- 1 Ist es möglich, über das Internet ein Gerichtsverfahren anzustrengen?
- 2 Wenn ja, für welche Arten von Rechtssachen steht der Online-Dienst zur Verfügung? Gibt es Verfahren, die ausschließlich über das Internet eingeleitet werden?
- 3 Ist der Online-Dienst rund um die Uhr oder nur zu bestimmten Zeiten verfügbar? Falls Letzteres zutrifft, zu welchen Zeiten ist der Dienst verfügbar?
- 4 Müssen die Klagegründe in einem bestimmten Format übermittelt werden?
- 5 Wie wird die Sicherheit der Datenübermittlung und Datenspeicherung gewährleistet?
- 6 Bedarf es einer Art von elektronischer Signatur und/oder eines Zeitstempels?
- 7 Fallen Gerichtsgebühren an? Wenn ja, wie sehen die Zahlungsmodalitäten aus und unterscheiden sie sich in ihrer Höhe von den Gebühren für nicht elektronische Verfahren?
- 8 Ist es möglich, eine Klage, die über das Internet erhoben wurde, zurückzuziehen?
- 9 Wenn über das Internet Klage erhoben wurde, kann bzw. muss der Beklagte auf demselben Weg antworten?
- 10 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte auf die Klage antwortet?
- 11 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte nicht auf die Klage antwortet?
- 12 Können einem Gericht Unterlagen in elektronischer Form zugeleitet werden? Wenn ja, in welcher Art von Verfahren und unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?
- 13 Können gerichtliche Schriftstücke sowie insbesondere gerichtliche Entscheidungen über das Internet zugestellt werden?
- 14 Können gerichtliche Entscheidungen in elektronischer Form ergehen?
- 15 Ist es möglich, über das Internet Rechtsmittel einzulegen, und kann die diesbezügliche Entscheidung über das Internet zugestellt werden?
- 16 Ist es möglich, Vollstreckungsverfahren über das Internet einzuleiten?
- 17 Können sich die Parteien oder ihre Rechtsvertreter online über eine Rechtssache informieren? Wenn ja, wie?
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1 Ist es möglich, über das Internet ein Gerichtsverfahren anzustrengen?
Lettland hat ein Online-Portal (e-lieta) entwickelt, über das es möglich ist, online ein Verfahren nach der Zivilprozessordnung einzuleiten, Verfahrensunterlagen einzureichen, den Verlauf von Gerichtsverfahren zu verfolgen und Unterlagen im Rahmen von Gerichtsverfahren zu empfangen und einzusehen.
2 Wenn ja, für welche Arten von Rechtssachen steht der Online-Dienst zur Verfügung? Gibt es Verfahren, die ausschließlich über das Internet eingeleitet werden?
Persönliche Rechte und die Möglichkeit, Gerichtsverfahren über das Online-Portal sowohl in Zivil- als auch in Verwaltungsverfahren einzuleiten. In allen Verfahren erhalten die Parteien zudem die Möglichkeit, über das Online-Portal mit dem Gericht zu kommunizieren und die Verfahrensakten einzusehen. In Zivil- und Verwaltungsverfahren kann sich eine Person jedoch auch weiterhin in Papierform an das Gericht wenden, wenn sie elektronische Hilfsmittel nicht nutzen kann oder will.
3 Ist der Online-Dienst rund um die Uhr oder nur zu bestimmten Zeiten verfügbar? Falls Letzteres zutrifft, zu welchen Zeiten ist der Dienst verfügbar?
Gerichtsdokumente können jederzeit elektronisch und online eingereicht und abgerufen werden. Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde überprüft und bearbeitet die Dokumente jedoch nur während der jeweiligen Arbeitszeiten.
4 Müssen die Klagegründe in einem bestimmten Format übermittelt werden?
Um eine Klage über das Online-Portal zu erheben, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man füllt ein eigens dafür vorgesehenes Formular aus und fügt ihm alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente bei oder man lädt einen selbst verfassten Antrag hoch.
5 Wie wird die Sicherheit der Datenübermittlung und Datenspeicherung gewährleistet?
Nach den geltenden Rechtsvorschriften wird die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen der Online-Plattform, die neben anderen Lösungen auch das Online-Portal umfasst, vom Betreiber der Plattform sichergestellt. Die Gerichtsverwaltung (Tiesu administrācija) ist als Betreiberin der Online-Plattform auch für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die erforderlich sind, um den Zugang zur Organisation des Betriebs der Online-Plattform im Einklang mit den Rechtsvorschriften zu gewährleisten. In Bezug auf personenbezogene Daten, die aus anderen nationalen Informationssystemen stammen, ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Online-Plattform hingegen die nationale Behörde verantwortlich, die Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten in dem betreffenden nationalen Informationssystem ist.
