verpflichtet, elektronisch unterzeichnete Dokumente zu akzeptieren.
Die lettischen Rechtsvorschriften zu elektronischen Dokumenten (Gesetz über elektronische Dokumente) sehen vor, dass elektronische Dokumente zum Zwecke der Authentifizierung entsprechende Authentifizierungsdaten sowie die Identität des Unterzeichners enthalten müssen; außerdem muss ein Dokument, damit es als von der entsprechenden Person unterzeichnet gilt, mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen sein. Bei der Verwendung elektronischer Dokumente wird die Datensicherheit von den Anbietern sicherer elektronischer Signaturverfahren gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über elektronische Dokumente sowie den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten in Lettland gewährleistet. Für den Schriftverkehr mit einem Gericht unter Verwendung elektronischer Signaturen muss die betreffende Person ihr ausdrückliches Einverständnis erklären. Das Gericht versendet dann Dokumente, die in elektronischer Form erstellt wurden.
Im Übrigen können mithilfe von Dokumenten, die eine sichere elektronische Signatur aufweisen, Klagen aller Art erhoben werden, sofern das Gesetz kein spezielles Verfahren für die Einleitung des Gerichtsverfahrens vorsieht. Das Verfahren zum Austausch elektronischer Dokumente ist nicht zulässig für bestimmte immobilien-, familien- und erbrechtliche Verträge und für bestimmte Arten von Bürgschaftsverträgen.
Das Gesetz sieht in manchen Fällen zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen vor, dass bestimmte Dokumente nur dann rechtswirksam werden, wenn ein Siegel angebracht ist. Ein elektronisches Dokument erfüllt diese Voraussetzung, wenn es eine sichere elektronische Signatur und einen Zeitstempel aufweist oder wenn es nur eine elektronische Signatur aufweist und die Parteien schriftlich vereinbart haben, dass elektronische Dokumente gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über elektronische Dokumente mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet werden können.
Eine spezielle Website und eine einheitliche Vorgehensweise gibt es nicht.
Gerichtliche Schriftstücke können elektronisch zugestellt werden, wenn der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, dass er damit einverstanden ist, neben normaler Post auch E-Mail für den Schriftverkehr mit dem Gericht zu verwenden.
Gerichtliche Schriftstücke, Urteile eingeschlossen, können elektronisch zugestellt werden, wenn der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, dass er damit einverstanden ist, neben normaler Post auch E-Mail für den Schriftverkehr mit dem Gericht zu verwenden.
Eine spezielle Website und eine einheitliche Vorgehensweise gibt es nicht.
Für den Schriftverkehr mit dem Gericht muss die betreffende Person ihr ausdrückliches Einverständnis unter Verwendung einer elektronischen Signatur erklären. Das Gericht versendet dann Dokumente, die in elektronischer Form erstellt wurden.
Eine spezielle Website und eine einheitliche Vorgehensweise gibt es nicht.
Die Verwendung elektronisch unterzeichneter Dokumente für den Schriftverkehr mit einem Gerichtsvollzieher ist möglich.
Eine spezielle Website und eine einheitliche Vorgehensweise gibt es nicht. Es ist möglich, ein Verfahren über das Internetportal der lettischen Gerichte zu verfolgen und die dort öffentlich verfügbaren Informationen einzusehen.
Die Verfahrensparteien können sich unter der Rubrik „Manas lietas“ (Meine Fälle) des Gerichtsportals https://tiesas.lv eine Audioaufzeichnung der Gerichtsverhandlung anhören, sofern das Gericht die Audiodatei in das Gerichtsinformationssystem eingegeben hat: Wenn Dateien in das Gerichtsinformationssystem eingegeben wurden und die Daten synchronisiert sind, werden sie einmal täglich in den Datenverteilungsmechanismus auf dem Portal https://tiesas.lv übertragen. Sobald ein Benutzer auf dem Portal registriert ist, kann er auf Informationen für die Fälle zugreifen, für die er als Partei registriert ist. Er kann dann die Audioprojektdateien, die den jeweiligen Verfahrensunterlagen beigefügt sind, öffnen und anhören. Der Zugriff auf die Rubrik „Manas lietas“ (Meine Fälle) im Portal https://tiesas.lv durch eine Verfahrenspartei erfolgt unter Verwendung einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Personalausweises oder durch Einreichung eines Antrags auf Erteilung von Zugriffsrechten an die Geschäftsstelle des Gerichts (Tiesu administrācija).
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