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Staatsanwalt
Amt und Aufgaben
Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, den Gerichten gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege. Der Staatsanwaltschaft obliegt die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung der Anklage und ihre Vertretung in der Hauptverhandlung sowie die Strafvollstreckung. Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Strafverfahrens auch für die Verfolgung einer Tat als Ordnungswidrigkeit zuständig.
Die Staatsanwaltschaft ist bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten (Legalitätsprinzip). Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft vor ihrer Entscheidung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, jeden ihr bekannt gewordenen Sachverhalt zu erforschen und rechtlich zu prüfen hat. Die Staatsanwaltschaft ist hierbei zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Sie muss sowohl die belastenden als auch die entlastenden Tatsachen ermitteln. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat sie Anklage zu erheben. Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen bedarf es dazu auch der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts. Dem Beschuldigten können auch Auflagen und Weisungen erteilt werden, nach deren Erfüllung die Einstellung des Verfahrens erfolgt.
Bei den Ermittlungen in Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft dazu befugt, sich anderer Ermittlungspersonen zu bedienen. Dazu zählen Polizeibeamte, Steuerfahnder und Zollbeamte. Diese müssen die Anweisungen der Staatsanwaltschaft befolgen.
Die Anklageerhebung ist in einem Strafverfahren Voraussetzung für das sich anschließende gerichtliche Verfahren. Mit Ausnahme von Ordnungswidrigkeiten muss die Anklage stets von der Staatsanwaltschaft erhoben werden. An der Hauptverhandlung nimmt in der Regel eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt als Vertreter/in der Anklagebehörde teil.
Die Staatsanwaltschaft wird sowohl in der ersten Instanz als auch in den Rechtsmittelinstanzen (Berufung und Revision) tätig.
In der Hauptverhandlung muss die Anklage durch die Staatsanwältin oder den Staatsanwalt verlesen werden. Diese haben das Recht, den Angeklagten und die Zeugen zu befragen. Sie können auch eigene Beweisanträge stellen. Am Ende der Verhandlung hält die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt ein Plädoyer, in dem die Sach- und Rechtslage bewertet wird. Regelmäßig wird die Verurteilung des Angeklagten zu einer bestimmten Strafe oder ein Freispruch beantragt.
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, des Gerichts und des Angeklagten, kann auch noch in diesem Verfahrensstadium das Strafverfahren eingestellt werden, etwa wenn die Schuld des Angeklagten nach Durchführung der Hauptverhandlung als gering anzusehen ist.
Wenn die Staatsanwaltschaft davon überzeugt ist, dass die Entscheidung des Gerichts in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht überprüft werden muss, kann sie Rechtsmittel einlegen – auch zu Gunsten des Angeklagten.
Organisation
Die Staatsanwaltschaft hat ihren Sitz bei dem Landgericht, Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof und ist hierarchisch aufgebaut.
Aufgrund des föderalen Systems in Deutschland muss zwischen den Kompetenzen des Bundes und der Länder unterschieden werden.
Staatsanwaltschaften der Länder
Mit Ausnahme der Straftaten, für welche eine Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof besteht, sind die Staatsanwaltschaften der Länder für die Strafverfolgung zuständig. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof auf Bundesebene und die Staatsanwaltschaften auf Länderebene sind unterschiedliche, voneinander getrennte Behörden. Es gibt keine hierarchische Verbindung zwischen der Bundes- und der Länderebene. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof kann jedoch in Ausnahmefällen Verfahren aus seinem Kompetenzbereich an die Landesstaatsanwaltschaften abgeben oder Verfahren aus deren Bereich an sich ziehen.
Alle 16 Bundesländer haben ihre eigene Staatsanwaltschaft, die folgendermaßen organisiert ist:
Jedem Landgericht ist eine Staatsanwaltschaft zugeordnet, die auch für die Amtsgerichte zuständig ist, die zum Gerichtsbezirk des Landgerichts gehören.
Die Staatsanwaltschaften unterstehen der Generalstaatsanwaltschaft der jeweiligen Oberlandesgerichte, die wiederum der Dienstaufsicht des Landesjustizministeriums unterstellt ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist für Revisionsverfahren bei den Oberlandesgerichten zuständig. Wenn ein solches Verfahren in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs fällt, übernimmt der Generalbundesanwalt die Aufgaben des Staatsanwalts.