6 Bedarf es einer Art von elektronischer Signatur und/oder eines Zeitstempels?
Für die Nutzung des Online-Portals ist eines der folgenden Authentifizierungsinstrumente erforderlich: eID-Karte (eID karte), elektronische Signatur (eParaksts), mobile elektronische Signatur (eParaksts mobile), eIDAS.
7 Fallen Gerichtsgebühren an? Wenn ja, wie sehen die Zahlungsmodalitäten aus und unterscheiden sie sich in ihrer Höhe von den Gebühren für nicht elektronische Verfahren?
Gerichtsgebühren können über das Online-Portal entrichtet werden. Die Höhe der Gebühren unterscheidet sich nicht von der Höhe der Gebühren, die in nicht elektronischen Verfahren erhoben werden.
8 Ist es möglich, eine Klage, die über das Internet erhoben wurde, zurückzuziehen?
Jeder, der einen Antrag gestellt hat, hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das Recht, diesen zurückzunehmen, unabhängig von der Form, in der der Antrag bei Gericht gestellt wurde.
9 Wenn über das Internet Klage erhoben wurde, kann bzw. muss der Beklagte auf demselben Weg antworten?
Der Antragsgegner kann entscheiden, in welcher Form er mit dem Gericht kommunizieren möchte. Nach geltendem Recht ist eine Kommunikation über das Online-Portal, per E-Mail, über die offizielle E-Mail-Adresse des Empfängers oder in Papierform möglich. Hat eine Person der Nutzung eines der oben genannten elektronischen Kommunikationsmittel für die Korrespondenz mit dem Gericht zugestimmt, so muss sie über das Online-Portal, die von ihr angegebene E-Mail-Adresse oder die offizielle E-Mail-Adresse erreichbar sein.
10 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte auf die Klage antwortet?
Um eines der elektronischen Kommunikationsmittel zu nutzen, muss der Antragsgegner dem Gericht mitteilen, dass er damit einverstanden ist, das Online-System oder die E-Mail für die Kommunikation mit dem Gericht zu nutzen. Gleichzeitig muss die Antwort des Schuldners im Rahmen eines außergerichtlichen Vollstreckungsverfahrens nach dem vom Ministerkabinett gebilligten Muster erstellt werden. Der Schuldner kann unter Verwendung des im Online-System verfügbaren Online-Formulars antworten. In diesem Fall hat sich der Schuldner damit einverstanden erklärt, das Online-System für die Kommunikation mit dem Gericht zu nutzen.
11 Wie verläuft das elektronische Verfahren, wenn der Beklagte nicht auf die Klage antwortet?
Hat ein Antragsgegner der Verwendung eines elektronischen Kommunikationsmittels für den Schriftverkehr mit dem Gericht nicht zugestimmt, so muss er an seinem angegebenen Wohnort, an der in der Erklärung angegebenen zusätzlichen Anschrift oder an einer anderen von ihm für die Kommunikation mit dem Gericht angegebenen Anschrift erreichbar sein. Der Umstand, dass gerichtliche Schriftstücke an die Anschrift eines angegebenen Wohnorts, eine in der Erklärung angegebene zusätzliche Anschrift, eine Anschrift, die die Person für die Kommunikation mit dem Gericht angegeben hat, übermittelt wurden und eine Zustellbescheinigung der Post eingegangen ist oder die Schriftstücke zurückgesandt wurden, hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Tatsache, dass die Schriftstücke zugestellt wurden. Schriftstücke gelten am siebten Tag ab dem Tag ihrer Versendung, wenn sie per Post versandt werden, oder am dritten Tag nach ihrer elektronischen Versendung als zugestellt.
12 Können einem Gericht Unterlagen in elektronischer Form zugeleitet werden? Wenn ja, in welcher Art von Verfahren und unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?
In Lettland gibt es die Möglichkeit, Dokumente elektronisch zu versenden.
Gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen sind die Gerichte verpflichtet, elektronisch unterzeichnete Dokumente zu akzeptieren.
