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Wenn der andere Elternteil nicht die elterliche Sorge innehat und es keine gerichtliche Anordnung gibt, die das Verbringen des Kindes ohne Einwilligung des anderen Elternteils untersagt.
Wenn nicht vor dem Verbringen des Kindes/der Kinder in ein anderes Hoheitsgebiet bei Gericht für das Kind/die Kinder das Sorgerecht oder ein Umgangsrecht beantragt wurde.
Wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge innehat
und/oder
wenn durch das Verbringen Sorge- und/oder Umgangsrechte beeinträchtigt werden
und/oder
wenn ein Gericht entschieden hat, das es für das Verbringen des Kindes in ein anderes Land der Einwilligung des anderen Elternteils oder einer anderen namentlich genannten Person bedarf.
In diesem Fall kann bei Gericht beantragt werden, dass das Kind in ein anderes Land verbracht werden darf.
Ja.
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