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Gemäß Artikel 199 Absatz 1 der Zivilprozessordnung kann ein Antrag (cererea de chemare în judecată) persönlich oder durch einen Vertreter, per Post, Kurier oder Fax eingereicht bzw. eingescannt per E-Mail oder als elektronisches Dokument übermittelt werden.
In Zivilsachen können Anträge eingescannt und per E-Mail verschickt oder als elektronische Dokumente eingereicht werden. Es gibt keine Verfahren, die ausschließlich über das Internet abgewickelt werden können.
Dieser Dienst ist jederzeit verfügbar.
Gemäß Artikel 199 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird ein Antrag, der persönlich oder durch einen Vertreter, per Post, Kurier oder Fax eingereicht bzw. eingescannt per E-Mail oder als elektronisches Dokument verschickt wurde, erfasst und mit dem Eingangsdatum versehen. Nach der Erfassung wird der Antrag samt Begleitdokumenten und Nachweisen über die Weiterleitung an das Gericht dem Vorsitzenden des Gerichts oder die von ihm benannte Person übergeben, um nach Maßgabe des Gesetzes unverzüglich Schritte zu ergreifen und nach dem Zufallsprinzip ein Richtergremium einzurichten.
In der Zivilprozessordnung ist nicht festgelegt, dass Standardformulare für Rechtsansprüche zu verwenden sind. Die Zivilprozessordnung enthält Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt von bestimmten Anträgen im herkömmlichen Zivilverfahren (z. B. Klageschrift, Klagebeantwortung, Widerklage).
Die sichere Datenübermittlung und -speicherung erfolgt mithilfe systemeigener IT-Tools des E-Mail-Systems (z. B. Firewalls, Zertifikate, Antivirenprogramme, rollenbasierte Zugriffskontrollen) und wird durch den Einsatz bewährter Praktiken auf diesem Gebiet begleitet.
Nach Artikel 148 Absätze 2 und 5 der Zivilprozessordnung können den Gerichten Klageschriften auch elektronisch zugeleitet werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Anträge müssen unterzeichnet werden. Ein eingescanntes Schriftstück kann signiert und per E-Mail verschickt werden. Sofern es sich bei einem Antrag um ein elektronisches Dokument handelt, das per E-Mail verschickt wird, kann die Signatur ebenfalls elektronisch erfolgen.
Ja, Gerichtsgebühren sind nach Maßgabe der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013 über gerichtliche Stempelgebühren zu entrichten, unterscheiden sich jedoch nicht in ihrer Höhe. Die Gerichtsgebühren können bar bezahlt oder per Banküberweisung oder online auf ein separates Haushaltskonto für Gerichtsgebühren und andere Stempelgebühren der Verwaltungsbehörde eingezahlt werden, die für den Wohnsitzort oder Aufenthaltsort der natürlichen Person bzw. den Ort des Firmensitzes der juristischen Person zuständig ist. Hat der Gebührenschuldner seinen Wohnsitz, Aufenthaltsort bzw. eingetragenen Firmensitz nicht in Rumänien, ist die Gerichtsgebühr auf das Haushaltskonto der Verwaltungsbehörde einzuzahlen, die für das mit dem Antrag befasste Gericht zuständig ist.
Ja, unter denselben Bedingungen, zu denen der Kläger die gerichtliche Klage zurückziehen kann. Gemäß Artikel 406 der Zivilprozessordnung ist der Kläger berechtigt, die Klage jederzeit entweder mündlich im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung oder in Form eines schriftlichen Antrags zurückzuziehen.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, das Internet zu nutzen.
Nach Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 154 Absatz 6 und Absatz 6^1 der Zivilprozessordnung hat die Übermittlung von Vorladungen und allen Verfahrensschriftstücken von Amts wegen durch Gerichtsbeamte oder einen anderen Gerichtsbediensteten sowie durch Bevollmächtigte oder Angestellte anderer Gerichte in dem Bezirk zu erfolgen, in dem die Person, der die Urkunde übermittelt werden soll, ansässig ist. Die Übermittlung der Vorladungen und anderen Verfahrensschriftstücke kann vom Urkundsbeamten auch per Fax, E-Mail oder anderweitig vorgenommen werden, sofern damit der Text des Schriftstücks verschickt und sein Erhalt bestätigt werden können und vorausgesetzt, dass dem Gericht zu diesem Zweck die entsprechenden Angaben der Partei vorliegen. Um sich den Erhalt bestätigen zu lassen, verschickt das Gericht neben dem Verfahrensschriftstück ein Formular mit folgenden Angaben: Bezeichnung des Gerichts, Datum der Übermittlung, Name des für die Übermittlung zuständigen Beamten sowie Informationen über die übermittelten Dokumente. Das Formular wird vom Empfänger unter Angabe des Eingangsdatums sowie gut lesbar mit Namen und Unterschrift der für den Erhalt der Korrespondenz zuständigen Person ausgefüllt und per Fax, E-Mail oder auf anderem Wege an das Gericht gesandt. Wird die Klageschrift nach Maßgabe des Gesetzes per Fax oder E-Mail zugestellt, ist der Urkundsbeamte verpflichtet, von Amts wegen Ausfertigungen der Klageschrift zu erstellen. Die Kosten dafür tragen die Parteien. Ladungen und andere Verfahrensschriftstücke gelten als zugestellt, wenn eine Nachricht des Systems den Eingang bei der vom Empfänger hinterlegten Anschrift vermeldet.
Die Übermittlung der Klagebeantwortung erfolgt auf demselben Wege wie die Zustellung eines Verfahrensschriftstücks. Siehe Antwort auf Frage 9.
Gemäß Artikel 208 der Zivilprozessordnung wird die Nichteinhaltung der gesetzlich festgelegten Frist für eine Klagebeantwortung unabhängig von der Art der Übermittlung gleichermaßen geahndet. Vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen führt das Versäumnis, eine Klagebeantwortung einzureichen, dazu, dass der Beklagte sein Recht verwirkt, weitere Beweismittel vorlegen oder Einwände geltend machen zu können, sofern sich diese nicht auf die öffentliche Ordnung beziehen.
Siehe Antwort auf Frage 9.
Siehe Antwort auf Frage 9.
Siehe Antwort auf Frage 9.
Siehe Antwort auf die Fragen 1 und 9.
In Vollstreckungsverfahren ausgestellte gerichtliche Schriftstücke unterliegen denselben allgemein anwendbaren Bestimmungen, wie sie für die Übermittlung von Verfahrensschriftstücken gelten. Siehe Antwort auf Frage 1.
Allerdings kann auf den Webseiten der Gerichte (https://portal.just.ro/SitePages/acasa.aspx) oder in manchen Gerichten am Informationsschalter anhand von Aktenzeichen, Gegenstand der Rechtssache und Namen der Parteien Einsicht in eine Zusammenfassung der Entscheidungen genommen werden. In Zukunft sollen Gerichtsakten gegen Gebühr auch von zu Hause aus eingesehen werden können.
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