

Informationen nach Regionen suchen
Gemäß Artikel 199 Absatz 1 der Zivilprozessordnung kann ein Antrag persönlich oder durch einen Vertreter, per Post, Kurier oder Fax eingereicht bzw. eingescannt per E-Mail oder als elektronisches Dokument übermittelt werden.
In Zivilsachen können Anträge eingescannt und per E-Mail verschickt oder als elektronische Dokumente eingereicht werden. Es gibt keine Verfahren, die ausschließlich über das Internet abgewickelt werden können.
Dieser Dienst ist jederzeit verfügbar.
Gemäß Artikel 199 der Zivilprozessordnung wird ein Antrag, der persönlich oder durch einen Vertreter, per Post, Kurier oder Fax eingereicht bzw. eingescannt per E-Mail oder als elektronisches Dokument verschickt wurde, erfasst und mit dem Eingangsdatum versehen. Nach der Erfassung wird der Antrag samt Begleitdokumenten und Nachweisen über die Weiterleitung an das Gericht dem Vorsitzenden des Gerichts oder die von ihm benannte Person übergeben, um nach Maßgabe des Gesetzes unverzüglich Schritte zu ergreifen und nach dem Zufallsprinzip ein Richtergremium einzurichten.
In der Zivilprozessordnung ist nicht festgelegt, dass Standardformulare für Rechtsansprüche zu verwenden sind. Die Zivilprozessordnung enthält Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt von bestimmten Anträgen im herkömmlichen Zivilverfahren (z. B. Klageschrift, Klagebeantwortung, Widerklage).
Die sichere Datenübermittlung und -speicherung erfolgt mithilfe systemeigener IT-Tools des E-Mail-Systems (z. B. Firewalls, Zertifikate, Antivirenprogramme, rollenbasierte Zugriffskontrollen) und wird durch den Einsatz bewährter Praktiken auf diesem Gebiet begleitet.
Nach Artikel 148 Absätze 2 und 5 der Zivilprozessordnung können den Gerichten Klageschriften auch elektronisch zugeleitet werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Klageschrift muss auch die Unterschrift des Antragstellers enthalten. Diese kann einem gescannten und per E-Mail zu versendenden Dokument hinzugefügt werden. Sofern es sich bei einem Antrag um ein elektronisches und per E-Mail versandtes Dokument handelt, kann die Signatur ebenfalls elektronisch erfolgen.
Ja, Gerichtsgebühren sind nach Maßgabe der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013 über gerichtliche Stempelgebühren zu entrichten, unterscheiden sich jedoch nicht in ihrer Höhe. Die Gerichtsgebühren können vom Schuldner bar bezahlt oder per Banküberweisung oder online auf ein separates Haushaltskonto für Gerichtsgebühren und andere Stempelgebühren der Verwaltungsbehörde eingezahlt werden, die für den Wohnsitzort oder Aufenthaltsort der natürlichen Person bzw. den Ort des Firmensitzes der juristischen Person zuständig ist. Hat der Schuldner seinen Wohnsitz, Aufenthaltsort bzw. eingetragenen Firmensitz nicht in Rumänien, ist die Gerichtsgebühr auf das Haushaltskonto der Verwaltungsbehörde einzuzahlen, die für das mit dem Antrag befasste Gericht zuständig ist.
Ja, unter denselben Bedingungen, zu denen der Kläger die gerichtliche Klage zurückziehen kann. Gemäß Artikel 406 der Zivilprozessordnung ist der Kläger berechtigt, die Klage jederzeit entweder mündlich im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung oder in Form eines schriftlichen Antrags zurückzuziehen.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, das Internet zu nutzen.
Nach Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 154 Absatz 6 und Absatz 6(1) der Zivilprozessordnung hat die Übermittlung von Vorladungen und allen Verfahrensschriftstücken von Amts wegen durch Gerichtsbeamte oder einen anderen Gerichtsbediensteten sowie durch Bevollmächtigte oder Angestellte anderer Gerichte in dem Bezirk zu erfolgen, in dem die Person, der die Urkunde übermittelt werden soll, ansässig ist. Die Übermittlung der Vorladungen und anderen Verfahrensschriftstücke kann vom Urkundsbeamten auch per Fax, E-Mail oder anderweitig vorgenommen werden, sofern damit der Text des Schriftstücks verschickt und sein Erhalt bestätigt werden können und vorausgesetzt, dass dem Gericht zu diesem Zweck die entsprechenden Angaben der Partei vorliegen. Die Zustellung von Verfahrensschriftstücken erfolgt mit erweiterter elektronischer Signatur des Gerichts, die den Gerichtsstempel und die Unterschrift des Urkundsbeamten der Verhandlung als obligatorische Angaben auf der Ladung ersetzt. Jedes Gericht hat seine eigene erweiterte elektronische Signatur für Ladungen und Verfahrensschriftstücke. Verfahrensschriftstücke gelten als zugestellt, wenn eine Nachricht des Systems den Eingang bei der vom Empfänger hinterlegten Anschrift vermeldet.
Gerichtsentscheidungen werden von Amts wegen per E- Mail zugestellt, sofern die Partei dem Gericht zu diesem Zweck die einschlägigen Daten entweder direkt oder auf ausdrückliches Ersuchen des Gerichts während des Verfahrens übermittelt hat. Die Übermittlung erfolgt mit erweiterter elektronischer Signatur des Gerichts, die den Gerichtsstempel und die Unterschrift des Urkundsbeamten der Verhandlung als obligatorische Angaben auf der Ladung ersetzt. Gerichtsurteile gelten als zugestellt, wenn eine Nachricht des Systems den Eingang bei der vom Empfänger hinterlegten Anschrift vermeldet.
Die Übermittlung der Klagebeantwortung erfolgt auf demselben Wege wie die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks. Siehe Antwort auf Frage 9.
Gemäß Artikel 208 der Zivilprozessordnung wird die Nichteinhaltung der gesetzlich festgelegten Frist für eine Klagebeantwortung unabhängig von der Art der Übermittlung gleichermaßen geahndet. Wird keine Klagebeantwortung eingereicht, so verwirkt der Beklagte sein Recht auf Vorlage von Beweismitteln und Einreden; davon ausgenommen sind Gründe der öffentlichen Ordnung, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Siehe Antwort auf Frage 9.
Siehe Antwort auf Frage 9.
Siehe Antwort auf Frage 9.
Siehe Antwort auf die Fragen 1 und 9.
In Vollstreckungsverfahren ausgestellte gerichtliche Schriftstücke unterliegen denselben allgemein anwendbaren Bestimmungen, wie sie für die Übermittlung von Verfahrensschriftstücken gelten. Siehe Antwort auf Frage 1.
Nein. Rechtssachen können jedoch über das Gerichtsportal oder über die Info-Desks bei Gerichts in einer Zusammenfassung und anhand des Aktenzeichens, des Gegenstands der Rechtssache und des Namens der Parteien eingesehen werden. Künftig soll es möglich sein, dass Gerichtsakten öffentlich von zu Hause aus konsultiert werden können.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.