Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Irland

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1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

Das irische Parlament – das Oireachtas – ist der nationale Gesetzgeber, der befugt ist, Gesetze für den Staat zu erlassen. Das Oireachtas setzt sich aus zwei Kammern, dem Dáil Éireann (Unterhaus) und dem Seanad Éireann (Oberhaus), sowie dem irischen Präsidenten zusammen.

Neues Primärrecht wird in Form einer Gesetzesvorlage auf den Weg gebracht. Gesetzesvorlagen stammen in der Regel von der Regierung. Doch auch die Opposition kann Gesetze einbringen – sogenannte „Private Members’ Bills“, auch wenn es weniger wahrscheinlich ist, dass sie es bis ins Statute Book (die irische Gesetzessammlung) schaffen.

Eine Gesetzesvorlage kann entweder im Dáil oder im Seanad eingebracht werden, muss aber von beiden Kammern verabschiedet werden, um Gesetz zu werden. Bevor ein Regierungsgesetz in das Oireachtas eingebracht wird, wird der Inhalt der Gesetzesvorlage von der Regierung genehmigt. Häufig findet ein Konsultationsprozess mit Regierungsstellen und Gruppen, die voraussichtlich von der Gesetzesvorlage betroffen sein werden, statt. Hat eine Gesetzesvorlage den parlamentarischen Prozess erfolgreich durchlaufen, muss das neue Gesetz vom Präsidenten unterzeichnet werden, bevor es zu einem Gesetz des Oireachtas wird. Die irische Verfassung (Bunreacht na hÉireann) verleiht dem Präsidenten die Befugnis, bestimmte Gesetzesvorlagen an den Supreme Court (Oberster Gerichtshof) zu verweisen, um zu entscheiden, ob die Gesetzesvorlage oder eine ihrer Bestimmungen gegen die Verfassung verstößt.

Neben dem Primärrecht stützt sich Irland auch in hohem Maße auf das Sekundärrecht oder auf „Rechtsverordnungen“ im Bereich des Umweltrechts. Das Sekundärrecht muss mit den vom Oireachtas erlassenen Rechtsvorschriften in Einklang stehen und auf diesen gründen. So hat jede Rechtsverordnung eine Präambel, in der ihre „Ermächtigungsgrundlagen“ genannt werden, d. h. die Bestimmung(en) des Primärrechts, auf deren Grundlage die Rechtsverordnung erlassen wird. Rechtsverordnungen können in Form von Dekreten, Verordnungen, Vorschriften usw. erlassen werden. Jedes Jahr kommen Hunderte solcher Rechtsverordnungen hinzu, während es nur eine wesentlich geringere Zahl von Gesetzesvorlagen bzw. neuen Gesetzen gibt. Wenn EU-Recht von Irland umgesetzt werden muss, geschieht dies durch Primärrecht oder, wie es häufiger der Fall ist, durch Sekundärrecht (Rechtsverordnung) gemäß dem European Communities Act 1972 (Gesetz über die Europäischen Gemeinschaften von 1972).

Will die Regierung die Verfassung ändern, muss sie zunächst einen Vorschlag für eine Verfassungsänderung als Gesetzesvorlage einbringen, die das Oireachtas passieren muss. Anschließend muss die vorgeschlagene Änderung im Rahmen eines Volksentscheids gebilligt werden, der es den Bürgern ermöglicht, den Vorschlag im Wege einer Mehrheitsabstimmung anzunehmen oder abzulehnen.

Schließlich sind die lokalen Behörden gemäß dem Local Government Act 2001 (Kommunalgesetz von 2001) befugt, für alles, was in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, Durchführungsverordnungen zu erlassen. Diese Durchführungsverordnungen spielen in Irland bezogen auf das Umweltrecht keine herausragende Rolle, das in der Regel vom Unionsrecht, von den Gesetzen des Oireachtas und von Rechtsverordnungen bestimmt wird, von denen einige selbstverständlich der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen dienen. Da Artikel 29 Absatz 6 der irischen Verfassung vorsieht, dass ein internationales Abkommen nur mit Zustimmung des Oireachtas in die innerstaatliche Rechtsordnung aufgenommen werden kann, müssen Rechtsvorschriften erlassen werden, mit denen internationale Übereinkünfte in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

In Irland sind nach wie vor zahlreiche Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs aus der Zeit vor der Gründung des irischen Staates im Jahr 1922 in Kraft, auch wenn diese im Bereich des Umweltrechts ebenfalls keine herausragende Rolle spielen. Viele der Gesetze, die vor 1922 erlassen wurden und für den Staat Irland nicht mehr relevant waren, wurden in den Jahren 2005 bis 2016 durch die Statute Law Revision Acts (Gesetze zur Überprüfung von kodifiziertem Recht) aufgehoben.

Weitere Informationen zur Gesetzgebung in Irland finden Sie hier.

Die Gesetzestexte des Primärrechts (Gesetze des Oireachtas) und des Sekundärrechts können auf der Website des Irish Statute Book (irische Gesetzessammlung) eingesehen werden. Die Website enthält in der Regel den ursprünglichen Wortlaut der Rechtsvorschriften, wobei nachfolgende Änderungen an den einzelnen Rechtsakten aufgeführt sind. In einigen Fällen enthält die Website eine überarbeitete/konsolidierte Fassung.

Gesetzesvorlagen können auf der Website des Oireachtas (Parlament) eingesehen werden.

Da das irische Rechtssystem auf dem Common Law basiert, in dem sowohl Gesetze als auch richterliche Entscheidungen das nationale Recht bilden, ist es in der Regel erforderlich, zusätzlich zu den Rechtsvorschriften die Rechtsprechung zu konsultieren, um die geltende Rechtslage zu ermitteln. Ein Großteil der Urteile wird auf der Website des Courts Service (Gerichtsdienst der Republik Irland) oder auf den Websites der Irish Legal Information Initiative (IRLII) (irische Rechtsinformationsinitiative) und des British and Irish Legal Information Institute (BAILII) (britisch-irisches Institut für Rechtsinformation) veröffentlicht. Einige Urteile – insbesondere ältere Urteile – sind jedoch nur über Abonnementdienste oder in Papierform zugänglich.

Wichtigste Bestandteile des Informationsblatts:

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, NRO – Nichtregierungsorganisationen) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung

Die Umweltpolitik Irlands wird natürlich stark vom EU-Recht und dem Völkerrecht beeinflusst, wobei die Umsetzung und Durchsetzung in die Zuständigkeit verschiedener Behörden fällt, darunter z. B. die Zentralregierung, die Umweltschutzagentur (Environmental Protection Agency – EPA), die Gardaí (Polizei) und lokale Behörden (Bezirksräte, Stadträte).

Der derzeit für Umweltfragen zuständige Minister (einschließlich Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Aarhus, das Irland 2012 ratifiziert hat) ist der Minister für Umwelt, Klimaschutz und Kommunikation. Mehrere andere Minister haben wichtige Umweltaufgaben, darunter der Minister für Wohnungsbau, Kommunalverwaltung und Kulturerbe (Meeresumwelt, Wasser, Raumordnung, Landschaftsschutz, biologische Vielfalt und Naturschutz) und der Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Meeresschutz (Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik, Seefischerei und Aquakultur).

Die Environmental Protection Agency (EPA) ist unter anderem zuständig für die Entwicklung der Umweltforschung, die Überwachung und bestimmte Genehmigungen, wie z. B. in folgenden Bereichen: Integrated Pollution Control (IPC) (integrierte Verminderung der Umweltverschmutzung) und Industrieemissionen, Abfall, Ableitung von Abwasser, genetisch veränderte Organismen (Verwendung in geschlossenen Systemen wie auch ihre absichtliche Freisetzung), Emissionshandel, Flüchtige organische Verbindungen und Einleitungen ins Meer. Neben verschiedenen anderen Regierungsstellen und lokalen Behörden nimmt sie auch Durchsetzungsaufgaben in bestimmten Bereichen des Umweltrechts wahr.

In Irland gibt es über 30 nationale, im Umweltbereich tätige NRO, die ein breites Spektrum von Politikbereichen abdecken, sowie eine Reihe regionaler und lokaler Organisationen. Zu den nationalen NRO Irlands gehören beispielsweise An Taisce, The National Trust for Ireland (die älteste im Umweltbereich tätige eNRO in Irland, gegründet 1948), BirdWatch Ireland, Friends of the Earth Ireland, Friends of the Irish Environment und der Irish Wildlife Trust. Es gibt in Irland zwei einander ergänzende Dachorganisationen von NRO, die im Umweltbereich tätig sind: Environmental Pillar und das Irish Environmental Network. Über letzteres können Organisationen eine Kernfinanzierung von der Regierung erhalten.

In Irland gibt es relativ weit gefasste Vorschriften zur Klagebefugnis (die Vorschriften über den Zugang zu Gerichten) für Einzelpersonen und NRO. Eine aktuelle Zusammenfassung und Erörterung der Rechtslage in Bezug auf Einzelpersonen findet sich in der Entscheidung des Supreme Court in der Rechtssache Grace and Sweetman v An Bord Pleanála [2017] IESC 10 und in der Entscheidung des High Court (Höheres Gericht mit vollumfänglicher erstinstanzlicher Zuständigkeit in allen Zivil- und Strafsachen) in der Rechtssache Conway v An Bord Pleanála [2019] IEHC 525 (siehe auch unten).

Zu den Umweltrechten von Einzelpersonen und NRO gehört das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, die von Behörden vorgehalten oder für diese bereitgehalten werden, und diese Behörden sind vorbehaltlich der Bestimmungen der European Communities (Access to Information on the Environment) Regulations 2007 (S.I. 133 von 2007 in der geänderten Fassung) (AIE Regulations) (irische Verordnungen zu Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Zugang zu Umweltinformationen) von 2007) gesetzlich verpflichtet, denjenigen, die Zugang zu Umweltinformationen wünschen, Informationen und Leitlinien zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus gibt es Rechte auf frühzeitige und wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltpolitischen Entscheidungsprozessen, auch im Zusammenhang mit Fragen der Planungsgenehmigung und der Erteilung von Lizenzen (wie z. B. Entscheidungen der EPA über die Erteilung von Abfall- und anderen Lizenzen), einschließlich des Rechts auf Zugang zu allen für den Entscheidungsprozess relevanten Informationen und des Rechts auf zeitnahe Unterrichtung über umweltpolitische Entscheidungen.

Einzelpersonen und NRO haben auch das Recht, eine Überprüfung von Entscheidungen, die sich auf die Umwelt auswirken können, oder in Bezug auf ihr Recht auf Zugang zu Umweltinformationen zu beantragen, einschließlich eines verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs (sofern verfügbar) und/oder im Wege einer gerichtlichen Überprüfung (im Anschluss an einen Antrag auf Zulassung eines Überprüfungsverfahrens) über die Gerichte. Die Gerichte können anordnen, dass eine Entscheidung aufgehoben wird, dass einer Stelle untersagt wird, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, oder – was seltener vorkommt – von ihr zu verlangen, dass sie bestimmte Maßnahmen ergreift, oder aber eine Stelle zum Tätigwerden auffordern, wenn sie dies bislang versäumt hat.

Das Planungs- und Umweltrecht sieht auch eine Reihe gesetzlicher Rechtsbehelfe für die Durchsetzung durch Dritte wie Einzelpersonen und NRO vor, einschließlich der Abhilfe einer einstweiligen Bauverfügung nach Section 160 des Planning and Development Act 2000 (in der geänderten Fassung) (PDA 2000) (Gesetz über Raumplanung und -entwicklung von 2000), wonach „jede Person“ im Zusammenhang mit einem nicht genehmigten Vorhaben bei Gericht eine Verfügung beantragen kann, ebenso für die gerichtliche Durchsetzung bestimmter EPA-Lizenzen nach Section 99H des Environmental Protection Agency Act 1992 (Gesetz über die Umweltschutzagentur von 1992).

Dass die Prozessparteien möglicherweise hohen Prozesskosten ausgesetzt sind, hat sich in Irland als eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gerichten im Umweltbereich erwiesen. Mit der Einführung besonderer Kostenvorschriften in den Jahren 2010/11 wurde der Zugang zu den Gerichten sicherlich verbessert (siehe auch unten), obwohl in den letzten zehn Jahren in dieser Hinsicht nur allmählich Fortschritte erzielt wurden, was auf die Unsicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften und die daraus resultierenden „Satellitenstreitigkeiten“ zur Bestimmung des Anwendungsbereichs zurückzuführen ist. Diese Form des Kostenschutzes gilt keinesfalls für alle Umweltstreitigkeiten (siehe unten), und es bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit gerichtlicher Rechtsbehelfe und möglicher Verzögerungen bei Urteilen, wie in der Bewertung der Umweltordnungspolitik betreffend Irland und dem zugehörigen Länderbogen festgestellt wurde. So stellte beispielsweise der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (Aarhus Convention’s Compliance Committee) im November 2020 in der Mitteilung ACCC/C/2016/141 fest, dass Irland dadurch, dass es keine Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass das Amt des Commissioner for Environmental Information (Kommissar für Umweltinformationen) und die Gerichte rechtzeitig über Beschwerden im Zusammenhang mit Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen entscheiden, gegen Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus verstoßen hat, und dass Irland, indem es ein System beibehält, nach dem die Gerichte entscheiden können, dass Anträge auf Umweltinformationen in den Anwendungsbereich der AIE Regulations fallen, ohne anschließend Anweisungen für eine angemessene und wirksame Streitbeilegung zu erteilen, nicht die Anforderung von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens, einen angemessenen und wirksamen Rechtsschutz für die Überprüfung von Anträgen auf den Zugang zu Umweltinformationen zu gewährleisten, erfüllt.

Neben den Webseiten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Kommunikation zum Übereinkommen von Aarhus enthält die Bürgerinformationswebsite „Citizens Information“ (eine Initiative der Regierung) eine Webseite zum Übereinkommen von Aarhus, in der die allgemeinen Anforderungen für den Zugang zu Gerichten, einschließlich des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens, beschrieben werden. Auf dieser Seite wird auf die Website des Courts Service verwiesen, auf der Informationen zu den Gerichtsgebühren abgerufen werden können („for information on the court fees payable“). Diese Gerichtsgebühren (z. B. Stempelgebühr bei Verfahrensbeginn) sind jedoch nur ein sehr kleiner Teil der Prozesskosten in Irland und sollten nicht mit den Anwaltshonoraren verwechselt werden, die dem Anwaltsteam des Antragstellers zustehen können, und möglicherweise auch den Kosten, die der gegnerischen Prozesspartei für den Fall zu zahlen sind, dass die Klage des Antragstellers unterlegen ist.

Die Webseite „Judicial review“ (gerichtliche Überprüfung) der Bürgerinformationswebsite ist wahrscheinlich die beste derzeit verfügbare Referenzquelle für die Öffentlichkeit zu den potenziellen Kosten von Umweltstreitigkeiten in der Praxis und den Möglichkeiten zur Senkung dieser Kosten (z. B. im Wege von Vereinbarungen nach dem Grundsatz „no win, no fee“, bei denen im Falle einer Niederlage keine Anwaltshonorare zu zahlen sind), um einen besseren Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Allerdings ist die Zusammenfassung auf der Webseite zu den besonderen Kostenschutzvorschriften in Section 50B PDA 2000 nun im Licht des Urteils des High Court in der Rechtssache Heather Hill [2019] IEHC 186 zu sehen, durch das der Kostenschutz im Bereich des Planungsrechts in der Praxis ausgeweitet wurde (Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde beim Court of Appeal (Rechtsmittelgericht) Berufung eingelegt).

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte

Die irische Verfassung (Bunreacht na hÉireann) von 1937 enthält keinerlei Verweis auf die Umwelt oder auf Umweltrechte.

Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der Irland beigetreten ist, entfaltet ihre Wirkungen in der irischen Rechtsordnung über das Primärrecht, den European Convention on Human Rights Act 2003 (Gesetz über die Europäische Menschenrechtskonvention von 2003). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass gegen die positive Verpflichtung eines Staates nach Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben) in Bezug auf Umweltrisiken verstoßen werden kann und dass Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung der Wohnung sowie des Privat- und Familienlebens) in Bezug auf Umweltverschmutzung, die sich auf den Genuss der Wohnung auswirkt, herangezogen werden kann. Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und Artikel 13 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) der EMRK sind potenziell auch im Zusammenhang mit dem Umweltschutz relevant, ebenso wie z. B. Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (Schutz des Eigentums). Diese Rechte sind ebenfalls in der irischen Verfassung verankert.

Die Grundrechte der Bürger sind in den Artikeln 40 bis 44 der Verfassung verankert. Artikel 40 sieht vor, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind, und verpflichtet den Staat, die Persönlichkeitsrechte der Bürger, einschließlich des Rechts auf Leben, zu verteidigen. Der Begriff der „Persönlichkeitsrechte“ hat in seiner Auslegung durch die Gerichte dazu geführt, dass mehrere Rechte, die in der Verfassung nicht ausdrücklich vorgesehen sind, anerkannt und geltend gemacht werden. Zu diesen „nicht einzeln benannten Rechten“ gehört unter anderem das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Im Juli 2020 stellte der Supreme Court in der Rechtssache Friends of the Irish Environment v Government of Ireland & Ors. [2020] IESC 49 fest, dass es in Irland kein nicht ausdrücklich benanntes oder abgeleitetes verfassungsmäßiges Recht auf eine gesunde Umwelt gibt.

In der irischen Verfassung gibt es kein ausdrückliches (oder explizites) Recht auf Zugang zu den Gerichten, aber die Gerichte haben ein „nicht ausdrücklich benanntes“ verfassungsmäßiges Recht auf „Zugang zu den Gerichten“ und ein verfassungsmäßiges Prozessführungsrecht anerkannt: Macauley v Minister for Posts and Telegraphs [1966] IR 345. Das Prozessführungsrecht ist jedoch nicht absolut, und der Staat kann es mit objektiv gerechtfertigten und verhältnismäßigen Einschränkungen belegen (z. B. durch angemessene Fristen, innerhalb denen Verfahren eingeleitet werden müssen). Die Parteien eines Rechtsstreits haben Anspruch auf ein faires Verfahren. Dies wird häufig als „verfassungsmäßige Justiz“ („constitutional justice“) bezeichnet und von den Gerichten auch als nicht näher spezifiziertes verfassungsmäßiges Recht anerkannt.

Es gibt kein ausdrückliches verfassungsmäßiges Recht auf Prozesskostenhilfe. Die Gerichte haben jedoch ein solches Recht anerkannt, wenn eine Person, die wegen einer schweren Straftat angeklagt ist, nicht über ausreichende Mittel für einen Rechtsbeistand verfügt. Der Rechtsprechung zufolge kann sich aus dem verfassungsmäßigen Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf ein faires Verfahren unter bestimmten Umständen auch ein verfassungsmäßiges Recht auf Prozesskostenhilfe in Zivilsachen ableiten, wenn ein Kläger nicht über ausreichende Mittel für einen Rechtsbeistand verfügt. In der Rechtssache O’Donoghue v. Legal Aid Board & Others [2004] IEHC 413 befand der High Court beispielsweise, dass das verfassungsmäßige Recht der Klägerin auf Prozesskostenhilfe durch die sehr lange Verzögerung bei der Ausstellung einer Bescheinigung über Prozesskostenhilfe verletzt wurde. Eine präzise Ausgestaltung dieser Rechte steht allerdings noch aus. Obwohl die von Irland unterhaltene Prozesskostenhilferegelung grundsätzlich die Gewährung von Beihilfen für Umweltangelegenheiten zulässt, wird Prozesskostenhilfe in der Praxis nur äußerst selten, wenn überhaupt, für Umweltstreitigkeiten gewährt (siehe Supreme Court in Rn. 2.30 des Urteils Conway v Ireland, the Attorney General & Ors [2017] IESC 13). In der Rechtssache Conway hat der Supreme Court die Möglichkeit eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe nach dem Århus-Übereinkommen und/oder der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung (Richtlinie 2003/35/EG) in Erwägung gezogen, aber die Frage musste im gegebenen Sachverhalt nicht abschließend geklärt werden.

Nach Artikel 29 Absatz 6 der Verfassung kann ein internationales Abkommen nur mit Zustimmung des Nationalen Parlaments (Oireachtas) in die innerstaatliche Rechtsordnung aufgenommen werden, d. h. Irland hat ein sogenanntes dualistisches Rechtssystem. Internationale Übereinkünfte erlangen in Irland also erst dann Gültigkeit, wenn sie in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind. Irland ratifizierte das Übereinkommen von Aarhus im Juni 2012. In Kraft trat das Übereinkommen im September 2012. Da Irland ein dualistisches Rechtssystem hat, mussten vor der Ratifizierung alle Bestimmungen des Übereinkommens in nationales Recht umgesetzt werden. Neben der konkreten Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens sieht Section 8 des Environment (Miscellaneous Provisions) Act 2011 (Umweltgesetz (Diverse Bestimmungen) von 2011) vor, dass das Übereinkommen von Aarhus von den Gerichten beachtet werden muss.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte

Wie bereits erwähnt, waren aufgrund des dualistischen irischen Rechtssystems bestimmte Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um dem Übereinkommen von Aarhus im innerstaatlichen Rechtssystem Rechtskraft zu verleihen. Bei der Ratifizierung des Übereinkommens wurde eine Tabelle mit den Umsetzungsmaßnahmen von rund 56 Seiten erstellt, in der die Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens in Irland aufgeführt sind. Allein der Umfang der angeführten Rechtsvorschriften sorgt für eine hohe Komplexität des Rahmens, führt in mancher Hinsicht zu mangelnder Klarheit und erschwert die Einbeziehung der Öffentlichkeit in die Vorschriften und ihr Verständnis. Einige weitere Maßnahmen, die inzwischen erlassen wurden, sind hier auf der Website des Ministeriums für Umwelt, Klima und Kommunikation aufgeführt.

Für die Säule „Zugang zu Informationen“ ist die Situation relativ einfach, da Irland eine wichtige Rechtsvorschrift eingeführt hat – die European Communities (Access to Information on the Environment) Regulations 2007-2018 (S.I. 133 von 2007, in der geänderten Fassung: konsolidierte Fassung) – um die Verpflichtungen aus der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG) umzusetzen. Irland führt in seiner Mitteilung über Durchführungsmaßnahmen an die Europäische Kommission acht weitere Umsetzungsvorschriften auf.

Im Hinblick auf den Zugang zu Gerichten ist die Situation komplexer, nicht zuletzt, weil es keine horizontale EU-Richtlinie über den Zugang zu Gerichten gibt. Die beiden wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich sind Section 50B des Planning and Development Act 2000 (PDA) und Part 2 des Environment (Miscellaneous Provisions) Act 2011, mit denen jeweils neue Kostenvorschriften eingeführt wurden, die in bestimmten Fällen des Umweltrechts anzuwenden sind, sowie (im Falle des Gesetzes von 2011) eine Verpflichtung, dass die Gerichte das Übereinkommen von Aarhus beachten müssen, wie oben erwähnt.

Was die Säule der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Übereinkommens von Aarhus betrifft, so wurden zur Umsetzung der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung (Richtlinie 2003/35/EG) in irisches Recht mehrere Rechtsvorschriften herangezogen. Unter anderem wurden die Anforderungen der Richtlinie in das irische Planungsrecht und in Rechtsvorschriften über andere Umweltgenehmigungen aufgenommen. Irland notifizierte der Europäischen Kommission 71 gesonderte Rechtsvorschriften als nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie. Beispielsweise kann die Öffentlichkeit innerhalb des Planungswesens Stellungnahmen zu Bauanträgen einreichen und Planungsentscheidungen bei An Bord Pleanála (irischer Planungsbeschwerdeausschuss) anfechten.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des Obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren

Da Irland über ein System des Common Law verfügt (in dem sowohl Rechtsvorschriften als auch gerichtliche Entscheidungen das nationale Recht bilden), ist die Rechtsprechung für die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Gerichten von großer Bedeutung. Viele Urteile werden auf der Website des Courts Service oder auf den Websites der Irish Legal Information Initiative (IRLII) und des British and Irish Legal Information Institute (BAILII) veröffentlicht. Einige Urteile – insbesondere ältere Urteile – sind jedoch nur über Abonnementdienste oder in Papierform zugänglich. Eine Liste von Urteilen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Umweltinformationen finden Sie hier. Die nachstehende Liste enthält eine Reihe einschlägiger Urteile seit der Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus durch Irland, ist aber keineswegs umfassend. Neueren Urteilen wurde hier tendenziell der Vorzug gegeben, da sie die geltende Rechtslage besser wiedergeben und häufig eine Erörterung früherer Rechtsprechungen enthalten:

Derzeit gibt es in Irland keine speziellen Verwaltungs- oder Umweltgerichte. Umweltangelegenheiten werden von den verschiedenen Gerichten und auch auf der Ebene des Supreme Court bearbeitet. Das Regierungsprogramm (2020) enthält jedoch die Verpflichtung zur Einrichtung eines neuen Planungs- und Umweltgerichts, das von Fachrichtern geführt wird, sowie zur Überprüfung und Reform des Systems der gerichtlichen Überprüfung unter Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Aarhus.

Der Supreme Court hat die folgenden Aufgaben:

  • Er entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Court of Appeal, wenn der Supreme Court davon überzeugt ist, dass
    • die Entscheidung eine Frage von allgemeiner öffentlicher Bedeutung betrifft oder
    • es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, ein Rechtsmittel beim Supreme Court einzulegen.
  • Er befasst sich unmittelbar mit Beschwerden gegen eine Entscheidung des High Court (sogenannte „Sprungrevision“), wenn der Supreme Court davon überzeugt ist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine unmittelbare Beschwerde vor dem Supreme Court erforderlich machen. Der Supreme Court muss davon überzeugt sein, dass
    • die Entscheidung eine Frage von allgemeiner öffentlicher Bedeutung betrifft und/oder
    • dies im Interesse der Rechtspflege liegt.
  • Beim Supreme Court handelt es sich um ein Verfassungsgericht, da dieser die letzte Entscheidungsinstanz bei der Auslegung der irischen Verfassung ist.
  • Er kann die Amtszeit des Präsidenten beenden, wenn mindestens fünf Richter am Supreme Court zu der Entscheidung gelangen, dass ein Präsident dauerhaft an der Ausübung seines Amts gehindert ist.
  • Er kann die Verfassungsmäßigkeit einer von beiden Kammern des Oireachtas verabschiedeten Gesetzesvorlage überprüfen, wenn der Präsident gemäß Artikel 26 der Verfassung die Gesetzesvorlage dem Gerichtshof vorlegt.

Für die beiden letztgenannten Aufgaben hat der Supreme Court die erstinstanzliche Zuständigkeit und ist nicht als reines Rechtsmittelgericht zuständig. Weitere Informationen zum Supreme Court finden Sie hier.

In Irland wird die Kohärenz der Rechtsprechung durch den Grundsatz der „Stare decisis“ gewahrt, was bedeutet, dass ein Gericht im Allgemeinen an seine eigenen früheren Entscheidungen gebunden ist und untergeordnete Gerichte an die Entscheidungen der höheren Gerichte gebunden sind.

Die Entscheidungen des Supreme Court (das oberste Berufungsgericht in allen Zivil- und Verfassungsangelegenheiten) sind für alle untergeordneten Gerichte, einschließlich des High Court und des Court of Appeal, bindend. Der Supreme Court wendet den Grundsatz der „Stare decisis“ nicht starr an, doch er wird von einer früheren Entscheidung des Supreme Court nur dann abweichen, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen (und nicht, weil der aktuelle Supreme Court eine andere Schlussfolgerung befürwortet).

