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Rechtsberufe – Einführung
Zu den Rechtsberufen zählen Richter, Staatsanwälte, öffentliche Rechtsbeistände, Rechtsanwälte, öffentliche Notare und Gerichtsvollzieher.
Staatsanwalt
Organisation
Nach dem finnischen Grundgesetz untersteht die Staatsanwaltschaft der Leitung des Generalstaatsanwalts als dem obersten Staatsanwalt.
Der Aufbau der Staatsanwaltschaft ist zweistufig. Sie besteht aus dem Büro des Generalstaatsanwalts, der zentralen Behörde der Staatsanwaltschaft und aus 15 örtlichen Staatsanwaltschaften mit 50 Dienststellen. Die finnische Staatsanwaltschaft verfügt über 581 Mitarbeiter, 381 davon sind Staatsanwälte.
Die örtlichen Staatsanwaltschaften werden von Oberstaatsanwälten geleitet. Des Weiteren gibt es stellvertretende Oberstaatsanwälte und Staatsanwälte. In einigen Stellen der Staatsanwaltschaft sind Referendare tätig, die dort auf ihre Aufgaben als Staatsanwalt vorbereitet werden.
Alle vorgenannten Personen sind ‚allgemeine’ Staatsanwälte, die - bis auf einige wenige Ausnahmen - Anklage in Bezug auf alle Straftaten erheben dürfen, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich begangen wurden. Spezielle Staatsanwälte, wie zum Beispiel der Justizbeauftragte des Parlaments und der Justizkanzler, können nur in bestimmten, genau abgegrenzten Sonderfällen Anklage erheben.
Amt und Aufgaben
Nach dem Gesetz ist es die Aufgabe eines Staatsanwalts in einer Strafsache die strafrechtliche Verantwortlichkeit festzustellen – und zwar auf eine solche Weise, dass das Recht der Parteien auf den Schutz ihrer rechtlichen Interessen sowie das öffentliche Interesse sichergestellt sind. Der Staatsanwalt hat seine Aufgaben unparteiisch, prompt und wirtschaftlich zu erledigen.
Die Staatsanwaltschaft ist in allen ihren Tätigkeitsbereichen den gemeinsamen Werten der Fairness, der fachlichen Verantwortung und des Gemeinwohls verpflichtet.
Der Staatsanwalt übt sein Amt als Vertreter des öffentlichen Dienstes aus. Anders als die anderen Parteien in einer Strafsache handelt der Staatsanwalt nicht im eigenen Interesse, sondern im Auftrag und im Interesse des Gemeinwesens. Der Staatsanwalt ist ein Staatsbeamter, der dafür zu sorgen hat, dass eine Straftat mit der angemessenen gesetzlichen Strafe geahndet wird. Staatsanwälte sind ein unabhängiger Teil des finnischen Gerichtswesens.
Die meisten Strafsachen (ca. 80 000 Fälle im Jahr) werden von den örtlichen Staatsanwaltschaften bearbeitet. Die Generalstaatsanwaltschaft befasst sich hauptsächlich mit Strafsachen, die für die Gesellschaft insgesamt von größerer Bedeutung sind – dies sind ein paar Dutzend Fälle im Jahr.
In Finnland ist die Ermittlungsarbeit vor dem Strafverfahren Aufgabe der Polizei. Wenn eine Ermittlung abgeschlossen ist, werden die Ermittlungsergebnisse dem Staatsanwalt zugeleitet, der sodann über die Erhebung der Anklage entscheidet, indem er im Hinblick auf jeden Tatverdächtigen und jeden Tatvorwurf feststellt, ob eine strafbare Handlung begangen wurde und ob genügend Beweise für die Anklageerhebung vorliegen.
Anklage ist zu erheben, wenn nach erstem Anschein hinreichende Anhaltspunkte für die Schuld des Tatverdächtigen sprechen. Liegen keine ausreichenden Beweise vor oder gibt es einen anderen Grund, warum keine Anklage erhoben werden kann (z. B. Verjährung), wird der Staatsanwalt von einer Anklageerhebung absehen.
