Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung

Nordirland
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Das Recht von Nordirland enthält Bestimmungen zum rechtmäßigen Verbringen des Kindes aus dem Vereinigten Königreich. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Children (Northern Ireland) Order 1995 kann eine Person, zu deren Gunsten ein Aufenthaltsbeschluss (residence order) bzw. Sorgerechtsbeschluss (custody order) in Bezug auf ein Kind erlassen wurde, das Kind für einen Zeitraum von weniger als einem Monat aus dem Vereinigten Königreich verbringen.

Dies steht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2A des Child Abduction (Northern Ireland) Order 1985‚ wonach eine Person keine Straftat begeht, indem sie das Kind aus dem Vereinigten Königreich mitnimmt oder ins Ausland schickt, wenn es sich um eine Person handelt, zu deren Gunsten Aufenthaltsbeschluss in Kraft ist, und wenn der Verbringungszeitraum weniger als einen Monat beträgt (vorausgesetzt, es gibt keinen gültigen Beschluss, der das Verbringen des Kindes verbietet).

Ist kein Aufenthaltsbeschluss in Kraft und ist die Mutter alleinige Trägerin der elterlichen Verantwortung, kann sie das Kind ohne Zustimmung des Vaters rechtmäßig aus dem Vereinigten Königreich verbringen. Ein Vater, der die elterliche Verantwortung nicht innehat, kann jedoch versuchen, die Verbringung seines Kindes aus dem Hoheitsgebiet zu verhindern, indem er bei den Gerichten in Nordirland einen Beschluss beantragt, mit der die Verbringung verboten wird (prohibited steps order). Er kann auch bei den Gerichten einen Beschluss, mit dem ihm die elterliche Verantwortung übertragen wird (die „elterliche Verantwortung“ wird in Artikel 6 Absatz 1 des Children (Northern Ireland) Order 1995 definiert), oder einen Aufenthaltsbeschluss beantragen (wenn das Gericht zu seinen Gunsten einen Aufenthaltsbeschluss erlässt, muss es auch einen Beschluss über die elterliche Verantwortung erlassen).

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Nach Artikel 13 des Children (Northern Ireland) Order 1995 darf in Fällen, in denen ein Aufenthaltsbeschluss in Bezug auf das Kind in Kraft ist, niemand das Kind ohne schriftliche Zustimmung aller Personen, die die elterliche Verantwortung für das Kind tragen, oder ohne gerichtliche Genehmigung für mehr als einen Monat aus dem Vereinigten Königreich verbringen.

Darüber hinaus sieht Artikel 3 Absatz 1 des Child Abduction (Northern Ireland) Order 1985 vor, dass eine Person, die mit einem Kind in Verbindung steht, eine Straftat (Kindesentführung) begeht, wenn sie das Kind ohne die entsprechende Zustimmung aus dem Vereinigten Königreich mitnimmt oder ins Ausland schickt.

Gibt es keinen Aufenthaltsbeschluss und übt mehr als eine Person die elterliche Verantwortung für das Kind aus, so darf keine Person mit elterlicher Verantwortung das Kind ohne Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung oder ohne gerichtliche Genehmigung aus dem Vereinigten Königreich verbringen.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Ein Elternteil, zu dessen Gunsten ein Aufenthaltsbeschluss in Bezug auf das Kind in Kraft ist und der das Kind dauerhaft aus dem Vereinigten Königreich verbringen will, kann sich ohne Einschaltung des Gerichts rechtmäßig mit dem Kind umsiedeln, wenn er die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils mit elterlicher Verantwortung bzw. aller anderen Träger der elterlichen Verantwortung hat. Wird die Zustimmung verweigert, muss bei Gericht die Genehmigung beantragt werden, das Kind dauerhaft aus Nordirland zu verbringen (Artikel 13 Absatz 1 des Children (Northern Ireland) Order 1995).

Im Vereinigten Königreich ist bei internationalen Umsiedlungsfällen stets das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Richter an den Familiengerichten in Nordirland berücksichtigen alle Informationen, die ihnen im Einzelfall vorliegen, bevor sie zu einem unabhängigen Urteil gelangen. Sie bemühen sich in erster Linie darum, Entscheidungen zu treffen, die dem Wohl des betreffenden Kindes dienen.

Besteht kein Aufenthaltsbeschluss, sollte eine Person, die die elterliche Verantwortung für das Kind trägt und das Kind dauerhaft aus dem Vereinigten Königreich verbringen möchte, stets die Zustimmung des anderen Elternteils oder eine gerichtliche Genehmigung zur Verbringung einholen. Andernfalls riskiert sie eine Klage wegen Kindesentführung.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Die Antwort auf Frage 1 enthält die Bestimmungen für das rechtmäßige Verbringen eines Kindes aus dem Vereinigten Königreich für einen Zeitraum von weniger als einem Monat. Eine Person, zu deren Gunsten ein Aufenthaltsbeschluss in Bezug auf das Kind erlassen wurde, kann das Kind für weniger als einen Monat ins Ausland mitnehmen und benötigt daher nicht die Genehmigung des anderen Elternteils, mit dem Kind Urlaub im Ausland zu machen.

Letzte Aktualisierung: 10/08/2021

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.