Weitere Informationen zur Staatsanwaltschaft sind unter der Rubrik Gerichte und Staatsanwaltschaften auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu finden. Viele Staatsanwaltschaften haben auch eine eigene Website, die über die Justizportale der Länder aufgerufen werden kann.
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Die Justiz ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich Sache der Länder (Artikel 30, 92, 96 Grundgesetz). „Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof“ ist die einzige Staatsanwaltschaft des Bundes. Sie wird auch als „Bundesanwaltschaft“ bezeichnet. Sie besteht neben dem Generalbundesanwalt aus weiteren Bundesanwälten, Oberstaatsanwälten und Staatsanwälten sowie weiteren Mitarbeitern. Der Generalbundesanwalt steht der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof vor.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof übt das Amt des Staatsanwalts in allen schwerwiegenden Staatsschutzstrafsachen aus, die die innere Sicherheit (insbesondere terroristische Gewalttaten) oder die äußere Sicherheit (Landesverrat und Spionage) in besonderem Maße berühren. Bei anderen Straftaten mit Staatsschutzcharakter übernimmt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Verfolgung unter bestimmten, in § 120 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz gesetzlich geregelten Voraussetzungen (so genanntes Evokationsrecht). Zum Aufgabenbereich des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gehören zudem die Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch und die Mitwirkung an den Revisionen und Beschwerdeverfahren vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs.
Der Generalbundesanwalt wird auf Vorschlag des Bundesministers oder der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vom Bundespräsidenten ernannt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Generalbundesanwalt untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers oder der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Bundesminister oder die Bundesministerin kann jedoch keine Dienstaufsicht und kein Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwälten der Länder ausüben.
Richter
Organisation
Der Beruf des Richters sowohl im Bundes- als auch im Landesdienst ist durch das Deutsche Richtergesetz (DRiG) geregelt. In den einzelnen Landesrichtergesetzen sind weitere Vorschriften niedergelegt.
Die Landesjustizministerien üben die Dienstaufsicht über Richter im Landesdienst aus. Die Dienstaufsicht über die Richter im Bundesdienst, mit Ausnahme der Richter des Bundesverfassungsgerichts, obliegt den fachlich zuständigen Bundesministerien.
Amt und Aufgaben
Berufsrichter und Laienrichter
Berufsrichter sind entweder im Bundesdienst oder im Landesdienst tätig. Richter im Landesdienst versehen ihren Dienst z. B. an einem Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht. Die meisten Richter befinden sich im Landesdienst.
Bundesrichter sprechen am Bundesverfassungsgericht, am Bundesgerichtshof, am Bundesarbeitsgericht, am Bundesfinanzhof, am Bundessozialgericht, am Bundesverwaltungsgericht und am Bundespatentgericht Recht.
In Strafverfahren gibt es zusätzlich zu den Berufsrichtern noch Laienrichter (Schöffen). Es handelt sich dabei um ein Ehrenamt, zu dem Bürger berufen werden. Theoretisch kann dies auch ohne die Zustimmung des Betroffenen geschehen. Ein Bürger, der als Schöffe berufen wird, kann nur unter besonderen Umständen von dieser Pflicht befreit werden. Schöffen sind an Amtsgerichten und an den Straf- und Jugendkammern der Landgerichte tätig.
Prinzipiell haben Schöffen das gleiche Stimmrecht wie Berufsrichter. Das bedeutet, dass sie gemeinsam über die Frage der Schuld des Angeklagten und über das Strafmaß entscheiden.
Gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) werden Schöffen alle fünf Jahre gewählt. Das Amt des Schöffen kann nur von einem Deutschen versehen werden (§ 31 GVG). Zum Amt des Schöffen soll nicht berufen werden (§ 33 GVG), wer:
- das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das siebzigste Lebensjahr vollendet hat oder bis zum Beginn der Amtsperiode vollendet hat
- nicht in der betreffenden Gemeinde wohnt
- aus gesundheitlichen Gründen nicht zu dem Amt geeignet ist
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
- in Vermögensverfall geraten ist
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen ist,
- wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder
- oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (§ 32 GVG).