Rechtsdatenbanken
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Generalstaatsanwaltschaft und des finnischen Justizministeriums.
Richter
Organisation
In Finnland werden die meisten Gerichtsentscheidungen von Berufsrichtern erlassen. An den Amtsgerichten sind auch Laienrichter tätig. Richter sind als Mitglieder des Gerichtswesens unabhängig. Sie üben ihre Tätigkeit aus am Obersten Gerichtshof, an den Rechtsmittelgerichten und den Amtsgerichten, am Obersten Verwaltungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichten sowie an den Sozialversicherungsgerichten, den Arbeitsgerichten und den Gerichten für Markt- und Wettbewerbsangelegenheiten. Richter sind Staatsbeamte und unkündbar. Ein Richter kann seines Amtes nur durch ein Gerichtsurteil enthoben werden. Er darf auch nicht ohne seine Zustimmung Amt versetzt werden.
Kapitel 12 des Staatsbeamtengesetzes enthält gesonderte Rechtsvorschriften für Richter in ihrer Eigenschaft als Beamte des Staates. Nach dem Gesetz besitzen Regelungen für den Urlaub, Verweise, Beendigung des Dienstverhältnisses und die befristete Freistellung, wie sie für alle anderen Beamte gelten, für Richter keine Gültigkeit. Nach dem Staatsbeamtengesetz ist ein Richter zur Niederlegung seines Amts verpflichtet, sobald er das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, das für Richter bei 68 Jahren liegt, oder auf Dauer arbeitsunfähig wird.
Amt und Aufgaben
Berufsrichter
Wer die Befähigung als Richter erlangen möchte, benötigt einen Universitätsabschluss in Rechtswissenschaft und muss ein einjähriges Gerichtspraktikum an einem erstinstanzlichen Gericht absolviert haben. Der übliche Weg zum Richteramt führt über ein Rechtsreferendariat (Gerichtsassistent) an einem Rechtsmittelgericht, gefolgt von der Berufung zum Richter an einem Gericht der ersten oder zweiten Instanz. Es ist vorgesehen, dass den Richteranwärtern künftig eine praktische Ausbildung zuteil wird. Das Rechtsmittelgericht schreibt freie Stellen aus und der Richterwahlausschuss bewertet die Eignung der Bewerber. Richter werden vom Staatspräsidenten ernannt.
Laienrichter
An den Amtsgerichten werden auch Laienrichter tätig, die in bestimmten Angelegenheiten bei der Entscheidungsfindung mitwirken. Laienrichter sind hauptsächlich an Strafverfahren beteiligt, können aber auch bei Zivilsachen und Mietsachen eingesetzt werden. Eine Anhörung an einem Amtsgericht findet vor einem den Vorsitz führenden Berufsrichter und drei Laienrichtern statt. Die Laienrichter sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig, und eine Entscheidung wird gegebenenfalls durch Abstimmung getroffen; die Meinung der Mehrheit entscheidet über das Urteil. Bei Stimmengleichheit in einer Strafsache obsiegt die für den Angeklagten günstigste Alternative; in Zivilsachen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Laienrichter werden vom Gemeinderat für vier Jahre berufen. Jede Gemeinde benötigt mindestens zwei Laienrichter, größere Gemeinden weitaus mehr. Die Laienrichter sollten nach Alter, Geschlecht, Sprache und Beruf so repräsentativ wie möglich für ihre Gemeinde sein.
Ein Laienrichter muss finnischer Staatsangehöriger sein. Nicht zum Laienrichter berufen werden dürfen Personen, die jünger als 25 und älter als 63 Jahre sind. Eine Person, die an einem Gericht oder in einer Vollzugsanstalt arbeitet, darf nicht als Laienrichter tätig sein; dies trifft auch auf Personen zu, die das Amt eines Staatsanwalts, Rechtsanwalts oder Polizeibeamten bekleiden. Ein Laienrichter legt den Richtereid oder eine eidesstattliche Versicherung ab, bevor er sein Amt aufnimmt.
