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Es besteht die Möglichkeit, ein Online-Mahnverfahren (elektroniczne postępowanie upominawcze) über das Internet einzuleiten. Die erste Stufe dieses Verfahrens wird ohne Beteiligung des Schuldners durchgeführt. Ein Schuldner kann erst dagegen vorgehen, nachdem die Zahlungsanordnung erlassen und zugestellt worden ist.
Ein Online-Mahnverfahren kann ungeachtet des Streitwerts in Rechtssachen eingeleitet werden, die eine Geldforderung betreffen.
Ein verfahrenseinleitender Antrag in einem Online-Mahnverfahren kann jederzeit über das Gerichtsportal (e-sąd) eingereicht werden.
Mithilfe der speziell für das Gerichtsportal entwickelten Software wird die Textdatei mit dem verfahrenseinleitenden Antrag automatisch in die erforderlichen Formate und Datenstrukturen umgewandelt.
Die Sicherheit der Daten wird durch eine Reihe fortschrittlicher IT-Lösungen gewährleistet, einschließlich der CAPTCHA-Abfrage (Completely Automated Public Turing test to tell Computers and Humans Apart). CAPTCHA ist eine Technologie, die als Sicherheitsfunktion auf Websites eingesetzt wird und nur die Übermittlung von Daten erlaubt, die von Menschen eingegeben wurden. So wird verhindert, dass Accounts maschinell angelegt werden. Systemseitig wird eine Verifizierung vorgenommen. Zu diesem Zweck muss der Nutzer Text in einem Bild erkennen und eingeben. Der Text ist absichtlich verzerrt, sodass er nicht mithilfe von OCR-Technologie (Optical Character Recognition, optische Zeichenerkennung – eine Reihe von Technologien oder Software zur Erkennung von Zeichen und vollständigen Texten in Dateien in Form einer Computergrafik oder Rastergrafik) gelesen werden kann; für Menschen ist er jedoch noch ausreichend lesbar. Der dem Bild entnommene Code ist mit Klein- oder Großbuchstaben in das Feld einzugeben.
Verfahrenseinleitende Anträge und Schriftsätze in elektronischen Mahnverfahren müssen elektronisch signiert werden. Die folgenden Signaturarten dürfen verwendet werden:
a) eine einfache elektronische Signatur, die kostenlos von der Website für Online-Mahnverfahren bezogen werden kann. Davor muss jedoch zunächst ein Konto eingerichtet werden. Sobald das Konto aktiviert wurde, muss ein durch die Zertifizierungsstelle für Online-Mahnverfahren ausgestelltes Zertifikat beantragt und die Bestätigung der Ausstellung abgewartet werden (Dauer: etwa 2 Stunden). Anschließend muss das Zertifikat heruntergeladen werden. Damit das Zertifikat ordnungsgemäß im Betriebssystem installiert wird, ist das Zertifikat mit einem Passwort zu versehen. Das Passwort wird per E-Mail verschickt. Geht das Zertifikat, nachdem es heruntergeladen wurde, verloren, muss ein weiteres Zertifikat beantragt werden. Eine einfache elektronische Signatur gilt nur für elektronische Verfahren und das dafür ist ein Jahr lang gültig.
b) eine qualifizierte elektronische Signatur. Nach Einrichtung eines Benutzerkontos steht automatisch eine qualifizierte elektronische Signatur zur Nutzung bereit. Zunächst muss der Nutzer jedoch eine eigene qualifizierte elektronische Signatur einholen.
Eine Gerichtsgebühr für ein Online-Mahnverfahren kann nur elektronisch über einen Zahlungsdienstleister bezahlt werden. Sie beläuft sich auf ¼ der in einem herkömmlichen Mahnverfahren zu zahlenden Gebühr.
