Rechtsbehelfe bei Untätigkeit der Behörden
Erlässt die Verwaltungsbehörde einen Verwaltungsakt nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist, gilt dies als stillschweigende Ablehnung, die von den betroffenen Personen angefochten werden kann (Umwelt-NRO gelten bei umweltbezogenen Verwaltungsakten als Betroffene). Wurde das Verfahren vor einer bestimmten Behörde eingeleitet und muss diese Behörde einer anderen Behörde einen Vorschlag für den Erlass des Akts unterbreiten, so tritt eine stillschweigende Ablehnung unabhängig davon ein, ob der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde ein Vorschlag unterbreitet wurde. Wird die stillschweigende Ablehnung im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder ‑gerichtlichen Überprüfungsverfahrens aufgehoben, so gilt auch die ausdrückliche Ablehnung, die vor der Entscheidung über die Rücknahme erfolgt ist, als aufgehoben.
Im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Überprüfung kann die stillschweigende Ablehnung von den Betroffenen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist angefochten werden, in der die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsakt hätte erlassen müssen. Wurden die betroffenen Personen nicht über die Einleitung des Verfahrens unterrichtet, so beträgt die Anfechtungsfrist zwei Monate nach Ablauf der Entscheidungsfrist (Artikel 84 Absatz 2 VwVfG).
Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung kann die stillschweigende Ablehnung oder die stillschweigende Zustimmung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist angefochten werden, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung hätte erlassen müssen. Wurde ein Akt, eine stillschweigende Ablehnung oder eine stillschweigende Zustimmung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens angefochten, so beginnt die Frist mit der Mitteilung, dass die übergeordnete Verwaltungsbehörde eine Entscheidung erlassen hat, und, wenn die Behörde keine solche Entscheidung erlassen hat, mit dem letzten Tag, an dem die Behörde die Entscheidung hätte erlassen müssen. Hat ein Staatsanwalt nicht an dem Verwaltungsverfahren teilgenommen, kann er den Akt innerhalb eines Monats nach seinem Erlass anfechten. Verwaltungsakte können durch Beantragung einer Nichtigerklärung unbefristet angefochten werden. (Artikel 149 VwVfG.)
Wurde eine stillschweigende Ablehnung oder eine stillschweigende Zustimmung widerrufen, so gilt eine ausdrückliche Ablehnung oder ausdrückliche Zustimmung, die vor der gerichtlichen Entscheidung über den Widerruf erfolgt ist, ebenfalls als widerrufen. (Artikel 172 Absatz 3 VwVfG.)
Ein Beamter, der die Anforderungen, die hinsichtlich der Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Öffentlichkeit und deren Unterrichtung gelten, nicht eingehalten hat, wird nach dem vom VwVfG festgelegten Verfahren verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen, ohne dass dies die Gültigkeit des Verwaltungsakts beeinträchtigt. (Artikel 28 Absatz 3 VwVfG.)
Strafen für die faktische Missachtung des Gerichts, z. B. wenn die Entscheidung des Gerichts nicht befolgt und eingehalten wird
Ein Beamter, der einer Verpflichtung, die sich aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung ergibt, mit Ausnahme der in Abschnitt V VwVfG (Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen und Entscheidungen des Gerichts) genannten Fälle, nicht nachkommt, wird mit einer Geldstrafe von 200 BGN bis 2000 BGN belegt. Wiederholte Verstöße derselben Art werden mit einer Geldstrafe von 500 BGN pro Woche, in der die Nichterfüllung andauert, geahndet, sofern keine objektive Unmöglichkeit vorliegt. Wer andere aus dem VwVfG resultierende verwaltungsrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (z. B. weil er bzw. sie nicht tätig wird, obwohl er bzw. sie dazu verpflichtet wäre oder weil er bzw. sie sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt), wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 150 bis 1500 BGN belegt, vorbehaltlich einer höheren Strafe. (Artikel 304 bis 305 VwVfG.)
Bei schuldhafter Nichterfüllung durch Beamte, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, verhängt die Strafverfolgungsbehörde eine Geldbuße von 50 BGN bis zu 1200 BGN pro Woche, und zwar so lange, bis der betreffende Beamte seiner Verpflichtung zur Vornahme einer bestimmten Handlung nachgekommen ist. Handelt es sich bei der verpflichteten Behörde um eine kollektive Instanz, so werden gegen diejenigen ihrer Mitglieder, die für die Erfüllung der Verpflichtung gestimmt haben, keine Geldbußen verhängt. Die Nichterfüllung der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, wird entsprechend sanktioniert.
Sonstige einschlägige Vorschriften und Verwaltungs-/Gerichtspraxis
Das Parlament ist verpflichtet, die Rechtsfolgen zu klären, die sich aus der festgestellten Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ergeben. Bis zu einer solchen Klärung sind die Gerichte nach einem Urteil des Verfassungsgerichts in der Rechtssache Nr. 5/2019 verpflichtet, bei ihren Entscheidungen die Verfassung und die Rechtsgrundsätze direkt anzuwenden. Es darf kein rechtsfreier Raum entstehen. Die Nationalversammlung muss die rechtlichen Folgen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes regeln.
Bestätigt wurde diese Auffassung auch durch die noch vor dem Urteil des Verfassungsgerichts ergangene Entscheidung Nr. 71/6 des Obersten Gerichtshofs vom April 2020, in der dieser sich mit einem Schadensersatzanspruch nach dem Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden für Schäden befasste. Gegenstand der Klage waren Schäden durch nicht geregelte Folgen einer verfassungswidrigen Änderung des Staatshaushaltsgesetzes im Erneuerbare-Energien-Gesetz. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters wurden dem Kläger für den entscheidungserheblichen Zeitraum (1.1.2014 bis 9.8.2014) 20 % der Gebühren für die Erzeugung von Strom aus Wind- und Solarenergie nach Art. 35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, Rechtssache Nr. 13/2014) vorenthalten. Nachdem das Verfassungsgericht diese Bestimmung, § 6 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über den Staatshaushalt der Republik Bulgarien für 2014, aufgehoben hatte, wurden die Folgen dieser Aufhebung nicht geregelt. Das Oberste Kassationsgericht verurteilte den Staat, eine Entschädigung in Höhe von 564 986,04 BGN an den von der Untätigkeit der Nationalversammlung betroffenen Betreiber eines Fotovoltaikkraftwerks zu zahlen. Der zugesprochene Betrag setzte sich aus der fälligen Entschädigung, einem Teil der Zinsen und den Gerichtskosten der drei Gerichtsinstanzen zusammen. Das Gericht begründete dies damit, dass die Entschädigung auf das rechtswidrige Verhalten der Nationalversammlung zurückzuführen sei, die zum einen ein Gesetz erlassen habe, das für verfassungswidrig erklärt worden sei, und zum anderen in Bezug auf die Folgen dieser festgestellten Verfassungswidrigkeit untätig geblieben sei. Damit bestätigte das Gericht letztendlich, dass der Staat haftbar ist, wenn er seiner Verpflichtung, verfassungswidrige Gesetze durch neue Rechtsvorschriften zu ersetzen, nicht nachkommt.
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