Es wird angestrebt, dass jeder Laienrichter ungefähr einmal im Monat beziehungsweise an 12 Tagen im Jahr an Sitzungen teilnimmt. Das Amtsgericht zahlt den Laienrichtern für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld sowie Verdienstausfall.
Öffentliche Rechtsbeistände
Organisation
Öffentliche Rechtsbeistände sind Juristen beziehungsweise Rechtsanwälte, die bei öffentlichen Rechtsberatungsstellen beschäftigt sind. Die öffentlichen Rechtsbeistände sind Staatsbeamte, die vom Justizminister in ihr Amt berufen werden. Das Justizministerium ist für die Verwaltung der Rechtsberatungsstellen zuständig.
Für das Amt eines öffentlichen Rechtsbeistandes sind ein durch ein Hochschulstudium erworbener Magister der Rechtswissenschaft (oikeustieteen kandidaatti, Mag. iur.) sowie ausreichende Erfahrung in der Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Richter erforderlich. Viele öffentliche Rechtsbeistände besitzen auch den ehrenhalber verliehenen Titel eines varatuomari und somit die Befähigung zum Richteramt.
Öffentliche Rechtsbeistände werden als anwaltliche Vertreter vor Gericht tätig und sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Einhaltung der anwaltlichen Berufs- und Standesregeln verpflichtet. In dieser Hinsicht unterliegen sie der Aufsicht der finnischen Anwaltskammer. In Finnland sind mehr als die Hälfte aller öffentlichen Rechtsbeistände Mitglieder der Anwaltskammer. In Bezug auf die Ausübung ihres Mandats sind die öffentlichen Rechtsbeistände unabhängige Organe der Rechtspflege.
Rechtsanwälte
Gerichtsanwälte / Rechtsanwälte
Nur Mitglieder der Anwaltskammer sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ‘asianajaja’ beziehungsweise ‘advokat’ zu führen. Um Mitglied der Anwaltskammer zu werden, müssen Bewerber, unter anderem,
- einen Abschluss als Master of Law (LL.M.) besitzen, der sie zum Richteramt befähigt
- über einen guten Leumund verfügen
- über mehrere Jahre Erfahrung im Rechtsberuf und anderen gerichtlichen Tätigkeiten verfügen,
- eine spezielle Prüfung über die Grundelemente des Rechtsberufs und die anwaltlichen Standesvorschriften ablegen,
- unabhängig sein von der Regierung und allen sonstigen Stellen, mit Ausnahme ihres Mandanten,
- über verschiedene sonstige Qualifikationen verfügen.
Aufgaben eines Rechtsanwalts und Berufsaufsicht
Grundsätzlich unterscheidet sich die Verantwortung eines Rechtsanwalts in Bezug auf seine strafrechtliche Haftung oder seine Schadenersatzhaftung nicht von der Verantwortung anderer Staatsbürger. Jeder Rechtsanwalt muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen zur Abdeckung aller möglicherweise entstehenden Schadenersatzansprüche, mit Ausnahme solcher, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen. Zur Abdeckung von Schadenersatzansprüchen aufgrund strafbaren Verhaltens von Rechtsanwälten hat die Anwaltskammer einen Entschädigungsfonds eingerichtet.
Ein Rechtsanwalt trägt darüber hinaus eine fachliche Verantwortung. Der Vorstand der Anwaltskammer hat sicherzustellen, dass ein Rechtsanwalt bei der Ausübung seiner Pflichten die anwaltlichen Berufs- und Standesregeln beachtet. Ist dies nicht der Fall, leitet die Anwaltskammer ein Disziplinarverfahren ein. Ein solches Verfahren beginnt meistens mit einer schriftlichen Beschwerde. Der Justizkanzler wird über die Entscheidungen der Anwaltskammer in Kenntnis gesetzt, und der Rechtsanwalt kann diese Entscheidungen beim Rechtsmittelgericht in Helsinki anfechten.
