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Ja, teilweise.
Für Verfahrensvertreter (procuradores) und andere rechtliche Vertreter ist es zwingend vorgeschrieben. Territoriale Gerichtsbarkeiten, in denen dies für rechtliche Vertreter noch nicht möglich ist, sind davon ausgenommen.
In einigen territorialen Gerichtsbarkeiten ist dies jedoch auch für Privatpersonen und juristische Personen vorgeschrieben. In anderen Gerichtsbarkeiten ist das System noch im Aufbau. Dort können noch nicht alle Verfahren online eingeleitet werden, wohingegen die Einleitung bestimmter Verfahren auf diese Weise möglich/vorgeschrieben sein kann.
Obwohl dies für Privatpersonen seit dem 1. Januar 2017 möglich ist, ist es in den territorialen Gerichtsbarkeiten, in denen sich das System noch im Aufbau befindet, noch nicht möglich.
Das Justizministerium führt das Gerichtswesen elektronisch (Sede Judicial Electrónica) (Link zum elektronischen Gerichtswesen) mit einem elektronisch zugänglichen Register, das Einzelheiten zu einschlägigen Quellen und Anschriften enthält.
Um die Echtheit der Inhalte zu gewährleisten sowie die Übermittlung und den Eingang nachzuweisen, ist eine registrierte elektronische Signatur erforderlich.
In Galizien können Vertreter der Rechtsberufe und Privatpersonen nun auch Zahlungsanordnungen in zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verfahren beantragen; in Kürze soll dies auch für mündliche Verfahren möglich sein.
In Andalusien ist die Einreichung von Klageanträgen und Schriftstücken durch natürliche und juristische Personen auf mündliche Verfahren und Zahlungsanordnungen im Bereich des Arbeitsrechts beschränkt.
Im Baskenland können Verfahren gar nicht elektronisch eingeleitet werden.
Alle Zivilverfahren können über das Internet eingeleitet werden, wenngleich in einigen territorialen Gerichtsbarkeiten Einschränkungen gelten. Zahlungsanordnungen und mündliche Verfahren können über das Internet eingeleitet werden.
Die Anträge für die Einleitung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sowie eines Verfahrens für geringfügige Forderungen können in einigen territorialen Gerichtsbarkeiten online eingeleitet werden; in anderen territorialen Gerichtsbarkeiten befindet sich das System noch im Aufbau.
Der Zugang für Privatpersonen befindet sich jedoch noch im Aufbau und kann sich in einigen territorialen Gerichtsbarkeiten vorläufig auf Zahlungsanordnungen bzw. mündliche Verfahren oder auf sozialrechtliche Klagen beschränken. Verfahrensunterlagen können auf diesem Wege nicht eingereicht werden.
Für Verfahrensvertreter vor Gericht und andere rechtliche Vertreter ist es zwingend erforderlich, alle Verfahren online einzuleiten. Abgesehen von einigen Ausnahmen wie dem Baskenland wird der Online-Dienst derzeit landesweit eingeführt.
Der Dienst ist in der Regel uneingeschränkt rund um die Uhr verfügbar. Wird ein Verfahren jedoch an einem arbeitsfreien Tag eingeleitet, so wird es erst am darauffolgenden Arbeitstag geprüft.
Darüber hinaus kann das System gelegentlich an Tagen, die keine Werktage sind, insbesondere im August, aus technischen Gründen oder zu Wartungszwecken außer Betrieb genommen werden.
Die folgenden Formate werden empfohlen: .pdf, .rtf, .jpeg, .jpg, .tiff, .odt, .zip.
Komprimierte ZIP-Dateien dürfen nur die folgenden Dateiformate enthalten: .pdf, .rtf, .jpeg, .jpg, .tiff, .odt.
Es ist in keinem Fall möglich, über LexNET Audio-, Video- oder komprimierte ZIP-Dateien einzureichen, die Dateien in anderen als den oben genannten Formaten enthalten.
Wenn ein elektronisches Dokument aufgrund seiner Größe nicht vom System verarbeitet werden kann, so ist es in Papierform einzureichen. Es ist nicht zulässig, mehrere Dokumente in einer einzigen Datei zusammenzufassen.
Die zuständigen öffentlichen Behörden müssen ein geeignetes elektronisches System einrichten. Für rechtliche Vertreter und Privatpersonen wird die Sicherheit durch vorherige Authentifizierung ihrer elektronischen Signaturen gewährleistet, während zugangsberechtigte Beamte über Verschlüsselungskarten und elektronische Zertifikate Zugang erhalten. Das System muss ermöglichen, dass die Echtheit der Inhalte gewährleistet wird sowie die Übermittlung und der Eingang belegbar sind.
Ja, über ein System mit vorheriger Authentifizierung.
Für Anträge von juristischen Personen fallen Gerichtskosten an, für Anträge von Privatpersonen nicht.
Die Zahlung muss elektronisch und online erfolgen und dem Antrag muss ein Zahlungsnachweis beigefügt werden (wird diese Auflage nicht erfüllt, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden).
Ein einmal eingereichter Antrag kann nicht widerrufen werden.
Er kann jedoch durch Einreichung einer Mitteilung über die offizielle Rücknahme elektronisch zurückgezogen werden.
Nein, jede Partei antwortet gemäß dem jeweiligen Verfahren entsprechend ihren besonderen Umständen, wie oben angegeben.
Es geschieht nichts. Das elektronische Verfahren dient lediglich der Übermittlung von Unterlagen und Mitteilungen an die rechtlichen Vertreter der Parteien. Gerichtsverfahren werden nicht automatisch eingeleitet.
