

Ohne Einwilligung des anderen Elternteils darf ein Kind nur vorübergehend (z. B. für einen Ferienaufenthalt) in ein anderes Land verbracht werden. Der Wechsel des Aufenthaltsstaates ist nur mit Zustimmung des anderen Elternteils oder aufgrund der Entscheidung eines Gerichts möglich, das den Aufenthaltsort des Kindes in dem betreffenden Land festgestellt hat.
Wenn die Eltern verheiratet und nicht geschieden sind, müssen beide einem Wechsel des Aufenthaltsstaates des Kindes zustimmen, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben.
Wenn die Eltern geschieden sind und das Kind bei einem Elternteil lebt, der zusammen mit dem Kind seinen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlegen will, ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, da durch den gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil diesem Elternteil nicht mehr Rechte im Hinblick auf das Kind einräumt werden, soweit das Gericht nichts anderes angeordnet hat.
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und keine Feststellung über den Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil getroffen wurde, wird angenommen, dass beide Eltern die gleichen Rechte haben und beide einem Wechsel des Aufenthaltsstaates des Kindes zustimmen müssen.
Wenn es nicht möglich ist, die Einwilligung des anderen Elternteils zu erhalten, muss der in ein anderes Land umziehende Elternteil die gerichtliche Feststellung des Aufenthaltsorts des Kindes und der Umgangsregelungen beantragen. Wenn der Aufenthalt des Kindes festgestellt wurde, muss der Elternteil eine Änderung der Umgangsregelungen beantragen.
Nach litauischem Recht bedarf die vorübergehende Verbringung eines Kindes ins Ausland keiner weiteren Zustimmung des anderen Elternteils.
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