

Informationen nach Regionen suchen
Die elterliche Sorge wird von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt. Das ergibt sich aus Artikel 97 Absatz 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs (kodeks rodzinny i opiekuńczy), wonach die Eltern gemeinsam über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind entscheiden. Wenn sie sich nicht einigen können, muss ein Vormundschaftsgericht (sąd opiekuńczy) darüber entscheiden. Nur in weniger wichtigen Angelegenheiten betreffend das Kind kann jeder Elternteil unabhängig vom anderen Elternteil entscheiden, ohne letzteren fragen und dessen Zustimmung einholen zu müssen. Nach der polnischen Rechtsprechung gilt sowohl das dauerhafte als auch das vorübergehende Verbringen eines Kindes, und sei es nur für einen Ferienaufenthalt, als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
Nach Artikel 97 Absatz 2 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs darf ein Elternteil ein Kind nur dann ohne Einwilligung des anderen Elternteils ins Ausland verbringen, wenn
Die Einwilligung des anderen Elternteils ist in allen unter dem vorangehenden Punkt nicht aufgeführten Fällen erforderlich. Dies gilt vor allem dann, wenn nur ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge hat oder wenn seine elterliche Sorge, nicht aber sein Aufenthaltsmitbestimmungsrecht eingeschränkt worden ist. Die polnische Rechtsprechung geht in diesem Punkt sogar noch weiter. Wie der Oberste Gerichtshof (Sąd Najwyższy) in seiner Entscheidung vom 10. November 1971 in der Sache III CZP 69/71 ausgeführt hat, muss, damit ein Kind von dem Elternteil, dem in einem Scheidungsverfahren die Ausübung der elterlichen Sorge übertragen wurde, dauerhaft ins Ausland verbracht werden kann, das Vormundschaftsgericht seine Genehmigung erteilen, solange der Elternteil, dem das Recht zugesprochen wurde, die Erziehung des Kindes zu beaufsichtigen, der Verbringung des Kindes ins Ausland nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Somit kann letztgenannter Elternteil, auch wenn ihm das Gericht beispielsweise in einem Scheidungsverfahren kein Mitspracherecht über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes eingeräumt hat, die Rückgabe des Kindes verlangen, wenn er sein Umgangsrecht nicht mehr wahrnehmen kann. In seiner Entscheidung vom 6. März 1985 in der Sache III CRN 19/85 befand der Oberste Gerichtshof, dass die Verbringung eines Kindes ins Ausland im Rahmen einer Urlaubsfahrt eine Angelegenheit von wesentlicher Bedeutung darstellt und deshalb die Zustimmung beider Elternteile, die die elterliche Sorge ausüben, oder in Ermangelung einer Einigung eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
In dem Fall ist beim polnischen Vormundschaftsgericht ein Antrag auf ersatzweise Zustimmung zur Verbringung des Kindes in ein anderes Land zu stellen.
Den Antrag können Eltern stellen, deren elterliche Sorge weder entzogen noch ausgesetzt wurde. Der Antrag kann von den Antragstellern selbst eingereicht werden. In dem Fall müssen sich die Parteien nach polnischem Recht vor Gericht nicht durch einen Anwalt vertreten lassen. Die sachliche Zuständigkeit für solche Anträge hat das Bezirksgericht (sąd rejonowy) (Familien- und Jugendabteilung) als erste Instanz. Örtliche Zuständigkeit hat das Gericht des Ortes, an dem sich das Kind vorübergehend oder dauerhaft aufhält.
Wie schon ausgeführt wurde, muss der andere Elternteil auch dann zustimmen, wenn das Kind nur kurzzeitig in ein anderes Land verbracht werden soll.
Formulare für die Einverständniserklärung zu dem (dauerhaften oder vorübergehenden) Verbringen eines Kindes ins Ausland gibt es in Polen nicht. Die Einwilligung kann formlos erteilt werden. Es empfiehlt sich aber eine schriftliche Erklärung, die in einem Verfahren zur Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 als Beweismittel vorgelegt werden könnte. Bei der Erstellung einer Einverständniserklärung kann ein polnischer Anwalt, Rechtsberater oder Notar helfen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.