Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung

Österreich
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1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

1.1 Vorweg ist auf die in Österreich mit 1.2.2013 in Kraft getretene umfassende Novellierung des Kindschaftsrechts durch das Kindschafts- und Namensrecht-Änderungsgesetz 2013 (BGBl I 2013/15) hinzuweisen. Seither finden sich Regelungen zur Aufenthaltsbestimmung in § 162 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs - ABGB, der allerdings nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang mit anderen kindschaftsrechtlichen Bestimmungen zu lesen ist.

1.2 Ohne Einwilligung des anderen Elternteils darf ein Elternteil das Kind jedenfalls dann in ein anderes Land verbringen, wenn der verbringende Elternteil erstens allein mit der Obsorge betraut ist, zweitens den anderen zuvor verständigt hat und drittens der zurückbleibende Elternteil sich daraufhin nicht binnen angemessener Frist ablehnend geäußert und keine entsprechenden Anträge (auf Entziehung oder Einschränkung der Obsorge) bei Gericht gestellt hat. Stellt der andere Elternteil Anträge, so hat das Gericht zu entscheiden, ob eine Verbringung rechtmäßig ist oder nicht. Zur Absicherung der Entscheidung über den Aufenthaltswechsel kann das Gericht auch ein Verbot der Ausreise mit dem Kind (§ 107 Abs 3 Z 4 Außerstreitgesetz - AußStrG) anordnen.

Eine Äußerung des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils zum Umzug in das Ausland muss der andere Elternteil berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

Hat der allein mit der Obsorge betraute Elternteil den anderen Elternteil von dem geplanten Umzug nicht verständigt – zur Verständigung ist er in wesentlichen Angelegenheiten (§ 189 Abs 1 Z 1 ABGB, wozu der Umzug ins Ausland jedenfalls gehört) verpflichtet – oder zieht er trotz einer beachtlichen ablehnenden Äußerung des anderen ins Ausland um, so liegt darin (mangels Sorgerechts des anderen) dennoch kein Sorgerechtsbruch iSd Art 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens, sondern nur ein Verstoß gegen die das Innenverhältnis zwischen den Elternteilen betreffenden Bestimmungen des österreichischen Familienrechts, der familienrechtliche Konsequenzen (von der einfachen Belehrung bis zum Obsorgewechsel) nach sich ziehen kann.

1.3 Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut, so sollen sie, soweit tunlich und möglich, die Obsorge einvernehmlich ausüben (§ 137 Abs 2 letzter Satz ABGB).

Zu unterscheiden ist, ob (a) jener Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird oder (b) der andere Elternteil, in dessen Haushalt das Kind also nicht hauptsächlich betreut wird, das Kind ins Ausland verbringt. Ein Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht hauptsächlich betreut wird, handelt jedenfalls widerrechtlich iSd Artikels 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens. Für den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, ist die Rechtslage komplexer:

Der oben angeführte § 189 Abs 1 Z 1 ABGB über die Pflicht zur Verständigung des anderen Elternteils in wesentlichen Angelegenheiten gilt auch für den Fall, dass beide Elternteile mit der Obsorge betraut sind (§ 189 Abs 5 ABGB). Zur Frage, ob das Unterlassen einer Verständigung des ebenfalls mit der Obsorge betrauten anderen Elternteils nach § 189 Abs 5 iVm § 189 Abs 1 Z 1 ABGB allein bereits einen Sorgerechtsbruch im Sinn des Artikels 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens begründet oder nicht, gibt es verschiedene Lehrmeinungen. Der Oberste Gerichtshof hat die Frage zuletzt bejaht (6Ob 170/16t).

Die Äußerung des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind nicht betreut wird, ist auch hier zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht. Das Unterlassen einer Verständigung kann unabhängig von der Qualifikation eines widerrechtlichen Sorgerechtsbruchs iSd Haager Kindesentführungsübereinkommens im Innenverhältnis ein familienrechtswidriges Verhalten nach österreichischem Recht sein und die obgenannten Konsequenzen nach sich ziehen.

