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Ja, in Portugal können über das Internet Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Dafür wurden spezielle IT-Anwendungen eingerichtet: die Citius-Plattform und die Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung.
Citius
In Zivilverfahren ist es grundsätzlich möglich, Schriftsätze und Unterlagen über die Citius-Plattform unter https://www.citius.mj.pt/portal/default.aspx gemäß den dort festgelegten Verfahren und Anweisungen einzureichen.
Die Citius-Plattform bietet spezielle Module für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsbedienstete zur Bearbeitung von Verfahren und zur Einreichung von offiziellen Unterlagen sowie für Prozessbevollmächtigte zur Einreichung von offiziellen Unterlagen und zur Konsultation von Verfahren (Artikel 3 der Ministeriellen Durchführungsverordnung (Portaria) Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).
Rechtsanwälte, Rechtsreferendare und Rechtsberater müssen sich bei der Stelle anmelden, die für die Zugangsverwaltung zuständig ist, um Zugang zum System zu erhalten. Der Zugang beruht auf den Informationen, die von den zuständigen Berufsverbänden hinsichtlich der Gültigkeit der Mitgliederregistrierung zur Verfügung gestellt werden (Artikel 5 Absatz 2 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).
Nach der Anmeldung erhalten die Anwender geheime, persönliche und nicht übertragbare Zugangsinformationen für den zugangsbeschränkten Bereich der Plattform (Artikel 5 Absatz 3 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013): https://citius.tribunaisnet.mj.pt/habilus/myhabilus/login.aspx.
Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung
In Nachlassangelegenheiten können die beteiligten Parteien seit dem 2. September 2013 in Fällen, in denen die Erbschaft angefochten wird, ein Notariat für die Eröffnung des Verfahrens zur Insolvenzeröffnung wählen, sofern auf der Grundlage des Ortes der Eröffnung des Nachlassverfahrens bzw. des Ortes, an dem der Großteil des Vermögens oder der Handelseinrichtung belegen ist, die Teil des Nachlasses sind, oder des Wohnortes der Mehrzahl der unmittelbar von der Verteilung des Vermögens betroffenen Parteien eine triftige Beziehung zur der Verteilung der Vermögenswerte besteht (Artikel 1 Absatz 2 des Rechtsrahmens für das Verfahren zur Inventarerrichtung, veröffentlicht im Anhang des Gesetzes Nr. 117/2019 vom 13. September 2019). Verfahren werden in bestimmten Phasen für eine richterliche Entscheidung einschließlich der Bestätigung der Verteilung der Vermögenswerte an das Gericht verwiesen (Artikel 5 des Rechtsrahmens für das Verfahren zur Inventarerrichtung, veröffentlicht im Anhang des Gesetzes Nr. 117/2019 vom 13. September 2019).
Hinweis: Mit dem Gesetz Nr. 117/2019 vom 13. September 2019 wurde das Gesetz Nr. 23/2013 vom 5. März 2013 (Gesetz zur Verabschiedung des Rechtsrahmens für die Inventarerrichtung) ausdrücklich aufgehoben. Der Rechtsrahmen für das Verfahren zur Inventarerrichtung, der im Anhang zum Gesetz Nr. 23/2013 vom 5. März 2013 genehmigt wurde, gilt jedoch weiterhin für Verfahren zur Inventarerrichtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 117/2009 vom 13. September 2009 vor Notaren anhängig waren und die gemäß dem genannten Rahmen bearbeitet werden (Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Gesetzes Nr. 117/2009 vom 13. September 2009).
Verfahren zur Inventarerrichtung werden im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013 unter https://www.inventarios.pt/ vorzugsweise elektronisch von Notaren abgewickelt.
Citius
In der Regel werden alle Gerichtsverfahren, d. h. Hauptklagen, Sicherungsmaßnahmen, Nebenverfahren, gerichtliche Zustellungen und alle anderen Verfahren, ob verbunden oder eigenständig, einschließlich Rechtsmittel, nunmehr elektronisch in Citius bearbeitet (Artikel 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).
Für die vor Gericht verhandelten Fälle ermöglicht die Citius-Plattform die Einleitung und Bearbeitung folgender Verfahren:
Dasselbe gilt für das Mahnverfahren. Siehe das entsprechende Merkblatt.
Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung
Die Einreichung des Antrags zur Inventarerrichtung beim Notar, eventuelle Anfechtungen und alle nachfolgenden Handlungen müssen nach Möglichkeit über die Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung erfolgen (Artikel 2 Absatz 2 des Rechtsrahmens für das Verfahren zur Inventarerrichtung, veröffentlicht im Anhang des Gesetzes Nr. 117/2019 vom 13. September 2019).
In der Regel ist der beschriebene Dienst rund um die Uhr verfügbar.
Citius
Schriftsätze sollten durch Ausfüllen der Formulare eingereicht werden, die auf der in der Antwort zu Frage 1 genannten Website verfügbar sind. Den Schriftsätzen sollte Folgendes angehängt werden:
Wenn Schriftsätze und Unterlagen auf diese Weise eingereicht werden, müssen sie auf der Citius-Plattform mit einer digitalen Signatur versehen werden, die auf einem elektronischen Zertifikat beruht, das den beruflichen Status des Unterzeichnenden dauerhaft garantiert (Artikel 6 Absatz 3 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).
Die Dateien und Unterlagen müssen im Portable Document Format (PDF), vorzugsweise in der PDF/A-Version, vorliegen und durchsuchbar sein, wenn es sich um Unterlagen in Schriftform handelt (Artikel 8 Buchstabe a der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).
Im Hinblick auf Mahnverfahren sollten die Dateien in Extensive Markup Language (XML) vorliegen, deren Anforderungen unter https://www.citius.mj.pt/portal/consultas/injuncoes/injunformato.aspx abgerufen werden können.
Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung
Ein Antrag auf ein Verfahren zur Inventarerrichtung kann gestellt werden:
Der Zugriff auf die oben genannte Website erfolgt über eine elektronische Zertifizierung wie folgt:
Hinweis: Notare sind im Rahmen einer sachlichen Zuständigkeitsregelung parallel zu den Gerichten für die Durchführung von Verfahren zur Inventarerrichtung aufgrund eines Todesfalls oder der Auflösung des Ehevermögens zuständig. Die das Verfahren einleitende Partei oder die betroffenen Parteien gemeinsam können entscheiden, das Verfahren vor Gericht oder beim Notariat anhängig zu machen (Artikel 1083 Absatz 2 der portugiesischen Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes Nr. 117/2019 vom 13. August 2019). Handelt es sich bei der Partei jedoch um eine Person ohne Rechtsfähigkeit, um einen begleiteten Erwachsenen oder ist die Person nicht anwesend oder hängt die Inventarerrichtung von anderen Gerichtsverfahren ab, so ist das Verfahren zwingend vor Gericht anhängig zu machen. In Verfahren zur Inventarerrichtung üben Notare ihre Zuständigkeit durch die funktionale Aufgabenverteilung mit dem Richter aus und sind für die Durchführung und Verwaltung der Verfahren sowie für die Entscheidung von anhängigen Feststellungsstreitigkeiten und Vorfällen zuständig. Richter sind zuständig für den Erlass der Entscheidung über die Teilung der Vermögenswerte, für die Entscheidung in Angelegenheiten, die dem Gericht von den Notaren vorliegen sowie für die Prüfung von Klagen gegen deren Entscheidungen.
Personenbezogene Daten, die von den Gerichten im Rahmen der justiziellen Tätigkeit erhoben werden, werden durch die IT-Plattform Citius verarbeitet. Diese Plattform wird vom Institut für Finanzverwaltung und Infrastruktur des Justizministeriums (Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça, I.P.) verwaltet. Das Justizministerium fungiert als Ausführender des höchsten Justizamts (im Einklang mit Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)), d. h. des Obersten Justizrates.
Das Institut für Finanzverwaltung und Infrastruktur des Justizministeriums muss die Umsetzung aller geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen gewährleisten, damit die Daten im Einklang mit der Verordnung verarbeitet werden und die Rechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben, wie vom Obersten Justizrat angegeben, der den Richter als Datenschutzbeauftragten ernannt hat.
Im Gegenzug und im Einklang mit Artikel 37 DSGVO hat das Justizministerium einen einzigen Datenschutzbeauftragten für die ihm untergeordneten Stellen ernannt, zu denen auch das Institut für Finanzverwaltung und Infrastruktur des Justizministeriums gehört (siehe Verfügung Nr. 5643/2018 vom 7. Juni 2018).
