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Gerichtsverfahren können über das Internet eingeleitet werden oder genauer gesagt können Klagen und andere Anträge elektronisch eingereicht werden, sofern sie über eine zertifizierte elektronische Signatur verfügen.
Klagen und Anträge jeglicher Art können elektronisch eingereicht werden. Wird in einer Rechtssache ein elektronischer Antrag ohne Autorisierung (d. h. ohne zertifizierte elektronische Signatur) gestellt, muss dieser anschließend innerhalb von 10 Tagen in Papierform nachgereicht oder elektronisch mit einer zertifizierten elektronischen Signatur noch einmal eingereicht werden; anderenfalls wird der Antrag vom Gericht nicht bearbeitet. Der Antragsteller wird vom Gericht nicht ausdrücklich aufgefordert, die Unterlagen nachzureichen.
Geht es um nicht streitige Angelegenheiten, kann der Antrag vor jedem beliebigen Bezirksgericht gestellt werden. Das Gericht ist verpflichtet, den Antrag in seinem Register zu erfassen und unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Ein solcher Antrag hat dieselbe Wirkung wie die Antragstellung bei dem zuständigen Gericht.
Jederzeit.
Ein bestimmtes Format ist nicht erforderlich; die Klagen werden anhand ihres Inhalts beurteilt. Fehlt bei einer Klage eine bestimmte Angabe, erlässt das Gericht eine Entscheidung, mit der die Partei auffordert wird, ihre Klage innerhalb einer Frist von mindestens 10 Tagen zu korrigieren oder zu ergänzen.
Die Bedingungen für die Speicherung und Übermittlung von Daten sind in der Durchführungsverordnung Nr. 543/2005 über die Verwaltung und Amtsordnung der Bezirksgerichte, Regionalgerichte, des Fachgerichts und der Militärgerichte in der jeweils geltenden Fassung geregelt (zák. č. 543/2005 Z. z. v znení neskorších zmien doplnení – Spravovacom a kancelárskom poriadku pre okresné súdy, krajské súdy, Špeciálny súd a vojenské súdy).
a) Das Verfahren für die Annahme von Anträgen über das Internet mit einer zertifizierten elektronischen Signatur ist im Gesetz Nr. 215/2002 über die elektronische Signatur und zur Änderung bestimmter Gesetze in der durch das Gesetz Nr. 679/2004 (zák. č. 215/2002 Z. z. o elektronickom podpise a o zmene a doplnení niektorých zákonov v znení zákona č. 679/2004 Z .z.) und der durch die Verordnung Nr. 542/2002 über die Methode und den Vorgang der Nutzung elektronischer Signaturen in Geschäfts- und Verwaltungsbeziehungen des Nationalen Sicherheitsamts (vyhláška NBÚ č. 542/2002 z. z. o spôsobe a postupe používania elektronického podpisu v obchodnom) geänderten Fassung geregelt. Ein elektronisch eingegangener Antrag wird an die Poststelle weitergeleitet, die damit nach Maßgabe von Paragraf 129 des Gesetzes über die Vorschriften in Bezug auf die Verwaltung und Amtsordnung der Bezirksgerichte, Regionalgerichte, des Fachgerichts und der Militärgerichte verfährt. Gerichtliche Poststellen dokumentieren mithilfe einer Softwareanwendung die Anträge;
b) Anträge ohne zertifizierte elektronische Signatur werden umgehend an die Poststelle weitergeleitet, die gemäß Paragraf 129 des Gesetzes über die Vorschriften in Bezug auf die Verwaltung und Amtsordnung der Bezirksgerichte, Regionalgerichte, des Fachgerichts und der Militärgerichte verfährt.
Ein elektronisch gestellter Antrag ohne zertifizierte elektronische Signatur muss anschließend innerhalb von 10 Tagen in Papierform oder elektronisch mit einer zertifizierten elektronischen Signatur nachgereicht werden; anderenfalls wird der Antrag vom Gericht nicht bearbeitet. Ein Antrag mit einer zertifizierten elektronischen Signatur muss nicht ergänzt werden. Der genaue Zeitpunkt des Antragseingangs wird vermerkt und dokumentiert.
