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Nein, in Luxemburg müssen die verfahrenseinleitenden Schriftstücke schriftlich auf Papier vorgelegt werden.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Nein.
Nein, sie müssen entweder durch einen Urkundsbeamten (eigenhändig oder postalisch) oder durch die Geschäftsstelle (postalisch) zugestellt werden.
Nein, Gerichtsentscheidungen werden den Beteiligten über ihre Anwälte von der Geschäftsstelle übermittelt. Im Allgemeinen erfolgt die Übermittlung, indem die Geschäftsstelle die Entscheidung in das „Fach“ der jeweiligen Kanzlei legt. Jede Kanzlei hat ein „Fach“ in Form eines abgesperrten Briefkastens im Gerichtsviertel. Die direkte Übermittlung der Entscheidung an die Beteiligten erfolgt postalisch.
Nein.
Nein.
Nein.
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