Staatsanwälte
Organisation
Die dänische Staatsanwaltschaft (den danske anklagemyndighed) ist dem Justizministerium unterstellt. Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus dem Generalstaatsanwalt (rigsadvokaten), den Staatsanwälten (statsadvokaterne) und den Polizeidirektoren (politidirektørerne).
Der Generalstaatsanwalt leitet Strafverfahren vor dem Obersten Gerichtshof und nimmt ferner an Anhörungen vor dem Besonderen Klagegericht für Disziplinar- und Wiederaufnahmeverfahren (Den Særlige Klageret) teil.
Der Generalstaatsanwalt ist der Dienstvorgesetzte der anderen Staatsanwälte und hat die Aufsicht über deren Arbeit. Er ist auch für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Staatsanwälte in erster Instanz zuständig.
Amt und Pflichten
Die Aufgaben und die Organisation der Staatsanwaltschaft sind in Kapitel 10 des Gesetzes über die Ausübung der Rechtspflege (retsplejeloven) (§§ 95–107) festgelegt.
Die Staatsanwaltschaft ist in Zusammenarbeit mit der Polizei für die Verfolgung von Straftaten in Übereinstimmung mit den im Gesetz über die Ausübung der Rechtspflege festgelegten Bestimmungen zuständig. In § 96 Absatz 2 heißt es, dass die Staatsanwaltschaft alle Verfahren mit der durch die Art des Falles bedingten Geschwindigkeit vorantreibt. Dabei hat sie dafür Sorge zu tragen, dass Straffällige verfolgt werden, Unschuldige aber nicht belangt werden (Grundsatz der Objektivität).
Für die Berufungs- und Schöffenverfahren vor den oberinstanzlichen Gerichten sind sechs regionale Staatsanwälte zuständig, die auch die Bearbeitung von Strafsachen durch die Polizei überwachen. Die regionalen Staatsanwälte befassen sich auch mit Rechtsmitteln gegen Entscheidungen, die die Polizei im Rahmen der Strafverfolgung getroffen hat. Schließlich befassen sich die Staatsanwälte mit Entschädigungsfällen im Zusammenhang mit Strafverfolgungen und Beschwerden gegen die Polizei.
Der Staatsanwalt für schwere Wirtschaftsstraftaten (Statsadvokaten for Særlig Økonomisk Kriminalitet) ist landesweit für die Verfolgung schwerer Wirtschaftsstraftaten zuständig.
Der Staatsanwalt für besondere internationale Strafsachen (Statsadvokaten for Særlige Internationale Straffesager) ist für die Verfolgung von im Ausland begangenen internationalen Verbrechen zuständig, darunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
Die Polizeidirektoren vertreten die Anklage vor den Bezirksgerichten (erste Instanz) und sind somit zusätzlich zur Leitung der Polizeikräfte auch für die von den Polizeirevieren durchgeführten Ermittlungen und die Tätigkeiten der lokalen Staatsanwaltschaft verantwortlich.
Richter
Organisation
Der Rat für Ernennungen im Justizwesen (Dommerudnævnelsesrådet) ist dafür zuständig, dem Justizminister Empfehlungen bezüglich der Ernennung von Richtern zu unterbreiten, mit Ausnahme des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs. In der Praxis folgt der Justizminister immer den Empfehlungen des Rates.
Für disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Richter und andere bei den dänischen Gerichten beschäftigte Justizbedienstete ist das Besondere Klagegericht für Disziplinar- und Wiederaufnahmeverfahren (Den Særlige Klageret) zuständig.
Die dänische Gerichtsverwaltung (Domstolsstyrelsen) ist für die Ausbildung der Angehörigen der Rechtsberufe an den Gerichten zuständig.
Amt und Pflichten
Berufsrichter sind in Dänemark in der Regel nicht auf ein Fachgebiet spezialisiert. Richter können auf eine unbefristete oder befristete (kommissarische) Stelle ernannt werden. Gerichtsassessoren (retsassessorer) und stellvertretende Richter (dommerfuldmægtige) befassen sich in der Regel mit Bagatellsachen (z. B. Gerichtsvollzieher).
Mit einigen wenigen Ausnahmen nehmen Laienrichter (lægdommere) an allen Strafverfahren teil, die vor den Gerichten der ersten und zweiten Instanz verhandelt werden. In Zivilsachen, die in erster und zweiter Instanz verhandelt werden, können sachverständige Beisitzer (sagkyndige domsmænd) hinzugezogen werden. Die Laienrichter und sachverständigen Beisitzer werden für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt.