Die lettischen Rechtsvorschriften über elektronische Dokumente (Elektronisko dokumentu likums) sehen vor, dass elektronische Dokumente zur Feststellung ihrer Echtheit Daten enthalten müssen, die sowohl die Echtheit des Dokuments als auch die Identität ihres Unterzeichners bestätigen, und dass sie, um als vom Unterzeichner selbst unterzeichnet gelten zu können, mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen sein müssen. Bei der Verwendung elektronischer Dokumente wird die Datensicherheit von den Anbietern sicherer elektronischer Signaturverfahren gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über elektronische Dokumente sowie den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten in Lettland gewährleistet. Eine Person muss sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, dass der Schriftverkehr mit einem Gericht per E-Mail erfolgt. In diesem Fall übersendet das Gericht der Partei dann die von ihm erstellten Dokumente per E-Mail.
Zudem können mithilfe von Dokumenten, die eine sichere elektronische Signatur aufweisen, Klagen aller Art erhoben werden, sofern das Gesetz kein besonderes Verfahren für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens vorsieht. Das Verfahren zum Austausch elektronischer Dokumente ist nicht zulässig für bestimmte immobilien-, familien- und erbrechtliche Verträge und für bestimmte Arten von Bürgschaftsverträgen.
Was den Zeitstempel angeht, so ist in den Fällen, in denen Rechtsvorschriften vorsehen, dass ein Dokument zusätzlich zu den übrigen Anforderungen auch einen Zeitstempel erfordert, diese Anforderung in Bezug auf ein elektronisches Dokument erfüllt, wenn das elektronische Dokument über eine sichere elektronische Signatur und einen Zeitstempel verfügt, oder falls es nur über eine elektronische Signatur verfügt, wenn die Parteien schriftlich vereinbart haben, dass elektronische Dokumente mit einer elektronischen Signatur unterzeichnet werden können.
13 Können gerichtliche Schriftstücke sowie insbesondere gerichtliche Entscheidungen über das Internet zugestellt werden?
Ja, das Gericht kann Schriftstücke, einschließlich Urteilen, über das Internet ausstellen, wenn die Parteien dem zugestimmt haben. Stellt das Gericht fest, dass es nicht möglich ist, ein Urteil in einer mündlichen Verhandlung zu verkünden, kann es einen Zeitpunkt festlegen, zu dem die Entscheidung verkündet und online verfügbar sein wird. Das Gericht setzt einen Termin innerhalb von 30 Tagen fest, zu dem das Urteil online verfügbar sein wird. Der Termin, an dem das Urteil im Online-System verfügbar ist, gilt als Tag der Urteilsverkündung.
14 Können gerichtliche Entscheidungen in elektronischer Form ergehen?
Gerichtliche Schriftstücke, einschließlich Urteilen, können elektronisch zugestellt werden, wenn der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, dass er damit einverstanden ist, auch E-Mails für den Schriftverkehr mit dem Gericht zu verwenden.
15 Ist es möglich, über das Internet Rechtsmittel einzulegen, und kann die diesbezügliche Entscheidung über das Internet zugestellt werden?
Ja, eine natürliche Person kann über das Online-Portal Rechtsmittel einlegen und Rechtsmittelentscheidungen entgegen nehmen.
Eine Person muss sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, dass der Schriftverkehr mit einem Gericht per E-Mail erfolgt. In diesem Fall übersendet das Gericht der Partei dann die von ihm erstellten Dokumente per E-Mail.
16 Ist es möglich, Vollstreckungsverfahren über das Internet einzuleiten?
Ja, mit der Einführung des Systems für e-Rechtssachen wurde eine Lösung für die elektronische Bereitstellung der vom Gericht ausgestellten Vollstreckungstitel geschaffen und die Weiterleitung von Vollstreckungstiteln zwischen Gericht, Inkassounternehmen und vereidigten Gerichtsvollziehern modernisiert. Die Weiterleitung der Vollstreckungsurkunden zwischen dem Justizinformationssystem und dem Register der Vollstreckungssachen erfolgt nun online. Das Gericht erstellt den Vollstreckungstitel innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist und stellt ihn im Justizinformationssystem zur Verfügung. Ein Gerichtsvollzieher leitet die Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage eines schriftlichen Antrags des Inkassounternehmens ein, der entweder in Papierform, vom Inkassounternehmen unterzeichnet, eingereicht oder mit einer sicheren elektronischen Signatur an die offizielle E-Mail-Adresse oder E-Mail-Adresse des Gerichtsvollziehers übermittelt werden kann. Bei der Eingabe einer Vollstreckungsakte übermittelt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstitel in Form strukturierter Daten aus dem Gerichtsinformationssystem an das Register der Vollstreckungssachen.
17 Können sich die Parteien oder ihre Rechtsvertreter online über eine Rechtssache informieren? Wenn ja, wie?
Über das Online-Portal können die Parteien die Verfahrensakten einsehen und Schriftsätze einreichen.
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