Nach herrschender Meinung ist ein Beschluss des Supreme Court endgültig und rechtskräftig. Wenn jedoch außergewöhnliche Umstände festgestellt werden, kann der Supreme Court eingreifen und seinen eigenen Beschluss ändern: Re Greendale Developments (No 3) [2000] 2 IR 514 und Abbeydrive Developments Ltd v An Bord Pleanála [2010] IESC 8.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen, oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Wie bereits erwähnt, kann nach Artikel 29 Absatz 6 der Verfassung ein internationales Abkommen nur mit Zustimmung des Oireachtas in die innerstaatliche Rechtsordnung aufgenommen werden, d. h. dass internationale Übereinkünfte in Irland erst dann gültig sind, wenn sie in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind.

Angesichts dieses dualistischen Rechtssystems musste Irland vor der Ratifizierung des Übereinkommens von Aarhus im Jahr 2012 zunächst alle Bestimmungen in nationales Recht umsetzen. Neben Bestimmungen zur Umsetzung der konkreten Bestimmungen des Übereinkommens enthält Section 8 des Environment (Miscellaneous Provisions) Act 2011 die Vorgabe, dass das Übereinkommen von Aarhus von den Gerichten beachtet werden muss.

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem

In Irland gibt es fünf verschiedene Arten von Gerichten, die nach einer bestimmten Hierarchie arbeiten: Der District Court und der Circuit Court (Gerichte mit örtlich und sachlich begrenzter Zuständigkeit), der High Court (mit vollumfänglicher erstinstanzlicher Zuständigkeit in allen Zivil- und Strafsachen), der Court of Appeal (Rechtsmittelgericht) und der Supreme Court (Oberster Gerichtshof). Jedes Gericht befasst sich mit bestimmten Arten von Rechtssachen. Wenn sich der Circuit Court mit Strafsachen befasst, wird er als Circuit Criminal Court bezeichnet, und der High Court wird als Central Criminal Court bezeichnet, wenn er seine Strafgerichtsbarkeit ausübt. Es gibt auch einen Special Criminal Court (Sonderstrafgerichtshof), der sich mit Strafsachen befasst, mit denen sich die ordentlichen Gerichte nicht angemessen befassen können (z. B. Fälle terroristischer und organisierter Kriminalität). Informationen über das irische Gerichtssystem sind über die Website Citizens' Informationunter https://www.citizensinformation.ie/en/justice/courts_system/courts.html sowie über die Website des Courts Service of Ireland zugänglich.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Die Artikel 34 bis 37 der irischen Verfassung befassen sich mit der Rechtspflege im Allgemeinen und umreißen die Struktur des Gerichtssystems. Nach Artikel 34 Absatz 1 wird die Rechtsprechung in gesetzlich begründeten Gerichten ausgeübt. Die Verfassung sieht für das Gerichtssystem ein letztinstanzliches Rechtsmittelgericht (Supreme Court), einen Court of Appeal (Rechtsmittelgericht) und Gerichte erster Instanz vor. Diese umfassen einen High Court (mit vollumfänglicher erstinstanzlicher Zuständigkeit in allen Zivil- und Strafsachen) und Gerichte mit örtlich und sachlich begrenzter Zuständigkeit (den Circuit Court und den District Court) auf regionaler Ebene für Zivil- und Strafsachen.

Fragen, die die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen betreffen, können nur vom High Court entschieden werden. Gegen diese Entscheidung kann dann Beschwerde beim Court of Appeal und danach beim Supreme Court eingelegt werden, wenn der Supreme Court davon überzeugt ist, dass die Entscheidung eine Frage von allgemeiner öffentlicher Bedeutung betrifft oder es ist im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, Rechtsmittel beim Supreme Court einzulegen. Ist der Supreme Court davon überzeugt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine unmittelbare Beschwerde rechtfertigen, kann der Supreme Court die Einlegung einer Sprungrevision direkt vom High Court zum Supreme Court genehmigen. Voraussetzung dafür, dass der Supreme Court zu dieser Überzeugung gelangt, ist das Vorliegen eines oder beider der folgenden Faktoren: i. die Entscheidung betrifft eine Frage von allgemeiner öffentlicher Bedeutung, ii. dies liegt im Interesse der Rechtspflege.

In vielen Fällen besteht die einzige Möglichkeit, die Entscheidung einer Behörde anzufechten, in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren vor dem High Court. Der High Court hat keine regionalen Kammern, befasst sich jedoch zu bestimmten Zeiten des Jahres mit bestimmten Arten von Klagen (keine gerichtliche Überprüfung) an mehreren Provinzstandorten und tagt in Provinzgerichten, um über Rechtsmittel des Circuit Court in zivil- und familienrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden.

Es gibt einen Grundsatz, wonach die verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfe in der Regel ausgeschöpft werden müssen, bevor der High Court die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens zulässt (zur weiteren Erörterung siehe Simons 2014). Zwar ist es möglich, dass ein Antragsteller ein gerichtliches Überprüfungsverfahren vor dem High Court anstrebt, ohne zuvor die Möglichkeit eines verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs auszuschöpfen, doch wird einem Antragsteller häufig empfohlen, aufgrund des Risikos, dass das gerichtliche Überprüfungsverfahren nicht zugelassen wird (oder letztlich das sein Ermessen ausübende Gericht den Rechtsschutz verweigert), weil er die verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft hat, zunächst den verwaltungsbehördlichen Weg zu beschreiten, bevor er sich an das Gericht wendet.

Wenn das zur Verfügung stehende verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren jedoch nicht geeignet ist, eine Lösung für die aufgeworfene(n) Frage(en) herbeizuführen, ist eine Prozesspartei durch nichts daran gehindert, unmittelbar eine gerichtliche Überprüfung einzuleiten.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsreglemente im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Strafverfahren im Umweltbereich werden vor den ordentlichen Gerichten verhandelt; in der Praxis üblicherweise vor dem District Court des Gerichtsbezirks, in dem die Straftat vermutlich begangen wurde. Schwerere Straftaten werden nach Anklageerhebung vor dem Circuit Court verhandelt. Der High Court übt die Strafgerichtsbarkeit als Central Criminal Court aus.

Alle zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Planung und Umweltschutz werden vor den ordentlichen Gerichten verhandelt. Derzeit gibt es in Irland keine spezialisierten Umweltgerichte, obwohl das Regierungsprogramm (2020) die Verpflichtung enthält, ein neues Planungs- und Umweltgericht einzurichten, das von Fachrichtern geleitet wird. Um das Anhörungsverfahren bei bestimmten Planungsgenehmigungen zu beschleunigen, wurde die Liste „Commercial Planning and SID (Strategic Infrastructure Development)“ (gewerbliche Planung und Ausbau der strategischen Infrastruktur) des High Court (im Folgenden „SID-Liste“) für Anhörungen in folgenden Fällen eingerichtet: a) für gerichtliche Überprüfungen im Zusammenhang mit Entwicklungsvorhaben, die als Vorhaben im Rahmen des „Ausbaus der strategischen Infrastruktur“ oder der „strategischen Siedlungsentwicklung“ definiert wurden, und b) für Planungsfälle, die in die Commercial List aufgenommen wurden. Die in dieser SID-Liste aufgeführten Fälle werden nach einem besonderen Fallbearbeitungsverfahren vor einem Richter verhandelt, der ausschließlich für diese Liste zuständig ist (siehe die Verfahrensanweisung Practice Direction HC103). Planungsrechtliche Fälle, die nicht unter die Definition der strategischen Infrastruktur/strategischen Siedlungsentwicklung fallen, können in die Commercial List (und damit in die SID-Liste) aufgenommen werden, sofern sie die Schwellen und Kriterien für die Aufnahme in diese Liste, die in derOrder 63A of the Rules of the Superior Courts (Vorschrift 63A der Verfahrensordnung der Superior Courts) festgelegt sind, einschließlich der Zahlung einer Gebühr von 5000 EUR, erfüllen. Die Höhe dieser Gebühr lässt erkennen, dass Planungsfälle in der Regel auf Veranlassung eines Bauträgers in die Commercial List aufgenommen werden und nicht auf Antrag einer Einzelperson oder einer NRO.

Was die Frage des richterlichen Fachwissens anbelangt, so wurde in der jüngsten Bewertung der Umweltordnungspolitik betreffend Irland festgestellt, dass nach einer kurzen Überprüfung einschlägiger Fälle der Kenntnisstand in Planungsangelegenheiten hoch ist, wenngleich in weitreichenderen Umweltfällen spezielle Fachkenntnisse weniger belegt sind. Wie Ryall (2013) festgestellt hat, überprüft der High Court in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, und nach irischem Recht werden Planungs- und Umweltentscheidungen nur begrenzt auf ihren Inhalt oder ihre Begründetheit überprüft: siehe die Ausführungen zur gerichtlichen Überprüfung auf der Grundlage der Unangemessenheit/Unvertretbarkeit in Abschnitt 1.2 Nummer 4 unten. In der Bewertung der Umweltordnungspolitik wird auf die Studie von Ryall (2013) verwiesen, aus der hervorgeht, dass die irischen Gerichte dazu neigen, sich in Umweltfragen dem Fachwissen der Behörden zu beugen, was als Problem betrachtet wird. Des Weiteren wird ausgeführt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich diese Praxis seither geändert hat. In diesem Zusammenhang ist auf ein kürzlich ergangenes Urteil hinzuweisen, in dem der High Court zwar richterliche Zurückhaltung betont hat, aber dennoch zu dem Schluss kam, dass dem Planungsbeschwerdeausschuss An Bord Pleanála (ABP) keine Informationen vorlagen, die geeignet gewesen wären, seine Entscheidung über die Planungsgenehmigung zu stützen, obwohl ABP zu dem Schluss gekommen war, dass ihm diese Informationen vorlagen: siehe Halpin v An Bord Pleanála [2020] IEHC 218. ABP legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Court of Appeal mit der Begründung ein, dass der High Court nicht berechtigt sei, seine Argumentation auf diese Weise „auf den Prüfstand zu stellen“, aber der Beschwerdeantrag von ABP wurde vom High Court für unzulässig erklärt.

Während Irland derzeit kein spezialisiertes Umweltgericht als solches hat, ist ABP eine verwaltungsbehördliche Berufungsinstanz, die befugt ist, verbindliche Entscheidungen in Planungs- bzw. Landnutzungsstreitigkeiten zu treffen. Entscheidend ist, dass sowohl Erstparteien (d. h. der Bauträger, der eine Planungsgenehmigung beantragt) als auch Dritte (z. B. Bürger/NRO) sich an ABP wenden können. ABP ist für die Entscheidung über Planungsbeschwerden sowie für die Entscheidung über Anträge für Vorhaben zur strategischen Infrastrukturentwicklung und strategischen Siedlungsentwicklung zuständig. Der Ausschuss hat außerdem einige weitere Aufgaben im Bereich Landnutzung und Planungs-/Umweltrecht (siehe hier).

ABP setzt sich aus einem fachkundigen Entscheidungsgremium und einer großen Zahl erfahrener Fachkräfte zusammen. ABP nutzt wissenschaftlich-technische Sachverständige als Entscheidungsträger und kann Experten zur Beratung und zur Bewertung der von den Parteien vorgelegten Nachweise beauftragen.

Weitere fachspezifische Entscheidungsgremien, die als eine Art Umweltgericht betrachtet werden können, sind der Aquaculture Licences Appeals Board (Beschwerdeausschuss für Aquakulturlizenzen) und der Forestry Appeals Committee (Beschwerdeausschuss für Forstwirtschaftsangelegenheiten).

Auch wenn sie keine Gerichte als solche sind, verfügen andere Planungsbehörden (z. B. lokale Behörden) auch über umfangreiches Fachwissen für ihre Aufgaben im Bereich der Planungsgenehmigung, was von den Gerichten anerkannt wird (siehe auch den Abschnitt über die richterliche Zurückhaltung weiter unten), und die EPA ist ein weiteres Entscheidungsgremium mit Fachwissen, das befugt ist, Genehmigungen zu erteilen und die Genehmigungsauflagen zu überwachen und durchzusetzen, und darüber hinaus weitere weitreichende Durchsetzungsbefugnisse besitzt.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfen, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ etc. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.

Richterliches Ermessen, von Amts wegen Rechtsfragen anzusprechen

Nach herrschender Meinung wird der Gegenstand des Verfahrens im irischen Recht durch die Ausführungen der Streitparteien vor Gericht bestimmt oder beschränkt. Es liegt im Ermessen des Gerichts, von Amts wegen (d. h. ex officio) Rechtsfragen zu stellen. Dies wird in der Praxis jedoch selten getan. In Fällen, in denen das Gericht entscheidet, eine Rechtsfrage ex officio zu stellen, werden die Parteien zur Stellungnahme zu diesem Punkt aufgefordert.

Richterliche Zurückhaltung

Die irischen Gerichte beugen sich dem Fachwissen von Entscheidungsträgern wie Planungsbehörden, ABP und der EPA, da die Gerichte keine Sachverständigen in Planungs-und Umweltangelegenheiten sind, während das Oireachtas häufig diesen sachkundigen Ämtern die Aufgabe übertragen hat, Planungs- und Umweltentscheidungen zu treffen.

In gerichtlichen Überprüfungsverfahren prüft der High Court die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Überprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen sowie des Grundsatzes eines fairen/angemessenen Verfahrens. Wird der Inhalt einer Planungs- oder Umweltentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens angefochten, so kann der High Court eine solche Entscheidung aufheben, wenn die betreffende Entscheidung als „unangemessen“ oder „unvertretbar“ eingestuft wird, und zwar entweder nach dem allgemeinen Kriterium in The State (Keegan) v. Stardust Victims’ Compensation Tribunal [1986] IR 642 (dass die Entscheidung “grundlegend der Vernunft und dem gesunden Menschenverstand zuwiderläuft”) oder dem enger gefassten Kriterium in O’Keeffe v An Bord Pleanála [1993] 1 IR 39, das angewendet wird, wenn sich die Überprüfung auf die Entscheidung eines sachkundigen, kompetenten oder professionellen Entscheidungsträgers auf dem Gebiet dieses speziellen Fachwissens oder dieser speziellen Fachkompetenz bezieht (siehe J. Denham im Urteil des Supreme Court in der Rechtssache Meadows v Minister for Justice, Equality and Reform [2010] 2 IR 701). Nach diesem O’Keeffe-Kriterium obliegt es dem Antragsteller auf eine gerichtliche Überprüfung, nachzuweisen, dass dem behördlichen Entscheidungsträger „kein relevantes Material“ vorlag (vgl. die Erwähnung der Rechtssache Halpin in Abschnitt 1.2 Nummer 3 oben), das seine Entscheidung stützen würde. Kommt der Antragsteller dieser Beweislast nicht nach, kann das Gericht nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Entscheidung unangemessen/unvertretbar war.

In einer Reihe von Fällen wurde festgestellt, dass in Planungs- und Umweltfällen möglicherweise eine genauere Prüfung erforderlich sein kann als im Fall O’Keeffe, wenn auch im Rahmen des bestehenden Systems der gerichtlichen Überprüfung: siehe Sweetman v An Bord Pleanála [2007] 2 ILRM 328, Randnrn. 6.16 und 6.21; Klohn v An Bord Pleanála [2008] 2 ILRM 435, Randnr. 458; Keane v. An Bord Pleanála [2012] IEHC 324, Randnr. 18 und 19.

In Fällen, in denen Grundrechte betroffen sind, wenden die Gerichte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an (siehe Meadows v Minister for Justice, Equality and Reform [2010] 2 IR 701 und AAA & anor -v- Minister for Justice & ors [2017] IESC 80), die eine intensivere Form der Überprüfung beinhaltet.

1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)

Es gibt eine Reihe von Ministerien, darunter das Ministerium für Wohnungswesen, Kommunalverwaltung und Kulturerbe und das Ministerium für Umwelt, Klima und Kommunikation, die für die Politikgestaltung und die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zuständig sind.

Die Umsetzung des Planungs- und Umweltrechts in Irland fällt in die Zuständigkeit der zu diesem Zweck geschaffenen nationalen Stellen. Planungsbehörden (d. h. lokale Behörden) und An Bord Pleanála (ABP) sind für Entscheidungen über Planungsanträge und, im Falle der Planungsbehörden, für die Ausarbeitung von Entwicklungsplänen und die Vorausplanung zuständig.

ABP ist für Entscheidungen über Planungsbeschwerden sowie für Entscheidungen über Anträge für Vorhaben zur strategischen Siedlungsentwicklung und zur strategischen Infrastrukturentwicklung, einschließlich wichtiger Straßen- und Eisenbahninfrastrukturvorhaben, zuständig. Der Ausschuss ist außerdem für eine Reihe weiterer Aufgabenbereiche zuständig, deren vollständige Liste hier zu finden ist.

Die EPA ist eine unabhängige Behörde, die mit dem Environmental Protection Agency Act 1992 gegründet wurde. Die EPA ist in fünf Ämter unterteilt: das Office of Environmental Sustainability (Amt für Umweltverträglichkeit), das Office of Environmental Enforcement (Amt für umweltrechtliche Strafverfolgung), das Office of Evidence and Assessment (Amt für Beweisführung und Beurteilung), das Office of Radiological Protection (Amt für Strahlenschutz) und das Office of Communications and Corporate Services (Amt für Kommunikation und Corporate Services). Am 1. August 2014 fusionierte das Radiological Protection Institute of Ireland (RPII) (irisches Institut für Strahlenschutz) mit der EPA und dem Office of Radiological Protection. Die EPA ist für die Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen zuständig, einschließlich Deponien, Verbrennungsanlagen und Abfallumschlagsanlagen, industrielle Großaktivitäten wie die pharmazeutische Industrie, die Zementherstellung und Kraftwerke, einige Formen der intensiven Landwirtschaft, die Anwendung und kontrollierte Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) in geschlossenen Systemen, Quellen ionisierender Strahlung, große Anlagen zur Lagerung von Ottokraftstoffen, Abwassereinleitungen und Einleitungen ins Meer.

Was den Bereich der Durchsetzung anbelangt, ist die EPA für die Durchführung eines jährlichen Audit- und Inspektionsprogramms von im Rahmen der EPA zugelassenen Einrichtungen zuständig, die Überwachung der Aufgaben der lokalen Behörden im Bereich des Umweltschutzes, die Überwachung der Trinkwasserversorgung und die Durchsetzung städtischer Abwassergenehmigungen bei Anlagen, die von Irish Water (irisches Wasserversorgungsunternehmen) verwaltet werden, die Zusammenarbeit mit lokalen Behörden und anderen Stellen bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität durch die Koordinierung eines nationalen Netzwerks für die Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften (Network for Ireland’s Environmental Compliance and Enforcement – NIECE), die gezielte Verfolgung von Straftätern und die Überwachung von Sanierungsmaßnahmen, die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die gegen bestimmte Umweltvorschriften verstoßen, die Förderung der Einhaltung und Durchsetzung von Vorschriften zur Herstellerverantwortung wie z. B. in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Batterien, die Durchsetzung von Vorschriften wie z. B. über Chemikalien (REACH, Quecksilber und Detergenzien), Farben, gefährliche Stoffe (RoHS-Stoffe, polychlorierte Biphenyle (PCB) und persistente organische Schadstoffe (POP)), fluorierte Treibhausgase und ozonabbauende Stoffe, und die Koordinierung der Umsetzung des National Hazardous Waste Management Plan (nationaler Abfallwirtschaftsplan für gefährliche Abfälle).

Der Commissioner for Environmental Information ist für Beschwerden im Zusammenhang mit Entscheidungen von Behörden über Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen zuständig. Diese Aufgabe wurde ihm in den European Communities (Access to Information on the Environment) Regulations 2007-2018 zugewiesen. In ähnlicher Weise gibt es auf der Verwaltungsebene angesiedelte Berufungsinstanzen auch in anderen Bereichen, wie z. B. dem Planungswesen (ABP, siehe oben), der Erteilung von Aquakulturlizenzen, der Forstwirtschaft sowie in Bezug auf bestimmte Naturschutzentscheidungen – siehe Abschnitt 1.3 Nummer 4 unten.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Es gibt einen Grundsatz, wonach die verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfe in der Regel ausgeschöpft werden müssen, bevor der High Court die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens zulässt (zur weiteren Erörterung siehe Simons 2014). Zwar ist es möglich, dass ein Antragsteller ein gerichtliches Überprüfungsverfahren anstrebt, ohne zuvor die Möglichkeit eines verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs auszuschöpfen, doch wird einem Antragsteller häufig empfohlen, zunächst den verwaltungsbehördlichen Weg zu beschreiten, da das Risiko besteht, dass das gerichtliche Überprüfungsverfahren nicht zugelassen wird (oder letztlich das sein Ermessen ausübende Gericht den Rechtsschutz verweigert), weil er die verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft hat, bevor er sich an das Gericht wendet.

Wenn jedoch das zur Verfügung stehende verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren beispielsweise nicht geeignet ist, eine Lösung für die aufgeworfene(n) Frage(en) herbeizuführen, ist eine Prozesspartei durch nichts daran gehindert, unmittelbar eine gerichtliche Überprüfung einzuleiten.

Nach den European Communities (Access to Information on the Environment) Regulations 2007-2018 können beim High Court Rechtsmittel eingelegt werden, allerdings nur in Bezug auf Rechtsfragen und nach einer internen Überprüfung durch die erstinstanzliche Behörde und einer anschließenden Beschwerde beim Commissioner for Environmental Information, die spätestens einen Monat nach der Entscheidung über einen Antrag auf interne Überprüfung eingeleitet werden muss (diese Frist kann unter bestimmten Umständen verlängert werden). Eine gerichtliche Überprüfung der Behörde oder des Commissioner ist ebenfalls möglich, sofern ein Verstoß gegen faire Verfahren vorliegt oder der Antrag einen verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Aspekt betrifft, auch wenn ein Einwand erhoben werden kann, dass die Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft wurden: siehe z. B. Right to Know CLG v An Taoiseach [2020] IEHC 228. Der Commissioner kann jede Rechtsfrage, die sich im Rahmen einer bei ihm eingereichten Beschwerde stellt, zur Entscheidung an den High Court verweisen. Er muss dann seine Entscheidung aufschieben, bis die Entscheidung im Gerichtsverfahren ergangen ist.

In den Wildlife Acts 1976 bis 2018 (Gesetze über wildlebende Tiere und Arten von 1976 bis 2018) ist vorgesehen, dass bestimmte Verwaltungsentscheidungen des Ministers beim District Court angefochten werden können. Eine Person, die durch die Weigerung des Ministers geschädigt wurde, eine Jagd- und Tötungsgenehmigung mit Schusswaffen zu erteilen oder zu verlängern, kann gegen die Verweigerung Rechtsmittel einlegen (Section 29). Eine Person kann Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ministers einlegen, die Erteilung oder Verlängerung einer Lizenz für einen Wildtierhändler zu verweigern (Section 48). Jede Person, die durch eine Beschlagnahme und Festnahme nach dem Wildlife Act geschädigt wird, kann ebenfalls Rechtsmittel einlegen (Section 77).

Es ist schwierig, den Zeitraum bis zu einer endgültigen Entscheidung des Gerichts genau zu bestimmen, da dieser davon abhängt, wie viel Zeit das Gericht bis zur Gerichtsverhandlung und bis zur Urteilsverkündung braucht, ob gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt werden und ob die Rechtsmittel vom High Court direkt beim Court of Appeal oder im Wege einer „Sprungrevision“ beim Supreme Court eingelegt werden. Dann spielt es natürlich auch noch eine Rolle, ob Berufung beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt wird. Denn dann verlängert sich das Verfahren im Durchschnitt um 15,5 Monate. Aus den jüngsten Statistiken des Courts Service geht Folgendes hervor:

  • Am High Court dauerten die gerichtlichen Überprüfungsverfahren im Jahr 2019 von der Einleitung des Verfahrens bis zur Urteilsverkündung durchschnittlich 392 Tage (S. 100). (Für Fälle, die in die Commercial List aufgenommen und daher in einem beschleunigten Verfahren bearbeitet wurden, betrug die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung vor dem High Court eine Woche bis sechs Monate ab dem Tag, an dem der Fall erstmalig an den High Court verwiesen wurde).
  • Beim Court of Appeal betrug die durchschnittliche Wartezeit im Jahr 2019 von der Aufnahme der Beschwerde in die Gerichtsliste bis zur mündlichen Verhandlung 20 Monate (S. 110). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung muss natürlich eine Wartezeit bis zur Urteilsverkündung eingerechnet werden.
  • Am Supreme Court betrug die durchschnittliche Wartezeit im Jahr 2019 von der Entscheidung über die Zulassung des Antrags bis zur mündlichen Verhandlung 55 Wochen (S. 110). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung muss natürlich eine Wartezeit bis zur Urteilsverkündung eingerechnet werden.

3) Vorhandensein besonderer Umweltgerichte, Hauptaufgabe und Zuständigkeit

Derzeit gibt es in Irland kein spezialisiertes Umweltgericht, obwohl, wie oben erwähnt, das Regierungsprogramm (2020) die Verpflichtung enthält, ein neues Planungs- und Umweltgericht einzurichten, das von Fachrichtern geleitet wird.

Um das Anhörungsverfahren bei bestimmten Planungsgenehmigungen zu beschleunigen, wurde die Liste „Commercial Planning and SID (Strategic Infrastructure Development)“ (gewerbliche Planung und strategische Infrastrukturentwicklung) des High Court (im Folgenden „SID-Liste“) für Anhörungen in folgenden Fällen eingerichtet: a) für gerichtliche Überprüfungen im Zusammenhang mit Entwicklungsvorhaben, die als Vorhaben im Rahmen des „Ausbaus der strategischen Infrastruktur“ oder der „strategischen Siedlungsentwicklung“ definiert wurden, und b) für Planungsfälle, die in die Commercial List aufgenommen wurden. Die in dieser SID-Liste aufgeführten Fälle werden nach einem besonderen Fallbearbeitungsverfahren vor einem Richter verhandelt, der ausschließlich für diese Liste zuständig ist (siehe die Verfahrensanweisung Practice Direction HC103). Planungsrechtliche Fälle, die nicht unter die Definition der strategischen Infrastruktur/strategischen Siedlungsentwicklung fallen, können in die Commercial List (und damit in die SID-Liste) aufgenommen werden, sofern sie die Schwellen und Kriterien für die Aufnahme in diese Liste, die in Order 63A of the Rules of the Superior Courts festgelegt sind, einschließlich der Zahlung einer Gebühr von 5000 EUR, erfüllen. Die Höhe dieser Gebühr lässt erkennen, dass Planungsfälle in der Regel auf Veranlassung eines Bauträgers in die Commercial List aufgenommen werden und nicht auf Antrag einer Einzelperson oder einer NRO.

4) Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen)

Viele Umweltgenehmigungsverfahren in Irland sehen keinen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf vor, sodass die einzige Möglichkeit darin besteht, eine Entscheidung im Wege der gerichtlichen Überprüfung vor dem High Court anzufechten.

Gegen eine Planungsgenehmigungsentscheidung einer lokalen Behörde kann bei An Bord Pleanála (ABP) – dem unabhängigen irischen Berufungsausschuss für Planungsfragen – Beschwerde eingelegt werden, wenn es sich bei der Entscheidung um eine Planungsentscheidung nach dem Planning and Development Act 2000 (Section 37 PDA 2000) handelt.

Entscheidungen über Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen können beim Commissioner for Environmental Information, einer unabhängigen Berufungsinstanz auf nationaler Ebene (Article 12 der European Communities (Access to Information on the Environment) Regulations 2007-2018), angefochten werden.

Entscheidungen über die Erteilung von Aquakulturlizenzen können beim Aquaculture Licences Appeals Board, einer unabhängigen nationalen Stelle, angefochten werden.

