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Ein Elternteil kann ein Kind ohne Einwilligung oder gegen den Willen des anderen Elternteils in einen anderen Staat verbringen, wenn er das alleinige Sorgerecht für das Kind hat oder ein Gericht diese Verbringung genehmigt hat.
Wenn beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben, kann das Kind nur im beiderseitigen Einvernehmen in einen anderen Staat verbracht werden.
Wenn der andere Elternteil der Verbringung des Kindes nicht zugestimmt oder sich dagegen ausgesprochen hat, muss der Elternteil, der das Kind in einen anderen Staat verbringen will, dafür die Genehmigung des zuständigen Gerichts einholen. Dabei kann es sich um das für das elterliche Sorgerecht zuständige Gericht des Wohnsitzes des Kindes oder um das Gericht handeln, vor dem ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist.
Im Hinblick auf eine geplante vorübergehende Verbringung des Kindes ins Ausland müssen die Gründe für die Verbringung geprüft werden. Handelt es sich lediglich um einen kürzeren Urlaubsaufenthalt, so ist dies als Alltagsangelegenheit anzusehen, für die nicht die Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist.
Liegen schwerwiegendere Gründe für die vorübergehende Verbringung vor (beispielsweise medizinische Behandlung des Kindes), so ist die Zustimmung beider Elternteile, die das elterliche Sorgerecht haben, erforderlich. Besteht kein Einvernehmen zwischen den Eltern, muss die Sache gerichtlich geregelt werden.
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