Laienrichtern steht eine Entschädigung zu, deren Höhe im Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz geregelt ist (§ 55 GVG). Die Länder stellen Informationsbroschüren bereit, die Laienrichter über ihre Pflichten informieren. Diese Broschüren sind auch im Internet veröffentlicht. Die Länder bieten Schulungen für Laienrichter an.
Rechtspfleger
Rechtspfleger sind Beamte des Justizdienstes. Sie nehmen – als „zweite Säule der dritten Gewalt“ – vorwiegend Aufgaben im Bereich der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit wahr (u. a. in Nachlasssachen, Betreuungssachen, Kindschafts- und Adoptionssachen, in Grundbuchsachen, Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen, Vereinssachen, Güterrechtsregistersachen, Schiffsregistersachen etc.), sind darüber hinaus aber auch für eine Vielzahl weiterer gerichtlicher Tätigkeiten zuständig, z. B. im Bereich des gerichtlichen Mahnverfahrens, der Prozesskostenhilfe, der Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, der Insolvenzsachen, im Bereich der Kostenfestsetzung, der Strafvollstreckung, im Verfahren vor dem Bundespatentgericht sowie im internationalen Rechtsverkehr.
Bei den Amtsgerichten ist die Anzahl der Rechtspfleger heute bereits höher als die Anzahl der Richter. Das Tätigkeitsfeld der Rechtspfleger ist im Rechtspflegergesetz (RPflG) geregelt. Rechtspfleger sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei ihren Entscheidungen ebenso wie Richter sachlich unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Gegen ihre Entscheidungen ist grundsätzlich das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässige Rechtsmittel gegeben.
Datenbanken
Der Öffentlichkeit zugängliche Datenbanken, die sich dem Beruf der Justiz widmen:
- die Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
- die Webseiten der Justizministerien der Länder (z. B. Hamburg, Berlin oder Bayern)
- einzelne Gerichte, die Informationen über das Internet zugänglich machen
- das gemeinsame Justizportal des Bundes und der Länder
Es können auch Informationen über die Webseiten des Richterbundes Deutscher Richterbund oder des Bundes Deutscher Rechtspfleger abgerufen werden.
Rechtsanwalt
In Deutschland gibt es rund 166.000 Rechtsanwälte. Sie müssen die gleiche Ausbildung wie Richter haben und sind befugt, ihre Mandanten in allen rechtlichen Angelegenheiten zu beraten und vertreten. Ihnen ist es erlaubt, gerichtlich wie außergerichtlich tätig sein; besondere Anwälte für die Prozessvertretung gibt es nach deutschem Recht nicht. Die gerichtliche Vertretungsbefugnis besteht grundsätzlich unterschiedslos für alle Gerichte in Deutschland. Ausnahme ist insoweit nur die Vertretung in Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof, für den besondere Zulassungsvoraussetzungen gelten. Eine weitere Ausnahme gilt für Syndikusrechtsanwälte (das sind Rechtsanwälte, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt sind, um diesen in dessen Rechtsangelegenheiten zu beraten und zu vertreten). Diese dürfen ihren Arbeitgeber vor einigen Gerichten nicht vertreten.
Die Tätigkeit der Rechtsanwälte unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Außerdem beschließt die Anwaltschaft im Wege der Selbstverwaltung weitere berufsrechtliche Regelungen, und zwar die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO). Die Vergütung der Rechtsanwälte regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Rechtsanwälte sind in 27 regionalen Rechtsanwaltskammern sowie der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof organisiert. Die Kammern sind zuständig für die Zulassung zur Anwaltschaft. Außerdem ist es unter anderem ihre Aufgabe, die Einhaltung der Berufspflichten der Rechtsanwälte zu überwachen.
Datenbanken
Umfassende Informationen zur Anwaltschaft hält die Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bereit. Darüber hinaus bietet der Deutsche Anwaltverein (DAV), die größte deutsche freie Interessenvertretung für Rechtsanwälte, breitgefächerte Informationen zum Beruf des Rechtsanwalts, auch in englischer und französischer Sprache.
Hilfe bei der Suche nach einem Rechtsanwalt bieten das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis, in dem alle Rechtsanwälte aufgeführt sind (verfügbar in Deutsch und Englisch), sowie die Deutsche Anwaltauskunft.
