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Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung

Frankreich
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Wenn die Eltern gemeinsam die elterliche Verantwortung innehaben, darf jeder Elternteil ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind reisen, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Wenn sich jedoch einer der beiden Elternteile der Reise ausdrücklich widersetzt und keine Einigung erzielt werden kann, muss das Familiengericht befasst werden, um den Rechtsstreit zu entscheiden.

Wenn die Eltern gemeinsam die elterliche Verantwortung innehaben, kann ein Elternteil nicht ohne die Zustimmung des anderen Elternteils allein entscheiden, sich endgültig mit dem Kind im Ausland niederzulassen.

Wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung innehat, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für einen Ferienaufenthalt als auch für die dauerhafte Niederlassung im Ausland. Er hat jedoch den anderen Elternteil nach Artikel 373-2-1 des Zivilgesetzbuchs davon in Kenntnis zu setzen; demnach ist der Elternteil, der nicht die elterliche Verantwortung wahrnimmt, über wichtige Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Leben des Kindes auf dem Laufenden zu halten.

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Widerspruch gegen die Ausreise aus dem Staatsgebiet oder auf Letzteres bezogenes Verbot

Um das Verbringen des Kindes durch einen Elternteil in ein anderes Land zu verhindern, kann der andere Elternteil, sofern er auch die elterliche Verantwortung innehat, bei der Präfektur gegen die Ausreise des Kindes aus dem Staatsgebiet Widerspruch einlegen, der 15 Tage lang gültig ist, und/oder beim Familiengericht ein Verbot der Verbringung des Kindes ins Ausland ohne die Einwilligung beider Elternteile erwirken (Artikel 373-2-6 des Zivilgesetzbuchs), das bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes, für einen bestimmten Zeitraum oder bis zum Ergehen einer neuen Entscheidung gültig ist. Durch das Verbot, das Staatsgebiet ohne die Einwilligung beider Elternteile zu verlassen, wird verhindert, dass das Kind das Land verlässt. Die Eltern können aber einer einzelnen Reise des Kindes allein oder in Begleitung eines Elternteils zustimmen und vor einem Beamten der Kriminalpolizei eine entsprechende Erklärung abgeben (normalerweise fünf Tage vor der Reise). Wenn ein Elternteil die Einwilligung verweigert, kann der andere Elternteil bei Gericht beantragen, dass das Verbot der Ausreise aus dem Staatsgebiet aufgehoben oder eine Ausnahmegenehmigung ausgestellt wird, mit der das Kind das Staatsgebiet verlassen kann.

Reise zur Verlagerung des Aufenthaltsortes:

Auch wenn gegen Auslandsreisen mit dem Kind keine Einwände erhoben werden und kein Verbot zum Verlassen des Landes besteht, ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, wenn der Zweck der Reise darin besteht, den Aufenthaltsort des Kindes in ein anderes Land zu verlagern, es sei denn, der umzugswillige Elternteil ist alleiniger Träger der elterlichen Verantwortung. Nur in letztem Fall kann er ohne Zustimmung des anderen Elternteils umziehen, muss ihn aber über diese neue Situation, die für das Kind von Bedeutung ist, auf dem Laufenden halten.

Hat sich der Elternteil über die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils hinweggesetzt, könnte letzterer unter Berufung auf das unrechtmäßige Verbringen auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung einen Antrag auf Rückgabe des Kindes stellen. Dieses Verfahren muss in dem Staat eingeleitet werden, in den das Kind verbracht wurde, erforderlichenfalls mit Unterstützung der nach dem Übereinkommen eingerichteten zentralen Behörden.

Unabhängig davon, wie das Verbringen erfolgt ist, und abgesehen von den Fällen, in denen das Verlassen des Landes verboten ist und Einwände dagegen erhoben wurden, ist der Elternteil, der mit dem Kind aus dem Land ausreist, nicht verpflichtet, die Zustimmung des anderen Elternteils nachzuweisen; gegenüber Dritten gilt die Zustimmung als erteilt.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Verweigert einer der beiden Elternteile, die die elterliche Verantwortung innehaben, seine Zustimmung zur Reise, so muss der Elternteil, der das Kind verbringen möchte, beim Familiengericht für das Kind eine Genehmigung zum Verlassen des Landes beantragen. Gleiches gilt, wenn ein Ausreiseverbot ohne Zustimmung beider Elternteile besteht.

Wenn es sich bei dem Verbringen des Kindes de facto um einen Wechsel des Aufenthaltsortes handelt und der andere Elternteil, der Träger der elterlichen Verantwortung ist, seine Zustimmung verweigert, muss sich der Elternteil, der mit dem Kind umziehen will, vor dem Verbringen an das Familiengericht am Aufenthaltsort des Kindes wenden.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Wie oben dargelegt, ist zwischen vorübergehendem und dauerhaftem Verbringen zu unterscheiden. Es wird auf die vorstehenden Punkte verwiesen.

Letzte Aktualisierung: 08/03/2022

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