Verschiedene forstwirtschaftliche Genehmigungen können beim Forestry Appeals Committee angefochten werden, einer vom Landwirtschaftsminister benannten Stelle (Section 14A des Agriculture Appeals Act 2001 (Landwirtschafts-Rechtsbehelfsgesetz von 2001) und die Forestry Appeals Committee Regulations 2020 (Verordnungen über den Berufungsausschuss für die Forstwirtschaft von 2020), S.I. 418/2020).

In Regulation 37 der European Communities (Birds and Natural Habitats) Regulations 2011 (irische Verordnungen zu Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Vögel und natürliche Habitate) von 2011) ist vorgesehen, dass eine Person, die ein Interesse an Grundstücken hat, die von einer Anordnung des Ministers zur Einschränkung bestimmter Tätigkeiten, die ein Natura-2000-Gebiet schädigen könnten, oder von einer Entscheidung des Ministers, keine Abweichung von einer solchen Anordnung zu genehmigen, betroffen ist, gegen die Entscheidung bei einem unabhängigen Berufungsbeauftragten Beschwerde einlegen kann. Ferner kann eine Person, die von einer Entscheidung des Berufungsbeauftragten oder des Ministers betroffen ist, innerhalb von 28 Tagen nach Erhalt der Entscheidung des Berufungsbeauftragten beim High Court Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung einlegen.

Es besteht kein Recht auf einen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf in Bezug auf die von der EPA erteilten IED-Lizenzen. Die EPA ist jedoch verpflichtet, eine von ihr in Aussicht genommene Entscheidung zu erlassen, gegen die dann Einspruch erhoben werden kann, wonach dann wiederum eine endgültige Entscheidung ergeht. Die Entscheidung der EPA kann außerdem gerichtlich überprüft werden.

Im Hinblick auf die Durchsetzung können Entscheidungen des District Court beim Circuit Court angefochten werden mit dem Ziel, eine vollständige Neuverhandlung zu erreichen, und Entscheidungen des Circuit Court können beim High Court angefochten und ebenfalls vollständig neu verhandelt werden.

Während für die meisten Bereiche des Umweltrechts automatisch ein Recht darauf besteht, gegen eine Entscheidung des High Court beim Court of Appeal Beschwerde einzulegen, können Entscheidungen des High Court im Falle einer gerichtlichen Überprüfung in Planungsangelegenheiten nur dann beim Court of Appeal angefochten werden, wenn der High Court bestätigt, dass seine Entscheidung eine Rechtsfrage von außergewöhnlicher öffentlicher Bedeutung betrifft und dass es im öffentlichen Interesse wünschenswert ist, Rechtsmittel einzulegen (Section 50A, PDA 2000). Diese Zuständigkeit ist eng auszulegen, und beide Kriterien müssen erfüllt sein. Seit der 33. Verfassungsänderung, mit der der Court of Appeal im Jahr 2014 eingerichtet wurde, kann eine Partei im Anschluss an ein Verfahren beim High Court einen Antrag auf eine Sprungrevision direkt zum Supreme Court stellen. Damit eine Sprungrevision zugelassen werden kann, muss der Supreme Court davon überzeugt sein, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine direkte Revision rechtfertigen, und eine Voraussetzung dafür ist, dass einer oder beide der folgenden Umstände vorliegen: die Entscheidung betrifft eine Frage von allgemeiner öffentlicher Bedeutung oder liegt im Interesse der Rechtspflege. Eine Entscheidung über diese Kriterien fällt ein Gremium aus drei Richtern des Supreme Court auf der Grundlage von Unterlagen, mit denen die Zulassung des Rechtsmittels beantragt wird, und etwaiger Antworten darauf.

Wie der Supreme Court in der Rechtssache Grace and Sweetman v An Bord Pleanála & ors [2017] IESC 10 festgestellt hat, ist ein Fall vorstellbar, bei dem der High Court eine Bestätigung über die Zulassung des Rechtsmittels vor dem Court of Appeal (unter Anwendung seiner Regel, dass beide Kriterien erfüllt sein müssen) zu Recht abgelehnt hat, der Supreme Court jedoch ohne jeglichen Widerspruch zum High Court festgestellt hat, dass die verfassungsrechtliche Schwelle erreicht wurde (unter Anwendung seiner Regel, dass eines oder beide Kriterien erfüllt sein müssen). Wie der Supreme Court anmerkte, gelten unterschiedliche Voraussetzungen dafür, wann die Schwelle erreicht wird, wobei die Schwelle für eine Zulassung seitens des High Court zweifellos etwas höher liegt.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.

Einige Gesetze und Rechtsverordnungen sehen die Vorlage einer Rechtsfrage oder die Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht beim High Court vor. So ist in Section 50(1) des Planning and Development Act 2000 vorgesehen, dass An Bord Pleanála dem High Court eine Rechtsfrage vorlegen kann, und die AIE Regulations sehen eine Rechtsbeschwerde beim High Court vor. Darüber hinaus können der District Court und der Circuit Court im Wege eines dafür vorgesehenen Verfahrens Rechtsfragen an den High Court bzw. den Court of Appeal weiterleiten.

Abgesehen von der Einschränkung in Section 50A(7) des Planning and Development Act 2000, die – als Ausnahme vom allgemeinen automatisch geltenden Beschwerderecht beim Court of Appeal – verlangt, dass bei der gerichtlichen Überprüfung von Planungsentscheidungen eine Genehmigung des High Court für die Einlegung eines Rechtsmittels eingeholt werden muss, gibt es keine anderen außerordentlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

Es gibt keine gesonderten oder spezifischen nationalen Vorschriften oder praktischen Anweisungen darüber, wann die nationalen Gerichte gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung ersuchen sollten. In der Vergangenheit haben die Kläger um Klärung der Frage ersucht, ob es beispielsweise im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung im Bereich des Planungsrechts zulässig ist, dass der High Court die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens ablehnt und dann die Zulassung eines Rechtsmittels ablehnt.

Die irischen Gerichte haben in den letzten Jahren zunehmend eine Tendenz dazu gezeigt, dem EuGH Fragen im Bereich des Umweltrechts vorzulegen. Vgl. beispielsweise: NEPPC (C-470/16), Edel Grace, Peter Sweetman/An Bord Pleanála (C-164/17), Klohn (C-167/17), People Over Wind, Peter Sweetman/Coillte (C-323/17), Holohan/An Bord Pleanála (C-461/17), Friends of the Irish Environment CLG/An Bord Pleanála (C-254/19), Friends of the Irish Environment/Commissioner for Environmental Information (C-470/19).

In der Rechtssache Holohan & Ors. v An Bord Pleanála [2017] IEHC 268 befand der High Court, dass im Fall einer unionsrechtlichen Frage, bei der keine klare Rechtslage besteht, einige Gründe dafür sprechen können, dass diese dem EuGH eher vom High Court als von einem Rechtsmittelgericht vorgelegt werden sollte.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

In Irland besteht die Möglichkeit, sowohl eine Mediation als auch eine Schlichtung anzustreben, und diese können als alternative Streitbeilegungsmechanismen für Umweltstreitigkeiten und -konflikte genutzt werden. Das Verfahren der Mediation ist im Mediation Act 2017 (Mediationsgesetz von 2017) geregelt, und es gibt Gerichtsreglemente für Mediation beim District Court, beim Circuit Court und beim High Court. Das Gericht kann in allen Zivilverfahren, auf die das Gesetz von 2017 Anwendung findet, zu jedem Zeitpunkt, zu dem ein solches Verfahren vor dem Gericht anhängig ist, die Parteien von Amts wegen dazu auffordern, eine Mediation in Betracht zu ziehen, und wenn die Parteien auf Aufforderung des Gerichts beschließen, eine Mediation einzuleiten, kann das Gericht nach Anhörung der Parteien gemäß Section 16(2) des Gesetzes von 2017 entsprechende Anordnungen erlassen, die es für angemessen hält.

Schiedsverfahren in Handelssachen sind im Arbitration Act 2010 (Schiedsgesetz von 2010) geregelt und können genutzt werden, wenn eine kommerzielle Vereinbarung, wie z. B. ein Vertrag über den Kauf von Vermögenswerten, ein Aktienkaufvertrag oder ein Leasingvertrag, besteht, mit dem gegen eine Vereinbarung, Garantie oder Entschädigung verstoßen wurde, die einen Bezug zum Umweltrecht aufweist.

Mediation und Schiedsverfahren als Optionen für die Streitbeilegung werden im Allgemeinen zwischen den Parteien vereinbart und betreffen nicht das Gerichtssystem, auch wenn Gerichtsverfahren bis zum Ergebnis der Mediation oder des Schiedsverfahrens auf unbestimmte Zeit vertagt werden können. Ein Schiedsrichter hat auch die Möglichkeit, vor dem High Court eine Rechtsfrage zu äußern, und der High Court verfügt über einen Richter, der sich speziell mit Schiedsfragen befasst.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (soweit einschlägig), Staatsanwalt)?

Der Director of Public Prosecutions (DPP) (Leiter der Staatsanwaltschaft) ist an der Verfolgung von Umweltdelikten beteiligt. So können beispielsweise bestimmte Abfallstraftaten vom DPP vor dem Circuit Court nach Anklageerhebung strafrechtlich verfolgt werden. Im Falle einer Verurteilung im Strafverfahren droht eine Geldstrafe bis zu 15 000 000 EUR oder eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder beides.

Der Commissioner for Environmental Information ist an der Entscheidung über Beschwerden gemäß den European Communities (Access to Information on the Environment) Regulations 2007-2018 beteiligt. Aufgabe des Kommissars ist es, eine unabhängige Überprüfung der Entscheidungen von Behörden über Anträge auf Umweltinformationen durchzuführen.

Der irische Ombudsman (Bürgerbeauftragte) kann Beschwerden über öffentliche Dienstleister prüfen. Allerdings werden auf der Website des Ombudsman in der Auflistung der Stellen, die vom ihm geprüft werden können, einige einschlägige Stellen (z. B. Bord na Móna (halbstaatliches Torfunternehmen) und die EPA) nicht aufgeführt. Auf der Website wird zwar darauf hingewiesen, dass die Liste nicht erschöpfend ist, doch die Tatsache, dass eine Stelle nicht in der Liste aufgeführt ist, kann jedoch dazu führen, dass mit geringerer Wahrscheinlichkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden wird, gegen diese Stellen einen Rechtsbehelf einzulegen.

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Im Allgemeinen werden die Klagebefugten in zwei Gruppen unterteilt. Erstens sind diejenigen Personen, die während des Verwaltungsverfahrens eine Stellungnahme abgegeben haben und ein hinreichendes Interesse am Verfahren haben (die Teilnahme am Verfahren verleiht zweifellos eine Klagebefugnis, auch wenn die Abgabe einer Stellungnahme nicht immer eine notwendige Voraussetzung ist, siehe Grace and Sweetman v. An Bord Pleanála [2017] IESC 10). Jede Person kann eine Stellungnahme abgeben, unabhängig vom Ort, Interesse oder anderen Zulassungskriterien. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Partei ein hinreichendes Interesse hat, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab. Die Gerichte prüfen Faktoren wie den Grad der Auswirkung des geplanten Entwicklungsvorhabens auf die betroffene natürliche Person, den Grad ihrer Beteiligung am Entscheidungsprozess, ihre Motive für die Überprüfung einer Entscheidung und die Phase des Verfahrens, in dem eine Entscheidung angefochten werden soll, um zu entscheiden, ob sie zur Anfechtung der Entscheidung befugt ist.

Zweitens haben europäische NRO (eNRO), deren Ziele und Zwecke mit der Förderung des Umweltschutzes zusammenhängen und die diese Ziele oder Zwecke in den vorangegangenen zwölf Monaten verfolgt haben, ein Klagerecht im Fall von UVP-pflichtigen Vorhaben. Derzeit gibt es keine Vorschriften in Bezug auf die Mitgliederzahl oder andere Kriterien für eNRO, die erfüllt sein müssen, damit diese in den Genuss dieser allgemeinen Klagebefugnis kommen. Ebenso wird auch nicht unterschieden zwischen eNRO, die als juristische Person eingetragen sind, und solchen, bei denen es sich um nicht eingetragene Vereinigungen handelt.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Die oben skizzierten Vorschriften zur Klagebefugnis gelten allgemein für die Anfechtung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der UVP, der IED-Richtlinie, der Habitat-Richtlinie/der Vogelschutzrichtlinie und der SUP-Richtlinie. Rechtsstreitigkeiten werden jedoch je nach Art der Tätigkeit zwei verschiedenen Gesetzgebungsbereichen zugeordnet: Entwicklungsvorhaben (Planungsgenehmigung) und sonstige Tätigkeiten (d. h. Abfall, Wasser, Industrieemissionen usw.).

Im Falle der Anfechtung von Entwicklungsvorhaben (Planungsgenehmigung) wird die Klage einer Prozesspartei nur dann zugelassen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Prozesspartei ein hinreichendes Interesse an der Sache hat (was bei eNRO, wie oben dargelegt, als gegeben angenommen werden kann), und dass „erhebliche Gründe“ für die Behauptung vorliegen, dass die betreffende Entscheidung oder Maßnahme ungültig ist oder für ungültig erklärt werden müsste (siehe Section 50A PDA 2000). Diese Anforderung des Nachweises erheblicher Gründe gilt nur für den Bereich der Planungsgenehmigungen.

3) Vorschriften zur Klagebefugnis für NRO und Einzelpersonen (in Verwaltungsverfahren und auf Ebene der Justiz, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, für ausländische NRO usw.)

Einzelpersonen verleiht die Teilnahme am Verwaltungsverfahren in der Regel eine Klagebefugnis.

Der Supreme Court hat in der Rechtssache Grace and Sweetman v An Bord Pleanála [2017] IESC 10 geurteilt, dass die Nichtteilnahme am Genehmigungsverfahren als solches eine Person nicht von der Klagebefugnis ausschließt, dass dies aber ein Umstand sein kann, der im jeweiligen Fall berücksichtigt werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Supreme Court betont, dass die Teilnahme am Verfahren zweifellos eine Klagebefugnis verleiht. Im angeführten Fall wurde Frau Grace die Klagebefugnis zuerkannt, obwohl sie überhaupt nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen hatte. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sie nur 1 km vom geplanten Vorhaben entfernt lebte, sich schon seit Langem im Zusammenhang mit dem Vorhaben als Aktivistin engagiert hatte und sicher unmittelbar betroffen war. Die Entscheidung des Supreme Court sollte daher nicht als Grundlage für die Annahme angesehen werden, dass auf die Regel der vorherigen Teilnahme am Verfahren verzichtet worden sei. Dies vorausgeschickt hat der Supreme Court darauf hingewiesen, dass es bei einer Teilnahme am Genehmigungsverfahren von Herrn Sweetman (der andere Kläger, der nicht in der Nähe des fraglichen Windparks lebte) oder wenn dieser dem Supreme Court eine überzeugende Erklärung für die Nichtteilnahme vorgelegt hätte, sehr viel einfacher gewesen wäre, die Frage der Klagebefugnis zu seinen Gunsten zu beantworten (der Supreme Court hielt es letztlich nicht für erforderlich, über die Frage der Klagebefugnis von Herrn Sweetman abschließend zu entscheiden).

In der Folge stellte der High Court in der Rechtssache Conway v An Bord Pleanála [2019] IEHC 525 fest, dass nach Unionsrecht aus Artikel 11 der UVP-Richtlinie und aus den Rechtssachen C-263/08 Djurgården und C-137/14 Kommission/Bundesrepublik Deutschland nichts abgeleitet werden könne, was ein nationales Gericht daran hindern würde, als einen der Umstände, die bei der Feststellung der Klagebefugnis zu berücksichtigen seien, die Beteiligung des Klägers am vorherigen Verfahren oder Planungsgenehmigungsverfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, und jegliche Erklärung für diese Nichtbeteiligung zu berücksichtigen (Umstände, die, wie der Supreme Court in der Rechtssache Grace and Sweetman bestätigt hat, nach den irischen Vorschriften zur Klagebefugnis berücksichtigt werden können). In der Tat hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-664/15 Protect Natur die Auffassung vertreten, dass das Erfordernis einer vorherigen Beteiligung nicht gegen das Recht auf Zugang zu wirksamen gerichtlichen Verfahren verstoßen darf, zumindest nach Artikel 9 des Übereinkommens von Aarhus und möglicherweise auch nach Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU. Der Gerichtshof hat zu dieser Frage jedoch nicht abschließend Stellung genommen. Später, im Januar 2021, entschied der EuGH in der Rechtssache C-826/18 Stichting Varkens in Nood, dass Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus dem Erfordernis einer vorherigen Beteiligung im Hinblick auf Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 entgegensteht, die von eNRO, die Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ sind, eingeleitet werden. Der EuGH stellte ferner fest, dass Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens dem Erfordernis einer vorherigen Beteiligung nicht entgegensteht, es sei denn, dem Antragsteller kann angesichts der Umstände des Falles nicht vorgeworfen werden, nicht in das vorherige Verfahren eingegriffen zu haben.

Um klagebefugt zu sein, muss eine natürliche Person nachweisen, dass sie ein hinreichendes Interesse an der Entscheidung hat. Dieses Interesse muss sich nicht auf finanzielle Interessen oder Immobilien beziehen, aber ein gewisses Maß an räumlicher Nähe oder Betroffenheit ist eines der untersuchten Kriterien. Ebenso wird sich ein Gericht mit den Gründen befassen, aus denen die Einzelperson die gerichtliche Überprüfung der Verwaltungsentscheidung beantragt. Die Gerichte werden in der Regel versuchen, entweder ein persönliches und auf räumlicher Nähe basierendes Interesse und/oder ein echtes Umweltinteresse festzustellen und eine Klagebefugnis verleihen, wenn diese Faktoren vorliegen. Wenn dagegen das geplante Projekt kein persönliches Interesse der Einzelperson berührt, ist diese nicht unmittelbar betroffen, und wenn das Gericht der Auffassung ist, dass ein erklärtes Umweltanliegen lediglich ein Vorwand ist, um in die weitere Entwicklung eines Vorhabens einzugreifen, so kann die Klagebefugnis verweigert werden. Da es keine Definition des Begriffs „hinreichendes Interesse“ gibt, lässt sich im Voraus schwer vorhersagen, ob einer Einzelperson eine Klagebefugnis zuerkannt werden wird, insbesondere dann, wenn sich die betroffene Einzelperson nicht am vorherigen Verfahren beteiligt hat. Wie der Supreme Court in der Rechtssache Grace and Sweetman betont hat, verleiht die Beteiligung am vorherigen Verfahren zweifellos eine Klagebefugnis.

Auch wenn es sich nicht um eine Frage der Klagebefugnis im engeren Sinne handelt, wie oben beschrieben, wird eine Einzelperson die anfängliche Schwelle für eine gerichtliche Überprüfung in einem Planungsgenehmigungsverfahren nicht erreichen, es sei denn, sie kann „erhebliche Gründe“ für eine Aufhebung der Entscheidung nachweisen. Dies setzt voraus, dass sie dem Gericht ex parte (d. h. ohne, dass der Antragsgegner zu benachrichtigen ist) die rechtlichen Gründe darlegt, aus denen sie die Aufhebung der Entscheidung für erforderlich hält. Diese rechtlichen Gründe müssen ein Gericht davon überzeugen, dass zumindest dem ersten Anschein nach ein ernsthafter Fall vorliegt und dass dem Antragsteller gestattet werden sollte, den Antrag in einer umfassenden Verhandlung vor Gericht klären zu lassen.

NRO müssen in Planungsgenehmigungsverfahren ebenfalls erhebliche Gründe mit den gleichen Anforderungen und generell ein „hinreichendes Interesse“ nachweisen, um klagebefugt zu sein. Sie müssen jedoch kein hinreichendes Interesse an einer UVP-pflichtigen Entscheidung nachweisen. Mit anderen Worten: In UVP-Fällen sind sie berechtigt, sich von Rechts wegen zu beteiligen, wenn sie Ziele oder Zwecke verfolgen, „die mit der Förderung des Umweltschutzes zusammenhängen“ und diese Ziele oder Zwecke in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung für eine Planungsgenehmigung oder eine Lizenz verfolgt haben. Es ist nicht klar, ob mit dieser Zwölf-Monats-Anforderung gemeint ist, dass während dieses Zeitraums eine ständige Tätigkeit ausgeübt werden muss, oder ob eine einzige Maßnahme oder Aktion der NRO in den vorangegangenen zwölf Monaten ausreicht. Mit dieser Zwölf-Monats-Anforderung wird ausgeschlossen, dass NRO nach Einreichen eines Antrags gegründet werden, um als Vehikel für Klagen zu fungieren, das für ein späteres Verfahren als klagebefugt gilt. In den Rechtsvorschriften ist vorgesehen, dass die Behörden zusätzliche Anforderungen an NRO stellen können, um eine Klagebefugnis zu erhalten; von dieser Befugnis wurde jedoch bisher noch nicht Gebrauch gemacht.

Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche irische Rechtsvorschriften erlassen wurden, nach denen eNRO davon ausgehen können, dass sie in bestimmten spezifischen Fällen klagebefugt sind, erscheint es vernünftig, davon auszugehen, dass außerhalb dieser spezifischen gesetzlichen Regelungen/Situationen eNRO ein hinreichendes Interesse nachweisen müssen, anstatt zu erwarten, dass sie in der Praxis tatsächlich in allen Umwelt- und Planungsangelegenheiten als klagebefugt gelten. Es sei darauf hingewiesen, dass der Staat bei bestimmten Aspekten der Klagebefugnis gerichtlich gegen eNRO vorgehen wird. So hat die Regierung beispielsweise im Jahr 2020 vor dem Supreme Court erfolgreich geltend gemacht, dass Friends of the Irish Environment als Körperschaft nicht befugt sei, die in der EMRK verankerten persönliche Grundrechte oder Menschenrechte zu verteidigen, siehe Friends of the Irish Environment v Government of Ireland & Ors. [2020] IESC 49.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Es gilt die allgemeine Verfahrensordnung des Gerichts. Alle Fälle müssen in einer der Amtssprachen des Staates, d. h. Englisch oder Irisch, durchgeführt werden.

In Bezug auf Dolmetschleistungen sieht Order 120 der Verfahrensordnung der Superior Courts (höhere Gerichte) vor, dass eine bestimmte Zahl von Dolmetschern vorhanden sein muss, die der Chief Justice (Oberste Richter) bzw. der President of the High Court (Präsident des High Court) von Zeit zu Zeit auf schriftliches Ersuchen beim Justizminister beantragen kann, und dass diese Dolmetscher die Gerichte und die Geschäftsstellen der Superior Courts betreuen und diesen Gerichten zur Verfügung stehen, um bei Bedarf einer Verhandlung aus jeglichem Grund oder in jeglicher Angelegenheit beizuwohnen. Aus dem Jahresbericht 2020 des Courts Service geht hervor, dass im Jahr 2019 Mittel in Höhe von 1,5 Mio. EUR für Dolmetschleistungen an den Gerichten bereitgestellt wurden. Er enthält eine Tabelle, in der die am häufigsten vor Gericht gedolmetschten Sprachen aufgeführt sind.

Alle fremdsprachigen Dokumente, die in Rechtsstreitigkeiten verwendet werden sollen, müssen von einem ausreichend qualifizierten Übersetzer ins Englische oder Irische übersetzt werden. Die hierbei entstehenden Kosten sind von der Partei zu tragen, die sich auf diese Schriftstücke beruft. Eidesstattliche Erklärungen können nach ordnungsgemäßer gerichtlicher Vereidigung in einer Fremdsprache abgegeben werden, denen eine beglaubigte Übersetzung sowie eine eidesstattliche Erklärung des Übersetzers und des Dolmetschers beigefügt ist, in der bestätigt wird, dass die Übersetzung richtig ist und der Dolmetscher den Inhalt der in der Fremdsprache abgefassten eidesstattlichen Erklärung dem unter Eid aussagenden Zeugen genau vorgelesen hat (Order 40 der Verfahrensordnung der Superior Courts).

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Gerichtsverfahren in Irland sind kontradiktorische Verfahren auf der Grundlage des Common Law. Im Allgemeinen ist – neben Unterlassungs- oder Vollstreckungsverfahren – das primäre Verfahren im Umweltbereich die gerichtliche Überprüfung einer bereits ergangenen Verwaltungsentscheidung. Dies beinhaltet, dass ein Gericht die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung prüft. Die irischen Gerichte neigen dazu, sich dem technischen Fachwissen der Entscheidungsträger in den Bereichen Raumplanung und Umwelt zu beugen, da die Gerichte in der Regel keine Sachverständigen in Planungs-und Umweltangelegenheiten sind und die einschlägigen Rechtsvorschriften diesen fachkundigen Verwaltungsgremien die Aufgabe übertragen haben, Entscheidungen zu treffen (siehe Ryall (2013)). Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher im Allgemeinen darauf, sicherzustellen, dass die Verwaltungsbehörden die rechtlichen und administrativen Anforderungen ordnungsgemäß erfüllt haben – z. B. die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, das Vorliegen einer Öffentlichkeitsbeteiligung, die ordnungsgemäße Berücksichtigung eingereichter Unterlagen, die ordnungsgemäße Durchführung aller erforderlichen Umweltprüfungen und die Erledigung aller administrativen Schritte – und dass die Stelle nicht „unangemessen“ oder in „unvertretbarem“ Maß gehandelt hat (siehe Abschnitt 1.2 Nummer 4) oben).

Diese Beschränkung bedeutet, dass ein Gericht, sobald es eine Verwaltungsentscheidung beurteilt, nur die Beweismittel prüft, die der Verwaltungsbehörde vorlagen (und die von ihr geprüft wurden). Da das Gericht nicht für die Überprüfung der Begründetheit der von dieser Stelle gezogenen Schlussfolgerung verantwortlich ist (abgesehen von der beschränkten Prüfung der Angemessenheit oder der Vertretbarkeit der Entscheidung aus Gründen, wie sie in der Rechtssache O’Keeffe/Keegan dargelegt wurden – siehe Abschnitt 1.2 Nummer 4), ist es nicht dafür zuständig oder befugt, neue Beweismittel anzufordern.

In einem kürzlich ergangenen Urteil im Zusammenhang mit einer Planungsgenehmigung hat der High Court zwar seine seit Langem vertretene Position der richterlichen Zurückhaltung betont, war aber dennoch zu dem Schluss gekommen, dass dem irischen Planungsbeschwerdeausschuss An Bord Pleanála (ABP) keine Informationen vorlagen, die geeignet gewesen wären, die angefochtene Entscheidung von ABP zu stützen, obwohl ABP zu dem Schluss gekommen war, dass ihm entsprechende Informationen vorgelegen hätten: siehe Halpin v An Bord Pleanála [2020] IEHC 218. ABP legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Court of Appeal mit der Begründung ein, dass der High Court nicht berechtigt sei, seine Argumentation auf diese Weise „auf den Prüfstand zu stellen“, aber der Beschwerdeantrag von ABP wurde vom High Court für unzulässig erklärt.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Einzelpersonen oder NRO sind berechtigt, dem behördlichen Entscheidungsträger jegliche von ihnen gewünschten Sachverständigengutachten vorzulegen.