In einem Online-Mahnverfahren kann der Antragsteller den verfahrenseinleitenden Antrag zurückziehen, solange noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist. Zu diesem Zweck ist ein Schriftsatz einzureichen. Ein solcher Schriftsatz sollte die Rücknahmeerklärung des Antragstellers sowie die Kontonummer beinhalten. Der Antragsteller kann den verfahrenseinleitenden Antrag ganz zurückziehen – in diesem Fall verzichtet der Antragsteller auf den Rechtsschutz für sämtliche im verfahrenseinleitenden Antrag erhobenen Ansprüche (in voller Höhe). Ein verfahrenseinleitender Antrag kann auch teilweise zurückgezogen werden (die sogenannte Teilrücknahme). Wird der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen, kann der Antragsteller zugleich auf den geltend gemachten Anspruch verzichten. In dem Schriftsatz, mit dem der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wird, muss eine Kontonummer zwecks Rückzahlung der Gerichtsgebühr genannt sein. Die Gerichtsgebühr wird zurückgezahlt, wenn der verfahrenseinleitende Antrag vor Erlass der Zahlungsanordnung zurückgezogen wird.
In einem Online-Mahnverfahren kann der Antragsgegner nicht über das Internet antworten. Das erste dem Antragsgegner in einem Online-Mahnverfahren zuzustellende Schriftstück ist eine Zahlungsanordnung. Der Antragsgegner kann sie anfechten, indem er Widerspruch einlegt (in Papierform oder elektronisch).
In einem Online-Mahnverfahren kann der Antragsgegner nicht auf einen verfahrenseinleitenden Antrag antworten. Die einzige Möglichkeit, die Zahlungsanforderung anzufechten, besteht darin, bei Gericht Widerspruch einzulegen (in Papierform oder elektronisch). In diesem Fall verliert die Zahlungsanordnung ihre Rechtskraft und hat keine rechtliche Wirkung mehr. Die Sache wird über das Gerichtsportal an das örtlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners verwiesen, das in einem anderen Verfahren über die Sache befindet.
Eine in einem Online-Mahnverfahren erlassene Zahlungsanordnung wird zwei Wochen nach Zustellung an den Antragsgegner rechtskräftig. Eine rechtskräftige in einem Online-Mahnverfahren ergangene und ins IT-System aufgenommene Zahlungsanordnung ist ein Vollstreckungsbescheid. Eine in einem Online-Mahnverfahren ergangene Zahlungsanordnung wird durch einen elektronischen Vollstreckungstitel vom Gericht für vollstreckbar erklärt.
In einem Online-Mahnverfahren ist es nicht möglich, Begleitunterlagen zu einem elektronisch eingereichten Schriftsatz hinzuzufügen.
In einem Online-Mahnverfahren wird der Antragsteller elektronisch über das Gerichtsverfahren informiert. Nach Verfahrenseröffnung durch Einreichung eines verfahrenseinleitenden Antrags über das Gerichtsportal können sich die Antragsteller auf der Website des Gerichtsportals einloggen und so Mitteilungen vom Gericht empfangen. Der Antragsteller wird mithilfe für das Online-Mahnverfahren eingerichtete Datenübertragungssystem über das Verfahren informiert (elektronische Benachrichtigungen zum Verfahren). Der Antragsgegner wird nur elektronisch über das Verfahren informiert, sofern er dieser Zustellungsart für Benachrichtigungen zum Verfahren zugestimmt hat.
In einem Online-Mahnverfahren ergehen gerichtliche Entscheidungen elektronisch.
Ja, jedoch nur in einem Online-Mahnverfahren.
Bezieht sich der Vollstreckungsbescheid auf eine in einem Online-Mahnverfahren ergangene Gerichtsentscheidung, kann ein Antrag auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens elektronisch eingereicht werden. Der Antrag muss über das für das Online-Mahnverfahren eingerichtete Datenübertragungssystem gestellt werden.
Im Laufe eines Online-Mahnverfahrens haben die Parteien vollen Zugriff auf die Akten des in ihrer Sache durchgeführten Verfahrens. Dieser Zugriff wird über das verfahrensunterstützende Datenübertragungssystem bereitgestellt. Die darüber zugänglichen Schriftstücke können auch ausgedruckt werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur in Online-Mahnverfahren.
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