Patentanwalt
Etwa 3.500 Patentanwälte sind in Deutschland tätig. Sie verfügen über ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium und eine juristische Zusatzausbildung. Ihre Befugnis erstreckt sich auf die Beratung und Vertretung im Bereich der gewerblichen Schutzrechte (vor allem: Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Design), insbesondere deren Anmeldung und Überwachung. Sie sind berechtigt, ihre Mandanten vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in besonderen Fällen vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten. Vor den Land- und Oberlandesgerichten sind Patentanwälte nur zu Stellungnahmen für ihren Mandanten berechtigt, dürfen aber keine Anträge stellen.
Die Tätigkeit der Patentanwälte unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der Patentanwaltsordnung (PAO). Die Patentanwälte sind in der Patentanwaltskammer organisiert.
Datenbanken
Informationen zur Patentanwaltschaft können auf der Internetseite der Patentanwaltskammer eingeholt werden. Dort wird auch das Bundesweite Amtliche Patentanwaltsverzeichnis bereitgestellt.
Notar
In Deutschland sind derzeit knapp 7.000 Notare tätig, die grundsätzlich über die gleiche Ausbildung wie ein Richter verfügen müssen. Sie leisten eine unabhängige, unparteiische und objektive Beratung und Betreuung bei wichtigen Rechtsgeschäften und auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Wichtigste Aufgabe ist die Beurkundung von Rechtsvorgängen.
Aufgrund der föderalen Struktur in Deutschland gibt es verschiedene Arten von Notaren: In den meisten Bundesländern übt der Notar seine Tätigkeit hauptberuflich aus (Nurnotariat). In einigen Bundesländern wird der Notarberuf neben der Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeübt (Anwaltsnotariat). In allen Fällen werden die Notare durch die jeweilige Landesjustizverwaltung ernannt und unterliegen deren Aufsicht.
Die berufsrechtlichen Bestimmungen für Notare finden sich in der Bundesnotarordnung (BNotO). Die Gebühren der Notare regelt die Kostenordnung (KostO).
Notare sind Mitglied der jeweiligen regionalen Notarkammer.
Datenbanken
Umfassende Informationen zu verschiedenen Themen der Notare hält die Internetseite der Bundesnotarkammer bereit. Das dortige Verzeichnis der Notare ist außerdem eine Hilfe bei der Suche nach einem Notar. Die Informationen können auf Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch abgerufen werden.
Andere Rechtsberufe
Rechtsberufe nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ermöglicht es Inkassodienstleistern, Rentenberatern und Rechtsdienstleistern mit besonderer Sachkunde in einem ausländischen Recht, Rechtsdienstleistungen in außergerichtlichen Angelegenheiten anzubieten. Inkassodienstleister und Rentenberater sind in bestimmten Fällen auch befugt, ihre Mandanten vor Gericht zu vertreten. Voraussetzung für die Tätigkeit ist eine Registrierung, die auf Antrag durch das Gericht erfolgt. Die Registrierung wird im Rechtsdienstleistungsregister veröffentlicht.
Für diese Rechtsdienstleister gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft in einer Kammer oder einer sonstigen berufsständischen Vereinigung. Inkassodienstleister und Rentenberater sind teilweise in Berufsverbänden organisiert; die größten Vereinigungen sind der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen, der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister und der Bundesverband der Rentenberater.
Datenbanken
Das Rechtsdienstleistungsregister mit der Liste der Rechtsdienstleister und der für die Registrierung zuständigen Gerichte kann über das deutsche Justizportal eingesehen werden. Die Internetseiten des Bundesverbands Deutscher Inkassounternehmen, des Bundesverbandes Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister und des Bundesverbands der Rentenberater bieten vielfältige weitergehende Informationen.
Organisationen, die unentgeltlich Rechtsdienstleistungen erbringen
In Deutschland wird von zahlreichen Wohltätigkeitsverbänden eine unentgeltliche rechtliche Beratung angeboten (unter Einhaltung der §§ 6 und 8 Rechtsdienstleistungsgesetz). Nachstehend sind einige der wichtigsten Verbände aufgeführt:
- Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
- Caritas
- Diakonie
- Zentralwohlfahrtstelle der Juden in Deutschland
- Deutsches Rotes Kreuz
- Paritätischer Wohlfahrtsverband
Links zum Thema
Justizportal des Bundes und der Länder
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz
Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis
Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.
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