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Seit 1. Juli 2013 besteht die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche elektronisch über das Litauische Gerichtsinformationssystem (LITEKO) geltend zu machen. Das Portal für elektronische Dienste kann auf den folgenden Websites https://www.teismai.lt/en und http://www.epaslaugos.lt/ über den Link zum E-Services Portal der litauischen Gerichte aufgerufen werden.
Elektronisch eingereicht werden können Klagen in verschiedenen Zivilverfahren oder Beschwerden gegen einzelne Handlungen sowie Anträge in Verwaltungsverfahren. Elektronische Dokumente können dem Gericht sowohl in Bezug auf neue als auch bereits in Papierform vorliegende Akten zugeleitet werden. Werden elektronische Dokumente im Zusammenhang mit einer bereits in Papierform vorliegenden Akte eingereicht, sollte der Antragsteller auch die erforderlichen Ausfertigungen in Papierform einreichen (eine Ausfertigung für die Akte in Papierform und jeweils eine Ausfertigung für die Verfahrensbeteiligten; wobei das Gericht die Ausfertigungen zustellt).
Seit 1. Januar 2014 werden Zivilverfahren vor Amtsgerichten ausschließlich elektronisch abgewickelt, wenn ein Beschluss erlassen werden soll. Die Voraussetzung dafür ist, dass der verfahrenseinleitende Antrag am bzw. nach dem 1. Juli 2013 elektronisch eingereicht wurde. Darüber hinaus werden folgende Verfahren elektronisch abgewickelt:
1.2 Zivilverfahren vor Amtsgerichten, wenn das Verfahrensschriftstück, auf das sich das Gerichtsverfahren stützt, am bzw. nach dem 1. Januar 2014 elektronisch eingereicht wurde;
1.3 Zivilverfahren vor Bezirksgerichten als Gerichte erster Instanz und Verwaltungsverfahren vor erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten, wenn das Verfahrensschriftstück, auf das sich das Gerichtsverfahren stützt, am bzw. nach dem 1. Juli 2013 elektronisch eingereicht wurde;
1.4 Verfahren vor allgemein zuständigen Gerichten sowie Berufungs- oder Kassationsverfahren vor Fachgerichten, wenn diese Verfahren auf Rechtsmitteln beruhen, die am bzw. nach dem 1. Januar 2014 gegen Urteile oder Entscheidungen in Rechtssachen eingelegt und ausschließlich elektronisch bearbeitet wurden.
Dieser Dienst ist jederzeit verfügbar.
Verfahrensschriftstücke können eingereicht werden, indem die auf dem Portal des litauischen Gerichtsinformationssystems verfügbaren Formulare ausgefüllt oder entsprechende Dokumente in den vom System unterstützten Formaten hochgeladen werden: Textformate: doc, docx, odt, rtf, txt; Tabellenformate: xls, xlsx, ods; Präsentationsformate: ppt, pptx, ppsx, odp; Bild- und Textformate für Vektorgrafiken: pdf, application/pdf, ADOC; Punktraster-Bildformate: tif, tiff, jpg, jpeg, jfif, png, gif, bmp; Videoformate: avi, mpg, 3gp, 3g2, asf, asx, swx, swf, flv, vob, wmv, mov, rm; Audioformate: wav, aif, mp3, mid, wma, flac, aac.
Mit Gerichtsverfahren in Verbindung stehende elektronische Daten werden mithilfe elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien im Einklang mit den vom Justizrat (Teisėjų taryba) festgelegten und mit dem Chefarchivar Litauens (Lietuvos vyriausiasis archyvaras) vereinbarten Regelungen verarbeitet, erfasst und gespeichert.
Das Portal für die elektronischen Dienste kann über das Online-Verwaltungsportal genutzt werden. Dafür zur Verfügung stehen: Online-Banking, eine persönliche Identifikationskarte oder eine elektronische Signatur. Das System verfügt ebenfalls über eine Zeitstempel-Funktion.
Litauische Bürger, die elektronische Dokumente einreichen bezahlen 25 % weniger Gerichtsgebühr; sie müssen Verfahrensschriftstücke weder ausdrucken oder dem Gericht zuschicken noch für die Überweisung der Gebühr zur Bank gehen und auch keinen Zahlungsnachweis vorlegen.
Über das Internet erhobene Klagen unterliegen denselben zivilverfahrensrechtlichen Regelungen wie auf herkömmlichem Wege eingereichte Klagen. Artikel 139 Absatz 1 der litauischen Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas) sieht vor, dass ein Kläger seine Klage zurückziehen kann, solange das Gericht dem Beklagten noch keine Ausfertigung zugestellt hat. Die Klage kann nur dann zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezogen werden, wenn der Beklagte damit einverstanden ist und die Klage zurückgezogen wird, bevor das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung erlässt. Bis zu ihrer Eintragung kann eine Klage einfach durch Löschung zurückgezogen werden. Nach ihrer Erfassung im System kann die Klage nur durch Einreichung eines Rücknahmeantrags zurückgezogen werden.
Bei Gericht können Dokumente sowohl in Papierform als auch elektronisch eingereicht werden.
Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens hat keinerlei Auswirkungen auf die zivilverfahrensrechtlichen Regelungen.
Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel im Rahmen von Zivilverfahren hat keinerlei Auswirkungen auf die zivilverfahrensrechtlichen Vorschriften.
Elektronische Dokumente können sowohl im Zusammenhang mit in Papierform vorliegenden Akten als auch in Bezug auf elektronische Akten eingereicht werden.
Ja.
Rechtssachen, die den Erlass eines Gerichtsbeschlusses betreffen, andere vom Justizrat bestimmte Fälle sowie Informationen zu Gerichtsverfahren können elektronisch abgewickelt werden. Wenn eine elektronische Akte erstellt wird, werden alle bei Gericht eingehenden oder vom Gericht zugestellten Informationen digitalisiert, wobei Schriftstücke in Papierform nach Maßgabe der vom Justizrat festgelegten und mit dem Chefarchivar Litauens vereinbarten Regelungen verarbeitet, gespeichert oder vernichtet werden.
Ja, Rechtsmittel können in Zivil- wie auch Verwaltungsverfahren über das Internet eingelegt werden. Gerichtsentscheidungen können sowohl elektronisch als auch in anderer Form nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften zugestellt werden.
Eine Änderung der litauischen Zivilprozessordnung zur Regelung der Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien bei Gerichtsvollziehertätigkeiten trat zwar am 1. Juli 2013 in Kraft, aber die Möglichkeit, Vollstreckungsverfahren über das Internet einzuleiten, ist noch nicht umgesetzt worden. Das elektronische Informationssystem für Gerichtsvollzieher soll ab April 2015 einsatzbereit sein.
Seit 1. Juli 2013 können Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsgehilfen gerichtliche Verfahrensschriftstücke elektronisch zugeleitet werden.
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