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Wenn ein Elternteil das Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen will, sollte eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.
Wenn sich die Eltern in Ausübung ihrer elterlichen Verantwortung über eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind – vor allem für das Kindeswohl – nicht einigen können, entscheidet das Gericht auf Antrag eines der Elternteile (§ 877 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 89/2012, geänderte Fassung). Das Verbringen eines Kindes ins Ausland gilt als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
Für die dauerhafte Verbringung des Kindes (also nicht nur für einen Ferienaufenthalt) ist grundsätzlich die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, soweit dieser nicht ganz oder teilweise von der elterlichen Verantwortung entbunden wurde. Die elterliche Einwilligung ist unabhängig davon erforderlich, ob ein Gericht bereits über die elterliche Verantwortung entschieden hat (Sorgerechtsregelung) oder ob eine solche Entscheidung noch aussteht. Zwischen verheirateten und unverheirateten Eltern wird nicht unterschieden.
Wenn der andere Elternteil der Verbringung nicht zustimmt, muss stattdessen eine Gerichtsentscheidung eingeholt werden (§ 877 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 89/2012, geänderte Fassung).
Nein, das vorübergehende Verbringen, damit das Kind beispielsweise die Ferien mit einem Elternteil verbringen kann, wird im Allgemeinen nicht als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 877 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Nr. 89/2012 (geänderte Fassung) angesehen.
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