Rechtsdatenbanken
Weitere Informationen finden Sie unter:
Website der dänischen Richtervereinigung (Den Danske Dommerforening)
Homepage der Vereinigung der stellvertretenden Richter (Dommerfuldmægtigforeningen)
Informationen über Angestellte der Gerichte (361 Kb)
Organisation der Rechtsberufe: Rechtsanwälte (advokater)
Rechtsanwälte
Niedergelassene Rechtsanwälte
Alle dänischen Rechtsanwälte sind Mitglieder der dänischen Rechtsanwaltskammer (Advokatsamfundet), die im Jahr 1919 gegründet wurde.
Angestellte Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (advokatfuldmægtige)
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sind in dem Verband angestellter Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Foreningen af Advokater og Advokatfuldmægtige – FAAF) organisiert, der zum dänischen Verband der Rechtsanwälte und Ökonomen (Danmark Jurist- og Økonomforbund – DJØF) gehört. Der DJØF ist Dänemarks größte Gewerkschaft sowie Interessenvertretung von Studierenden und Beschäftigten in den Bereichen Recht, Verwaltung, Regierung, Forschung, Bildung, Kommunikation, Wirtschaft und Politikwissenschaften. Der Gewerkschaft gehören etwa 50 000 Mitglieder an, die in diesen Bereichen tätig sind. Von den rund 1500 Mitgliedern des FAAF sind etwa 900 niedergelassene Rechtsanwälte.
Syndikusanwälte
Syndikusanwälte sind in der dänischen Rechtsanwaltskammer organisiert, können aber auch dem Verband der Syndikusanwälte (Danske Virksomhedsjurister – DVJ) beitreten. Derzeit sind etwa zwei Drittel der Mitglieder des DVJ Anwälte mit dänischer Zulassung. Im Allgemeinen vertritt der DVJ die beruflichen Interessen der Syndikusanwälte. Der Verband setzt sich auch für die Anerkennung und das Verständnis der Arbeit von Syndikusanwälten und ihrer wachsenden Bedeutung für Unternehmen, Behörden, nichtstaatliche Organisationen und die Gesellschaft insgesamt ein. Der DVJ ist Mitglied des europäischen Verbands der Unternehmensjuristen (European Company Lawyers’ Association – ECLA).
Unterschied zwischen niedergelassenen Rechtsanwälten und Syndikusanwälten
Syndikusanwälte mit einer dänischen Zulassung unterliegen in Dänemark denselben Vorschriften wie niedergelassene Rechtsanwälte. Das Gesetz über die Ausübung der Rechtspflege unterscheidet nicht zwischen den beiden Arten von Rechtsanwälten, die beide in der dänischen Rechtsanwaltskammer organisiert sind.
Das bedeutet im Wesentlichen, dass Syndikusanwälte in Bezug auf die Berufsordnung (advokatetiske regler), das Berufsgeheimnis, die Verschwiegenheitspflicht zwischen Mandanten und Anwälten usw. denselben rechtlichen Status haben wie andere Rechtsanwälte. Die Berufsordnung wurde jedoch geändert, um Syndikusanwälte einzubeziehen, wobei die besonderen Umstände, unter denen sie tätig sind, berücksichtigt wurden.
Der Grundsatz der Vertraulichkeit zwischen Mandant und Anwalt, wie er für Syndikusanwälte gilt, ergibt sich somit aus denselben Vorschriften, die für niedergelassene Rechtsanwälte gelten. Es wurde von den Gerichten noch nicht überprüft, ob die Normen für Syndikusanwälte dieselben sind wie für andere Anwälte oder ob sie niedriger angesetzt sind.
Die einzige Ausnahme von der Regel, dass Syndikusanwälte denselben rechtlichen Status haben wie andere Anwälte, betrifft die Frage, wen ein Syndikusanwalt anwaltlich vertreten darf. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, als Syndikusanwalt tätig zu sein, wird als stillschweigende Ausnahme von § 124 des Gesetzes über die Ausübung der Rechtspflege betrachtet, der die Art von Unternehmen betrifft, für die ein Anwalt tätig sein kann.
Folglich dürfen Syndikusanwälte den Titel „Anwalt“ nur dann führen, wenn sie das Unternehmen oder die Organisation vertreten, bei dem bzw. der sie angestellt sind, es sei denn, sie verfügen nebenbei auch über eine Anwaltskanzlei. Wenn also der Arbeitgeber den Syndikusanwalt bittet, einen Mandanten oder ein Mitglied rechtlich zu beraten, kann der Syndikusanwalt nicht als Rechtsanwalt auftreten, es sei denn, er hat nebenbei auch eine Anwaltskanzlei und berät den Mandanten oder das Mitglied über seine Anwaltskanzlei.