Sobald ein gerichtliches Überprüfungsverfahren eingeleitet worden ist, sind beide Seiten zumindest theoretisch berechtigt, alle von ihnen gewünschten neuen Beweismittel in eidesstattlicher Form vorzulegen. Da ein Gericht jedoch die Begründetheit der substantiellen Schlussfolgerungen, zu denen die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der ihr vorliegenden Beweismittel gelangt ist (abgesehen von der beschränkten Prüfung der Angemessenheit oder der Vertretbarkeit der Entscheidung aus Gründen, wie sie in der Rechtssache O’Keeffe/Keegan dargelegt wurden – siehe Abschnitt 1.2 Punk 4), nicht neu bewertet, ist es per definitionem unwahrscheinlich, dass neue Beweismittel für das gerichtliche Überprüfungsverfahren eine entscheidende Rolle spielen. Trotzdem werden jedoch sowohl der Kläger/Gegner als auch der Projektträger dem Gericht mitunter neue Beweismittel vorlegen.

Auf Seiten des Klägers/Gegners soll mit diesen Sachverständigengutachten im Allgemeinen nachgewiesen werden, dass die Verwaltungsbehörden keine besonderen Schlussfolgerungen hätten ziehen können, und/oder um nachzuweisen, dass die wissenschaftliche Grundlage für diese Schlussfolgerungen falsch war. Auf Bauträgerseite werden häufig eidesstattliche Erklärungen der Verfasser von Sachverständigengutachten, die von den Verwaltungsbehörden geprüft wurden, abgegeben. Mit diesen eidesstattlichen Erklärungen sollen im Allgemeinen Art und Umfang der wissenschaftlichen Bewertungen erläutert werden, die der Projektträger durchgeführt hat, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Erteilung der Planungsgenehmigung zu stützen.

Schließlich wird die Verwaltungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, fast immer der Hauptantragsgegner in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren sein. Diese Behörden spielen nur eine begrenzte Rolle bei der Ermittlung neuer Beweismittel, bevor über einen Antrag für ein Vorhaben oder eine Lizenz entschieden wird. Sobald eine Entscheidung ergangen ist, geben die Verwaltungsbehörden in der Regel eidesstattliche Erklärungen ab, in denen nachgewiesen wird, welche Schritte unternommen wurden, um zu dieser Entscheidung zu gelangen, und dargelegt wird, wie und wo die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt wurden. In diesen eidesstattlichen Erklärungen werden jedoch definitionsgemäß keine zusätzlichen Beweismittel aufgeführt sein, die nicht bereits vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung geprüft wurden und die getroffene Entscheidung rechtfertigen.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.

Die Beauftragung von Sachverständigengutachten ist ungeachtet der sehr begrenzten Rolle von Beweismitteln, die der Verwaltungsbehörde nicht vorlagen, völlig im Ermessen der Partei, die sich auf sie berufen möchte. Es ist Sache einer Partei, die ein Sachverständigengutachten anfordert, sich an eine Einzelperson oder Organisation zu wenden, die über das erforderliche Fachwissen verfügt, und mit diesen den Umfang und die Bedingungen dieses Gutachtens zu vereinbaren.

Während Irland keine offizielle Akkreditierungsstelle für Sachverständige hat, erstellt Round Hall (Herausgeber) das Expert Witness Directory of Ireland (irisches Sachverständigenverzeichnis), eine Referenzliste von Sachverständigen in mehr als 1000 Fachgebieten. Um das dazugehörige Logo „Expert Witness Directory of Ireland Irish Checked“ verwenden zu dürfen, muss ein in diesem Verzeichnis aufgeführter Sachverständiger nachweisen, dass er die Anforderungen des Verhaltenskodex des Expert Witness Directory of Ireland erfüllt.

Es gibt keine gesetzliche Auflistung von Anforderungen (z. B. Qualifikationen oder Berufserfahrung), die nachgewiesen werden müssen, um als „Sachverständiger“ auftreten zu können. Ein solches Sachverständigengutachten muss jedoch eine Bescheinigung über die Qualifikationen, die Erfahrung und die Fachkenntnisse des Verfassers enthalten. Angesichts des kleinen Zuständigkeitsbereichs und der begrenzten Zahl von Umweltthemen, die mehr als nur gelegentlich Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind, ist der Sachverständigenpool in der Regel praktisch allen Seiten bekannt. Andernfalls können Sachverständige anhand des oben beschriebenen Verzeichnisses oder durch persönliche Empfehlung, bei der Suche im Internet usw. ermittelt werden. Die irische Law Reform Commission (Kommission für Rechtsreformen) legte 2016 einen Bericht mit dem Titel Consolidation and Reform of Aspects of the Law on Evidence über die Konsolidierung und Reform bestimmter Aspekte des Beweisrechts vor, in dem ausführlich auf die Frage der Sachverständigen eingegangen wird.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Sachverständigengutachten (vom Projektträger oder von den Gegnern), die der Verwaltungsbehörde vorlagen, sind für diese Verwaltungsbehörde nicht bindend. Diese Stellen üben eine unabhängige Entscheidungsfunktion aus und sind speziell damit betraut, die ihnen vorgelegten Beweismittel zu bewerten und zu unabhängigen Schlussfolgerungen zu gelangen.

Sobald sie jedoch zu dieser Schlussfolgerung gelangt sind und eine Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung des Antrags getroffen haben, wird diese Begründung (und die hierauf ergangene Entscheidung) für die Zwecke späterer gerichtlicher Überprüfungsverfahren als vermutungsweise richtig angesehen: Kelly v An Bord Pleanála (Aldi Laytown) [2019] IEHC 84. Sie können von einem Gericht nur abgeändert werden, wenn sie auf einem Rechtsfehler oder einem Zuständigkeitsfehler der Verwaltungsbehörde beruhen. In der Praxis ist es sehr schwierig, eine substantielle Schlussfolgerung, zu der eine Verwaltungsbehörde in Bezug auf die ihr vorgelegten Beweismittel gelangt ist, erfolgreich anzufechten. Eine Partei, die dies anstrebt, muss nachweisen, dass die Entscheidung grundlegend der Vernunft und dem gesunden Menschenverstand zuwiderläuft (allgemeines Kriterium) oder dass es keine Beweismittel gab, die die Schlussfolgerung stützen (das engere Kriterium, das angewendet wird, wenn sich die Überprüfung auf die Entscheidung eines sachkundigen, kompetenten oder professionellen Entscheidungsträgers auf dem Gebiet dieses speziellen Fachwissens oder dieser speziellen Fachkompetenz bezieht) (siehe Abschnitt 1.2 Nummer 4 oben). Es kommt daher nicht darauf an, ob ein Gericht der Ansicht ist, dass die Entscheidung unangebracht war oder dass die verfügbaren Beweismittel eine andere Schlussfolgerung für angezeigt hätten erscheinen lassen.

In einem kürzlich ergangenen Urteil im Zusammenhang mit einer Planungsgenehmigung hat der High Court zwar seine seit langem vertretene Position der richterlichen Zurückhaltung betont, war aber dennoch zu dem Schluss gekommen, dass dem irischen Planungsbeschwerdeausschuss An Bord Pleanála (ABP) keine Informationen vorlagen, die geeignet gewesen wären, die angefochtene Entscheidung von ABP zu stützen, obwohl ABP zu dem Schluss gekommen war, dass ihm entsprechende Informationen vorlagen: siehe Halpin v An Bord Pleanála [2020] IEHC 218. ABP legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Court of Appeal mit der Begründung ein, dass der High Court nicht berechtigt sei, seine Argumentation auf diese Weise „auf den Prüfstand zu stellen“, aber der Beschwerdeantrag von ABP wurde vom High Court für unzulässig erklärt.

Die richterliche Zurückhaltung gilt nicht für die zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen. Dabei handelt es sich um Fragen wie beispielsweise die Auslegung von Rechtsvorschriften, bei denen das Gericht eindeutig sachkundig ist. Dies bedeutet, dass die Anfechtung erteilter Genehmigungen oder Lizenzen in der Praxis überwiegend auf rechtliche Anforderungen und nicht auf den Inhalt eines Antrags gerichtet ist, für den in der Regel unabhängige Sachverständigengutachten vorgelegt werden. Der Spielraum für Sachverständigengutachten ist daher im irischen System viel begrenzter als dies bei inquisitorischen Verfahren der Fall sein kann.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht

Im irischen System gibt es keinen Spielraum dafür, dass das Gericht von Amts wegen Sachverständige hinzuzieht. Das Gericht kann darauf hinweisen, dass bestimmte Beweismittel für die Anhörung vor dem Gericht nützlich sein können, ist aber nicht befugt, die Vorlage dieser Beweismittel zu verlangen.

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien

In den meisten Zivilverfahren, jedoch nicht bei der gerichtlichen Überprüfung im Umweltbereich, werden Sachverständigengutachten durch Sachverständigenberichte, eidesstattliche Erklärungen oder Schreiben in einem weitgehend ähnlichen Standardformular vorgelegt. Mit diesem Standardformular soll sichergestellt werden, dass der Sachverständige von der Partei, die das Gutachten in Auftrag gegeben hat, unabhängig ist, und es enthält eine ausdrückliche Erklärung, dass der Sachverständige in erster Linie gegenüber dem Gericht und nicht gegenüber der jeweiligen Partei verpflichtet ist. Im Allgemeinen werden diese Berichte direkt von den Sachverständigen selbst erstellt, wobei sich Rechtsanwälte darin nur in geringem Maße äußern. Diese Sachverständigen können geladen werden, um während des Verfahrens auszusagen, und können von den Rechtsanwälten der Gegenpartei ins Kreuzverhör genommen werden.

In gerichtlichen Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten besteht für den Sachverständigen keine strikte Verpflichtung, diese primäre Verpflichtung gegenüber dem Gericht oder seine Unabhängigkeit nachzuweisen, auch wenn der Sachverständige in der Praxis normalerweise seine einschlägige Erfahrung offenlegt. Darüber hinaus werden solche Nachweise tendenziell mit erheblicher Mitwirkung von Rechtsanwälten verfasst.

Gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten werden fast immer ohne mündliche Sachverständigenaussagen vor Gericht und folglich ohne Kreuzverhör durchgeführt.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Es gibt keine Verfahrenskosten für Sachverständigengutachten als solche. Jedes Sachverständigengutachten, um dessen Vorlage ersucht wird, ist in Form einer eidesstattlichen Versicherung zu erbringen. Es entstehen geringfügige Verwaltungskosten für die Abgabe (10 EUR + 2 EUR je ausgestelltes Dokument) und die Hinterlegung dieser eidesstattlichen Erklärung (20 EUR). Dies sind jedoch genau die gleichen Kosten, die auch für jede andere eidesstattliche Erklärung anfallen, und es wird nicht dahingehend unterschieden, dass es sich um Sachverständigengutachten handelt.

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass sich die Prozessparteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Die Prozessparteien wären jedoch in der Regel gut beraten, sich um eine solche rechtliche Vertretung zu bemühen, um den Grundsatz der „Waffengleichheit“ zu wahren.

Der Anwaltsberuf in Irland ist zwischen „Solicitors“ und „Barristers“ aufgeteilt. „Solicitors“ sind qualifizierte Rechtsanwälte, die für Mandanten in streitigen und nichtstreitigen Angelegenheiten sachkundige Rechtsberatung und -unterstützung leisten. „Barristers“ verwalten weder Mandantengelder noch sorgen sie für die sichere Verwahrung von Originaldokumenten und erbringen auch nicht die üblichen nichtstreitigen Verwaltungsdienstleistungen, die ein Mandant von der Kanzlei eines Solicitors erwarten würde. Solicitors wenden sich bei rechtlichen Fragestellungen, bei denen es ihrer Ansicht nach einer weiteren Stellungnahme bedarf, sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Gerichtsverfahren an Barrister. Solicitors nehmen in der Regel die Dienste von Barristers in Anspruch, um die Fälle ihrer Mandanten vor höheren Gerichten zu vertreten, vor allem aufgrund der fachlichen Kompetenz der Barristers in der mündlichen Verteidigung und in Gerichtsverfahren.

In der Regel muss ein Mandant einen Solicitor in Anspruch nehmen, um Zugang zu den Diensten eines Barristers zu erhalten. Bestimmte Berufsverbände (und ihre Mitglieder) können, sofern sie von der Bar of Ireland (irische Anwaltskammer) zugelassen sind, direkten beruflichen Zugang zu Barristern erhalten, um Rechtsgutachten in nichtstreitigen Angelegenheiten einzuholen. In Rechtsstreitigkeiten wird ein Mandant in der Regel durch eine Kanzlei von Solicitors und zwei (manchmal drei, selten vier) Barristers, einen Junior Counsel (selten zwei) und einen Senior Counsel (manchmal zwei), vertreten.

Die Law Society of Ireland (irische Anwaltskammer) führt ein Verzeichnis von Solicitors. Dieses enthält grundlegende Kontaktdaten für einzelne Solicitors und Kanzleien und Mandanten können darin nicht nach spezialisierten Umweltanwälten suchen. Solicitors sind jedoch berechtigt, ihre Dienste nach strengen Regeln (z. B. auf ihrer Website) zu bewerben. Gemäß diesen Regeln ist es beispielsweise nicht erlaubt, dass Solicitors damit werben, Fälle nach dem Grundsatz „no win, no fee“ (d. h. bei einer Niederlage wird auf das Anwaltshonorar verzichtet) zu übernehmen. Weitere Informationen über Solicitors finden Sie hier.

Ein Verzeichnis von Barristers der irischen Rechtsanwaltskammer finden Sie hier. Dieses lässt sich sowohl nach Fachgebiet als auch nach Namen durchsuchen, sodass es möglich ist, Barristers zu ermitteln, die sich auf die Bereiche Planungs- und Umweltrecht spezialisiert haben. Auch hier gelten besondere Werbevorschriften. Weitere Informationen über Barristers finden Sie hier.

Die Mandanten kontaktieren in der Regel Rechtsanwälte per E-Mail oder Telefon. In der Praxis läuft es meist so, dass potenzielle Mandanten über persönliche Empfehlungen auf Rechtsanwälte aufmerksam werden, die sich auf die Bereiche Planungs-/Umweltrecht spezialisiert haben, sowie auf Solicitors und Barristers, die möglicherweise bereit sind, Fälle nach dem Grundsatz „no win, no fee“ zu übernehmen.

1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?

Einige außergerichtliche Beratungsleistungen werden zweifellos von vielen Rechtsanwälten auf Pro-bono-Basis erbracht, doch dies geschieht häufig ad hoc und bleibt oft unbemerkt. In Irland gibt es eine Reihe von Stellen, die eine unentgeltliche Rechtsberatung leisten, jedoch eher weniger im Bereich des Umweltrechts. In jüngster Zeit hat Community Law & Mediation jedoch einen Anwalt für Umweltangelegenheiten eingestellt – der erste seiner Art im Bereich der unentgeltlichen Rechtsberatung in Irland. Darüber hinaus haben zwei große Anwaltskanzleien in Dublin (jeweils) einen Rechtsanwalt eingestellt, der außerhalb der üblichen Tätigkeitsgebiete der Kanzlei hauptberuflich in Pro-bono-Angelegenheiten tätig ist. Im November 2020 wurde die Pro Bono Pledge, eine Initiative der Public Interest Law Alliance (PILA) und der Free Legal Advice Centres (FLAC) (unentgeltlich tätige Rechtsberatungsstellen), in Irland gestartet. Die Unterzeichner verpflichten sich zu einem angestrebten Mindestziel von 20 Pro-bono-Stunden pro Anwalt pro Jahr, und es wurde ein Mechanismus zur Messung der Fortschritte durch die jährliche Berichterstattung anonymer Pro-bono-Daten eingerichtet. Die irische Anwaltskammer betreibt ein freiwilliges Unterstützungsprogramm für NRO, Wohltätigkeitsorganisationen usw.

Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Umweltrechts werden von Solicitors oder Barristers in der Regel nicht auf Pro-bono-Basis geführt. Vielmehr sind Rechtsanwälte unter Umständen bereit, Fälle nach dem Grundsatz „no win, no fee“ zu übernehmen, was bedeutet, dass die Anwälte nicht bezahlt werden, wenn der Mandant mit seiner Klage unterliegt. Wenn die Klage hingegen erfolgreich ist, würden die Anwälte jedoch erwarten, dass ihre Honorare (ganz oder teilweise) von der unterlegenen Partei übernommen werden.

1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht – welche sind die zentralen Bestandteile des Verfahrens, um ihn zu erhalten? (eventuell Links zu Formularen, zuständiges Gericht oder zuständige Stelle, Anschrift, Telefon, E-Mail, Kontaktmöglichkeiten usw.)?

Wie unter Abschnitt 1.1 erwähnt, würde ein Pro-bono-Beistand im Bereich des Umweltrechts in den allermeisten Fällen ad hoc geleistet werden, indem der Mandant einfach direkten Kontakt zu dem betreffenden Rechtsanwalt/den betreffenden Rechtsanwälten aufnimmt und der Rechtsanwalt/die Rechtsanwälte zustimmt/zustimmen, diesen Beistand zu leisten. Informationen über die Beantragung von Unterstützung durch das freiwillige Unterstützungsprogramm der irischen Anwaltskammer finden Sie hier.

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-bono-Beistand wenden?

Siehe Antwort auf Frage 1.2.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten

Während Irland keine offizielle Akkreditierungsstelle für Sachverständige hat, erstellt Round Hall (Herausgeber) das Expert Witness Directory of Ireland (irisches Sachverständigenverzeichnis), eine Referenzliste von Sachverständigen in mehr als 1000 Fachgebieten. Dieses ist nur in Papierform erhältlich.

Was die Online-Ressourcen anbelangt, so werden in diesem durchsuchbaren Verzeichnis für das Vereinigte Königreich Sachverständige sowohl in Irland als auch im Vereinigten Königreich aufgeführt, es ist aber nicht umfassend. Eine Liste von Fachingenieuren finden Sie hier. Ansonsten werden Sachverständige eher durch persönliche Weiterempfehlung, Internetrecherchen usw. ermittelt.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind

Die Websites der beiden sich ergänzenden Dachorganisationen für eNRO – das Irish Environmental Network und Environmental Pillar – enthalten Listen ihrer eNRO-Mitglieder mit Links zu Websites:

Irish Environmental Network

Environmental Pillar

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind

Friends of the Earth hat einen irischen Zweig: Friends of the Earth Ireland. Friends of the Irish Environment hat kürzlich mit ClientEarth zusammengearbeitet, um einen Fall im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik vor den irischen High Court zu bringen. Im Übrigen handelt es sich bei den eNRO in Irland eher um nationale Organisationen, wenn auch mit Verbindungen zu und/oder Mitgliedschaft in internationalen Netzwerken wie dem European Environmental Bureau (EEB), BirdLife International usw.

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Die Frist für einen gesetzlichen Rechtsbehelf richtet sich nach der für die Entscheidung relevanten Regelung. Bei der Anfechtung von Planungsentscheidungen bei ABP beträgt diese vier Wochen (Section 37 PDA 2000). Im Falle einer Beschwerde beim Commissioner for Environmental Information muss der Rechtsbehelf innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung nach der internen Überprüfung eingelegt werden (oder wenn keine Entscheidung mitgeteilt wurde, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung hätte mitgeteilt werden müssen) (Article 12 der European Communities (Access to Information on the Environment) Regulations 2007-2018). Im Falle einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Erteilung von Aquakulturlizenzen beträgt die Frist einen Monat ab dem Tag der Bekanntmachung der Entscheidung (Section 40 des Fisheries (Amendment) Act 1997 (in der geänderten Fassung) (Fischereigesetz (Änderung) von 1997). Bei verschiedenen forstwirtschaftlichen Genehmigungen beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Forestry Appeals Committee 28 Tage ab dem Tag der Entscheidung des Ministers (Article 5 der Forestry Appeals Committee Regulations 2020, S.I. 2020/418). Die Rechtsbehelfsfrist nach Regulation 37 der European Communities (Birds and Natural Habitats) Regulations 2011 (siehe Abschnitt 1.3 oben) endet spätestens 28 Tage nach Mitteilung der Anordnung oder der Entscheidung. Im Gegensatz zu Anträgen auf gerichtliche Überprüfung, bei denen das Gericht die Frist nach eigenem Ermessen verlängern kann, können gesetzliche Fristen im Allgemeinen nicht verlängert werden.

2) Frist für Entscheidung eines Verwaltungsorgans

Die Planungsbehörden müssen in der Regel innerhalb von acht Wochen entscheiden, wobei diese Frist um weitere vier Wochen verlängert werden kann, wenn zusätzliche Informationen angefordert werden, oder um weitere acht Wochen, wenn in einem Fall, in dem eine UVP oder eine Verträglichkeitsprüfung nach der EU-Habitat-Richtlinie erforderlich ist, zusätzliche Informationen angefordert werden (Section 34(8) PDA 2000). An Bord Pleanála hat zum Ziel, innerhalb von 18 Wochen (Section 126) über Beschwerden und über Anträge auf Vorhaben zur strategischen Infrastrukturentwicklung (Section 37J) zu entscheiden; Entscheidungen über Anträge im Bereich der strategischen Siedlungsentwicklung müssen hingegen innerhalb von 16 Wochen getroffen werden, sofern keine Anhörung stattfindet (Section 9 des Planning and Development (Housing) and Residential Tenancies Act 2016 (Gesetz über Planung und Entwicklung (Wohnungsbau) und Wohnraummietverhältnisse von 2016).

Forstwirtschaft: In den einschlägigen Rechtsvorschriften ist weder eine Frist für den Erlass von Aufforstungsgenehmigungen durch den Minister noch eine Frist für die Entscheidung über Beschwerden durch das Forestry Appeals Committee festgelegt. Bei einer 2019 veröffentlichten Überprüfung des Aufforstungsgenehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass im Jahr 2019 weniger als 40 % der Aufforstungsanträge in weniger als 70 Tagen entschieden wurden, während die Entscheidung in nahezu der Hälfte der Anträge mehr als 99 Tage dauerte. Im Jahr 2018 dauerte die Entscheidung bei 26 der 66 Beschwerden des Forestry Appeals Committee mehr als 53 Wochen – das sind fast 40 % der Beschwerden.

Richtlinie über Industrieemissionen (IED): Die EPA muss die von ihr in Aussicht genommene Entscheidung innerhalb von acht Wochen erlassen (Section 87(3) des Environmental Protection Agency Act 1992 (Gesetz über die Umweltschutzagentur von 1992), und die Environmental Protection Agency (Industrial Emissions) (Licensing) Regulations 2013 (Vorschriften über die Umweltschutzagentur (Industrieemissionen) (Lizenzen) von 2013) (S.I. 137/2013)). Es gibt keinen Mechanismus für verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe, der einer Beschwerde bei ABP in Planungsangelegenheiten gleichkommt. Wie oben dargelegt, kann die in Aussicht genommene Entscheidung jedoch angefochten werden, und es ist möglich, die Entscheidung der EPA vor dem High Court gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Entscheidung der EPA muss „so schnell wie möglich“ gefasst werden (Section 85).

Erteilung von Aquakulturlizenzen: Der Minister muss Sorge dafür tragen, innerhalb von vier Monaten über Lizenzanträge zu entscheiden (Fisheries (Amendment) Act 1997). Im Beschwerdeverfahren muss der Aquaculture Licences Appeals Board anstreben, Beschwerden innerhalb von vier Monaten zu bearbeiten.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Es gibt einen Grundsatz, wonach die verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfe in der Regel ausgeschöpft werden müssen, bevor der High Court die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens zulässt (zur weiteren Erörterung siehe Simons 2014). Zwar ist es möglich, dass ein Antragsteller ein gerichtliches Überprüfungsverfahren anstrebt, ohne zuvor die Möglichkeit eines verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs auszuschöpfen, doch wird einem Antragsteller häufig empfohlen, zunächst den verwaltungsbehördlichen Weg zu beschreiten, da das Risiko besteht, dass das gerichtliche Überprüfungsverfahren nicht zugelassen wird (oder letztlich das sein Ermessen ausübende Gericht den Rechtsschutz verweigert), weil er die verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft hat, bevor er sich an das Gericht wendet.

Wenn jedoch beispielsweise das zur Verfügung stehende verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren nicht geeignet ist, eine Lösung für die aufgeworfene(n) Frage(en) herbeizuführen, ist eine Einzelperson/NRO durch nichts daran gehindert, unmittelbar eine gerichtliche Überprüfung einzuleiten.

4) Müssen die nationalen Gerichte bei der Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Es gibt keine Frist für die Verkündung von Urteilen durch die nationalen Gerichte, und Verzögerungen können in der Praxis ein Problem darstellen, z. B. vor dem Court of Appeal, wo es zu erheblichen Rückstaus gekommen ist.

Der Courts Service muss nach Section 46 des Court and Court Officers Act 2002 (Gesetz über Gerichte und Justizbeamte von 2002) (in der geänderten Fassung) ein Register über noch nicht abgeschlossene Zivilverfahren führen. Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erlass eines Vorbehaltsurteils kein Endurteil erlassen, so legt der Präsident des Gerichts das Verfahren dem Richter vor, der das Urteil vorbehalten hat; dieser muss dann den Tag angeben, an dem er in dem Verfahren zu entscheiden beabsichtigt (Section 46(4)). Die Verkündung eines Urteils ist jedoch Sache des zuständigen Prozessrichters, und es kommt nicht selten vor, dass die Verkündung des Urteils mehrfach ausgesetzt wird.

In der jüngst entschiedenen Rechtssache Keaney v Ireland (Antrag Nr. 72060/17) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass Irland aufgrund von Verzögerungen bei der Entscheidung von Gerichtsverfahren (die nicht das Umweltrecht betreffen) auf nationaler Ebene gegen Artikel 6 EMRK verstoßen hat. Das innerstaatliche Verfahren dauerte von der ersten Instanz bis zum Urteil des Supreme Court insgesamt mehr als elf Jahre. Der EGMR stellte ferner fest, dass Irland gegen Artikel 13 der EMRK (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) verstoßen hat, da es in Irland keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Verzögerungen gibt. Darüber hinaus hat der Ausschuss für die Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus im November 2020 in der Mitteilung ACCC/C/2016/141 festgestellt, dass Irland die Anforderung nach Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Aarhus nicht erfüllt, zeitnahe Verfahren für die Überprüfung von Anträgen auf Erteilung von Umweltinformationen zu gewährleisten – diese Schlussfolgerung gilt unter anderem für Gerichtsverfahren.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Gerichtliches Verfahren

Nach der allgemeinen Regel für die gerichtliche Überprüfung im Umweltbereich hat der Antragsteller drei Monate Zeit, um einen Antrag auf Zulassung zu stellen, und zwar ab dem Tag, an dem die Gründe für den Antrag erstmals entstanden sind (Order 84 der Rules of the Superior Courts). Bei Klagen auf gerichtliche Überprüfung im Zusammenhang mit planungsrechtlichen Angelegenheiten und der IED-Richtlinie beträgt die Frist acht Wochen.

Sobald eine Klage auf gerichtliche Überprüfung mit der Zulassung der Klage und Zustellung der Begründung des Klägers und der eidesstattlichen Erklärung (mit Beweismitteln) eingeleitet wurde, sind die Beklagten nach Order 84 der Rules of the Superior Court verpflichtet, sofern die Klage auf der regulären Liste für gerichtliche Überprüfungsverfahren geführt wird, innerhalb von drei Wochen Einspruchsunterlagen (Einspruch und Abgabe der eidesstattlichen Erklärung) vorzulegen, was in der Praxis jedoch selten geschieht.

Abgesehen von der Vorlage von Beweismitteln seitens des Antragstellers in der frühen Phase der Klagezulassung und der eidesstattlichen Erwiderungserklärung des Beklagten (einschließlich der Vorlage von Beweismitteln), die grundsätzlich innerhalb von drei Wochen einzureichen ist (siehe oben), gibt es im gerichtlichen Überprüfungsverfahren keine Fristen für die Beibringung zusätzlicher Beweismittel durch die Parteien. Will eine Partei weitere Beweismittel zur eidesstattlichen Erklärung vorlegen, so ist eine Genehmigung des Gerichts erforderlich (Order 84, Rule 23). Wird ein Fall in die Liste „Commercial Planning and SID (Strategic Infrastructure Development)“ des High Court aufgenommen, so werden Anordnungen vom Gericht getroffen oder erlassen.