1.4 Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut, ohne dass festgelegt wurde, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so muss die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt werden. Bei fehlender Einwilligung des anderen Elternteils kann eine Entscheidung des zuständigen Pflegschaftsgerichts beantragt werden. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung sowohl das Kindeswohl zu beachten als auch die Rechte der Eltern auf Schutz vor Gewalt, sowie auf Freizügigkeit und Berufsfreiheit zu berücksichtigen (§ 162 Abs 3 ABGB). Auch hier ist aber im Außenverhältnis jeder Elternteil allein vertretungsbefugt, solange ihm die Obsorge (im Bereich der Aufenthaltsbestimmung) nicht rechtskräftig oder mit vorläufiger Wirksamkeit entzogen wurde.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Jedenfalls bedarf es der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn der verbringende Elternteil entweder (a) nicht mit der Obsorge betraut ist oder (b) zwar mit der Obsorge betraut ist, das Kind aber nicht in seinem Haushalt hauptsächlich betreut wird.

In Fällen, in denen (a) der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, oder (b) der allein obsorgeberechtigte Elternteil mit dem Kind in ein anderes Land umziehen möchte, muss er im Innenverhältnis die Verständigungspflicht nach § 189 ABGB einhalten (siehe Frage 1.) und die Äußerung des verständigten Elternteils berücksichtigen, wenn sie dem Wohl des Kindes besser entspricht.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

3.1. Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut ohne dass festgelegt wurde, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, so muss derjenige Elternteil, der den Wohnsitz ohne Zustimmung des anderen ins Ausland verlegen möchte, das zuständige Pflegschaftsgericht anrufen. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Genehmigung sowohl das Kindeswohl zu beachten, als auch die Rechte der Eltern auf Schutz vor Gewalt sowie auf Freizügigkeit und Berufsfreiheit zu berücksichtigen (§ 162 Abs 3 ABGB).

3.2. Ist der Elternteil, der mit dem Kind ins Ausland verziehen möchte, gar nicht mit der Obsorge betraut oder wird das Kind nicht hauptsächlich in seinem Haushalt betreut, so steht es ihm frei, die Entziehung oder Einschränkung der Obsorge des anderen (und die – eventuell auch nur teilweise - Übertragung auf ihn) bei Gericht zu beantragen. Das Gericht könnte, vor allem als gelinderes Mittel im Vergleich zur Entziehung der Obsorge, auch gesetzlich erforderliche Einwilligungs- und Zustimmungsrechte entziehen oder eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen (§ 181 Abs 1 ABGB).

3.3. Der mit der Obsorge betraute Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, muss den anderen Elternteil zwar verständigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung geben (§ 189 ABGB), doch sind dessen Verständigung oder Einwilligung nicht Voraussetzung für eine Ausreise.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Auch im Hinblick auf ein vorübergehendes Verbringen bei gemeinsamer Obsorge haben die Eltern bei der Ausübung der Obsorge soweit tunlich und möglich einvernehmlich vorzugehen (§ 137 Abs 2 letzter Satz ABGB). Ein Nachweis dieses Einvernehmens ist aber nicht Voraussetzung für die Ausreise.

Das Erfordernis der Einvernehmlichkeit könnte auch völlig rechtmäßig entfallen, zum Beispiel wenn spontan ein Wochenendbesuch bei den Großeltern im Ausland gemacht werden soll und der andere Elternteil während dieser Zeit ohnehin keinen Kontakt zu dem Kind beabsichtigt hat (hier wäre es gar nicht tunlich, das Einvernehmen herzustellen).

Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen der andere Elternteil bloß zu verständigen ist (§ 189 Abs 1 ABGB), wobei es von den Umständen des Einzelfalls (etwa der Dauer, der Destination und dem Zweck der Reise) abhängen wird, ob das vorübergehende Verbringen überhaupt als wichtige Angelegenheit anzusehen ist.

Letzte Aktualisierung: 29/10/2024

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