Sollte der Syndikusanwalt nebenbei über keine Anwaltskanzlei verfügen und einen Mandanten oder ein Mitglied, der bzw. das ein Verbraucher ist, rechtlich beraten und sollte die Beratung zu gewerblichen Zwecken erfolgen, gilt für den Syndikusanwalt das Gesetz über die Rechtsberatung (lov om juridisk rådgivning) mit einer Ausnahme: Es gilt nicht für die Rechtsberatung durch Gewerkschaften und nichtstaatliche Organisationen. Dies beruht darauf, dass eine solche Beratung nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgt und im Allgemeinen als eine Dienstleistung angesehen wird, die über die allgemeine Dienstleistung, die die Gewerkschaft ihren Mitgliedern bei der Verfolgung ihrer Hauptziele erbringt, hinausgeht.
Die Rechtsberatung eines Verbrauchers durch einen Gewerkschaftsangestellten, der über eine Zulassung verfügt, unterliegt daher ausschließlich den allgemeinen Vorschriften über unerlaubte Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, und ist nur mittelbar durch die Berufsordnung geregelt. Nach letzterer (vgl. § 126 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Rechtspflege) darf sich ein Rechtsanwalt (in seiner nicht berufsmäßigen Eigenschaft) nicht in einer Weise verhalten, die für einen Rechtsanwalt unangemessen ist, wenn er in gewerblichen oder finanziellen Angelegenheiten handelt.
Gesetz über die Rechtsberatung
Seit Juli 2006 unterliegt die Rechtsberatung von Verbrauchern zu gewerblichen Zwecken einem eigenen Gesetz, das unabhängig von der Ausbildung der beratenden Person gilt. In dem Gesetz ist ausdrücklich festgelegt, dass es nicht für die Rechtsberatung gilt, die von Anwälten in Ausübung ihres Berufs als selbstständige Rechtsanwälte geleistet wird. Es findet auch keine Anwendung auf die Rechtsberatung, die von Gewerkschaften oder nichtstaatlichen Organisationen geleistet wird, da eine solche Beratung nicht als zu gewerblichen Zwecken geleistet gilt (siehe oben). Ferner gilt das Gesetz nicht für die Rechtsberatung durch Finanzunternehmen, die unter das Gesetz über Finanzgeschäfte fallen, sofern der Minister für Wirtschaft und Handel Verhaltensregeln in dem betreffenden Bereich erlassen hat.
Wie bereits erwähnt, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Rechtsberatung durch eine Person mit einer Zulassung nicht im Gesetz geregelt ist. Berät ein Syndikusanwalt mit einer Zulassung zur Ausübung des Anwaltsberufs einen Verbraucher (d. h. eine andere Person als seinen Arbeitgeber) in rechtlichen Fragen und unterhält der Syndikusanwalt nebenbei keine Anwaltskanzlei, so fällt diese Dienstleistung unter das Gesetz über die Rechtsberatung, sofern davon ausgegangen wird, dass die Beratung zu gewerblichen Zwecken erfolgt ist.
Die wichtigsten Elemente des Gesetzes über die Rechtsberatung sind die folgenden:
- Ein Rechtsberater muss nach den bewährten Praktiken für Rechtsberater handeln. Dies bedeutet, dass der Rechtsberater seine Aufgaben gründlich, gewissenhaft und im Einklang mit den rechtmäßigen Erfordernissen des besten Interesses des Mandanten zu erfüllen hat. Die Beratung wird mit der gebotenen Geschwindigkeit erteilt.
- Vereinbarungen über die Bereitstellung einer Rechtsberatung müssen schriftlich erfolgen.
- Ein Rechtsberater ist nicht verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, allerdings muss die geschlossene Vereinbarung Informationen zu diesen Fragen enthalten.
- Ein Rechtsberater muss den Mandanten über die Kosten der Rechtsberatung unterrichten.
- Ein Rechtsberater darf keine Treuhandmittel erhalten.
- Er darf keine Aufgaben wahrnehmen, an denen er ein persönliches oder finanzielles Interesse hat.
- Er hat die vom Justizminister erlassenen Regeln über bewährte Praktiken für Rechtsberater zu berücksichtigen. Der Verbraucherschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der bewährten Praktiken durch die Rechtsberater.
Rechtsdatenbanken
Diese Informationen sind auf der Website der dänischen Rechtsanwaltskammer abrufbar.
Die Website enthält Informationen über den Beruf des Rechtsanwalts in Dänemark und ein Verzeichnis der praktizierenden Rechtsanwälte.
Weitere Rechtsberufe
Einrichtungen, die Prozesskostenhilfe anbieten
In ganz Dänemark gibt es Einrichtungen, die Prozesskostenhilfe anbieten. Wer Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen möchte, kann sich an das Amt für Zivilsachen (Civilstyrelsen) wenden, das die nächste Einrichtung vermittelt. Anschrift:
Amt für Zivilsachen
Toldboden 2, 2. Stock
DK-8800 Viborg
Tel.: +45 33 92 33 34
E-Mail: civilstyrelsen@civilstyrelsen.dk
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.