Verwaltungsverfahren

Die Frist für einen gesetzlichen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf richtet sich nach der für die Entscheidung relevanten Regelung. Bei der Anfechtung von Planungsentscheidungen bei ABP beträgt diese vier Wochen (Section 37 PDA 2000). Im Falle einer Beschwerde beim Commissioner for Environmental Information muss der Rechtsbehelf innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung nach der internen Überprüfung eingelegt werden (oder wenn keine Entscheidung mitgeteilt wurde, innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung hätte mitgeteilt werden müssen) (Article 12 der European Communities (Access to Information on the Environment) Regulations 2007, S.I. 133 von 2007 (in der geänderten Fassung), wobei der Commissioner diese Frist gemäß Article 12(4)(b) verlängern kann. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Erteilung von Aquakulturlizenzen beträgt die Frist einen Monat ab dem Tag der Bekanntmachung der Entscheidung (Section 40 des Fisheries (Amendment) Act 1997 (in der geänderten Fassung)). Bei verschiedenen forstwirtschaftlichen Genehmigungen beträgt die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Forestry Appeals Committee 28 Tage ab dem Datum der Entscheidung des Ministers (Article 5 der Forestry Appeals Committee Regulations 2020, S.I. 2020/418). Im Gegensatz zu Anträgen auf gerichtliche Überprüfung, bei denen das Gericht die Frist nach eigenem Ermessen verlängern kann, können gesetzliche Fristen im Allgemeinen nicht verlängert werden.

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Entscheidet eine Planungsbehörde über die Erteilung einer Planungsgenehmigung, so darf die eigentliche Genehmigung erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ergehen (Section 34(11) PDA 2000). Wird gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so kann die Genehmigung erst nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf oder dessen Rücknahme erteilt werden. Gleiches gilt für Aquakulturlizenzen: Section 14 des Fisheries (Amendment) Act 1997. Ob ein Rechtsbehelf gegen eine forstwirtschaftliche Genehmigungsentscheidung aufschiebende Wirkung hat, geht nicht eindeutig aus den Rechtsvorschriften hervor.

Die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens gegen eine Entscheidung der Berufungsinstanz hat nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung. Diese Frühphase erfolgt ex parte (d. h. die Verwaltungsbehörde und der Begünstigte der Entscheidung werden weder darüber unterrichtet noch sind sie bei der ersten Anhörung anwesend).

Ein Antragsteller kann jedoch in dieser Phase eine als „Aussetzung des Verfahrens“ bezeichnete einstweilige Anordnung beantragen. Dabei handelt es sich nicht um eine einstweilige gerichtliche Verfügung, sondern um eine einstweilige gerichtliche Anordnung, mit der verhindert wird, dass Schritte zur Durchsetzung der angefochtenen Lizenz oder des angefochtenen Antrags unternommen werden, und zwar a) entweder bis die Sache erstmalig vor Gericht wiederaufgenommen wird und alle Parteien anwesend sind, oder b) auf unbestimmte Zeit bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens.

Im Falle von Buchstabe a kann der Begünstigte der Entscheidung (d. h. der Projektträger und nicht die Verwaltungsbehörde) angeben, dass er eine Aufhebung der Verfahrensaussetzung wünscht. Wenn er dies wünscht, muss er dies im Wege der Anzeige der Antragstellung beantragen, wobei ein solcher Antrag auf einer eidesstattlichen Versicherung beruht. Darauf folgt eine vergleichsweise kurze Anhörung zu der Frage, ob die Aussetzung aufgehoben werden sollte, damit der Projektträger Schritte zur Entwicklung des Projekts unternehmen kann, solange das Verfahren noch nicht entschieden ist. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag wird ein Gericht in der Regel versuchen, den Grad der Beeinträchtigung beider Seiten abzuwägen und/oder die Frage, ob es in der Zwischenzeit zu irreversiblen Schäden (Umwelt- oder sonstige Schäden) kommt.

Im Fall von Buchstabe b erhält der Bauträger das Recht, auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen jederzeit die Aufhebung der Aussetzung zu beantragen.

In der Praxis ist es i.d.R. nicht üblich, dass Bauträger versuchen, Entwicklungsvorhaben fortzusetzen, die einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, und/oder eine Aufhebung der Aussetzung zu beantragen. Ein Bauträger wird in dieser Situation in der Regel versuchen, den Fall gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 5000 EUR in die Commercial List des High Court aufnehmen zu lassen, was eine strikte Fallbearbeitung und eine zügige Verhandlung ermöglicht, um so schnell wie möglich über die Angelegenheit entscheiden zu lassen.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Der Rechtsvorteil einer Entscheidung über die Erteilung einer Planungsgenehmigung oder einer Lizenz kommt für den Begünstigten einer Entscheidung erst dann zum Tragen, wenn über einen Rechtsbehelf entschieden worden ist. Für vorläufigen Rechtsschutz in der verwaltungsbehördlichen Phase besteht daher in der Regel weder ein Erfordernis noch entsprechender Spielraum.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörden selbst im irischen System keine Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungsträger einlegen. Im irischen Rechtsmodell wird eher ein kontradiktorischer Ansatz verfolgt, bei dem ein Antragsteller eine Genehmigung oder die Erteilung einer Lizenz beantragt. Dieser Antrag unterliegt der Beteiligung der Öffentlichkeit. Unabhängig davon, welche Entscheidung in erster Instanz getroffen wird, kann/können der vorgeschlagene Bauträger oder (wie oben erläutert) die Teilnehmer des Antragsverfahrens Rechtsmittel einlegen, sofern ein verwaltungsbehördlicher Rechtsbehelf vorliegt (dies ist nicht immer der Fall – z. B. können bestimmte EPA-Lizenzen nur im Wege der gerichtlichen Überprüfung angefochten werden). Dieselben Parteien wiederum können gegen jede Entscheidung der Berufungsinstanz ein gerichtliches Überprüfungsverfahren (und gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz) beantragen. Im Allgemeinen werden weder die Erstinstanz noch die Berufungsinstanzen selbst tätig, um eine Entscheidung anzufechten oder vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Sehr selten kann ein erstinstanzlicher Entscheidungsträger jedoch im Wege einer gerichtlichen Überprüfung einschreiten, um die Entscheidung, die das Berufungsorgan im Rechtsmittelverfahren trifft, anzufechten: Ein Beispiel aus jüngerer Zeit findet sich in der Rechtssache Dublin City Council v An Bord Pleanála [2020] IEHC 557.

Darüber hinaus sind verwaltungsbehördliche Entscheidungsträger in Irland im Allgemeinen nicht befugt, eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Dieser Rechtsbehelf steht nur dem High Court oder unter eng begrenzten Voraussetzungen dem Circuit Court zur Verfügung und wird daher in der Regel (wenn überhaupt) erst dann beantragt, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung getroffen hat und der geschädigten Partei die Einleitung eines Gerichtsverfahrens offensteht. Es sei darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen die Befugnis zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung dem Minister übertragen wird: So sieht z. B. Regulation 38 der European Communities (Birds and Natural Habitats) Regulations 2011 (S.I. 477/2011 in der geänderten Fassung) vor, dass der zuständige Minister bei einem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung zur Anordnung von Maßnahmen oder Unterlassung von Maßnahmen beantragen kann, um die Einhaltung der Habitat- oder der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen. Ein „zuständiges Gericht“ ist entweder der Circuit Court für den Gerichtsbezirk, in dem sich die betreffenden Grundstücke oder Teile der betreffenden Grundstücke befinden, oder der High Court.

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Stellung eines solchen Antrags?

Aus den oben dargelegten Gründen besteht keine Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen oder zu erhalten.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels? Unter welchen Voraussetzungen?

Eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Entscheidungsträgers wird dann automatisch nicht wirksam, wenn eine beliebige Person Beschwerde eingelegt hat (einschließlich des Antragstellers in dem Fall, dass er mit seinem Antrag in erster Instanz unterlegen war). Wenn der Antragsteller erfolgreich war und ihm die Genehmigung oder die beantragte Lizenz erteilt wurde und kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, entstehen die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, automatisch am Tag nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist.

In Bezug auf eine Entscheidung der Berufungsinstanz gilt Folgendes: Ist der Antragsteller, der eine Planungsgenehmigung oder eine Lizenz beantragt hat, im Rechtsbehelfsverfahren erfolgreich, so erwachsen die Rechte aus dieser Entscheidung automatisch an dem Datum, das auf den Tag folgt, an dem die ordnungsgemäße Frist für die Anfechtung der Entscheidung abgelaufen ist, sofern keine Anfechtung erfolgt. Wird diese Entscheidung im Wege der gerichtlichen Überprüfung angefochten, so entstehen die aus dieser Entscheidung erwachsenden Rechte auch dann mit diesem Datum, vorbehaltlich einer vom Gericht in der Anfangsphase der Antragstellung gewährten Aussetzung oder eines vom Gericht in der Anfangsphase der Antragstellung gewährten einstweiligen Rechtsschutzes.

Wurde eine solche Aussetzung beantragt oder ein solcher Antrag gestellt, so kann das Gericht diesen Antrag vorläufig kurzfristig oder bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens genehmigen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass das Gericht keinen vorläufigen Rechtsschutz gewährt, sondern dem Antragsteller auf eine gerichtliche Überprüfung die Möglichkeit einräumt, unter Anhörung aller Seiten vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Sollte dieser Weg eingeschlagen werden, so wird diese Anhörung in der Regel kurz nach Einleitung des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens einberufen.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Nein. Ein Antragsteller auf eine gerichtliche Überprüfung kann während der gerichtlichen Phase vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Die Kriterien, anhand denen dieser Antrag beurteilt wird, unterscheiden sich völlig von den Kriterien, die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der materiell-rechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Erstens wird das Gericht prüfen, ob feststeht, dass eine angemessene Frage zu prüfen ist. Wenn eine angemessene Frage zu prüfen ist, wird das Gericht prüfen, wie am besten ein Ausgleich zwischen den Parteien bis zur mündlichen Verhandlung hergestellt werden kann, was eine Abwägung des Ausgleichs zwischen dem Grundsatz der Zweckdienlichkeit und dem Grundsatz der Gerechtigkeit, einschließlich des Grades der Beeinträchtigung beider Seiten im Falle der Gewährung oder Verweigerung eines Rechtsbehelfs und der Beurteilung der Beweggründe und des Verhaltens der Parteien, erfordert. Diese beiden Aspekte kommen in Umweltangelegenheiten in ähnlicher Weise zum Tragen wie bei handelsrechtlichen oder allgemeinen zivilrechtlichen Streitigkeiten.

Der dritte Aspekt, der bei Handelsstreitigkeiten zu prüfen ist, ist jedoch die Frage, ob Schadensersatz ein angemessener Rechtsbehelf wäre. Dieser Aspekt lässt sich in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle im Umweltbereich, die von Gemeindegruppen, Einzelpersonen oder NRO vorgebracht werden, die in der Regel nicht über die Mittel verfügen, um eine Schadensersatzverpflichtung einzugehen, falls sie unterliegen – d. h. wenn sie im Hauptsacheverfahren verlieren und dem Begünstigten der Entscheidung ein Verlust oder Schaden zugefügt wird – nicht ohne Weiteres umsetzen. Der Aspekt wurde bislang nicht substanziell aufgegriffen, und die allgemeine Praxis der Gerichte bei der Prüfung der Frage, ob ein vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, wird normalerweise anhand der ersten beiden Aspekte und unter Nichtbeachtung des dritten Aspekts im Licht der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-530/11 Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich und/oder unter Bezugnahme auf die Belange des öffentlichen Interesses (sei es zugunsten einer Gewährung oder Verweigerung eines vorläufigen Rechtsschutzes) entschieden.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) eine einstweilige Verfügung zu erlassen? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Weder die Erstinstanzen noch die Berufungsinstanzen können, wie oben erläutert, einstweiligen Rechtsschutz gewähren. Ein Gericht kann dies bei Antrag auf gerichtliche Überprüfung unter allen Umständen tun, die es für angemessen hält. Hierbei handelt es sich um einen im Ermessen liegenden Rechtsbehelf, bei dem das Gericht über einen sehr breiten Spielraum verfügt, einen Antrag zu bewilligen oder abzulehnen.

Wie oben beschrieben, ist in der Regel eine Schadensersatzverpflichtung für Schäden vorgesehen, die eintreten können, wenn Rechtsschutz gewährt wird, das Verfahren jedoch letztlich erfolglos ist, was jedoch bei Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten eher nicht berücksichtigt wird. Würde dies umgesetzt werden, so würde dies in fast allen Fällen die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten ausschließen. Abgesehen von dieser (zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Textes) theoretischen Möglichkeit gibt es keinen Spielraum für eine Sicherheitsleistung oder eine andere finanzielle Leistung durch Antragsteller, die eine gerichtliche Überprüfung beantragen.

Für den Fall, dass ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens abgelehnt oder diesem stattgegeben wird, kann diese Entscheidung beim Court of Appeal angefochten werden.

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Nach Section 150 des Legal Services Regulation Act 2015 (Verordnung über juristische Dienstleistungen von 2015) müssen Angehörige der Rechtsberufe ihren Mandanten so bald wie möglich eine schriftliche Mitteilung in verständlicher Sprache zukommen lassen, aus der hervorgeht, welche Rechtskosten im Zusammenhang mit der Angelegenheit entstehen. Es bestehen konkrete Verpflichtungen in Bezug auf den Inhalt der Mitteilung in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der voraussichtlichen Kosten jeder Phase – siehe hier. Jeder Barrister muss dem Solicitor, der ihn beauftragt, eine Mitteilung gemäß Section 150 übermitteln.

Verwaltungsbehördliche Überprüfung

Verwaltungsgebühren: Die Beteiligung eines Mitglieds der Öffentlichkeit oder einer NRO in einem erstinstanzlichen Verfahren vor einer Planungsbehörde kostet 20 EUR und die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Planungsgenehmigung bei An Bord Pleanála kostet 220 EUR. Für bestimmte festgelegte Einrichtungen gilt eine ermäßigte Beschwerdegebühr von 110 EUR, darunter ist auch eine NRO: An Taisce. Die Einreichung eines Antrags oder einer Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren (z. B. wenn Sie kein Beschwerdeführer sind) kostet 50 EUR (bestimmte Einrichtungen sind von dieser Gebühr befreit, darunter An Taisce). Die Beantragung einer Anhörung kostet 50 EUR, und entsprechend der Praxis von An Bord Pleanála werden diese Antragsgebühren in Höhe von 50 EUR auch dann einbehalten, wenn An Bord Pleanála beschließt, keine Anhörung abzuhalten.

Für ein Mitglied der Öffentlichkeit oder eine NRO kostet die Einlegung einer Beschwerde gegen eine Aquakulturlizenz 152 EUR, zuzüglich 76 EUR, wenn eine Anhörung beantragt wird. Auch hier ist es erklärte Praxis des Aquaculture Licences Appeals Board, diese Gebühr nicht zu erstatten, selbst wenn dieser beschließt, keine Anhörung abzuhalten.

Bei Anträgen auf die Erteilung forstwirtschaftlicher Lizenzen kostet eine Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren 20 EUR plus 200 EUR für das Rechtsmittelverfahren.

Anwaltsgebühren: Für die Abfassung einer Beschwerdeschrift (ohne Anhörung) könnten die Kosten der Rechtsvertretung von null (ganz auf Pro-bono-Basis – selten) bis zu 5000 EUR (exkl. MwSt.) oder mehr betragen. Bei letztgenannter Zahl wurde zugrunde gelegt, dass ein Rechtsanwalt mit fünf Jahren Berufserfahrung ein Honorar von 250 EUR pro Stunde (exkl. MwSt.) erhebt und 20 Stunden für die Abfassung einer Beschwerdeschrift benötigt.

Bei Abfassung einer Beschwerdeschrift und Vertretung einer Partei in einer mündlichen Verhandlung könnten die Kosten für die Rechtsvertretung von der alleinigen Erstattung von Auslagen (d. h. Reisekosten, Hotelkosten, Verpflegungskosten, sonstige Kosten – dies wäre selten) bis zu über 100 000 EUR (siehe nachstehendes Beispiel) reichen. Dies hängt bis zu einem gewissen Grad von der Komplexität der Rechtssache und der Dauer der mündlichen Verhandlung ab. Mündliche Verhandlungen können von einem Tag bis zu mehreren Wochen dauern. Ein Rechtsanwalt könnte für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zusätzlich zu vorbereitenden Arbeiten, Auslagen und sonstigen Kosten leicht 1000 bis 1500 EUR (exkl. MwSt.) pro Tag in Rechnung stellen. Die Teilnahme an einer siebentägigen mündlichen Verhandlung könnte daher Kosten in Höhe von etwa 10 000 bis 15 000 EUR (inkl. MwSt.) verursachen – dies würde die Honorare (für einen Anwalt) und sonstige Kosten decken.

An Bord Pleanála (ABP) wird einem Beschwerdeführer im Rahmen einer normalen Planungsbeschwerde (d. h. nicht im Falle eines Vorhabens im Bereich der strategischen Infrastruktur-/Siedlungsentwicklung) fast nie Kosten zuerkennen, obwohl ABP sich in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung selbst und anderen Beteiligten die Kosten erstattet, und dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer nach einer langen mündlichen Verhandlung mit seiner Beschwerde erfolgreich ist. Es ist daher für NRO in der Regel nicht möglich, in mündlichen Verhandlungen in der Phase der verwaltungsbehördlichen Überprüfung Rechtsanwälte zu finden, die bereit sind, nach dem Grundsatz „no win, no fee“ tätig zu werden (nach dem im Falle einer Niederlage keine Anwaltshonorare zu zahlen sind).

Im Zusammenhang mit Entwicklungsvorhaben im Rahmen der „strategischen Infrastruktur“ war An Bord Pleanála in einigen wenigen Fällen bereit, den Beschwerdeführern oder Dritten Kosten zuzusprechen. Diese Beispiele geben einen Eindruck von der Höhe der Kosten, die bei mündlichen Verhandlungen anfallen: Beispielsweise fand vor An Bord Pleanála in der Sache PA0003, die sich auf einen Bauantrag für ein Containerterminal in Cork bezog, eine 15-tägige mündliche Verhandlung statt. An Bord Pleanála erkannte sich selbst Kosten in Höhe von 176 272 EUR zu (die Kosten des Berichts des Inspekteurs beliefen sich auf 88 309 EUR). An Bord Pleanála ordnete die Zahlung von 48 617 EUR an die Rechtsanwälte der Umweltschutzvereinigung Cork Harbour an, die erfolgreich die Verweigerung der Genehmigung für ein Vorhaben verhandelt hatten, wobei dies jedoch nur einem Bruchteil der für die 15-tägige Verhandlung angefallenen Prozesskosten in Höhe von 129 923 EUR entsprach (vgl. Inspector’s Report 1 (erster Bericht des Inspekteurs) und Order 1 in PA0003). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dieser relativ hohen Kostenerstattung zugunsten eines Beschwerdeführers in der Phase der verwaltungsbehördlichen Überprüfung eher um die Ausnahme als um die Regel.

Sachverständigenhonorare: Je nach Art des Gutachtens könnte ein Sachverständiger pro Gutachten Kosten in Höhe von 1000 bis 3000 EUR in Rechnung stellen. In einem komplexen Fall können zwischen drei und fünf Gutachten erforderlich sein.

Findet eine mündliche Verhandlung statt, so muss/müssen der/die Sachverständige(n) der NRO wahrscheinlich anwesend sein und aussagen und auch die Sachverständigengutachten der gegnerischen Seite in der betreffenden Frage anhören. So kann/können der/die Sachverständige(n) zusätzlich zu den Kosten für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung und die Aussage in Rechnung stellen. Dies könnte (z. B.) 500 bis 1000 EUR pro Tag zuzüglich Reise- und Aufenthaltskosten betragen.

Sonstige Kosten: Vor allem Kosten für Fotokopien könnten für eine mündliche Verhandlung, bei der die NRO/Einzelperson durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, von zehn bis zu mehreren hundert Euro reichen.

Gerichtliche Überprüfung

Gerichtsgebühren: Etwa 350 EUR am High Court, Court of Appeal und Supreme Court (d. h. etwa 1150 EUR, wenn ein Fall bis zum Supreme Court geht). Wie oben beschrieben, ist eine Gebühr in Höhe von 5000 EUR zu entrichten, wenn ein Fall in die Commercial List des High Court aufgenommen wird. Daher machen antragstellende Einzelpersonen/NRO selten von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Anwaltsgebühren: Beispiele: Im Juli 2011 verhandelte der Taxing Master (unabhängige Person, die von der irischen Regierung ernannt wird, um die Rechtskosten einer Partei in einer Rechtssache zu bewerten) die Honorarforderungen in einem Fall der Usk Residents Association gegen An Bord Pleanála und den Attorney General. Die Antragsgegner fochten die geltend gemachten Kosten an, nachdem sie dem Antragsteller vom Gericht zugesprochen worden waren. Anhand dieses Beispiels sollen die Prozesskosten des Antragstellers veranschaulicht werden, die von den unterlegenen Antragsgegnern zu tragen waren. Die Honorare umfassten ein Verhandlungshonorar („Brief Fee“) von 60 000 EUR für den Senior Counsel (leitender Anwalt) und 40 000 EUR für den Junior Counsel (rangjüngerer Anwalt), zuzüglich 4000 EUR pro Tag vor Gericht für den Senior Counsel und 2666,66 EUR pro Tag für den Junior Counsel. Der Taxing Master ließ diese Gebühren zu und gestattete eine Gebühr des Solicitors zur Erstellung von Anweisungen in Höhe von 225 000 EUR. Garrett Simons (jetzt Richter am High Court) betonte, dass diese gerichtlichen Überprüfungsverfahren sehr komplex seien und etwa acht Tage lang im Rahmen der Commercial List des High Court verhandelt worden seien. Er stellt diese Gebühren den Gebühren gegenüber, die bei einer, wie er sie bezeichnete, „alltäglichen“ (d. h. gewöhnlichen) gerichtlichen Überprüfung anfallen, bei der eine Einzelperson – Herr Klohn – nach dem Grundsatz „der Unterliegende zahlt“ verpflichtet wurde, 86 000 EUR an An Bord Pleanála zu zahlen, zuzüglich seiner eigenen Prozesskosten in Höhe von 32 550 EUR, was einer Gesamtverpflichtung von mehr als 118 000 EUR entsprach. Diese Rechtssache endete mit einem Urteil des EuGH, in dem es um übermäßig teure Kosten ging: C-167/17 Volkmar Klohn/An Bord Pleanála.

Diese Höhe der Anwaltsgebühren ist zweifellos ein wichtiger Faktor für Antragsteller, die bei planungs-/umweltrechtlichen Streitigkeiten in Irland nach der Möglichkeit einer Vertretung nach dem Grundsatz „no win, no fee“ suchen.

Sachverständigenhonorare: Da das Gericht, wie in Abschnitt 1.5 Nummer 2 erörtert, jedoch die Begründetheit der substantiellen Schlussfolgerungen, zu denen die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der ihr vorliegenden Beweismittel gelangt ist (abgesehen von der beschränkten Prüfung der Angemessenheit oder der Vertretbarkeit der Entscheidung aus Gründen, wie sie in der Rechtssache O’Keeffe/Keegan dargelegt wurden – siehe Abschnitt 1.2 Nummer 4), nicht neu bewertet, ist es per definitionem unwahrscheinlich, dass neue Beweismittel für das gerichtliche Überprüfungsverfahren eine entscheidende Rolle spielen. Auch wenn sich dies schwierig gestaltet, werden die Parteien dem Gericht jedoch bisweilen neue Sachverständigengutachten vorlegen. Je nach Art des Gutachtens könnte ein Sachverständiger pro Gutachten Kosten in Höhe von 1000 bis 3000 EUR in Rechnung stellen. Wie bereits erwähnt, werden gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten fast immer ohne mündlich erläuterte Sachverständigengutachten vor Gericht durchgeführt.

Sonstige Kosten: Hierunter fallen sonstige Kosten wie Fotokopien und Büromaterial für die Erstellung von Unterlagen für das Gericht, die Zustellung dieser Unterlagen an andere Prozessparteien, Kuriere, Taxis von/zu Gericht mit Postfächern usw. Diese Kosten können erheblich sein und von verschiedenen Faktoren abhängen, z. B. der Komplexität, ob das Gericht den elektronischen Austausch von Beweismitteln erlaubt usw. Bei einer Klage auf gerichtliche Überprüfung in erster Instanz (High Court) mit einer eidesstattlichen Erklärung (einschließlich der Vorlage von Beweismitteln) wird geschätzt, dass sonstige Kosten für eine Zulassung des Verfahrens von ca. 350 EUR anfallen, und ca. 1000 EUR (inkl. der bereits genannten 350 EUR) sobald „Anhörungsdossiers“ (d. h. Ordner mit Unterlagen) für die mündliche Verhandlung erstellt werden. Bei einer komplexen Klage auf gerichtliche Überprüfung können die Kosten bei jedem Gericht bis zu 5000 EUR oder mehr betragen (d. h. ein Vielfaches davon in Fällen, in denen Rechtsmittel eingelegt werden). Diese Kosten erhöhen sich natürlich, wenn die Rechtssache vor dem Court of Appeal und/oder dem Supreme Court weitergeführt wird, und hängen unter anderem von der Anzahl der Parteien und der Anzahl der Richter ab, die Kopien von Anhörungsdossiers benötigen.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Als Voraussetzung für die Zulassung einer gerichtlichen Überprüfung in einer planungsrechtlichen Angelegenheit in Irland kann das Gericht den Antragsteller auffordern, eine Schadensersatzverpflichtung einzugehen (Section 50A(6) PDA 2000). Welche Erwägungen in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind, wird in den Rechtsvorschriften nicht ausgeführt. Analog dazu sei auf Fälle im Zusammenhang mit Schadensersatzverpflichtungen hingewiesen, die gemäß Rule 20(7) der Rules of the Superior Courts (nunmehr Order 84) – nach wie vor die geltende Vorschrift im Rahmen von gerichtlichen Überprüfungsverfahren, mit Ausnahme von planungsrechtlichen Angelegenheiten – erforderlich sind. Wie Ryall (2013) ausführt, ist nach dieser Rechtsprechung insbesondere abzuwägen, ob das betreffende Verfahren eine klare öffentlich-rechtliche Dimension aufweist, die das Gericht daran hindern würde, einer Schadensersatzverpflichtung zuzustimmen. Daher sollte ein Antragsteller in einem Planungs- oder Umweltverfahren in der Regel nicht verpflichtet sein, als Voraussetzung für die Klagezulassung eine Schadensersatzverpflichtung einzugehen, wenn der Fall Fragen des öffentlichen Rechts und nicht privatrechtliche Interessen aufwirft, zumindest wenn der Fall nicht in einer Reihe erfolgloser Anfechtungen eines Antragstellers zur Verhinderung eines bestimmten Vorhabens zu sehen ist (siehe Coll v Donegal County Council [2007] IEHC 110).

