Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung

Belgien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Nach belgischem Recht haben die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr minderjähriges Kind. Nur wer Träger der elterlichen Verantwortung ist, kann folglich das Kind an einen anderen Aufenthaltsort verbringen.

Grundsätzlich nehmen beide Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung im Interesse des Kindes wahr, unabhängig vom Familienstand und unabhängig davon, ob sie zusammenleben (siehe Artikel 373 und 374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Wenn die Eltern sich trennen, können sie bei Gericht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung beantragen. Wenn das Gericht die elterliche Verantwortung nur einem Elternteil überträgt, hat dieser das alleinige Sorgerecht inne. Wird die elterliche Verantwortung ausschließlich von einem Elternteil ausgeübt, kann dieser alle damit verbundenen Rechte wahrnehmen; dazu gehört auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind. Das Kind kann dann ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden. Aber auch dem Elternteil, der an der elterlichen Verantwortung nicht beteiligt ist, kann ein Umgangsrecht zuerkannt werden. Das Gericht kann die ausschließliche Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung dadurch einschränken, dass es in Ausnahmefällen die Zustimmung des anderen Elternteils zu bestimmten, das Kind betreffenden Entscheidungen vorschreibt. Das kann beispielsweise die Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes sein, die gemeinsam zu treffen ist, obwohl ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung hat.

Wenn das Kind einer gerichtlich angeordneten Schutzmaßnahme unterliegt, die sich auf die elterliche Verantwortung erstreckt, hat diese gerichtliche Entscheidung Vorrang. In dem Fall darf kein Elternteil das Kind ins Ausland verbringen.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Wenn die Eltern die elterliche Verantwortung gemeinsam ausüben, müssen beide ihr Einverständnis mit einem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes erklären.

Wenn nur ein Elternteil die elterliche Verantwortung hat, von der bestimmte Entscheidungen, z. B. über den Aufenthaltsort des Kindes, ausgenommen sind, ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Gegenüber gutgläubigen Dritten kann das Vorliegen der Zustimmung beider Elternteile angenommen werden.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn die Träger der elterlichen Verantwortung keine Einigung über den Aufenthaltsort ihres Kindes erzielen können, muss das örtlich zuständige Gericht darüber befinden, ob das Kind in ein anderes Land verbracht werden darf.

Einer der gemeinsam verantwortlichen Elternteile kann im Vorgriff auf eine Entscheidung, mit der er nicht einverstanden ist, das zuständige Gericht anrufen. Ein Träger der gemeinsamen elterlichen Verantwortung kann auch nachträglich eine von dem anderen Elternteil bereits getroffene Entscheidung anfechten.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Wenn ein Elternteil allein die elterliche Verantwortung hat, ist nur dieser Elternteil berechtigt, das Kind vorübergehend für einen Ferienaufenthalt ins Ausland zu verbringen.

Ein Elternteil, der keine elterliche Verantwortung, aber ein Umgangsrecht hat, darf das Kind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung oder mit ausdrücklicher Genehmigung des zuständigen Gerichts in ein anderes Land verbringen.

Wenn Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung haben und keine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes getroffen wurde, dürfen beide Elternteile mit dem Kind ins Ausland reisen. Der Aufenthaltsort des Kindes darf jedoch nicht geändert werden.

Wenn eine Gerichtsentscheidung über die Unterbringung des Kindes vorliegt, darf jeder Elternteil nur in der Zeit seines Umgangs mit dem Kind reisen, sofern dies nicht ausdrücklich vom Gericht untersagt wurde.

In den beiden letztgenannten Fällen sollte der mit dem Kind reisende Elternteil eine von dem anderen Elternteil unterzeichnete Einverständniserklärung mit sich führen, um eventuelle Schwierigkeiten zu vermeiden.

Letzte Aktualisierung: 10/01/2018

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.