Die finnische Anwaltskammer ist eine Organisation des öffentlichen Rechts, die durch das Anwaltsgesetz von 1958 geregelt wird. Die Vorläuferorganisation war ein eingetragener Verein gleichen Namens. Sämtliche Mitglieder der beiden Organisationen waren und sind Rechtsanwälte.
Der Anwaltskammer gehören etwa 1850 Mitglieder an, die als ‚Rechtsanwälte’ bezeichnet werden (auf Finnisch: asianajaja; auf Schwedisch: advokat). Rechtsanwaltskanzleien beschäftigen etwa 600 Anwälte, von denen etwa 120 öffentliche Rechtsbeistände sind. Rechtsberatungsstellen beschäftigen mehr als 100 Rechtsberater, die nicht der Anwaltskammer angehören.
Ein Anwalt, der aufgrund disziplinarischer Maßnahmen aus der Anwaltskammer ausgeschlossen wird, kann seinen Beruf weiterhin, jedoch unter einer anderen Berufsbezeichnung, ausüben, wobei der Anwalt in einem solchen Fall ohne die Verpflichtungen eines Rechtsanwalts und außerhalb der Aufsicht der Anwaltskammer praktiziert.
Als Rechtsanwalt kann ein Staatsangehöriger Finnlands oder eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen werden, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, einen guten Leumund besitzt und aufgrund sonstiger Eigenschaften und seiner Lebensweise für den Anwaltsberuf geeignet ist. Er muss die in Finnland vorgeschriebenen Prüfungen zur Befähigung für das Richteramt abgelegt haben, die zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderlichen Fähigkeiten sowie Berufserfahrung in rechtsanwaltlicher Tätigkeit erlangt haben. Er darf nicht Insolvenz angemeldet haben, und er muss uneingeschränkt geschäftsfähig sein.
Entsprechend den in Finnland geltenden internationalen Verpflichtungen kann als Rechtsanwalt auch eine Person zugelassen werden, die nicht die in Finnland vorgeschriebenen Prüfungen absolviert und Erfahrungen erlangt hat, die aber in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums die zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderlichen Qualifikationen besitzt. Diese Person muss in einer von der Anwaltskammer durchgeführten Prüfung nachweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse des finnischen Rechts und der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit in Finnland verfügt.
Als Rechtsanwalt kann ohne Ablegung der Anwaltsprüfung auch zugelassen werden, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Zulassung als Rechtsanwalt besitzt. In einem solchen Fall setzt die Zulassung als Rechtsanwalt in Finnland voraus, dass die fragliche Person dem von der finnischen Anwaltskammer geführten Verzeichnis seit mindestens drei Jahren unter Verwendung der in ihrem Heimatland üblichen Berufsbezeichnung angehört und zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat berechtigt ist (EU-Verzeichnis). Außerdem ist nachzuweisen, dass der Beruf des Rechtsanwalts wenigstens während dieser Zeit in Finnland regelmäßig ausgeübt wurde.
Rechtsdatenbanken
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der finnischen Anwaltskammer.
Beratende Anwälte/ Rechtsberater
In Finnland darf praktisch jedermann Rechtsberatung und Unterstützung in Rechtsangelegenheiten erteilen, und das sogar auf beruflicher Basis. Es gibt jedoch nur sehr wenige Berater, die nicht über den Abschluss ‚Master of Law’ verfügen.
Praktizierende Juristen, die nicht der Anwaltskammer angehören, genügen eventuell nicht den an einen Rechtsanwalt gestellten Anforderungen oder ziehen es unter Umständen vor, sich nicht den Verpflichtungen des Berufsstandes zu unterwerfen. Juristen, die soeben ihr Studium abgeschlossen oder zu praktizieren begonnen haben oder aus einem anderen Rechtsgebiet kommen, erfüllen diese Anforderungen zum Beispiel nicht. Dasselbe gilt auch für Juristen, die lediglich in Teilzeit arbeiten.