Unabhängig davon stellt sich die Frage einer Schadensersatzverpflichtung, wenn ein Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Es liegt auf der Hand, dass jedes Erfordernis, eine solche Verpflichtungserklärung abzugeben, in Abhängigkeit von den Mitteln des Antragstellers und der Höhe der erforderlichen Schadensersatzverpflichtung übermäßig hohe Kosten und damit eine übermäßige Hürde für die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes darstellen könnte. Da das Übereinkommen von Aarhus von den Gerichten beachtet werden muss und angesichts des oben beschriebenen allgemeinen Standpunkts zu Gegenverpflichtungen in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sollte ein Antragsteller in der Praxis nicht verpflichtet sein, in einem Umweltfall eine Gegenverpflichtung in Bezug auf Schadensersatz einzugehen. Dies wird durch die Erfahrungen der Autoren in der Praxis bestätigt.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Es gibt Prozesskostenhilfe für natürliche Personen, in der Praxis jedoch nicht für Umweltangelegenheiten. Wie J. Clarke in Rn. 2.30 des Urteils des Supreme Court Conway v Ireland, the Attorney General & Ors [2017] IESC 13 ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Umweltangelegenheiten zumindest eine extreme Seltenheit darstellt.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-bono-Beistand?

Prozesskostenhilfe steht nur natürlichen Personen und nicht juristischen Personen (oder solchen, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, aber keine „natürlichen Personen“ sind) zur Verfügung: siehe Friends of the Irish Environment v Legal Aid Board [2020] IEHC 454. In diesem Fall war eine eNRO nicht berechtigt, Prozesskostenhilfe zu beantragen, mit der Begründung, dass es sich bei ihr um ein Unternehmen handele – das Urteil wurde vor dem Court of Appeal angefochten.

Prozesskostenhilfe steht nicht für Gruppen oder einzelne Mitglieder einer Gruppe zur Verfügung, wenn dieses Mitglied im Namen der Gruppe handelt. Es gibt keine Prozesskostenhilfe bei Verfahren vor einer administrativen Beschwerdestelle (z. B. An Bord Pleanála: siehe Ryall (2013).

In Bezug auf Pro-bono-Beistand siehe Antwort unter 1.6.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Es gibt keine anderen Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Die allgemeine Regel für die Kosten von Zivilverfahren in Irland ist, dass die Kosten vom Ausgang des Verfahrens abhängen (d. h. der Unterliegende zahlt) (Order 99 der Rules of the Superior Courts). Diese Regel wurde bei bestimmten Umweltaktionen durch besondere Kostenvorschriften gemäß dem Übereinkommen von Aarhus und dem EU-Recht ersetzt, die Folgendes vorsehen:

a) Es gilt der Grundsatz, dass jede Seite ihre eigenen Kosten trägt, und

b) es liegt im Ermessen des Gerichts, einem erfolgreichen Antragsteller seine Kosten oder einen Teil davon zuzusprechen (siehe Section 50B PDA 2000[1] und Part 2 of the Environment (Miscellaneous Provisions) Act 2011, EMPA 2011). (In einer Angelegenheit von außergewöhnlicher Bedeutung für die Öffentlichkeit und wenn es aufgrund der besonderen Umstände des Falls im Interesse der Rechtspflege liegt, kann nach diesen Vorschriften auch eine Kostenentscheidung zugunsten einer unterlegenen Partei getroffen werden.)

In beiden Szenarien (d. h. „der Unterliegende zahlt“ oder besondere Kostenschutzvorschriften) führt dies dazu, dass Antragsteller in Umweltangelegenheiten in einigen Fällen Rechtsanwälte finden können, die bereit sind, nach dem Grundsatz „no win, free fee“ tätig zu werden. In solchen Fällen wird der Antragsteller seine Anwälte nur dann für ihre Zeit bezahlen, wenn die Klage des Antragstellers erfolgreich ist. In diesem Fall können dem Antragsteller nach Ermessen des Gerichts Kosten zugesprochen werden, was dazu dient, den Anwälten des Klägers zumindest einen Teil ihrer Zeit (und vielleicht sogar die gesamte Zeit) zu bezahlen.

Die Gerichte können einem erfolgreichen Antragsteller seine Kosten nach den besonderen Kostenvorschriften zusprechen, „soweit der Antragsteller Rechtsschutz erlangt“ (siehe Section 50B(2A) PDA 2000). Mit anderen Worten: Wenn der Antragsteller Argumente vorbringt, mit denen beispielsweise drei verschiedene Verstöße von An Bord Pleanála gegen die UVP-Richtlinie bei der Erteilung einer Planungsgenehmigung geltend gemacht werden, und das Gericht in Bezug auf zwei Argumente zugunsten des Antragstellers und in Bezug auf ein Argument gegen den Antragsteller entscheidet, kann das Gericht bei der Kostenentscheidung einen Abzug vornehmen, da eine gewisse Zeit vor Gericht mit der Verhandlung eines Punktes verbracht wurde, bei dem der Antragsteller unterlag. So wurden der eNRO An Taisce in einem erfolgreichen UVP-Verfahren gegen An Bord Pleanála in Bezug auf das Kraftwerk Edenderry aus diesem Grund 65 % ihrer Kosten zugesprochen.

Diese besonderen Kostenvorschriften haben den Zugang zu Gerichten zwar sicherlich verbessert, doch besteht erhebliche Unsicherheit in Bezug auf ihren Anwendungsbereich, was in den letzten zehn Jahren zu einer beträchtlichen Zahl von „Satellitenstreitigkeiten“ geführt hat. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Section 50B PDA 2000 offenbar auf die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus (und damit zusammenhängender EU-Rechtsvorschriften) abzielt, während das EMPA 2011 offenbar darauf abzielt, Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 des Übereinkommens (und damit zusammenhängenden EU-Rechtsvorschriften) Wirkung zu verleihen. Da in Section 50B konkret die Bestimmungen bestimmter EU-Richtlinien aufgeführt werden, nämlich der UVP-Richtlinie, der SUP-Richtlinie und der IVU/IED-Richtlinie und seit 2018 Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie, scheint der Kostenschutz nach Section 50B nur dann anwendbar zu sein, wenn und soweit in einem Fall Fragen im Zusammenhang mit einer oder mehreren dieser Richtlinien/Bestimmungen aufgeworfen werden. Im Anschluss an das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-470/16 NEPPC stellte der High Court in der Rechtssache Heather Hill Management Company CLG v An Bord Pleanála [2019] IEHC 186 fest, dass die besonderen Kostenvorschriften nach Section 50B für das gesamte Verfahren gelten, d. h. für alle Anfechtungsgründe und nicht nur für diejenigen, die sich auf die genannten Richtlinien beziehen. Mit anderen Worten: Wird die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung getroffen, mit der die einschlägige(n) Bestimmung(en) einer der vier genannten EU-Richtlinien umgesetzt wird bzw. werden, so gelten die besonderen Kostenvorschriften für alle Anfechtungsgründe. Gegen dieses Urteil wurde beim Court of Appeal Berufung eingelegt.

Der in Part 2 des EMPA 2011 vorgesehene Kostenschutz hat ebenfalls zu Satellitenstreitigkeiten geführt. Mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-470/16 NEPPC wurde bestätigt, dass die in Section 4 EMPA 2011 enthaltene Anforderung, dass ein Zusammenhang mit bestehenden oder wahrscheinlichen Umweltschäden nachzuweisen ist, bevor der Kostenschutz Anwendung findet, rechtswidrig ist. Diese Anforderung wurde (Stand Februar 2021) noch nicht aus den irischen Rechtsvorschriften gestrichen. Zuletzt hat der Court of Appeal in der Rechtssache O’Connor v Offaly County Council [2020] IECA 72 offenbar den Umfang des Kostenschutzes im Rahmen der EMPA 2011 begrenzt, indem er entschieden hat, dass der Umfang des Verfahrens im Sinne von Section 4(1)(a), sofern es einen Antragsteller betrifft, der die Einhaltung oder Durchsetzung einer gesetzlichen Anforderung sicherstellen will, auf Fälle beschränkt ist, in denen der Antragsteller die Einhaltung oder Durchsetzung einer bestimmten gesetzlichen Anforderung in der Zukunft sicherstellen will. Will der Kläger dagegen die Einhaltung einer gesetzlichen Anforderung sicherstellen, indem er geltend macht, dass gegen diese Anforderung in einer früheren Entscheidung verstoßen worden sei, so findet der Kostenschutz keine Anwendung. Der Court of Appeal stellte fest, dass die Frage, ob dies einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, wie in der Rechtssache C-470/16 NEPPC dargelegt, nur in einem Fall, in dem die Fragestellung konkret aufgeworfen wird, angemessen beurteilt werden kann.

Wie aus der Bewertung der Umweltordnungspolitik betreffend Irland hervorgeht, gelten Irlands besondere Kostenschutzvorschriften nicht für alle Umweltstreitigkeiten. Es bestehen nach wie vor Lücken und Unsicherheiten. Beispielsweise Umweltstreitigkeiten, durch die verfassungsrechtliche und/oder Menschenrechtsfragen aufgeworfen werden – z. B. das Recht auf Leben im Zusammenhang mit dem Klimawandel, oder eine gerichtliche Überprüfung außerhalb des Planungsrechts, bei der unklar ist, ob eine Regel anwendbar ist, die mit der vom High Court in der Rechtssache Heather Hill präzisierten Regel vergleichbar ist.

Es ist darauf hinzuweisen, dass den Gerichten nach Order 99 der Rules of the Superior Courts in Bezug auf Kostenentscheidungen ein sehr weiter Spielraum verbleibt. Dies hat sich angesichts der noch bestehenden Unsicherheiten in Bezug auf die irischen Kostenschutzvorschriften und das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-470/16 NEPPCals wichtig erwiesen, wonach es, wenn es um die Anwendung des nationalen Umweltrechts geht, Sache des nationalen Gerichts ist, das nationale Verfahrensrecht so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen des Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus auszulegen, sodass Gerichtsverfahren nicht übermäßig teuer sind. Vgl. die Erörterung des High Court in der Rechtssache Heather Hill über die Ausübung des gerichtlichen Ermessens nach Order 99 in solchen Fällen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die sonstigen Kosten (Fotokopien, Kuriere usw.) weiterhin vom Antragsteller in Fällen zu tragen sind, die nach dem Grundsatz „no win, no fee“ übernommen werden. Diese Kosten können nicht vermieden werden und können, wie oben beschrieben, relativ hoch sein.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Das Gericht kann eine solche Befreiung nur gewähren, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Für Fälle, die nach den Kostenschutzvorschriften in Part 2 des EMPA 2011 (Article 8 von S.I. 492/2014) eingeleitet wurden, gilt eine Befreiung von den Gerichtsgebühren, nicht jedoch für Fälle, die unter die Kostenschutzvorschriften in Section 50B PDA 2000 fallen. Es ist unklar, warum dieser Unterschied zwischen Fällen nach Section 50B und Fällen nach Part 2 des EMPA 2011 besteht.

Informationen über Gerichtsgebühren und Befreiungen finden Sie hier.

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten - Regelungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Ein Link folgt in Kürze. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Als Ministerium, das in Irland für das Übereinkommen von Aarhus zuständig ist, stellt das Ministerium für Umwelt, Klima und Kommunikation diese allgemeinen Informationen über den Zugang zu Gerichten bereit. Auf der Bürgerinformationswebsite „Citizens Information“ finden sich auch allgemeine Informationen über das Übereinkommen von Aarhus und spezielle Informationen über die gerichtliche Überprüfung im Bereich Planung/Umwelt.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

In der Regel werden die Informationen in Form einer Erklärung im Rahmen einer Mitteilung zur Verfügung gestellt, in der die Entscheidung der zuständigen Behörde in Bezug auf die Lizenz bekannt gegeben wird (Näheres zu diesen Mitteilungen unter Nummer 4 unten). Beispielsweise muss eine Planungsbehörde eine Mitteilung herausgeben, aus der unter anderem hervorgeht, dass eine Person die Gültigkeit einer Entscheidung der Planungsbehörde im Wege eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung gemäß Order 84 der Rules of the Superior Courts (S.I. No. 15 von 1986 in der geänderten Fassung) im Einklang mit Section 50 des Planning and Development Act 2000 anfechten kann.

Diese gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen enthalten in der Regel die oben genannten grundlegenden Informationen über den Zugang zu Gerichten. Sie enthalten beispielsweise keine Informationen darüber, an wen sich ein Antragsteller wenden sollte, um weitere Informationen über den Zugang zu Gerichten zu erhalten. Es ist dann Sache des Antragstellers, selbst nach weiteren Informationen zu suchen, z. B. im Internet, wo es die Bürgerinformationswebsite „Citizens Information“ zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren im Bereich Planung/Umwelt gibt, oder vielleicht durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung, IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen), Pläne und Programme usw.)?

Beim Erlass von Verwaltungsentscheidungen (z. B. über Lizenzen/Genehmigungen in verschiedenen sektoralen Bereichen) müssen bei vielen Genehmigungen in Irland spezielle Formulierungen in Bezug auf den Zugang zu Gerichten aufgenommen werden. Näheres hierzu unter der nun folgenden Nummer 4.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsmitteln enthalten?

Lehnt eine Behörde einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen entweder ganz oder teilweise ab, muss sie bestimmte Verpflichtungen im Sinne von Article 7(4) der AIE Regulations einhalten. Sie muss dem Antragsteller unter anderem den Grund für die Ablehnung nennen und ihn über seine Rechte in Bezug auf eine interne Überprüfung und mögliche Rechtsmittel aufklären, einschließlich der Fristen, innerhalb deren diese Rechte ausgeübt werden können.

Wenn ein Antrag abgelehnt wird oder ein Antragsteller der Ansicht ist, dass sein Antrag falsch/unzureichend beschieden wurde, stehen ihm gemäß den AIE Regulations in der ersten Instanz zwei verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe zur Verfügung: die interne Überprüfung und eine Beschwerde beim Commissioner for Environmental Information.

Wenn die ursprüngliche Entscheidung im Rahmen einer internen Überprüfung bestätigt oder auf eine solche Weise geändert wird, dass der Antrag entweder ganz oder teilweise abgelehnt wird, muss die Behörde die Entscheidung begründen und den Antragsteller über sein Recht auf Beschwerde beim Commissioner for Environmental Information sowie über die Frist für die Beschwerde informieren. Ergeht innerhalb eines Monats keine Entscheidung über den internen Überprüfungsantrag eines Antragstellers, so gilt dies als Ablehnung, und der Antragsteller kann beim Commissioner Beschwerde einlegen.

In den AIE Regulations ist festgelegt, dass der Commissioner nach Eingang einer Beschwerde a) die Entscheidung der Behörde überprüft, b) die betreffende Entscheidung unter Angabe der Gründe für die Entscheidung bestätigt, abändert oder aufhebt und c) gegebenenfalls die Behörde auffordert, dem Antragsteller Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen.

Danach besteht die Möglichkeit, in Bezug auf die Entscheidung des Commissioner vor dem High Court eine Rechtsbeschwerde einzulegen. Auch eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Commissioner ist möglich.

Neben dem Zugang zu Umweltinformationen ist in verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, dass im Zuge einer Genehmigungsentscheidung Angaben zu möglichen Rechtsmitteln bereitgestellt werden müssen. Beispielsweise muss eine Planungsbehörde in UVP-Fällen die Mitteilung ihrer Genehmigungsentscheidung bekanntgeben. In dieser Mitteilung muss unter anderem darauf hingewiesen werden, dass eine Person die Gültigkeit einer Entscheidung der Planungsbehörde im Wege eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung gemäß Order 84 der Rules of the Superior Courts (S.I. 15 von 1986) im Einklang mit Section 50 des PDA 2000 (siehe Section 34(1A) PDA 2000) anfechten kann. Gleiches gilt für ein Vorhaben im Bereich der strategischen Siedlungsentwicklung: Hier muss der Antragsteller eines Genehmigungsantrags erklären, dass als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung von ABP eine gerichtliche Überprüfung beantragt werden kann (vgl. die Planning and Development (Strategic Housing Development) Regulations 2017, S.I. 271/2017). Gleiches gilt auch für Entscheidungen über die Erteilung von IED- und IPC-Lizenzen der EPA, bei denen die EPA ihre Entscheidungen über die Lizenzerteilung mitteilen und mit dem Hinweis versehen muss, dass eine Person die Gültigkeit der Entscheidung der EPA nur im Wege eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung gemäß Order 84 der Rules of the Superior Courts anfechten kann (siehe Environmental Protection Agency (Integrated Pollution Control) (Licensing) Regulations 2013 (Vorschriften der Umweltschutzagentur (integrierte Verminderung der Umweltverschmutzung) (Lizenzen) von 2013) (S.I. 283/2013) und Environmental Protection Agency (Industrial Emissions) (Licensing) Regulations 2013 (S.I. 137/2013). Dies gilt auch für Entscheidungen über die Erteilung von Aquakulturlizenzen durch den Aquaculture Licenses Appeals Board, der die Mitteilung seiner Beschwerdeentscheidung bekanntgeben und mit einer Erklärung versehen muss, dass eine Person die Gültigkeit der Feststellung oder Entscheidung im Wege eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung anfechten kann (siehe „Aquaculture (Licence Application) (Amendment) (No 2) Regulations 2010“ (Aquakulturvorschriften (Beantragung von Lizenzen) (Änderung) (Nr. 2) von 2010) (S.I. 369/2010)). Generell wurde mit den European Communities (Public Participation) Regulations 2010 (S.I. 352/2010) (irische Verordnungen zu Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Beteiligung der Öffentlichkeit) von 2010) eine Anforderung eingeführt, wonach eine solcher Hinweis bei einigen weiteren Genehmigungen in Irland aufgenommen werden muss.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Behörden sind nach den AIE Regulations (Articles 7(7) und 7(8)) verpflichtet, Antragstellern bei der Einreichung eines gültigen Antrags auf Informationsersuchen behilflich zu sein und ihnen Informationen über die Rechte auf interne Überprüfung und mögliche Rechtsmittel bereitzustellen (Articles 7(4)(d) und 11(4)(b)). Die AIE Regulations enthalten keine speziellen Bestimmungen in Bezug auf ausländische Teilnehmer.

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

In Irland unterliegt die UVP je nach Thema unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Es ist möglich, eine UVP-Screening-Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Fristen sind dieselben wie für die Anfechtung einer Entscheidung im Wege der gerichtlichen Überprüfung: in der Regel drei Monate für die Beantragung einer Zulassung, jedoch acht Wochen im Bereich Planungsrecht/IED.

Planung/Entwicklung: Es muss ein Antrag auf Zulassung einer gerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung gestellt werden, um nachzuweisen, dass der Antragsteller ein hinreichendes Interesse hat. Nach Section 50A of the Planning and Development Act 2000 (PDA 2000) gelten nichtstaatliche Umweltorganisationen für die Zwecke einer UVP als klagebefugt, wenn sie i) eine Stelle oder Einrichtung (mit Ausnahme einer staatlichen oder öffentlichen Behörde oder einer staatlichen Stelle oder Einrichtung) sind, deren Ziele oder Zwecke mit der Förderung des Umweltschutzes zusammenhängen, und ii) sie diese Ziele oder Zwecke in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung verfolgt haben.

Andere Genehmigungen: Für gerichtliche Überprüfungen im Bereich des Umweltrechts, die sich nicht auf planungsrechtliche Angelegenheiten beziehen, gilt als Schwelle im Allgemeinen ein hinreichendes Interesse: siehe Order 84, Regulation 21 der Rules of the Superior Courts und S.I. No. 352/2014 (siehe auch unten).

In einigen Fällen wird angenommen, dass eNRO klagebefugt sind – siehe z. B. S.I. No. 352/2014. So sieht beispielsweise Section 43(5)(ba) des Waste Management Act 1996 (Abfallgesetz von 1996) in der durch die European Union (Access to Review of Decisions for Certain Bodies or Organisations promoting Environmental Protection) Regulations 2014 (S.I. No. 352 von 2014) (irische Verordnungen zu Vorschriften der Europäischen Union (Zugang zur Überprüfung von Entscheidungen für bestimmte Umwelteinrichtungen oder -organisationen) von 2014) eingefügten Fassung vor, dass der High Court eine gerichtliche Überprüfung nur dann zulässt, wenn er davon überzeugt ist, dass i) der Antragsteller ein hinreichendes Interesse an der Angelegenheit hat, die Gegenstand des Antrags ist, oder ii) der Antragsteller I) eine Einrichtung oder Organisation ist (mit Ausnahme einer staatlichen oder öffentlichen Behörde oder einer staatlichen Stelle oder Einrichtung), deren Ziele oder Zwecke mit der Förderung des Umweltschutzes zusammenhängen, und II) sie diese Ziele oder Zwecke in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung verfolgt hat.

Auch nach diesen Verordnungen von 2014 gilt als Schwelle im Allgemeinen ein hinreichendes Interesse, wobei davon ausgegangen wird, dass eNRO, die die oben genannten Bedingungen erfüllen, befugt sind, gemäß folgenden Bestimmungen Klage einzureichen:

  • Section 7 des Arterial Drainage Act 1945 (Gesetz über Vorflutbeschaffung von 1945)
  • Section 87(10) des Environmental Protection Agency Act 1992: Erteilung von IED-Lizenzen
  • Regulation 29 of the European Communities (Assessment and Management of Flood Risks) Regulations 2010 (S.I. No. 122 of 2010) (irische Verordnungen zu Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Hochwasserrisikobewertung und -management) von 2010)
  • Section 73 des Fisheries (Amendment) Act 1997
  • Section 13A und Section 21B des Foreshore Act 1933 (Küstenvorlandgesetz von 1933)
  • Section 40A des Gas Act 1976 (Gaswirtschaftsgesetz von 1976)
  • Section 14E des National Monuments Act 1930 (Denkmalschutzgesetz von 1930)
  • Section 13A of the Petroleum and Other Minerals Development Act 1960 (Gesetz über die Förderung von Erdöl und anderen Mineralien von 1960)
  • Section 47A of the Transport (Railway Infrastructure) Act 2001 (Beförderungsgesetz (Eisenbahninfrastruktur) von 2001).

Gesonderte Vorschriften:

  • In Regulation 17 der Forestry Regulations 2017 ist eine Klagebefugnis vorgesehen, nach der forstwirtschaftliche Entscheidungen im Wege der gerichtlichen Überprüfung angefochten werden können, und zwar durch a) Personen, die ein hinreichendes Interesse haben, b) „Beratungsgremien“ (darunter verschiedene staatliche Stellen und eine eNRO: An Taisce) oder c) Einrichtungen oder Organisationen (mit Ausnahme einer staatlichen Behörde, einer Behörde oder einer staatlichen Stelle), deren Ziele oder Ziele die Förderung des Umweltschutzes betreffen und die in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung diese Ziele oder Ziele verfolgt haben.
  • Regulation 15 der European Communities (Environmental Impact Assessment) (Agriculture) Regulations 2011 (S.I. No. 456 von 2011 in der geänderten Fassung) (irische Verordnungen zu Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Umweltverträglichkeitsprüfung) (Landwirtschaft) von 2011) begründet eine ähnliche Klagebefugnis (ausgenommen Beratungsgremien) bei Entscheidungen in Bezug auf verschiedene landwirtschaftliche Tätigkeiten.
  • Section 205 des Minerals Development Act von 2017 (Gesetz über die Gewinnung von Mineralien von 2017) begründet eine ähnliche Klagebefugnis (ausgenommen Beratungsgremien) bei Entscheidungen in Bezug auf Genehmigungen nach diesem Gesetz.
  • Regulation 7G der European Union (Environmental Impact Assessment) (Arterial Drainage) Regulations 2019 (irische Verordnungen zu Vorschriften der Europäischen Union (Umweltverträglichkeitsprüfung) (Vorflutbeschaffung) von 2019) begründet eine ähnliche Klagebefugnis (ausgenommen Beratungsgremien) bei Entscheidungen in Bezug auf UVP-pflichtige Entwässerungsprojekte.

2) Vorschriften zur Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Die Vorschriften zur Klagebefugnis in Bezug auf Scoping sind dieselben wie unter 1) im Zusammenhang mit Screening beschrieben.

3) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Grundsätzlich ist die Öffentlichkeit berechtigt, Screening- und Scoping-Entscheidungen im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs oder vor Gericht anzufechten. Genehmigungen mit verwaltungsbehördlichem Rechtsbehelf (z. B. Planungsgenehmigungen, forstwirtschaftliche Lizenzen, Aquakulturlizenzen) können im Rechtsbehelfsverfahren angefochten werden. Ein Beispiel für eine gerichtliche Anfechtung ist An Taisce v Minister for the Environment, Community and Local Government & Ors 2012 No. 1048 JR, bei der der Antragsteller ein gerichtliches Überprüfungsverfahren im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für Probebohrungen nach Öl vor der Küste von Dublin in Fällen eingeleitet hat, in denen der Antragsgegner die Notwendigkeit einer UVP unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen „ausgeschlossen“ hatte. Der Fall wurde mit der freiwilligen Rückgabe der Lizenz durch Providence Oil beigelegt.

Wie bereits erwähnt, entsprechen die Fristen für die gerichtliche Überprüfung von Screening- und Scoping-Entscheidungen den üblichen Fristen für die gerichtliche Überprüfung: drei Monate für die Beantragung der Zulassung in umweltrechtlichen Fällen, acht Wochen in planungsrechtlichen/IED-Fällen.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Einzelperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Jeder kann eine endgültige Genehmigung anfechten, sofern davon ausgegangen wird, dass er ein hinreichendes Interesse hat, oder er als klagebefugt gilt. Siehe auch die Ausführungen zur Klagebefugnis unter Nummer 1) oben.

Natürlichen Personen verleiht die Teilnahme am Verwaltungsverfahren in der Regel eine Klagebefugnis.

Im Bereich des Planungsrechts hat der Supreme Court in der Rechtssache Grace and Sweetman v An Bord Pleanála [2017] IESC 10 geurteilt, dass die Nichtteilnahme am Genehmigungsverfahren als solches eine Person nicht von der Klagebefugnis ausschließt, dass dies aber ein Umstand sein kann, der im jeweiligen Fall berücksichtigt werden kann. Der Supreme Court hat in diesem Zusammenhang betont, dass die Teilnahme am Verfahren zweifellos eine Klagebefugnis verleiht. Im angeführten Fall wurde Frau Grace die Klagebefugnis zuerkannt, obwohl sie überhaupt nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen hatte. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sie nur 1 km vom geplanten Vorhaben entfernt lebte, sich schon seit Langem im Zusammenhang mit dem Vorhaben als Aktivistin engagiert hatte und sicher unmittelbar betroffen war. Die Entscheidung des Supreme Court sollte daher nicht als Grundlage für die Annahme angesehen werden, dass auf die Regel der vorherigen Teilnahme am Verfahren verzichtet worden sei. Dies vorausgeschickt, hat der Supreme Court darauf hingewiesen, dass es bei einer Teilnahme von Herrn Sweetman (der andere Kläger, der nicht in der Nähe des fraglichen Windparks lebte) am Genehmigungsverfahren oder wenn dieser dem Supreme Court eine überzeugende Erklärung für die Nichtteilnahme vorgelegt hätte, sehr viel einfacher gewesen wäre, die Frage der Klagebefugnis zu seinen Gunsten zu beantworten (der Supreme Court hielt es letztlich nicht für erforderlich, über die Frage der Klagebefugnis von Herrn Sweetman abschließend zu entscheiden).

