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Im Gesetz über das Sorgerecht und das Umgangsrecht (laki lapsen huollosta ja tapaamisoikeudesta) (361/1983) ist geregelt, wer sorgeberechtigt ist und Entscheidungen für das Kind treffen kann.
Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat, entscheidet er über Angelegenheiten, die das Kind betreffen; dazu gehört auch der Aufenthalt des Kindes. Das bedeutet grundsätzlich, dass er das Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen kann.
Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, tragen sie gemeinsam die damit verbundene Verantwortung; das Kind betreffende Entscheidungen werden von ihnen gemeinsam getroffen.
Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, kann ein Gericht die elterliche Verantwortung zwischen ihnen verteilen. Es kann die Entscheidungsbefugnis für bestimmte Aufgaben nur einem Elternteil übertragen. Das Gericht kann in der Sorgerechtsentscheidung einem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zuerkennen.
Wenn das Gericht nur einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hat, kann dieser das Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen.
Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, kann kein Elternteil das Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen.
Siehe Antwort auf die vorangehende Frage.
Wenn ein Elternteil dem Verbringen des Kindes in ein anderes Land nicht zustimmt, kann ein Gericht angerufen werden.
In Finnland gelten keine besonderen Bestimmungen für das vorübergehende Verbringen, z. B. für einen Ferienaufenthalt. Formulare für die Einverständniserklärung gibt es nicht.
In einer gerichtlichen Entscheidung über das Umgangsrecht kann geregelt werden, ob ein Elternteil während der Zeit des Umgangs mit dem Kind ins Ausland reisen darf.
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