Ja, Gerichtsgebühren fallen für die Ausstellung einer Ausfertigung der Klage samt ihrer Anhänge an, die die Fallakte bilden. Wird eine Klage mit zertifizierter elektronischer Signatur elektronisch eingereicht (nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 215/2002 über die elektronische Signatur und zur Änderung bestimmter Gesetze in der durch das Gesetz Nr. 679/2004 und die Verordnung Nr. 542/2002 über die Methode und den Vorgang der Nutzung elektronischer Signaturen in Geschäfts- und Verwaltungsbeziehungen des nationalen Sicherheitsamts in der geänderten Fassung), so wird für die Ausstellung einer Ausfertigung der Klage mit ihren Anhängen, die den Parteien zuzustellen ist, eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 0,10 EUR pro Seite, mindestens jedoch 10 EUR je Klage oder Antrag auf Verfahrenseröffnung (einschließlich aller Anhänge), und mindestens 3 EUR für alle sonstigen Dokumente mit entsprechenden Anhängen (Nummer 20a des Anhangs zum Gesetz Nr. 71/1992 über Gerichtsgebühren in der jeweils geltenden Fassung (zákon č. 71/1992 Zb. o súdnych poplatkoch v znení neskorších zmien a doplnení).
Ja, jeder Antrag kann ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Dabei ist unerheblich, wie der Antrag gestellt wurde.
Der Beklagte kann das Internet dafür benutzen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet.
Das für elektronische Anträge geltende Verfahren ist im Gesetz Nr. 543/2005 über die Verwaltung und Amtsordnung der Bezirksgerichte, Regionalgerichte, des Fachgerichts und der Militärgerichte (in der jeweils geltenden Fassung) geregelt.
Das für elektronische Anträge geltende Verfahren ist im Gesetz Nr. 543/2005 über die Verwaltung und Amtsordnung der Bezirksgerichte, Regionalgerichte, des Fachgerichts und der Militärgerichte (in der jeweils geltenden Fassung) geregelt.
Beweismittel sind jegliche Mittel, mit denen die Umstände einer Angelegenheit festgestellt werden können; ein Nachweis kann jedes Mittel sein, mit dem der Sachverhalt feststellbar ist. Sie sind in allen Verfahrensarten zulässig. Unterlagen können einem Gericht vorbehaltlich der in Paragraf 125 der Zivilstreitordnung (Civilný sporový poriadok) dargelegten Bedingungen vorgelegt werden.
Nach Maßgabe von Paragraf 105 der Zivilstreitordnung werden Schriftstücke auch über das Internet zugestellt. Ein Schriftstück eines Gerichts gilt am fünften Tag nach der Übermittlung als zugestellt, auch wenn der Adressat es nicht gelesen hat.
Von der elektronischen Zustellung ausgenommen sind Urteile, andere Gerichtsentscheidungen, Vorladungen und sonstige Schriftstücke, die laut Gesetz persönlich zuzustellen sind. Ein Urteil kann nur persönlich zugestellt werden; eine elektronische Zustellung ist unzulässig.
Nein. Ein Urteil wird mithilfe von Informationstechnologie sowie einem Formular mit einem vorgedruckten Staatswappen der Slowakischen Republik und dem folgenden Text aufgesetzt: „Urteil im Namen der Slowakischen Republik“. Ein schriftliches Urteil wird vom Vorsitzenden des Richtergremiums oder dem Einzelrichter unterzeichnet.
Rechtsmittel können über das Internet eingelegt werden. Wird ein Rechtsmittel elektronisch ohne eine zertifizierte elektronische Signatur eingelegt, muss es anschließend innerhalb von 10 Tagen in Papierform oder elektronisch mit einer zertifizierten elektronischen Signatur nachgereicht werden. Kommt der Rechtsmittelführer dem nicht nach, wird der Antrag nicht bearbeitet. Eine Entscheidung über ein Rechtsmittel kann nicht über das Internet erfolgen; sie darf ausschließlich in Papierform ergehen.
Ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung kann über das Internet eingereicht werden. Fehlt dem Antrag jedoch eine zertifizierte elektronische Signatur, muss er anschließend innerhalb von 10 Tagen in Papierform oder elektronisch mit einer zertifizierten elektronischen Signatur nachgereicht werden. Kommt die Partei dem nicht nach, wird der Antrag nicht bearbeitet.
Die Parteien und ihre Rechtsvertreter können nur persönlich und ausschließlich in Anwesenheit eines Gerichtsbediensteten Einsicht in die Fallakten nehmen.
Auf der Website des Justizministeriums der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky) kann eine Datenbank mit Gerichtsentscheidungen abgefragt werden. Jeder kann Gerichtsentscheidungen suchen und einsehen; die Abfrage einer Entscheidung kann anhand des Datums ihres Erlasses, des über die Rechtssache entscheidenden Gerichts, des Aktenzeichens, der Art und des Charakters der Entscheidung, des Gebiets der Rechtsvorschrift, der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und des Vor- und Nachnamens des Richters oder Justizbeamten, der die Entscheidung erlassen hat, oder über die Eingabe des Wortlauts der Entscheidung (sogenannter Volltext) erfolgen.
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