Umzug ins Ausland mit Kindern/Aufenthaltsbestimmung

Slowenien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Ein Elternteil kann ein Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils rechtmäßig in ein anderes Land verbringen, wenn diesem anderen Elternteil die elterlichen Rechte oder die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde. Wenn einem Elternteil die elterlichen Rechte oder die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, so verfügt der andere Elternteil allein über die elterlichen Rechte (Artikel 115 des Gesetzes über Ehe und Familienbeziehungen/Zakon o zakonski zvezi in družinskih razmerjih).

2 In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Die Zustimmung des anderen Elternteils zur Verbringung eines Kindes in ein anderes Land ist immer erforderlich, außer in Fällen, in denen ein Elternteil allein über die elterlichen Rechte verfügt.

Nach dem Gesetz über Ehe und Familienbeziehungen verfügen der Vater und die Mutter gemeinsam über die elterlichen Rechte (Artikel 4 Absatz 3).

Die Eltern üben ihre elterlichen Rechte im gegenseitigen Einvernehmen und im Einklang mit den Interessen des Kindes aus (Artikel 113 Absatz 1 des Gesetzes über Ehe und Familienbeziehungen). Die Ausübung der elterlichen Rechte umfasst auch die Entscheidung darüber, in welchem Land das Kind lebt.

Wenn die Eltern nicht zusammen leben und nicht beide für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig sind, entscheiden sie im gegenseitigen Einvernehmen und im Einklang mit den Interessen des Kindes über Fragen, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben (Artikel 113 Absatz 2 des Gesetzes über Ehe und Familienbeziehungen). Zu diesen Fragen zählt auch die Verbringung eines Kindes in ein anderes Land.

3 Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

Wenn die Eltern keine Einigung über die Ausübung der elterlichen Rechte erzielen, hilft ihnen ein Zentrum für Sozialarbeit, zu einer Einigung zu gelangen. Auch in Fällen, in denen die Eltern nicht zusammen leben und nicht beide für die Betreuung und Erziehung des Kindes zuständig sind, hilft ihnen ein Zentrum für Sozialarbeit, wenn sie sich über Fragen, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, nicht einigen können.

Wenn die Eltern auch mit Hilfe eines Zentrums für Sozialarbeit keine Einigung über Fragen, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, erzielen, entscheidet auf Vorschlag eines Elternteils oder beider Elternteile ein Gericht in der Sache. Dem Vorschlag muss ein Nachweis des zuständigen Zentrums für Sozialarbeit beiliegen, aus dem hervorgeht, dass die Eltern versucht haben, mit seiner Hilfe eine Einigung über die Ausübung der elterlichen Rechte zu erzielen. Bevor das Gericht entscheidet, muss es den Standpunkt des Zentrums für Sozialarbeit zu den Interessen des Kindes einholen. Das Gericht berücksichtigt zudem den Standpunkt des Kindes, wenn dieser vom Kind selbst oder von einer Person, der das Kind vertraut und die vom Kind selbst ausgewählt wurde, geäußert wird und wenn das Kind in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen einer solchen Äußerung zu verstehen.

Die vorstehenden Erläuterungen stützen sich auf Artikel 113 des Gesetzes über Ehe und Familienbeziehungen.

4 Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen? Bitte fügen Sie gegebenenfalls entsprechende Einwilligungsformulare bei.

Wirft die vorübergehende Verbringung eines Kindes Fragen auf, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes haben, so gelten für die vorübergehende Verbringung dieselben Bestimmungen wie für eine längerfristige Verbringung.

Letzte Aktualisierung: 05/03/2018

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.