In der Folge stellte der High Court in der Rechtssache Conway v An Bord Pleanála [2019] IEHC 525 fest, dass nach Unionsrecht aus Artikel 11 der UVP-Richtlinie und aus den Rechtssachen C-263/08 Djurgården und C-137/14 Kommission/Bundesrepublik Deutschland nichts abgeleitet werden könne, das ein nationales Gericht daran hindern würde, als einen der Umstände, die bei der Feststellung der Klagebefugnis zu berücksichtigen seien, die Beteiligung des Klägers am vorherigen Verfahren oder Planungsgenehmigungsverfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, und jegliche Erklärung für diese Nichtbeteiligung zu berücksichtigen (Umstände, die, wie der Supreme Court in der Rechtssache Grace and Sweetman bestätigt hat, nach den irischen Vorschriften zur Klagebefugnis berücksichtigt werden können). In der Tat hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-664/15 Protect Natur die Auffassung vertreten, dass das Erfordernis einer vorherigen Beteiligung nicht gegen das Recht auf Zugang zu wirksamen gerichtlichen Verfahren verstoßen darf, zumindest nach Artikel 9 des Übereinkommens von Aarhus und möglicherweise auch nach Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU. Der Gerichtshof hat zu dieser Frage jedoch nicht abschließend Stellung genommen. Später, im Januar 2021, entschied der EuGH in der Rechtssache C-826/18 Stichting Varkens in Nood, dass Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus dem Erfordernis einer vorherigen Beteiligung im Hinblick auf Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 entgegensteht, die von eNRO, die Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ sind, eingeleitet werden. Der EuGH stellte ferner fest, dass Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens dem Erfordernis einer vorherigen Beteiligung nicht entgegensteht, es sei denn, dem Antragsteller kann angesichts der Umstände des Falles nicht vorgeworfen werden, nicht in das vorherige Verfahren eingegriffen zu haben.

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Im Urteil Sweetman v An Bord Pleanála [2008] 1 IR 277 stellte der High Court fest, dass die UVP-Richtlinie es Personen gestatte, „die materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen anzufechten“, und dass, obwohl es klar sei, dass das irische Recht betreffend die gerichtliche Überprüfung eine umfassende Kontrolle der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen zulasse, die Richtlinie nicht verlange, dass eine gerichtliche Überprüfung des Inhalts der Entscheidung selbst sondern der „materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit“ der Entscheidung erfolgen muss, d. h. dass die Richtlinie nicht verlange, dass eine vollständige Überprüfung in der Sache erfolgen muss, sondern vielmehr eine Überprüfung der angewandten Verfahren, um deren Rechtmäßigkeit festzustellen, sowie eine Überprüfung der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Der High Court gelangte zu dem Schluss, dass das derzeitige irische Recht betreffend die gerichtliche Überprüfung dieser Anforderung weitgehend entspricht (und diese sogar durchaus erfüllt).

In einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren kann überprüft werden, ob es dem Entscheidungsträger rechtlich möglich war, die getroffene Entscheidung zu treffen. In diesem Verfahren kann geprüft werden, ob gesetzliche Verpflichtungen eingehalten wurden, ob alle angemessenen Umstände berücksichtigt wurden und ob keine unangemessenen Umstände berücksichtigt wurden. Die Überprüfung wird dahingehend beschränkt, dass das Gericht ein Urteil, das der Entscheidungsträger auf der Grundlage von Unterlagen erlassen hat, anhand denen es möglich sein könnte, ein solches Urteil zu treffen, nicht „im Nachhinein anzweifeln“ darf.

Die irischen Gerichte beugen sich dem Fachwissen von Entscheidungsträgern wie Planungsbehörden, ABP und der EPA und lassen richterliche Zurückhaltung walten, da die Gerichte keine Sachverständigen in Planungs-und Umweltangelegenheiten sind. Daher werden die Gerichte in der Regel weder die wissenschaftliche Richtigkeit noch die Gültigkeit einer Umweltverträglichkeitserklärung überprüfen und gegenüber dem Entscheidungsträger Respekt walten lassen, sofern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird der Inhalt einer Planungs- oder Umweltentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens angefochten, so kann der High Court eine solche Entscheidung aufheben, wenn die betreffende Entscheidung als „unangemessen“ oder „unvertretbar“ eingestuft wird, und zwar entweder nach dem allgemeinen Kriterium in The State (Keegan) v. Stardust Victims’ Compensation Tribunal [1986] IR 642 (dass die Entscheidung “grundlegend der Vernunft und dem gesunden Menschenverstand zuwiderläuft”) oder dem enger gefassten Kriterium in O’Keeffe v An Bord Pleanála [1993] 1 IR 39, das angewendet wird, wenn sich die Überprüfung auf die Entscheidung eines sachkundigen, kompetenten oder professionellen Entscheidungsträgers auf dem Gebiet dieses speziellen Fachwissens oder dieser speziellen Fachkompetenz bezieht (siehe J. Denham im Urteil des Supreme Court in der Rechtssache Meadows v Minister for Justice, Equality and Reform [2010] 2 IR 701). Nach diesem O’Keeffe-Kriterium obliegt es dem Antragsteller auf eine gerichtliche Überprüfung, nachzuweisen, dass dem behördlichen Entscheidungsträger „kein relevantes Material“ vorlag (vgl. die Erwähnung der Rechtssache Halpin in Abschnitt 1.2 Nummer 3 oben), das seine Entscheidung stützen würde. Kommt der Antragsteller dieser Beweislast nicht nach, kann das Gericht nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Entscheidung unangemessen/unvertretbar war.

In einer Reihe von Fällen wurde festgestellt, dass in Planungs- und Umweltfällen möglicherweise eine genauere Prüfung erforderlich sein kann als im Fall O’Keeffe, wenn auch im Rahmen des bestehenden Systems der gerichtlichen Überprüfung: siehe Sweetman v An Bord Pleanála [2007] 2 ILRM 328, Randnrn. 6.16 und 6.21, Klohn v An Bord Pleanála [2008] 2 ILRM 435, Randnr. 458, Keane v. An Bord Pleanála [2012] IEHC 324, Randnr. 18 und 19.

In Fällen, in denen Grundrechte betroffen sind, wenden die Gerichte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an (siehe Meadows v Minister for Justice, Equality and Reform [2010] 2 IR 701 und AAA & anor -v- Minister for Justice & ors [2017] IESC 80), die eine intensivere Form der Überprüfung vorsieht.

In Bezug auf die Frage, ob das Gericht von Amts wegen tätig werden kann, wird nach herrschender Meinung im irischen Recht der Gegenstand des Verfahrens durch die Ausführungen der Streitparteien vor Gericht bestimmt oder beschränkt. Es liegt im Ermessen des Gerichts, von Amts wegen (d. h. ex officio) Rechtsfragen zu stellen. Dies wird in der Praxis jedoch selten getan. In Fällen, in denen das Gericht entscheidet, eine Rechtsfrage ex officio zu stellen, werden die Parteien zur Stellungnahme zu diesem Punkt aufgefordert.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

In Order 84 der Rules of the Superior Courts ist die allgemeine Regel für die gerichtliche Überprüfung festgelegt, wonach ein Antrag auf Zulassung der gerichtlichen Überprüfung innerhalb von drei Monaten ab dem Datum gestellt werden muss, an dem die Gründe für den Antrag erstmals entstanden sind. So kann eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung in der Regel innerhalb von drei Monaten im Wege der gerichtlichen Überprüfung angefochten werden.

Section 50(2) des PDA 2000 sieht vor, dass eine Person die Gültigkeit einer Entscheidung oder sonstigen Handlung einer Planungsbehörde, einer lokalen Behörde oder von ABP in Ausübung oder angeblicher Ausübung einer Aufgabe nur im Wege eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung anfechten kann. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jede Entscheidung oder Handlung einer lokalen Behörde, einer Planungsbehörde oder von An Bord Pleanála im Wege der gerichtlichen Überprüfung angefochten werden kann, und zwar innerhalb der vorgeschriebenen Frist von acht Wochen für Entscheidungen und Handlungen im Zusammenhang mit einer Planungsgenehmigung (Section 50).

In der Rechtssache North East Pylon Pressure Campaign Ltd. v An Bord Pleanála [2016] IEHC 300 hat der High Court geurteilt, dass Section 50 PDA 2000 dahingehend auszulegen ist, dass materiell-rechtliche und maßgebliche Handlungen und Entscheidungen einer lokalen Behörde oder Planungsbehörde oder von An Bord Pleanála, die im Rahmen der endgültigen Entscheidung nicht inhaltlich überprüft werden können, Handlungen und Entscheidungen sind, auf die Section 50 Anwendung findet. Verwaltungsmaßnahmen, untergeordnete, geringfügige, vorläufige, unterstützende oder sekundäre Maßnahmen sind keine Handlungen oder Entscheidungen, auf die Section 50 Anwendung findet. Im Allgemeinen beginnt die Frist mit dem Datum der endgültigen Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, auch wenn es Ausnahmefälle geben kann, in denen eine einstweilige Entscheidung so substantiell ist und Rechte und Verbindlichkeiten unwiderruflich und in einem Umfang festgelegt werden, dass es gerechtfertigt ist, sie als eine Entscheidung anzusehen, auf die Section 50 Anwendung findet. Nur eine formelle Entscheidung mit irreversiblen Folgen setzt somit den Beginn der Frist im Sinne von Section 50 in Gang.

So wurde beispielsweise geurteilt, dass Section 50 für Entscheidungen wie Maßnahmen im vorgesetzlichen Verfahren oder Entscheidungen über die Annahme und Bearbeitung eines Antrags oder über die Einberufung oder Durchführung einer Anhörung keine Bedeutung hat. Das Eintreten eines Sachverhalts, die Tatsache, dass der Antragsteller Kenntnis darüber besitzt, oder das Ergreifen einer formellen Maßnahme setzt nicht den Beginn der Frist in Gang, es sei denn, die Entscheidung wird dadurch konkretisiert, dass sie Teil einer materiell-rechtlichen Entscheidung mit irreversibler Wirkung, normalerweise der endgültigen Entscheidung, ist. Außerdem wurde ausgeführt, dass die Frist für die Anfechtung einer solchen öffentlich-rechtlichen Maßnahme mit allgemeiner Geltung folglich erst dann in Gang gesetzt wird, wenn die Auswirkungen der Maßnahme auf einen Antragsteller in Form einer endgültigen Entscheidung konkretisiert worden sind. Die Frist beginnt weder mit dem Erlass der Maßnahme noch damit, dass der Antragsteller Kenntnis davon erlangt, noch mit einer einstweiligen Maßnahme im Verfahren.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es gibt einen Grundsatz, wonach die verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfe in der Regel ausgeschöpft werden müssen, bevor der High Court die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens zulässt (zur weiteren Erörterung siehe Simons 2014). Zwar ist es möglich, dass ein Antragsteller ein gerichtliches Überprüfungsverfahren anstrebt, ohne zuvor die Möglichkeit eines verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs auszuschöpfen, doch wird einem Antragsteller häufig empfohlen, zunächst den verwaltungsbehördlichen Weg zu beschreiten, da das Risiko besteht, dass das gerichtliche Überprüfungsverfahren nicht zugelassen wird (oder letztlich das sein Ermessen ausübende Gericht den Rechtsschutz verweigert), weil er die verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft hat, bevor er sich an das Gericht wendet.

Wenn jedoch beispielsweise das zur Verfügung stehende verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren nicht geeignet ist, eine Lösung für die aufgeworfene(n) Frage(en) herbeizuführen, ist eine Einzelperson/NRO durch nichts daran gehindert, unmittelbar eine gerichtliche Überprüfung einzuleiten.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die Gerichte lassen die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens nur zu, wenn sie davon überzeugt sind, dass der Antragsteller ein „hinreichendes Interesse“ an der Angelegenheit hat, auf die sich der Antrag bezieht (die in diesem Zusammenhang für eNRO geltenden besonderen Vorschriften zur Klagebefugnis wurden bereits erörtert, d. h. NRO müssen kein „hinreichendes Interesse“ nachweisen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind).

Im Zusammenhang mit einer Planungsgenehmigung stellte sich in der Rechtssache Grace and Sweetman v An Bord Pleanála [2017] IESC 10 die Frage der Klagebefugnis vor dem Hintergrund, dass keiner der Antragsteller überhaupt am Planungsgenehmigungsverfahren teilgenommen hatte, bevor ein gerichtliches Überprüfungsverfahren eingeleitet wurde. Der Supreme Court hat geurteilt, dass nach nationalem Recht die Nichtteilnahme am Genehmigungsverfahren an sich eine Person nicht von der Klagebefugnis ausschließt, dass dies aber ein Umstand sein kann, der im jeweiligen Fall berücksichtigt werden kann. Der Supreme Court fügte hinzu, dass die Teilnahme am Verfahren zweifellos eine Klagebefugnis verleiht.

In der Folge stellte der High Court in der Rechtssache Conway v An Bord Pleanála [2019] IEHC 525 fest, dass nach Unionsrecht aus Artikel 11 der UVP-Richtlinie und aus den Rechtssachen C-263/08 Djurgården und C-137/14 Kommission/Bundesrepublik Deutschland nichts abgeleitet werden könne, das ein nationales Gericht nach EU-Recht daran hindern würde, als einen der Umstände, die bei der Feststellung der Klagebefugnis zu berücksichtigen seien, die Beteiligung des Klägers am vorherigen Verwaltungsverfahren oder Planungsgenehmigungsverfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, und jegliche Erklärung für diese Nichtbeteiligung zu berücksichtigen (Umstände, die, wie der Supreme Court in der Rechtssache Grace and Sweetman bestätigt hat, nach den irischen Vorschriften zur Klagebefugnis berücksichtigt werden können). In der Tat hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-664/15 Protect Natur die Auffassung vertreten, dass das Erfordernis einer vorherigen Beteiligung nicht gegen das Recht auf Zugang zu wirksamen gerichtlichen Verfahren verstoßen darf, zumindest nach Artikel 9 des Übereinkommens von Aarhus und möglicherweise auch nach Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU. Der Gerichtshof hat zu dieser Frage jedoch nicht abschließend Stellung genommen. Später, im Januar 2021, entschied der EuGH in der Rechtssache C-826/18 Stichting Varkens in Nood, dass Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus dem Erfordernis einer vorherigen Beteiligung im Hinblick auf Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 entgegensteht, die von eNRO, die Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ sind, eingeleitet werden. Der EuGH stellte ferner fest, dass Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens dem Erfordernis einer vorherigen Beteiligung nicht entgegensteht, es sei denn, dem Antragsteller kann angesichts der Umstände des Falles nicht vorgeworfen werden, nicht in das vorherige Verfahren eingegriffen zu haben.

9) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

In Order 84 Regulation 24(3) der Rules of the Superior Courts ist vorgesehen, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung über einen Antrag auf Zulassung mit Benachrichtigung des Antragsgegners oder auf gerichtliche Überprüfung (oder bei einer etwaigen Vertagung der mündlichen Verhandlung) Anweisungen erteilen und Anordnungen für den Ablauf des Verfahrens erlassen kann, damit die Verfahren auf eine u. a. gerechte Weise so geführt werden, wie dies zweckmäßig erscheint. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben dazu, was unter gerecht (oder fair und ausgewogen) zu verstehen ist, aber es gibt natürlich viele Fälle, in denen der Grundsatz in der Praxis angewandt wird.

In der RechtssacheCoffey and others v. Environmental Protection Agency [2013] IESC 31 hat der Supreme Court eine Reihe von Rechtsmitteln geprüft, in denen die Antragsteller zu Prozessbeginn einen Kostenschutzantrag ex parte gestellt hatten (d. h. ohne Anwesenheit des Beklagten oder der Beteiligten, um zu vermeiden, dass die Antragsteller die Kosten der anderen Parteien für die Anhörung zur Entscheidung über die Anwendbarkeit eines Kostenschutzbeschlusses auferlegt bekommen). Der High Court hatte es abgelehnt, einen solchen Beschluss ex parte zu erlassen, da er es nicht als fair erachtete, einen solchen endgültigen Beschluss zu erlassen, ohne der EPA und etwaigen Beteiligten Gelegenheit zu geben, in dieser Angelegenheit angehört zu werden. Der Supreme Court hat die Schlussfolgerung des High Court bestätigt.

In der Rechtssache An Taisce v An Bord Pleanála [2015] IEHC 604 machte der Kläger geltend, dass es nicht fair gewesen sei, dass die beklagte Behörde lediglich persönlich in der mündlichen Verhandlung eine wesentliche Rechtsfrage geltend machen durfte, ohne dieses Argument im vorherigen schriftlichen Verfahren vorgetragen zu haben. An Taisce argumentierte, dass mit Artikel 11 Absatz 4 der UVP-Richtlinie der Grundsatz der Fairness und Gerechtigkeit bei Verfahren zur Überprüfung von Planungsentscheidungen eingeführt worden sei. Der High Court stellte jedoch fest (Randnr. 50), dass Artikel 11 Absatz 4 nur für Überprüfungsverfahren vor einer gerichtlichen Überprüfung und nicht für die gerichtliche Überprüfung selbst gelte, sodass es nicht erforderlich sei, gerichtliche Überprüfungsverfahren in Irland fair und gerecht im Sinne der UVP-Richtlinie durchzuführen. Dies wird z. B. durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-470/16 NEPPC widerlegt. Nach Kenntnis der Autoren ist das Urteil An Taisce das einzige irische Urteil, in dem die Frage der Fairness/Gerechtigkeit im Hinblick auf das Aarhus-Übereinkommen/damit verbundene EU-rechtliche Zwecke außerhalb des Kostenkontexts geprüft wurde. Obwohl das Urteil nicht angefochten wurde und von Prozessparteien in künftigen Rechtssachen zitiert werden könnte, bleibt festzuhalten, dass der relevante Teil des Urteils weithin als falsch entschieden angesehen wird, auf jeden Fall als Obiter Dictum, d. h. als „nebenbei Gesagtes“, gelten kann und seither nicht angewandt wurde. Darüber hinaus spiegelt das Urteil weder die Behandlung noch die praktische Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 der UVP-Richtlinie im irischen Recht oder in einer anderen Rechtsprechung auf nationaler Ebene wider (z. B. Anwendung der besonderen Kostenvorschriften in Irland auf gerichtliche Überprüfungsverfahren, in denen Fragen der UVP aufgeworfen werden, siehe Section 50B PDA 2000).

Aspekte der Fairness/Gerechtigkeit sind für Antragsteller in Umweltangelegenheiten nach wie vor von Belang: Beispielsweise müssen Antragsteller, die eine gerichtliche Überprüfung beantragen, enge und strenge Fristen einhalten, um ein Verfahren einleiten zu können: z. B. acht Wochen bei der Anfechtung von Entscheidungen in Bezug auf eine Planungsgenehmigung. Danach sind die Parteien nicht routinemäßig verpflichtet, die gesetzlichen Fristen einzuhalten, wie sie in den Rules of the Superior Courts festgelegt sind – diese Flexibilität, nachdem das Rechtsmittel zugelassen wurde, gilt gleichermaßen für Antragsteller wie für Rechtsmittelgegner und Beteiligte.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Die Bedeutung des Begriffs „rechtzeitig“ für UVP-Zwecke wurde für die Zwecke der verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfung nicht ausdrücklich in irisches Recht umgesetzt. Auch Leitlinien decken diesen Punkt nicht ab.

Verwaltungsbehördliche Überprüfung

Planungsgenehmigung: An Bord Pleanála hat eine gesetzliche Vorgabe, über Beschwerden innerhalb von 18 Wochen zu entscheiden (Section 126 PDA 2000).

Forstwirtschaft: In den einschlägigen Rechtsvorschriften ist keine Frist für die Entscheidung über Beschwerden durch den Forestry Appeals Committee festgelegt. Bei Überprüfung des Aufforstungsgenehmigungsverfahrens wurde festgestellt, dass im Jahr 2018 die Entscheidung bei 26 der 66 Beschwerden durch den Berufungsausschuss für die Forstwirtschaft mehr als 53 Wochen dauerte – das sind fast 40 % der Beschwerden.

Richtlinie über Industrieemissionen (IED): Die EPA muss die von ihr in Aussicht genommene Entscheidung innerhalb von acht Wochen erlassen (Section 87(3) Environmental Protection Agency Act 1992 und die Environmental Protection Agency (Industrial Emissions) (Licensing) Regulations 2013 (S.I. 137/2013)). Es gibt keinen Mechanismus für verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe, der einer Beschwerde bei ABP in Planungsangelegenheiten gleichkommt. Wie oben dargelegt, kann die in Aussicht genommene Entscheidung jedoch angefochten werden, und die Entscheidung der EPA kann vor dem High Court gerichtlich überprüft werden. Die Entscheidung der EPA muss „so schnell wie möglich“ gefasst werden (Section 85).

Aquakulturlizenzen: Im Beschwerdeverfahren muss der Aquaculture Licences Appeals Board anstreben, Beschwerden innerhalb von vier Monaten zu bearbeiten.

Gerichtliche Überprüfung

Die allgemeine Frist für Anträge auf gerichtliche Überprüfung in umweltrechtlichen Angelegenheiten beträgt drei Monate (Order 84 der Rules of the Superior Courts). Die Frist für Anträge auf gerichtliche Überprüfung in planungsrechtlichen Angelegenheiten und in Fällen im Zusammenhang mit IED-Entscheidungen beträgt acht Wochen (Section 50 PDA 2000 und Section 87(10) des Environmental Protection Agency Act 1992). In der Rechtssache Irish Skydiving Club Ltd. v An Bord Pleanála [2016] IEHC 448 stellt J. Baker fest, dass die Frist bei der gerichtlichen Überprüfung in planungsrechtlichen Angelegenheiten streng angewandt werde und die Befugnis für die Gewährung einer Fristverlängerung ebenfalls eng auszulegen sei. Die Frist für die Anfechtung einer Planungsentscheidung beginnt mit dem Datum der Entscheidung und nicht mit dem Datum, an dem der Antragsteller von der betreffenden Entscheidung erstmals Kenntnis erlangt oder deren Inhalt vollständig verstanden hat: siehe SC SYM Fotovoltaic Energy Srl -v- Mayo County Council & Ors (No.1) [2018] IEHC 20, Randnr. 72.

Es besteht keine gesetzliche Anforderung, dass gerichtliche Überprüfungsverfahren, sobald sie eingeleitet wurden, rechtzeitig durchgeführt werden müssen, wenngleich Folgendes gilt:

  • In Order 84 Regulation 24(3) der Rules of the Superior Courts ist vorgesehen, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung über einen Antrag auf Zulassung mit Benachrichtigung des Antragsgegners oder auf gerichtliche Überprüfung (oder bei einer etwaigen Vertagung der mündlichen Verhandlung) Anweisungen erteilen und Anordnungen für den Ablauf des Verfahrens erlassen kann, damit die Verfahren auf eine u. a. gerechte und zügige Weise, die eine Minimierung der Verfahrenskosten zulässt, so geführt werden, wie dies zweckmäßig erscheint. Dies gilt für die gerichtliche Überprüfung im Allgemeinen und würde Entscheidungen einschließen, die nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fallen.
  • Im Rahmen des Planungsrechts, für das unter anderem die UVP (Entwicklungsvorhaben) und die SUP (Entwicklungspläne) relevant sind, ist das Gericht nach Section 50A(10) des Planning and Development Act 2000 angehalten, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung oder einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung aufgrund einer solchen Zulassung das Antragsverfahren so rasch durchzuführen, wie es die Rechtspflege zulässt, und ist der Court of Appeal nach Section 50A(11) in einem Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung des Gerichts in Bezug auf einen in Section 50A(10) genannten Antrag angehalten, über das Rechtsmittel so rasch zu entscheiden, wie es die Rechtspflege zulässt (vgl. Section 74 des Court of Appeal Act 2014 (Gesetz über das Rechtsmittelgericht von 2014)). Ähnliche Bestimmungen finden sich in einer Reihe weiterer Umweltvorschriften: siehe z. B. die Forestry Regulations 2017 (Forstwirtschaftsvorschriften von 2017) und die European Union (Access to Review of Decisions for Certain Bodies or Organisations promoting Environmental Protection) Regulations 2014 (irische Verordnungen zu Vorschriften der Europäischen Union (Zugang zur Überprüfung von Entscheidungen für bestimmte Umweltschutzeinrichtungen oder -organisationen) von 2014).

Aus den jüngsten Statistiken des Courts Service geht Folgendes hervor:

  • Am High Court dauerten die gerichtlichen Überprüfungsverfahren im Jahr 2019 von der Einleitung des Verfahrens bis zur Urteilsverkündung durchschnittlich 392 Tage (S. 100). (Für Fälle, die in die Commercial List aufgenommen und daher in einem beschleunigten Verfahren bearbeitet wurden, betrug die Zeit für eine mündliche Verhandlung vor dem High Court eine Woche bis sechs Monate ab dem Datum, an dem der Fall erstmalig an den High Court verwiesen wurde).
  • Beim Court of Appeal betrug die durchschnittliche Wartezeit im Jahr 2019 von der Aufnahme der Beschwerde in die Gerichtsliste bis zur mündlichen Verhandlung 20 Monate (S. 110). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung muss natürlich eine Wartezeit bis zur Urteilsverkündung eingerechnet werden.
  • Am Supreme Court betrug die durchschnittliche Wartezeit im Jahr 2019 von der Entscheidung über die Zulassung des Antrags bis zur mündlichen Verhandlung 55 Wochen (S. 110). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung muss natürlich eine Wartezeit bis zur Urteilsverkündung eingerechnet werden.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Ein vorläufiger Rechtsschutz ist im Rahmen der allgemeinen gerichtlichen Überprüfung gemäß Order 84 der Rules of the Superior Courts möglich, es gibt jedoch keine besonderen Verfahren oder Anforderungen für Entscheidungen nach der UVP-Richtlinie. Nach Order 84 Regulation 18(2) der Rules of the Superior Courts kann ein Antrag auf Feststellung oder einstweilige Verfügung im Wege eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung gestellt werden. Auf diesen Antrag kann das Gericht der beantragten Feststellung oder einstweiligen Verfügung stattgeben, wenn es der Auffassung ist, dass es unter Berücksichtigung

  1. der Art der Streitgegenstände, für die Rechtsschutz durch eine Mandamus-, Untersagungs-, Certiorari- oder Quo Warranto-Verfügung gewährt werden kann,
  2. der Art der Personen und Einrichtungen, gegen die eine solche Verfügung erlassen werden kann, und
  3. aller Umstände des Einzelfalls gerecht und zweckmäßig wäre, dem Antrag auf Feststellung oder einstweilige Verfügung im Wege eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung stattzugeben.

Nach Order 84 Regulation 20(8) kann das Gericht ferner, wenn es der Ansicht ist, dies sei gerecht und zweckdienlich, im Fall der Zulassung der gerichtlichen Überprüfung in der ihm angemessen erscheinenden Form

  1. einen einstweiligen Rechtsschutz gewähren, wie er im Rahmen einer Klage gewährt werden könnte, die mit einer Ladung aller Beteiligten eingeleitet wird,
  2. wenn es sich um eine Untersagungs- oder Certiorari-Verfügung handelt, die Aussetzung des Verfahrens, des Beschlusses oder der Entscheidung, auf die sich der Antrag bezieht, bis zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Überprüfung oder bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Gerichts anordnen.

Section 160 PDA 2000 sieht eine allgemeine Befugnis zum Erlass einer einstweiligen Verfügung im Bereich des Planungsrechts vor. Dies ist möglich, wenn ein nicht genehmigtes Vorhaben durchgeführt wurde, durchgeführt wird oder aller Wahrscheinlichkeit nach durchgeführt oder fortgesetzt wird. In einem solchen Fall kann der High Court oder der Circuit Court auf Antrag einer Planungsbehörde oder einer anderen Person, unabhängig davon, ob die Person ein Interesse an dem Grundstück hat oder nicht, per Verfügung verlangen, dass eine Person je nach Lage des Falls bestimmte Handlungen vornimmt oder unterlässt oder einstellt, wie es das Gericht für erforderlich hält und in der Verfügung präzisiert.

