Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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Die folgenden rechtlichen Regelungen enthalten sonstige einschlägige Vorschriften über Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten:

  • das verwaltungsrechtliche Vollstreckungsverfahren (CPTA);
  • die Regelung zur Anwendung von Zwangsgeldern, wenn die öffentliche Verwaltung ihrer Pflicht zur Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nachkommt (CPTA);
  • Verwaltungsbeschwerden gegen die Unterlassung von Verwaltungsmaßnahmen (CPTA).

In den Artikeln 157 bis 179 CPTA ist das verwaltungsrechtliche Vollstreckungsverfahren geregelt, d. h. das Verfahren, das bei der Missachtung gerichtlicher Entscheidungen von Verwaltungsgerichten gegen öffentliche Stellen gilt. Das verwaltungsrechtliche Vollstreckungsverfahren kann auch genutzt werden, um die Vollstreckung nicht anfechtbarer Verwaltungsakte[1] zu erwirken, die die Verwaltung nicht ordnungsgemäß ausführt (Artikel 157 Absatz 2); die Vollstreckung jedes anderen vollstreckbaren Titels zu erwirken, der im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Beziehung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Ministerium oder eine regionale Verwaltungsbehörde erlassen wurde (Artikel 157 Absatz 4).[2] Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte für alle öffentlichen und privaten Stellen verbindlich sind und Vorrang vor denen der Verwaltungsbehörden haben. Dies bedeutet, dass jeder Verwaltungsakt, der in Missachtung einer gerichtlichen Entscheidung erlassen wurde, nichtig ist, mit der Folge, dass im Falle einer Missachtung der Entscheidung des Gerichts die Urheber eines solchen nichtigen Verwaltungsakts zivil-, straf- und disziplinarrechtlich haftbar gemacht werden (Artikel 158 Absätze 1 und 2). Die zivilrechtliche Haftung der Urheber des nichtigen Verwaltungsakts betrifft die öffentliche Stelle selbst (d. h. die Verwaltung) und die jeweils zuständigen Beamten; die disziplinarrechtliche Haftung betrifft die verantwortlichen Beamten und die strafrechtliche Haftung (Tatbestand des Ungehorsams) betrifft die öffentliche Verwaltungsbehörde, wenn diese eindeutig und rechtswidrig ihre Absicht bekundet, die gerichtliche Entscheidung nicht zu vollstrecken (Artikel 159). Mit dem Zeitpunkt, zu dem die gerichtliche Entscheidung wirksam wird, beginnt die Frist, innerhalb derer die Verwaltung diese gerichtliche Entscheidung vollstrecken muss; wenn gegen die gerichtliche Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, der keine aufschiebende (suspensive) Wirkung hat (sondern vielmehr eine devolutive Wirkung, durch die der Rechtsstreit in die nächsthöhere Instanz gehoben wird), beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung über den Rechtsbehelf unterrichtet wird (Artikel 160).

In Verwaltungsverfahren gibt es einen Mechanismus zur Erweiterung der Wirkung der gerichtlichen Entscheidung.[3] Die Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein bestimmter nachteiliger Verwaltungsakt aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde oder mit der das Bestehen einer bestimmten günstigen Rechtslage anerkannt wurde, kann auf andere Personen erweitert werden, die keine Beteiligten in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren waren, sofern diese Personen Adressaten eines Verwaltungsakts mit ähnlichem Inhalt sind oder sich in der gleichen Rechtslage befinden. Diese Erweiterung gilt nur für Situationen, in denen es mehrere vollkommen identische Fälle gibt, und unterliegt den beiden folgenden Voraussetzungen: Es müssen mindestens fünf rechtskräftige Entscheidungen höherer Gerichte im gleichen Sinne vorliegen, und es dürfen nicht mehr als fünf Entscheidungen im entgegengesetzten Sinne vorliegen. Für die Zwecke der Erweiterung richtet die betroffene Partei innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die gerichtliche Entscheidung wirksam wurde, einen Antrag an die öffentliche Verwaltung, die in dem betreffenden Verfahren die Beklagte war (Artikel 161 CPTA). Beispiel: In einem Prozess, in dem es um die Enteignung von Grundstücken mit Waldbestand geht, berufen sich die Miteigentümer der Grundstücke auf das Recht, die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung, in der das Urteil in dem Enteignungsverfahren erging, zu erweitern.[4]

Das verwaltungsrechtliche Vollstreckungsverfahren kann eine der folgenden Formen annehmen: Vollstreckung zur Erlangung von Tatsachen oder Sachen, wenn die Verwaltung selbst die gerichtliche Entscheidung nicht von sich aus innerhalb einer Verfahrensfrist von 90 Tagen vollstreckt hat (Artikel 162 bis 169 CPTA); und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zur Aufhebung von Verwaltungsakten, wobei die Verwaltung verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der aufgehobene Verwaltungsakt nicht erlassen worden wäre, und die Pflichten zu erfüllen, die im Rahmen dieses Verwaltungsakts nicht erfüllt wurden (Artikel 173 bis 179 CPTA).

