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Für Zivilverfahren ist es möglich, eine Klage oder einen Antrag als elektronisches Dokument dem Gericht elektronisch zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass die Klage oder der Antrag mit einer qualifizierten Signatur der zu verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Die sicheren Übermittlungswege sind in § 130a Absatz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) definiert.
Grundsätzlich ist es möglich, in allen Zivilverfahren eine Klage oder einen Antrag dem Gericht wie unter Frage 1 beschrieben elektronisch zu übermitteln. Es gibt auch Verfahren, die ausschließlich elektronisch abgewickelt werden können, wie beispielsweise im Register- und Mahnverfahren.
Zeitliche Einschränkungen bestehen nicht.
Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung sind in der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung bestimmt.
Die technischen Rahmenbedingungen sind in der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung bestimmt.
Die als elektronisches Dokument eingereichte Klage oder der Antrag muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg dem Gericht übersandt werden (vgl. zu Frage 1).
Die Art der verwendeten Kommunikationstechnologien hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Höhe der Gerichtsgebühren. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Bezahlung: Rechnung, Lastschrift und e-Payment. Nähere Informationen gewähren die Landesjustizverwaltungen.
Dies ist möglich. Es gelten die allgemeinen Regelungen.
Unabhängig von der Form der Klageerhebung besteht eine allgemeine Pflicht, eine Antwort dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Im Übrigen steht es den Verfahrensbeteiligten frei, Eingaben als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen.
Es gelten die allgemeinen Regelungen. Ein besonderes rein elektronisches Zivilverfahren existiert bisher nicht.
Es gelten die allgemeinen Regelungen. Ein besonderes rein elektronisches Zivilverfahren existiert bisher nicht.
Unterlagen können einem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen in elektronischer Form zugeleitet werden (vgl. zu Frage 1).
Gerichtliche Schriftstücke, insbesondere Entscheidungen, können elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 ZPO). Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung zu eröffnen. Allen anderen Personen kann ein elektronisches Dokument nur zugestellt werden, wenn sie als natürliche Person der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt oder als juristische Person der Zustellung elektronischer Dokumente allgemein zugestimmt haben (§ 173 Absatz 4 Satz 1 und 3 ZPO).
Ja, die Übermittlung einer Entscheidung des Gerichts in elektronischer Form ist, wie unter Frage 13 beschrieben, möglich.
Es gelten die allgemeinen bereits beschriebenen Regelungen zur Übermittlung und Zustellung elektronischer Dokumente (vgl. zu Frage 1 und zu 13).
Auch Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher und Anträge auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung an das Vollstreckungsgericht können wie unter Frage 1 beschrieben elektronisch übermittelt werden. Bestimmte Absender, insbesondere Rechtsanwälte und Behörden, müssen ihre Anträge bzw. Aufträge sogar elektronisch übermitteln (§ 753 Absatz 5, § 130d ZPO). Dabei können bzw. müssen auch beigefügte Dokumente elektronisch übermittelt werden, es sei denn, dass gesetzlich vorgesehen ist, das Dokument in Schriftform einzureichen. Eine Abschrift des Vollstreckungstitels muss grundsätzlich in Schriftform übermittelt werden. Handelt es sich bei dem Vollstreckungstitel um einen Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, und beträgt die Forderung nicht mehr als 5 000 Euro, kann der Vollstreckungstitel unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise in elektronischer Form übermittelt werden. Dies gilt zum einen im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung bei der Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 829a ZPO). Zum anderen gilt dies im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§ 754a ZPO).
Dies ist nicht generell möglich. Teilweise können Informationen zu Grundbuch- bzw. Registersachen und Terminansetzungen in Zivilverfahren elektronisch eingesehen werden.
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