Öffentliche Notare
Die Tätigkeit der öffentlichen Notare ist in Finnland gesetzlich geregelt. Öffentliche Notare arbeiten in örtlichen Zivilregisterämtern und den Geschäftsstellen der Amtsgerichte. Die Qualifikation für das Amt des öffentlichen Notars ist ein durch ein Hochschulstudium erworbener Magister der Rechtswissenschaft (oikeustieteen kandidaatti).
Trotz vieler Gemeinsamkeiten unterscheiden sich die Aufgaben des öffentlichen Notars in Finnland weitgehend von den Aufgaben der in anderen europäischen Staaten oder in den USA niedergelassenen Notare. In Finnland ist ein öffentlicher Notar immer ein Beamter des Staates. Allerdings gibt es in Finnland nicht viele hauptamtliche Notare. Ein Großteil der notariellen Tätigkeiten wird vielmehr von den Registerbeamten der örtlichen Zivilregisterämter erledigt. Wegen der in Finnland herrschenden Vertragsfreiheit in privatrechtlichen Angelegenheiten ist die Beurkundung durch einen öffentlichen Notar keine Voraussetzung für die Gültigkeit von Verträgen. Der einzige privatrechtliche Vertrag, der in Finnland der notariellen Beurkundung bedarf, ist die Übertragung von Grundeigentum.
Öffentliche Notare übernehmen unter anderem die notarielle Beglaubigung von Unterschriften, Zeugniskopien sowie von Lebensläufen. Ein öffentlicher Notar kann auch eine Apostille darüber ausstellen, dass der Unterzeichner eines bestimmten Dokuments die im Dokument angegebene Stellung innehat und dass er zur Ausstellung des Dokuments berechtigt ist.
Sonstige Rechtsberufe
Gerichtliche Vollstreckungsorgane
Organisation
Vollstreckungen werden von den örtlichen Gerichtsvollziehern ausgeführt und zwar von den Bezirksgerichtsvollziehern, den Leitern der Ordnungsbehörden und dem Gerichtsvollzieher auf den Ålandinseln. Sie werden unterstützt von beigeordneten Gerichtsvollziehern, die in der Praxis den größten Teil der einzelnen Vollstreckungen durchführen. Darüber hinaus beschäftigen die Vollstreckungsbehörden auch Büropersonal. Gerichtliche Vollstreckungsorgane sind Staatsbeamte.
Die allgemeine Verwaltung, Weisungsbefugnis und Aufsicht über die Vollstreckungsbehörde obliegt dem Justizministerium. Weisungs- und Aufsichtsfunktionen üben auch die Leiter der Justizabteilungen der Provinzverwaltungen aus. Sie entscheiden zum Beispiel über Beschwerden hinsichtlich des Vorgehens der Vollstreckungsbehörden. Weder das Justizministerium noch die Leiter der Justizabteilungen sind jedoch befugt, einzelne Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern.
Bei der Vollstreckung geht es in Finnland meistens um die Eintreibung titulierter Forderungen, somit steht sie in engem Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren. Im Gerichtsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der Forderung des Gläubigers geprüft und die Zahlungsverpflichtung des Schuldners festgestellt. Wenn das Urteil nicht freiwillig befolgt wird, kommt es zur Zwangsvollstreckung. Bestimmte Forderungen, zum Beispiel in Bezug auf Steuern und bestimmte Versicherungsbeiträge, sind auch ohne Gerichtsurteil vollstreckbar.
Die Vollstreckungsbehörden wahren sowohl die Interessen der Gläubiger als auch der Schuldner. Ihr Bestreben ist es, dass der Schuldner seine Schuld freiwillig nach Erhalt der Zahlungsaufforderung begleicht. Unterbleibt die Zahlung, erfolgt die Pfändung von Lohn, Gehalt, Rente, Geschäftseinnahmen oder Vermögen. Gepfändetes Vermögen kann durch Zwangsversteigerung veräußert werden.
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