Unbeschadet der oben genannten zivil-, straf- oder disziplinarrechtlichen Haftung sind die Verwaltungsgerichte befugt, gegebenenfalls Zwangsgelder zu verhängen (Artikel 3 Absatz 2 CPTA), wie oben in den Antworten auf die Fragen 1.2 Ziffer 4 und 1.7.1 Ziffer 2 dargelegt. Das Zwangsgeld besteht in der Verurteilung des zuständigen Beamten in der mit der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung betrauten Verwaltung zur Zahlung eines Geldbetrags für jeden Tag des Verzugs. Zu diesem Zweck wird der zuständige Beamte benannt. Der Geldbetrag wird nach angemessenen Kriterien festgelegt und beträgt zwischen 5 % und 10 % des Mindestlohns. Die Zahlung des Zwangsgeldes endet mit der vollständigen Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung. Der zuständige Beamte kann gegen das Zwangsgeld Einspruch erheben, indem er berechtigte Gründe vorbringt oder Gründe darlegt, die sein Verhalten entschuldigen (Artikel 169 Absätze 1, 2, 4 und 6 CPTA).

Beispiele für Fälle, in denen ein solches Zwangsgeld verhängt werden kann, sind oben unter Frage 1.7.2 Ziffer 6 aufgeführt (Artikel 108 Absatz 2 und Artikel 111 Absatz 4): Es kann in dem als Vorladung bezeichneten Schnellverfahren verhängt werden, das zwei Formen annehmen kann: die Vorladung zur Auskunftserteilung, Verfahrenskonsultation oder Ausstellung einer Bescheinigung; die Vorladung zum Schutz der Rechte, Freiheiten und Garantien. Leistet die Verwaltung, eine Einzelperson oder die zuständige Stelle der Vorladung nicht Folge, so ordnet der Richter in beiden Fällen die Zahlung eines Zwangsgelds an (Artikel 108 Absatz 2 und Artikel 111 Absatz 4 CPTA). Weitere Beispiele: In Gerichtsentscheidungen, in denen die Verwaltung angewiesen wird, Verwaltungsakte oder Verwaltungsvorschriften zu erlassen oder anderen Pflichten nachzukommen, ist das Gericht befugt, eine bestimmte Frist für die Erfüllung dieser Pflichten sowie ein Zwangsgeld zu verhängen, um zu verhindern, dass sie nicht eingehalten werden (Artikel 95 Absatz 4). Das Gericht kann ein Zwangsgeld gegen die zuständigen Beamten einer öffentlichen Einrichtung verhängen, gegen die eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung erging und die mit der Vollstreckung dieser gerichtlichen Entscheidung betraut sind (Artikel 179 Absatz 3).

Die Frage der „Passivität der Verwaltung“ wird auch im Rahmen des Schutzes verschiedener Interessen im Zusammenhang mit Unterlassungen der öffentlichen Verwaltung behandelt, durch die grundlegende Werte wie z. B. die Umwelt geschädigt werden. Wie oben unter den Fragen 1.1 Ziffer 3, 1.3 Ziffer 1 und 3, 1.4 Ziffer 3 und 1.7.1 Ziffer 1 ausgeführt, sind die Verwaltungsgerichte für Entscheidungen über Umweltschäden zuständig, die durch das Unterlassen des Staates verursacht wurden, d. h. für die Feststellung der Unwirksamkeit der rechtswidrigen Unterlassung eines erforderlichen Verwaltungsakts (Artikel 95 Absatz 5 CPTA).



[1] Nicht anfechtbare Verwaltungsakte sind Verwaltungsakte, die die beiden oben unter Frage 1.7.1 Ziffer 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, d. h. Verwaltungsakte, die keine Außenwirkung haben und keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten (vgl. Artikel 51 und 54 Absatz 1 CPTA).

[2] Das verwaltungsrechtliche Vollstreckungsverfahren kann auch zur Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gegen Privatpersonen genutzt werden (Artikel 157 Absatz 5 CPTA), die in diesen Merkblättern nicht behandelt werden.

[3] Zu diesem Mechanismus siehe Carvalho, Ana Celeste, „The extension of the effects of the judgment in administrative procedure revised“, e-Pública Band 3 Nr. 1, April 2016 (65-88), hier abrufbar.

[4] Urteil des STA Nr. º048087G vom 28.11.2007.

Letzte Aktualisierung: 18/12/2023

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