Es liegt in der Verantwortung des zuständigen Richters, über den Zugang zu personenbezogenen Daten und deren Übermittlung im Rahmen von Gerichtsverfahren zu entscheiden. Dieser entscheidet im Einklang mit dem für das Verfahren geltenden Verfahrensrecht und der DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gerichte. Diese ist nach Maßgabe der Verordnung auf bestimmte Vorgänge und Verfahren (Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben d und f DSGVO) beschränkt. Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen (siehe Artikel 55 Absatz 3 DSGVO). Das Rechtsmittelverfahren nach nationalem Verfahrensrecht findet auf Gerichtsentscheidungen in der Sache Anwendung.
Citius
Die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen müssen mit einer digitalen Signatur versehen sein, die auf einem elektronischen Zertifikat beruht, das die Identität und den beruflichen Status des Unterzeichnenden dauerhaft garantiert (Artikel 6 Absatz 3 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).
Die Citius-Plattform:
Das Gericht und die Staatsanwaltschaft reichen formale Unterlagen stets elektronisch über das IT-System von Citius ein, wobei eine qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur erstellt wird (Artikel 19 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).
In Fällen, in denen keine Rechtsvertretung erforderlich ist und in denen die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, können die Schriftsätze auch auf einem der folgenden Wege beim Gericht eingereicht werden (Artikel 144 Absatz 7 der Zivilprozessordnung):
Hat die Partei einen Prozessbevollmächtigten und besteht ein begründetes Hindernis für die elektronische Einreichung der Unterlagen, so können diese auf einem der oben genannten Wege eingereicht werden (Artikel 144 Absatz 8 der Zivilprozessordnung).
Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung
Nach der erforderlichen Einreichung des Antrags stellt die Plattform oder der Notar dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung aus, in der Folgendes angegeben wird:
Citius
Ja, die Gerichtsgebühren müssen bezahlt werden.
Zunächst muss ein „einmaliges Inkassodokument“ (Documento Único de Cobrança - DUC) für die Zahlung ausgestellt werden, das auf der Webseite des Instituts für Finanzverwaltung und Infrastruktur des Justizministeriums zugänglich ist: https://justica.gov.pt/Servicos/Custas-processuais/DUC-Documento-Unico-de-Cobranca
Das Inkassodokument kann wie folgt gezahlt werden:
(Artikel 17 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 419-A/2009 vom 17. April 2009).
Weitere Informationen:
Dienstleistungen – Gerichtskosten: https://justica.gov.pt/Servicos/Custas-processuais
In Verfahren, in denen die Verwendung elektronischer Mittel nicht zwingend vorgeschrieben ist, werden die Gerichtsgebühren auf 90 % des eigentlichen Betrags reduziert, wenn die Partei alle Schriftsätze elektronisch einreicht (Artikel 6 Absatz 3 der Prozesskostenverordnung, veröffentlicht im Anhang der Gesetzesverordnung Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008).
Informationen zum Mahnverfahren finden Sie im Abschnitt Mahnverfahren.
Portugal akzeptiert die Zahlung von Gerichtskosten auch per Auslandsüberweisung.
Ein Gerichtskosten-Simulator ist verfügbar unter:
https://justica.gov.pt/en-gb/Servicos/Simulador-Taxas-de-Justica
Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung
Die Kosten des Verfahrens zur Inventarerrichtung umfassen die Notargebühren und Auslagen (Artikel 15 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013). Die Zahlung erfolgt unter Angabe der bei der Antragstellung generierten Referenz für die Zahlung mit Debitkarte am Multibanco-Bankautomaten (Artikel 20 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).
Ja, es ist möglich, das Verfahren einzustellen oder den Antrag unter den Bedingungen, die in den für den jeweiligen Fall geltenden nationalen Verfahrensregeln festgelegt sind, zurückzuziehen.
In der Regel werden in einem Gerichtsverfahren die Schriftsätze des Beklagten elektronisch bei Gericht eingereicht, wobei das Datum der Einreichung der Unterlagen als das Datum des Eingangs dieser Schriftsätze gilt (Artikel 144 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
In Fällen, in denen keine Rechtsvertretung erforderlich ist und in denen die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, können die Schriftsätze auch persönlich bei der Geschäftsstelle abgegeben bzw. per Einschreiben oder per Fax übermittelt werden (Artikel 144 Absatz 7 der Zivilprozessordnung).
Informationen zum Verfahren zur Inventarerrichtung können Sie in den Antworten auf die Fragen 4 und 6 nachlesen.