Das Gericht stellt das Dokument elektronisch und/oder in Papierform zur Verfügung, je nachdem, welche Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen und wofür sich die Parteien entschieden haben.
Nicht zutreffend. Gerichtsverfahren werden nicht automatisch eingeleitet. Das Gericht stellt das Dokument elektronisch und/oder in Papierform zur Verfügung und versendet Mitteilungen entweder elektronisch oder in Papierform, je nachdem, welche Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen und wofür sich die Parteien entschieden haben.
Ja, das ist möglich. Für die Einreichung von Verfahrensschriftstücken und die Bereitstellung von Schriftstücken gelten dieselben Bedingungen für wie die Einleitung eines Verfahrens (siehe Erläuterungen unter Punkt 1). Die einzigen Einschränkungen gelten für die Art und Größe des Dokuments.
Das System kann in allen Verfahren genutzt werden, wobei sich der Zugang für Privatpersonen noch im Aufbau befindet und in einigen territorialen Gerichtsbarkeiten vorläufig eingeschränkt sein kann. Dort wo das System noch aufgebaut wird, ist es noch gar nicht möglich.
Im Baskenland dürfen Verfahrensvertreter und Rechtsanwälte abgesehen von den ersten Schriftsätzen der Parteien alle Schriftstücke elektronisch einreichen. Privatpersonen können keine Verfahrenshandlungen elektronisch vornehmen.
Dazu ist die vorherige Authentifizierung anhand der elektronischen Signatur des rechtlichen Vertreters erforderlich.
Wenn es das Gericht verlangt, muss auch das Original eingereicht werden. Die Zustellung kann dann per Post erfolgen.
Ja. Für die rechtlichen Vertreter der Parteien ist dies Vorschrift.
In einigen territorialen Gerichtsbarkeiten ist dies sowohl für Privatpersonen als auch für juristische Personen zwingend vorgeschrieben. In anderen, in denen sich das System noch im Aufbau befindet, ist dies jedoch möglicherweise derzeit nicht möglich.
In den territorialen Gerichtsbarkeiten, in denen das System bereits in Betrieb ist, ist dies für Privatpersonen in Verbindung mit einer vorherigen Authentifizierung optional.
Wenn die Parteien ihren Antrag und ihre Unterlagen online eingereicht haben, werden sie auf demselben Weg über die Gerichtsentscheidungen benachrichtigt.
Ja. Für die rechtlichen Vertreter der Parteien ist dies Vorschrift.
In einigen territorialen Gerichtsbarkeiten ist dies sowohl für Privatpersonen als auch für juristische Personen zwingend vorgeschrieben. In anderen, in denen sich das System noch im Aufbau befindet, ist dies jedoch möglicherweise derzeit nicht möglich.
In den territorialen Gerichtsbarkeiten, in denen das System bereits in Betrieb ist, ist dies für Privatpersonen in Verbindung mit einer vorherigen Authentifizierung optional.
Wenn die Parteien ihren Antrag und ihre Unterlagen online eingereicht haben, werden sie auf demselben Weg über die Gerichtsentscheidungen benachrichtigt.
Ja. Für die rechtlichen Vertreter der Parteien ist dies Vorschrift.
In einigen territorialen Gerichtsbarkeiten ist dies sowohl für Privatpersonen als auch für juristische Personen zwingend vorgeschrieben. In anderen, in denen sich das System noch im Aufbau befindet, ist dies jedoch möglicherweise derzeit nicht möglich.
In den territorialen Gerichtsbarkeiten, in denen das System bereits in Betrieb ist, ist dies für Privatpersonen in Verbindung mit einer vorherigen Authentifizierung optional.
Ja. Für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gilt dasselbe Verfahren wie unter Punkt 1 beschrieben.
In vielen territorialen Gerichtsbarkeiten ist die Einleitung auf elektronischem Wege für die rechtlichen Vertreter der Parteien vorgeschrieben.
In einigen territorialen Gerichtsbarkeiten ist dies sowohl für Privatpersonen als auch für juristische Personen zwingend vorgeschrieben. In anderen, in denen sich das System noch im Aufbau befindet, ist dies jedoch möglicherweise derzeit nicht möglich.
In den territorialen Gerichtsbarkeiten, in denen das System bereits in Betrieb ist, ist dies für Privatpersonen in Verbindung mit einer vorherigen Authentifizierung optional.
Im Baskenland können Verfahren nicht elektronisch eingeleitet werden und Vollstreckungsanträge müssen als Ausdruck eingereicht werden.
Das Justizministerium führt das Gerichtswesen elektronisch (Sede Judicial Electrónica) (Link to Electronic Courthouse) mit einem elektronisch zugänglichen Register, das Einzelheiten zu einschlägigen Quellen und Anschriften enthält.
Nur in einigen territorialen Gerichtsbarkeiten.
In Aragonien, Navarra, Kantabrien und Valencia können die rechtlichen Vertreter der Parteien die Rechtssachen online einsehen.
In anderen territorialen Gerichtsbarkeiten (wie den Balearen oder Katalonien) befindet sich das System derzeit im Aufbau und wird in naher Zukunft für die rechtlichen Vertreter zugänglich sein.
In Andalusien können die Parteien und ihre rechtlichen Vertreter auf einige Informationen zugreifen (Parteien, Stand des Verfahrens und die Liste der täglichen Vorgänge vor Gericht).
Im Baskenland haben Vertreter der Rechtsberufe lediglich Zugang zu Videos mit Verfahrensaufzeichnungen.
In anderen territorialen Gerichtsbarkeiten ist ein solcher Zugang jedoch nicht geplant – auch nicht für Vertreter der Rechtsberufe.
Privatpersonen können derzeit nicht auf die Gerichtsakte zugreifen.
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