- 1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?
- 2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?
- 3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?
- 4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.
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1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?
Beide Eltern müssen sich gemeinsam um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung kümmern (Artikel 1901, 1902, 1911 und 1912 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Código Civil)).
Auch nach einer Ehescheidung oder Trennung der Eltern bleiben beide für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zuständig (Artikel 1906 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), außer wenn das Gericht in begründeten Fällen entscheidet, dass die elterliche Verantwortung einem Elternteil allein übertragen werden sollte, oder wenn davon auszugehen ist, dass die gemeinsame elterliche Verantwortung nicht dem Wohl des Kindes dient (Artikel 1906 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
„Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung“ sind nicht weiter definiert. Sie beziehen sich auf einige Aspekte im Leben eines Kindes oder auf gravierende und außergewöhnliche existenzielle Angelegenheiten im Zusammenhang mit den wesentlichen Rechten des Kindes.
Der Wohnort oder die Entscheidung darüber, wo sich der Lebensmittelpunkt eines Kindes befinden soll, d. h. die Bestimmung seines gewöhnlichen Aufenthalts, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Diese Entscheidung wird von beiden Eltern getroffen. Wenn sie sich nicht einigen können, wird der Aufenthalt des Kindes vom Gericht festgestellt (Artikel 1906 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Ein Elternteil darf folglich nur dann ein Kind ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbringen, wenn er die alleinige elterliche Verantwortung hat oder ein Gericht den Aufenthalt des Kindes festgestellt oder geändert und das Verbringen ins Ausland genehmigt hat.
2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?
Die Einwilligung ist erforderlich, wenn beide Eltern die elterliche Verantwortung haben, was nach Artikel 1906 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich der Fall ist.
3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?
Wenn ein Elternteil dem Verbringen eines Kindes ins Ausland nicht zustimmt und beide Eltern Träger der elterlichen Verantwortung sind, darf das Kind nur mit gerichtlicher Genehmigung in ein anderes Land verbracht werden (Artikel 1906 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
In diesem Fall muss das Verfahren bei dem örtlich zuständigen Gericht oder der örtlich zuständigen Gerichtskammer mit sachlicher Zuständigkeit in Familien- und Kindessachen anhängig gemacht werden (siehe Artikel 122 bis 125 des Gesetzes Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 über die Organisation des Gerichtswesens); das Verfahren hat die Form, die in den durch das Gesetz Nr. 141/2015 vom 8. September 2015 genehmigten Vorschriften über zivilrechtliche Vormundschaftsverfahren festgelegt ist (siehe Artikel 3, 9 und 67 des Gesetzes).
4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.
In der Rechtstheorie und nach der Rechtsprechung wird die vorübergehende Verbringung für einen Ferienaufenthalt oder zur Freizeitgestaltung eines Kindes nicht als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung betrachtet, solange der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unverändert bleibt. Davon ausgenommen ist das Verbringen in Länder, in denen es bewaffnete Konflikte gibt, die als unsicher gelten oder in denen Seuchen grassieren, so dass die Gesundheit und die Sicherheit des Kindes einem Risiko ausgesetzt wären.
Eine medizinische Behandlung ist jedoch als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung anzusehen, die der Einwilligung beider Eltern bedarf, wobei es darauf ankommt, welcher Art die Behandlung ist und welche Auswirkungen sie auf die wesentlichen Rechte des Kindes haben kann. Hierzu zählt beispielsweise eine schwerwiegende Behandlung (Chemotherapie, experimentelle Therapie) oder die notwendige Begleitung des Kindes, weil es die Sprache des medizinischen Personals nicht versteht oder es für das medizinische Personal schwierig oder unmöglich wäre, vom Kind genaue Angaben zu den Symptomen zu erhalten, was eine sprachliche Vermittlung erforderlich macht.
Erfordert eine medizinische Behandlung, in die beide Eltern einwilligen, eine vorübergehende Verbringung des Kindes, wenn beide Elternteile der Behandlung zustimmen, erstreckt sich diese Einwilligung auf die Verbringung des Kindes.
Formulare
Bei der Ausländer- und Grenzbehörde (SEF) sind Musterformulare für das Verbringen von Minderjährigen ins Ausland erhältlich. Sie sind unter dem folgenden Link abrufbar:
Anwendbares Recht
Vorschriften über zivilrechtliche Vormundschaftsverfahren
Gesetz über die Organisation des Gerichtswesens
Hinweis:
Die EJN-Kontaktstelle, die Gerichte oder sonstigen Einrichtungen und Behörden sind nicht an die Informationen in diesem Merkblatt gebunden. Zwar werden die hier verfügbaren Informationen regelmäßig aktualisiert, doch sollten stets die geltenden Rechtsvorschriften konsultiert werden. Außerdem ist zu beachten, dass sich die Auslegung im Rahmen der Rechtsprechung im Lauf der Zeit ändern kann.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.