Citius
Wenn der Beklagte antworten möchte, wird der Anspruch weiterhin elektronisch bearbeitet, obwohl bestimmte Unterlagen auch ausgedruckt werden. Es werden nach wie vor Unterlagen in Papierform benötigt (z. B. verfügen die Richter nicht über die materiellen Mittel, um eine Rechtssache auf einem Bildschirm zu prüfen und gleichzeitig eine Entscheidung auf einem anderen zu verfassen oder um die digitalen Unterlagen im Gerichtssaal einzusehen, während der jeweilige Fall verhandelt wird; in einigen Fällen kann das Gericht im eigenen Ermessen entscheiden, ob für die detaillierte Analyse bestimmter Dokumente ein Ausdruck erforderlich ist).
Die ausgedruckte Fallakte darf nur Schriftsätze und Verfahrensunterlagen enthalten, die für die Entscheidung in der Sache relevant sind, wie vom Richter in einer begründeten Entscheidung in jedem Einzelfall angegeben. Es wird davon ausgegangen, dass die folgenden Dokumente nicht relevant sind (Artikel 28 Absatz 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013):
a) Anträge auf Änderung des Termins für eine Anhörung;
b) Verwaltungsmitteilungen und Vollstreckungsbescheide, die sich lediglich auf die Organisation des Verfahrens beziehen, sowie die Antworten, wie z. B:
i) Vorladungen oder Zustellungen an die Parteien;
ii) Anberaumungen von Anhörungen;
iii) Mitteilungen über die Übermittlung eines Falles an die Staatsanwaltschaft;
iv) Mitteilungen über Ermittlungen von verschiedenen Behörden wie Kriminalpolizeibehörden, Registerämtern, des Nationalen Instituts für Gerichtsmedizin und Kriminaltechnik Portugals (Instituto Nacional de Medicina Legal e Ciências Forenses I. P.), der Direktion für Strafvollzug und soziale Rehabilitation (Direcção-Geral de Reinserção e Serviços Prisonais) oder der Generaldirektion für soziale Sicherheit (Direcção-Geral da Segurança Social);
v) Prüfstempel der Staatsanwaltschaft und des Gerichts;
c) Bestätigung der Ernennung von Vollstreckungsbeamten zur Zustellung einer Vorladung;
d) interne Mitteilungen;
e) Negativbescheinigungen als Ergebnis der Abfrage von Datenbanken in den Dienststellen der öffentlichen Verwaltung;
f) spezifische Maßnahmen, Mitteilungen oder Benachrichtigungen der Vollstreckungsbeamten.
Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung
Der Notar muss alle Verfahrensschritte auf der Plattform festhalten, sodass jeder Schritt nachverfolgt und eine Kopie der zugehörigen Unterlagen und etwaiger Begleitunterlagen eingesehen werden kann (Artikel 12 Absatz 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).
Jede formelle Rechtshandlung, die eine am Verfahren beteiligte Person nicht elektronisch einreicht, muss vom Notar eingescannt und der Akte für das entsprechende Verfahren zur Inventarerrichtung zugeordnet werden (Artikel 12 Absatz 2 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).
Sollte das Einscannen der oben genannten Dokumente aufgrund der Art der eingereichten Schriftsätze oder anderer Unterlagen der Beteiligten nicht möglich sein, muss der Notar das Dokument auf der Plattform für das Verfahren zur Inventarerrichtung erfassen und darauf hinweisen, dass das betreffende Dokument im Notariat eingesehen werden kann (Artikel 12 Absatz 3 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).
Antwortet der Beklagte nicht, durchläuft die Klage das anwendbare Verfahren und wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung digital bearbeitet. Bestimmte Dokumente werden, wie in der Antwort auf die vorstehende Frage erläutert, ausgedruckt.
Siehe die Antworten auf die Fragen 2 und 4.
Citius
Um zu erfahren, in welchen Fällen das Gesetz die Zustellung über das Internet zulässt, beachten Sie bitte den Abschnitt Zustellung von Schriftstücken – Portugal, insbesondere die Antworten auf die Fragen 5 und 6.
Soweit die elektronische Zustellung zulässig ist, erfolgt sie über die Citius-Plattform, die automatisch dafür sorgt, dass die Unterlagen unter
https://citius.tribunaisnet.mj.pt/habilus/myhabilus/login.aspx zur Verfügung stehen und eingesehen werden können.
(Artikel 25 Absatz 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).
Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung
Die Zustellung durch den Notar an die Prozessbevollmächtigten der bereits am Verfahren beteiligten Parteien erfolgt über die Plattform für Verfahren zur Inventarerrichtung. Den Prozessbevollmächtigten steht dafür ein geschützter Bereich zur Verfügung. Die Unterlagen gelten am dritten Tag nach der Veröffentlichung des Dokuments in dem geschützten Bereich als zugestellt bzw. am nächsten Werktag, wenn dieser Tag kein Werktag ist (Artikel 9 Absatz 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).
Bei der Bereitstellung des Dokuments für den Prozessbevollmächtigten im geschützten Bereich der Plattform wird gleichzeitig eine E-Mail an die zuvor angegebene E-Mail-Adresse gesendet, um ihn über die Verfügbarkeit des Dokuments auf der Plattform zu informieren (Artikel 9 Absatz 2 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).
Im Falle einer direkten Zustellung an die Parteien werden die Unterlagen in Papierform gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zugestellt (Artikel 9 Absatz 3 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013) und mit der elektronischen Signatur des jeweiligen Sachbearbeiters auf der Plattform für Verfahren zur Inventarerrichtung eingestellt (Artikel 9 Absatz 4 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).
Um zu erfahren, in welchen Fällen das Gesetz die Zustellung von Gerichtsentscheidungen über das Internet zulässt, beachten Sie bitte den Abschnitt Zustellung von Schriftstücken – Portugal, insbesondere die Antworten auf die Fragen 5 und 6.
Die Weitergabe von Gerichtsentscheidungen erfolgt im Citius-Magistrados Judiciais-System und die Entscheidungen werden auf der Citius-Plattform zur Verfügung gestellt.
Ja, Folgendes kann elektronisch übermittelt werden: Anträge auf Gewährung eines Rechtsbehelfs, Rechtsmittelbegründungen und -antworten sowie Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Verweisung von Rechtsbehelfen (Artikel 15 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).
Informationen über die Zustellung der Rechtsmittelentscheidung können Sie in der Antwort auf Frage 13 nachlesen.
Ja, es ist in Portugal möglich, Vollstreckungsverfahren über das Internet einzuleiten.
Citius
Mit Ausnahme von Vollstreckungsverfahren, die die Parteien selbst einsehen dürfen, können alle anderen Gerichtsverfahren nur von Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwälten und Rechtsberatern), Vollstreckungsbeamten und im Insolvenzverfahren von den Insolvenzverwaltern online eingesehen werden (Artikel 27 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013).
Vollstreckungsverfahren können von Gläubigern oder von Schuldnern unter folgender Adresse eingesehen werden: https://justica.gov.pt/Servicos/Consultar-o-meu-processo-executivo. Dafür ist eine vorherige Authentifizierung mit dem in den Personalausweisen enthaltenen digitalen Authentifizierungszertifikat oder dem mobilen digitalen Schlüssel erforderlich. Die Einsicht erfolgt gemäß den auf der Website angegebenen Verfahren und Anweisungen.
Plattform für die Verwaltung von Verfahren zur Inventarerrichtung
Die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten können das Verfahren zur Inventarerrichtung auf der Plattform für Verfahren zur Inventarerrichtung einsehen (Artikel 13 Absatz 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).
Die Parteien können ausschließlich zu Konsultationszwecken darauf zugreifen, wobei ein Code verwendet wird, der vom Notar bei der ersten Zustellung von Unterlagen bereitgestellt wird (Artikel 13 Absatz 2 der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013).
Gesetz Nr. 41/2013 vom 26. Juni 2013 – Zivilprozessordnung
Ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 280/2013 vom 26. August 2013 – elektronische Bearbeitung von Gerichtsverfahren
Gesetz Nr. 117/2019 vom 13. September 2019 – Rechtsrahmen für das Verfahren zur Inventarerrichtung
Ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 278/2013 vom 26. August 2013 über die Verarbeitung von Dokumenten und die Bestimmungen für Verfahren zur Inventarerrichtung
Verordnung (EU) Nr. 679/2016 vom 27. April 2016 – EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 419-A/2009 vom 17. April 2009 – über Verfahrenskosten, Geldbußen und andere Sanktionen
Gesetzesverordnung Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 – Prozesskostenverordnung
Generaldirektion der Justizverwaltung
Generaldirektion für Justizpolitik
Institut für Finanzverwaltung und Infrastruktur des Justizministeriums
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