- 1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?
- 2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?
- 3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?
- 4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.
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1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?
Wenn beide Elternteile das Sorgerecht gemeinsam und getrennt ausüben, haben sie gemeinsam über die Verbringung des Kindes in einen anderen Staat zu entscheiden.
Leben die Eltern nicht zusammen, können sie sich über den Aufenthalt, das Sorgerecht und den Umgang mit dem Kind einigen und sich an das Bezirksgericht wenden, das für den aktuellen Wohnsitz des Kindes zuständig ist, um ihre Zustimmung zu erteilen.
Gelingt es den Eltern nicht, eine Einigung zu erzielen, wird die Streitigkeit von dem für den aktuellen Wohnsitz des Kindes zuständigen Bezirksgericht entschieden, das über den Aufenthalt des Kindes, die Ausübung des Sorgerechts und den Umgang mit dem Kind entscheidet.
2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?
Unabhängig davon, ob die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben oder das Gericht eine Vereinbarung getroffen oder eine Entscheidung erlassen hat, mit der die Ausübung des Sorgerechts nur einem Elternteil übertragen und festgestellt wird, dass der Aufenthalt des Kindes bei diesem Elternteil liegt, ist die Zustimmung des Elternteils, der das Sorgerecht nicht ausübt, auch für die Verbringung des Kindes aus dem Hoheitsgebiet Bulgariens erforderlich. Diese Zustimmung muss schriftlich mit der notariell beglaubigten Unterschrift des Elternteils erteilt werden (Artikel 76 Nummer 9 des bulgarischen Gesetzes über persönliche Dokumente (Zakon za bulgarskite lichni dokumenti)).
3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?
Sind sich die Eltern nicht über die Verbringung des Kindes in einen anderen Staat einig, wird die Streitigkeit nach dem Verfahren des Artikels 127a des Familiengesetzbuchs (Semeen kodeks - SK) beigelegt. Herrscht zwischen ihnen Uneinigkeit hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Kindes, so findet das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2 oder des Artikels 59 SK Anwendung.
Ersetzt die gerichtliche Entscheidung die Zustimmung des Elternteils zur Ausstellung eines Reisepasses und zur Verbringung eines Kindes in einen anderen Staat (unabhängig von der Dauer der Reise), so muss ein besonders geschütztes Interesse des Kindes bestehen, wenn es in einen anderen Staat verbracht wird. Dies erfordert wiederum, dass eine solche Verbringung für einen bestimmten Zeitraum, für einen bestimmten Staat oder für bestimmte Staaten innerhalb eines bestimmten territorialen Bereichs (z. B. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union) oder für eine unbegrenzte Anzahl von Reisen während eines bestimmten Zeitraums (aber ebenfalls für bestimmte Staaten) erlaubt werden sollte.
Im Einklang mit den verbindlichen Hinweisen für die Auslegung des Gesetzes, die im Auslegungsbeschluss Nr. 1 vom 3. Juli 2017 in der Auslegungssache Nr. 1 über die Akte der Hauptversammlung der Zivilkammer des Obersten Kassationshofs für das Jahr 2016 erteilt wurden, darf das Gericht die Zustimmung des Elternteils nicht endgültig ersetzen und nicht eine Reise für einen unbegrenzten Zeitraum und einen unbegrenzten territorialen Bereich gestatten.
4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.
Das bulgarische Gesetz über persönliche Dokumente schreibt unabhängig von den besonderen Umständen der Verbringung des Kindes in einen anderen Staat die im Wege einer notariell beglaubigten Erklärung erteilte Zustimmung des Elternteils vor, der das Kind nicht auf der Reise begleitet.
Eine solche Verbringung kann vorübergehend sein, woraufhin das Kind nach Bulgarien zurückkehrt, ohne seinen Aufenthalt in einen anderen Staat zu verlegen. Wenn das Kind zum Zwecke eines Ausflugs, eines Urlaubs, eines Verwandtenbesuchs, eines Studiums, kultureller oder sportlicher Veranstaltungen, von Wettbewerben, einer medizinischen Behandlung usw. ins Ausland reist und sich die Parteien nicht einig sind, prüft das Gericht den Grund für den Antrag. Gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass für das Kind eine konkrete und tatsächliche Gefahr besteht, so legt das Gericht die Parameter der Genehmigung fest. In Fällen, in denen ein Kind vorübergehend in einen anderen Staat verbracht wird, ist es kaum wahrscheinlich, dass das Recht des Kindes auf Reisen mit dem Umgangsrecht des Elternteils kollidiert, und selbst wenn ein solcher Konflikt eintreten würde, hat der betroffene Elternteil eine solche vorübergehende Einschränkung seiner Rechte hinzunehmen, wenn die Reise des Kindes dessen Wohl dient.
Der Zweck der Verbringung kann auch darin bestehen, den Aufenthalt des Kindes in einen anderen Staat zu verlegen. Bei der Prüfung von Angelegenheiten, die die Verbringung eines Kindes in einen anderen Staat und damit die Ausstellung der erforderlichen persönlichen Dokumente betreffen, sollte das Gericht das Verbringen des Kindes zwecks Verlegung des Aufenthalts des Kindes nur dann genehmigen, wenn dem Genehmigungsantrag ein Antrag auf Verlegung des Aufenthalts des Kindes beigefügt ist. Die Festlegung des Aufenthalts eines Kindes spiegelt das Interesse des Kindes an seiner Integration in ein familiäres und soziales Umfeld wider und setzt eine dauerhafte Niederlassung voraus.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.