Eine ähnliche Durchsetzungsbefugnis besteht nach Section 99H des Environmental Protection Agency Act 1992, wenn eine beliebige Person beim High Court oder beim Circuit Court einen Antrag stellt und das Gericht davon überzeugt ist, dass eine Tätigkeit unter Verstoß gegen die Anforderungen dieses Gesetzes ausgeübt wird. In einem solchen Fall kann das Gericht den für die Tätigkeit Verantwortlichen per Verfügung verpflichten, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder einzustellen (einschließlich der Unterlassung oder Einstellung jedweder Emissionen), und weitere Bestimmungen, einschließlich Bestimmungen in Bezug auf die Übernahme von Kosten, erlassen, die es für angemessen erachtet. Der High Court oder der Circuit Court können bei der Prüfung der Angelegenheit einstweilige Verfügungen erlassen, die sie für angemessen erachten.

Im Allgemeinen hat der Supreme Court in der Rechtssache Okunade v Minister for Justice, Equality and Law Reform [2012] 3 IR 152 die maßgeblichen Grundsätze für einstweilige Verfügungen in gerichtlichen Überprüfungsverfahren festgelegt. In dieser Rechtssache wurde entschieden, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Gewährung einer Aussetzung oder einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens folgende Erwägungen anstellen sollte:

  1. Das Gericht sollte zunächst feststellen, ob der Antragsteller einen vertretbaren Fall eröffnet hat. Falls nicht, müsse der Antrag abgelehnt werden. War der Fall hingegen vertretbar,
  2. solle das Gericht prüfen, wo die größte Gefahr der Ungerechtigkeit bestehe. Das Gericht nannte eine Reihe von Faktoren, die in dieser Hinsicht zu berücksichtigen sind.
  3. Das Gericht sollte in den wenigen Fällen, in denen dies eine Rolle spiele, berücksichtigen, ob Schadensersatz verfügbar war und eine angemessene Abhilfe darstellen würde und ob Schadensersatz aus einer Schadensersatzverpflichtung eine angemessene Abhilfe darstellen könnte, und
  4. vorbehaltlich der im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung aufgeworfenen Fragen, bei denen es nicht um eine eingehende Prüfung der Tatsachen oder komplexe Rechtsfragen geht, könnte das Gericht gebührendes Gewicht auf die Stärken oder Schwächen des vom Antragsteller vorgebrachten Falls legen.

Obwohl diese Entscheidung im Bereich des Einwanderungsrechts erging, gilt sie auch im Bereich des Umweltrechts. In der Rechtssache Friends of the Irish Environment Ltd. v. Minister for Communications, Climate Action and Environment [2019] IEHC 555 stellte der High Court fest, dass im Rahmen eines EU-rechtlichen Anspruchs in begrenztem Maße die Stärke der Verteidigung zur Abwehr des Verfahrens eingeschätzt werden sollte. Die in der Rechtssache Okunade aufgestellten Grundsätze wurden auch in der Rechtssache Irish Coastal Environment Group Coastwatch CLG v The Sea Fisheries Protection Authority & Ors [2019] IEHC 677 angewandt, in der ein Antrag auf Unterlassungsverfügung unter Benachrichtigung des Antragsgegners zur Verhinderung von Baggerarbeiten zum Schutz der Großen Schwertmuschel (Ensis siliqua) im Mündungsgebiet von Waterford gestellt wurde.

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Richtlinie über Industrieemissionen (IED)-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

Entscheidungen über Anträge auf IED-Lizenzen werden von der EPA getroffen. Gemäß Section 87(2) und (3) des Environmental Protection Agency Act 1992 (in der geänderten Fassung) muss die EPA der Öffentlichkeit innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags ihre geplante Entscheidung über einen Genehmigungsantrag mitteilen. Die endgültige Entscheidung der EPA nach Erhebung etwaiger Beschwerdepunkte und einer etwaigen Anhörung ist „so schnell wie möglich“ zu treffen (Section 85).

Regulation 20 der Environmental Protection Agency (Industrial Emissions) (Licensing) Regulations 2013 schreibt vor, dass die Öffentlichkeit über die beabsichtigte Entscheidung sowie darüber, wo und wie Einspruch eingelegt werden kann, informiert werden muss.

Jede Person oder Körperschaft (einschließlich des Lizenzantragstellers oder Lizenznehmers) kann gegen Zahlung einer Gebühr von 126 EUR (ermäßigt auf 63 EUR für bestimmte Einrichtungen) innerhalb von 28 Tagen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung Einspruch erheben. Eine Person, die einen gültigen Einspruch erhebt, kann eine Anhörung beantragen. Mit dem Antrag muss die Gebühr in Höhe von 100 EUR entrichtet werden und innerhalb der 28-tägigen Einspruchsfrist eingehen. Es liegt im freien Ermessen der EPA, eine Anhörung abzuhalten (oder nicht), unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht.

Gemäß Regulation 37(2) und (3) der Environmental Protection Agency (Industrial Emissions) (Licensing) Regulations 2013 (S.I. No. 137 von 2013) muss die EPA ihre endgültige Entscheidung und die Gründe für ihre Entscheidung veröffentlichen. Gemäß Regulation 37(3)(l) muss in der Bekanntmachung der von der EPA mitgeteilten endgültigen Entscheidung angegeben werden, dass die Zulassung einer gerichtlichen Überprüfung gemäß Section 87(10) des Environmental Protection Agency Act 1992 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung zu erfolgen hat.

Nach Section 87(10) des Environmental Protection Agency Act 1992 kann eine Person die Gültigkeit einer Entscheidung der EPA über die Erteilung oder Verweigerung einer Lizenz oder einer überarbeiteten Lizenz innerhalb von acht Wochen anfechten, und zwar beginnend mit dem Tag, an dem die Lizenz oder die überarbeitete Lizenz erteilt wird, oder dem Tag, an dem die Entscheidung über die Verweigerung oder Nichterteilung der Lizenz oder der überarbeiteten Lizenz ergeht.

In Section 87(10)(c) und (d) sind dann die einschlägigen Vorschriften zur Klagebefugnis enthalten: Der High Court lässt die gerichtliche Überprüfung nur zu, wenn er sich davon überzeugt hat, dass entweder der Antragsteller ein hinreichendes Interesse an der Angelegenheit hat (dies ist nicht auf ein Interesse an Grundstücken oder andere finanzielle Interessen beschränkt) oder im Falle einer im Umweltbereich tätigen NRO in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung Ziele oder Zwecke im Zusammenhang mit der Förderung des Umweltschutzes verfolgt hat.

Unabhängig davon sieht Section 99H des Environmental Protection Agency Act 1992 eine weitreichende Durchsetzungsbefugnis Dritter in Bezug auf IED/IPC-Lizenzen vor, die es „jedermann” ermöglicht, sich an den High Court oder den Circuit Court zu wenden, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die gegen die Anforderungen des Gesetzes verstößt, um eine Anordnung zu erwirken, durch die

  1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person verpflichtet wird, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder einzustellen (dazu gehört auch die Unterlassung oder Einstellung jedweder Emissionen),
  2. und weitere Bestimmungen, einschließlich Bestimmungen in Bezug auf die Übernahme von Kosten, erlassen werden, die das Gericht für angemessen erachtet.

Der High Court oder der Circuit Court können bei der Prüfung der Angelegenheit einstweilige Verfügungen erlassen, die sie für angemessen erachten. Dies hat zur Folge, dass jede Person jederzeit nach Erteilung einer Genehmigung die Tätigkeit anfechten kann, wenn sie gegen die Vorschriften des Gesetzes verstößt.

Die besonderen Kostenvorschriften in Part 2 des Environment (Miscellaneous Provisions) Act 2011 (und wohl auch Section 50B PDA 2000) gelten grundsätzlich für Verfahren gemäß Section 87 oder 99H des Environmental Protection Agency Act 1992 (siehe Abschnitt 1.7.3 Nummer 6 oben).

2) Vorschriften zur Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von einer NRO, einer ausländischen NRO, einem Bürger)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Gegen IED-Entscheidungen in Irland gibt es keinen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf. Vielmehr ist die gerichtliche Überprüfung die einzige Möglichkeit, diese Entscheidungen anzufechten.

Die irischen Rechtsvorschriften enthalten keine spezifische Definition der Begriffe „Öffentlichkeit“ oder „betroffene Öffentlichkeit“. Jede Person (Einzelpersonen, NRO, andere juristische Personen, Ad-hoc-Gruppen sowie (offenbar) gebietsfremde Einzelpersonen und NRO) können bei der EPA einen Antrag auf Erteilung einer IED-Lizenz (oder auf Überprüfung einer Lizenz) einreichen. Jede Person kann die Gültigkeit einer Entscheidung der EPA über die Erteilung einer Lizenz auch innerhalb von acht Wochen im Wege einer gerichtlichen Überprüfung anfechten, sofern sie ein „hinreichendes Interesse“ hat (vgl. die Entscheidung des Supreme Court in der Rechtssache Grace and Sweetman im Bereich des Planungsrechts, wie unter Abschnitt 1.1 Nummer 4 oben erörtert). Wie oben beschrieben, wird jedoch davon ausgegangen, dass im Umweltbereich tätige NRO, die in den vorangegangenen zwölf Monaten aktiv waren, für die Zwecke bestimmter Genehmigungen per Gesetz ein derartiges Interesse haben. Darüber hinaus kann „jedermann“ – ohne dass eine Klagebefugnis erforderlich ist – die Anforderungen des Environmental Protection Agency Act 1992 gemäß Section 99H vor Gericht geltend machen, wenn z. B. eine Tätigkeit ohne IED/IPC-Lizenz oder unter Verstoß gegen die Bedingungen einer solchen Lizenz durchgeführt wird.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Gegen IED-Entscheidungen in Irland gibt es keinen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf. Vielmehr ist die gerichtliche Überprüfung die einzige Möglichkeit, diese Entscheidungen anzufechten.

In den European Union (Access to Review of Decisions for Certain Bodies or Organisations promoting Environmental Protection) Regulations 2014 (S.I. No. 352 von 2014) wird für die Zwecke der Erteilung von IED-Lizenzen ein hinreichendes Interesse als Schwelle für die Klagebefugnis definiert, wobei eNRO, deren Ziele und Zwecke mit der Förderung des Umweltschutzes zusammenhängen und die diese Ziele oder Zwecke in den vorangegangenen zwölf Monaten verfolgt haben, als klagebefugt gelten. Dies betrifft die Anfechtung von Entscheidungen im Wege der gerichtlichen Überprüfung gemäß Section 87(10) des Environmental Protection Agency Act 1992, der auch für eine Entscheidung der EPA über die Erteilung oder Verweigerung einer IED-Lizenz oder einer überarbeiteten Lizenz gilt; Verfahren zur Anfechtung solcher Entscheidungen müssen innerhalb von acht Wochen eingeleitet werden. Dies ist somit die Vorschrift zur Klagebefugnis, wenn eine Entscheidung über das Screening im Rahmen der Anfechtung einer Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer IE-Lizenz angefochten wird.

Wird eine Screening-Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Anfechtung einer Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer IED-Lizenz angefochten, so wäre die Voraussetzung für die Klagebefugnis ein hinreichendes Interesse nach Order 84 der Rules of the Superior Courts, und in der Regel muss innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Gründe für den Antrag erstmals entstanden sind, ein Antrag auf Zulassung der gerichtlichen Überprüfung gestellt werden.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Es gelten die gleichen Vorschriften wie oben im Zusammenhang mit der Anfechtung von Screening-Entscheidungen.

5) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Jede Person oder Körperschaft kann gegen Zahlung einer Gebühr von 126 EUR (ermäßigt auf 63 EUR für bestimmte Einrichtungen) innerhalb von 28 Tagen nach Erteilung der Entscheidung über die IED-Lizenz durch die EPA Einspruch erheben. Eine Person, die einen gültigen Einspruch erhebt, kann eine Anhörung beantragen. Mit dem Antrag muss die Gebühr in Höhe von 100 EUR entrichtet werden und innerhalb der 28-tägigen Einspruchsfrist eingehen. Diese Frist beginnt mit dem Datum der Bekanntmachung der vorgeschlagenen Entscheidung durch die EPA. Es liegt im freien Ermessen der EPA, eine Anhörung abzuhalten (oder nicht), unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht.

Bei ihrer endgültigen Entscheidung prüft die EPA den Antrag und alle erhobenen Einwände, eingegangenen Stellungnahmen und, falls eine Anhörung stattgefunden hat, den Bericht und die Empfehlung der Person(en), die die Anhörung durchgeführt hat/haben.

In den einschlägigen Rechtsvorschriften gibt es keine Bestimmungen für einen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei Entscheidungen der EPA (auch als „endgültige Entscheidung“ bezeichnet) über Anträge auf Erteilung einer IED-Lizenz. Diese Entscheidungen können jedoch gemäß Section 87(10) des Environmental Protection Agency Act 1992, wie oben beschrieben, innerhalb von acht Wochen im Wege einer gerichtlichen Überprüfung angefochten werden.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

In den einschlägigen Rechtsvorschriften gibt es keine Bestimmungen für einen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei Entscheidungen der EPA über Anträge auf Erteilung einer IED-Lizenz. Wie oben beschrieben, können diese Entscheidungen jedoch im Wege der gerichtlichen Überprüfung angefochten werden. Für eine solche Anfechtung gelten besondere gesetzliche Vorschriften. Ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung, mit dem die Gültigkeit einer Entscheidung der EPA, eine IED-Lizenz zu gewähren oder zu verweigern, angefochten wird, muss innerhalb einer Frist von acht Wochen nach dem Datum eingereicht werden, an dem die Lizenz gewährt wurde oder an dem die Entscheidung ergangen ist, die Erteilung der Lizenz zu verweigern: Environmental Protection Agency Act 1992 (in der geänderten Fassung), Section 87(10). Wird beim High Court ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist von acht Wochen gestellt, kann dieser dem Antrag stattgeben, sofern er überzeugt ist, dass unter den besonderen Umständen „triftige und hinreichende Gründe“ für eine Verlängerung der Frist vorliegen.

Der High Court ist nicht verpflichtet, eine gerichtliche Überprüfung zuzulassen, wenn er nicht davon überzeugt ist, dass der Antragsteller ein „hinreichendes Interesse“ an der Sache hat, die Gegenstand des Antrags ist: Section 87(10) des Environmental Protection Agency Act 1992. Wie bereits erwähnt, wird in Section 87(10) davon ausgegangen, dass Im Umweltschutz tätige NRO, die in den vorangegangenen zwölf Monaten aktiv waren, ein solches Interesse haben.

7) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

In der Rechtssache Sweetman v An Bord Pleanála [2008] 1 IR 277 gelangte der High Court zu dem Schluss, dass das derzeitige irische Recht betreffend die gerichtliche Überprüfung dem Erfordernis, eine Überprüfung der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit und der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit zu ermöglichen, weitgehend entspricht (und dieses sogar durchaus erfüllt). In einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren kann überprüft werden, ob es dem Entscheidungsträger rechtlich möglich war, die getroffene Entscheidung zu treffen. In diesem Verfahren kann geprüft werden, ob gesetzliche Verpflichtungen eingehalten wurden, ob alle angemessenen Umstände berücksichtigt wurden und ob keine unangemessenen Umstände berücksichtigt wurden. Die Überprüfung wird dahingehend beschränkt, dass das Gericht ein Urteil, das der Entscheidungsträger auf der Grundlage von Unterlagen erlassen hat, anhand denen es möglich sein könnte, ein solches Urteil zu treffen, nicht „im Nachhinein anzweifeln“ darf.

Die irischen Gerichte beugen sich dem Fachwissen von Entscheidungsträgern wie Planungsbehörden, ABP und der EPA und lassen richterliche Zurückhaltung walten, da die Gerichte keine Sachverständigen in Planungs-und Umweltangelegenheiten sind. Daher werden die Gerichte in der Regel weder die wissenschaftliche Richtigkeit noch die Gültigkeit einer Umweltverträglichkeitserklärung überprüfen und gegenüber dem Entscheidungsträger Respekt walten lassen, sofern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird der Inhalt einer Planungs- oder Umweltentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens angefochten, so kann der High Court eine solche Entscheidung aufheben, wenn die betreffende Entscheidung als „unangemessen“ oder „unvertretbar“ eingestuft wird, und zwar entweder nach dem allgemeinen Kriterium in The State (Keegan) v. Stardust Victims’ Compensation Tribunal [1986] IR 642 (dass die Entscheidung “grundlegend der Vernunft und dem gesunden Menschenverstand zuwiderläuft”) oder dem enger gefassten Kriterium in O’Keeffe v An Bord Pleanála [1993] 1 IR 39, das angewendet wird, wenn sich die Überprüfung auf die Entscheidung eines sachkundigen, kompetenten oder professionellen Entscheidungsträgers auf dem Gebiet dieses speziellen Fachwissens oder dieser speziellen Fachkompetenz bezieht (siehe J. Denham in the Supreme Court in Meadows v Minister for Justice, Equality and Reform [2010] 2 IR 701). Nach diesem O’Keeffe-Kriterium obliegt es dem Antragsteller auf eine gerichtliche Überprüfung, nachzuweisen, dass dem behördlichen Entscheidungsträger „kein relevantes Material“ vorlag (vgl. die Erwähnung der Rechtssache Halpin in Abschnitt 1.2 Nummer 3 oben), das seine Entscheidung stützen würde. Kommt der Antragsteller dieser Beweislast nicht nach, kann das Gericht nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Entscheidung unangemessen/unvertretbar war.

In einer Reihe von Fällen wurde festgestellt, dass in Planungs- und Umweltfällen möglicherweise eine genauere Prüfung erforderlich sein kann als im Fall O’Keeffe, wenn auch im Rahmen des bestehenden Systems der gerichtlichen Überprüfung: siehe Sweetman v An Bord Pleanála [2007] 2 ILRM 328, Randnrn. 6.16 und 6.21; Klohn v An Bord Pleanála [2008] 2 ILRM 435, Randnr. 458; Keane v. An Bord Pleanála [2012] IEHC 324, Randnr. 18 und 19.

In Fällen, in denen Grundrechte betroffen sind, wenden die Gerichte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an (siehe Meadows v Minister for Justice, Equality and Reform [2010] 2 IR 701 und AAA & anor -v- Minister for Justice & ors [2017] IESC 80), die eine intensivere Form der Überprüfung vorsieht.

In Bezug auf die Frage, ob das Gericht von Amts wegen tätig werden kann, wird nach herrschender Meinung im irischen Recht der Gegenstand des Verfahrens durch die Ausführungen der Streitparteien vor Gericht bestimmt oder beschränkt. Es liegt im Ermessen des Gerichts, von Amts wegen (d. h. ex officio) Rechtsfragen zu stellen. Dies wird in der Praxis jedoch selten getan. In Fällen, in denen das Gericht entscheidet, eine Rechtsfrage ex officio zu stellen, werden die Parteien zur Stellungnahme zu diesem Punkt aufgefordert.

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Der übliche Rechtsbehelf gegen eine für rechtswidrige erachtete Verwaltungsentscheidung der EPA wäre die gerichtliche Überprüfung mit der Folge, dass das Gericht die Entscheidung für ungültig erklärt. Gemäß Section 87(10) des Environmental Protection Agency Act 1992 muss gegen eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer Lizenz oder einer überarbeiteten Lizenz innerhalb einer Frist von acht Wochen Klage erhoben werden, die an dem Datum beginnt, an dem die Lizenz oder die überarbeitete Lizenz erteilt wird oder an dem die Entscheidung ergeht, die Lizenz zu verweigern oder nicht zu erteilen.

In Bezug auf andere Handlungen oder Unterlassungen ist das Gericht gemäß Order 84 der Rules of the Superior Courts (S.I. No. 15 von 1986, in der geänderten Fassung) für die gerichtliche Überprüfung zuständig, und in der Regel muss der Antrag auf Zulassung der gerichtlichen Überprüfung innerhalb von drei Monaten ab dem Datum gestellt werden, an dem die Gründe für den Antrag erstmals entstanden sind.

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Findet hier keine Anwendung: In den einschlägigen Rechtsvorschriften gibt es keine Bestimmungen für eine verwaltungsbehördliche Überprüfung/einen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei Entscheidungen der EPA zu IED/IPC-Lizenzanträgen.

10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Wie bereits ausgeführt, können die Gerichte die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens nur dann zulassen, wenn sie davon überzeugt sind, dass der Antragsteller ein „hinreichendes Interesse“ an der Angelegenheit hat, auf die sich der Antrag bezieht (NRO gelten als automatisch klagebefugt, wenn sie die gesetzlichen Kriterien erfüllen, nämlich dass die Ziele oder Zwecke der NRO mit der Förderung des Umweltschutzes zusammenhängen und sie diese Ziele oder Zwecke in den zwölf Monaten vor Antragstellung verfolgt hat): siehe Section 87(10) des Environmental Protection Agency Act 1992.

Im Bereich des Planungsrechts stellte sich in einem parallelen Verfahren in der Rechtssache Grace and Sweetman v An Bord Pleanála [2017] IESC 10 die Frage der Klagebefugnis vor dem Hintergrund, dass keiner der Antragsteller überhaupt am Planungsgenehmigungsverfahren teilgenommen hatte, bevor ein gerichtliches Überprüfungsverfahren eingeleitet wurde. Der Supreme Court hat geurteilt, dass nach nationalem Recht die Nichtteilnahme am Genehmigungsverfahren an sich eine Person nicht von der Klagebefugnis ausschließt, dass dies aber ein Umstand sein kann, der im jeweiligen Fall berücksichtigt werden kann. Der Supreme Court hat in diesem Zusammenhang betont, dass die Teilnahme am Verfahren zweifellos eine Klagebefugnis verleiht. Der Supreme Court hat im betreffenden Sachverhalt betont, dass die Teilnahme am Verfahren zweifellos eine Klagebefugnis verleiht. Im angeführten Fall wurde Frau Grace die Klagebefugnis zuerkannt, obwohl sie überhaupt nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen hatte. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sie nur 1 km vom geplanten Vorhaben entfernt lebte, sich schon seit Langem im Zusammenhang mit dem Vorhaben als Aktivistin engagiert hatte und sicher unmittelbar betroffen war. Die Entscheidung des Supreme Court sollte daher nicht als Grundlage für die Annahme angesehen werden, dass auf die Regel der vorherigen Teilnahme am Verfahren verzichtet worden sei. Dies vorausgeschickt, hat der Supreme Court darauf hingewiesen, dass es bei einer Teilnahme am Genehmigungsverfahren von Herrn Sweetman (der andere Kläger, der nicht in der Nähe des fraglichen Windparks lebte) oder wenn dieser dem Supreme Court eine überzeugende Erklärung für die Nichtteilnahme vorgelegt hätte, sehr viel einfacher gewesen wäre, die Frage der Klagebefugnis zu seinen Gunsten zu beantworten (der Supreme Court hielt es letztlich nicht für erforderlich, über die Frage der Klagebefugnis von Herrn Sweetman abschließend zu entscheiden). Im Januar 2021 entschied der EuGH in der Rechtssache C-826/18 Stichting Varkens in Nood, dass Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus dem Erfordernis einer vorherigen Beteiligung im Hinblick auf Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 entgegensteht, die von eNRO, die Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ sind, eingeleitet werden. Der EuGH stellte ferner fest, dass Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens dem Erfordernis einer vorherigen Beteiligung nicht entgegensteht, es sei denn, dem Antragsteller kann angesichts der Umstände des Falles nicht vorgeworfen werden, nicht in das vorherige Verfahren eingegriffen zu haben.

11) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

In Order 84 Regulation 24(3) der Rules of the Superior Courts ist vorgesehen, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung über einen Antrag auf Zulassung mit Benachrichtigung des Antragsgegners oder auf gerichtliche Überprüfung (oder bei einer etwaigen Vertagung der mündlichen Verhandlung) Anweisungen erteilen und Anordnungen für den Ablauf des Verfahrens erlassen kann, damit die Verfahren auf eine u. a. gerechte Weise so geführt werden, wie dies zweckmäßig erscheint. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben dazu, was unter gerecht (oder fair und ausgewogen) zu verstehen ist, aber es gibt natürlich viele Fälle, in denen der Grundsatz in der Praxis angewandt wird.

In der RechtssacheCoffey and others v. Environmental Protection Agency [2013] IESC 31 hat der Supreme Court eine Reihe von Rechtsmitteln geprüft, in denen die Antragsteller zu Prozessbeginn einen Kostenschutzantrag ex parte gestellt hatten (d. h. ohne Anwesenheit des Beklagten oder der Beteiligten, um zu vermeiden, dass die Antragsteller die Kosten der anderen Parteien für die Anhörung zur Entscheidung über die Anwendbarkeit eines Kostenschutzbeschlusses auferlegt bekommen). Der High Court hatte es abgelehnt, einen solchen Beschluss ex parte zu erlassen, da er es nicht als fair erachtete, einen solchen endgültigen Beschluss zu erlassen, ohne der EPA und etwaigen Beteiligten Gelegenheit zu geben, in dieser Angelegenheit angehört zu werden. Der Supreme Court hat die Schlussfolgerung des High Court bestätigt.

In der Rechtssache An Taisce v An Bord Pleanála [2015] IEHC 604 machte der Antragsteller geltend, dass es nicht fair gewesen sei, dass das Gericht zuließ, dass die beklagte Behörde lediglich persönlich in der mündlichen Verhandlung eine wesentliche Rechtsfrage geltend machen durfte, ohne dieses Argument im vorherigen schriftlichen Verfahren vorgetragen zu haben. An Taisce argumentierte, dass mit Artikel 11 Absatz 4 der UVP-Richtlinie der Grundsatz der Fairness und Gerechtigkeit bei Verfahren zur Überprüfung von Planungsentscheidungen eingeführt worden sei. Der High Court stellte jedoch fest (Randnr. 50), dass Artikel 11 Absatz 4 nur für Überprüfungsverfahren vor einer gerichtlichen Überprüfung und nicht für die gerichtliche Überprüfung selbst gelte, sodass es nicht erforderlich sei, gerichtliche Überprüfungsverfahren in Irland fair und gerecht im Sinne der UVP-Richtlinie durchzuführen. Dies wird z. B. durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-470/16 NEPPC widerlegt. Nach Kenntnis der Autoren ist das Urteil An Taisce das einzige irische Urteil, in dem die Frage der Fairness/Gerechtigkeit im Hinblick auf das Aarhus-Übereinkommen/damit verbundene EU-rechtliche Zwecke außerhalb des Kostenkontexts geprüft wurde. Obwohl das Urteil nicht angefochten wurde und von Prozessparteien in künftigen Rechtssachen zitiert werden könnte, bleibt festzuhalten, dass der relevante Teil des Urteils weithin als falsch entschieden angesehen wird, auf jeden Fall als Obiter Dictum, d. h. als „nebenbei Gesagtes“, gelten kann und seither nicht angewandt wurde. Darüber hinaus spiegelt das Urteil weder die Behandlung noch die praktische Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 der UVP-Richtlinie im irischen Recht oder in einer anderen Rechtsprechung auf nationaler Ebene wider (z. B. Anwendung der besonderen Kostenvorschriften in Irland auf gerichtliche Überprüfungsverfahren, in denen Fragen der UVP aufgeworfen werden, siehe Section 50B PDA 2000).

Aspekte der Fairness/Gerechtigkeit sind für Antragsteller in Umweltangelegenheiten nach wie vor von Belang: Beispielsweise müssen Antragsteller, die eine gerichtliche Überprüfung beantragen, enge und strenge Fristen einhalten, um ein Verfahren einleiten zu können: z. B. acht Wochen bei der Anfechtung von Entscheidungen in Bezug auf eine Planungsgenehmigung. Danach sind die Parteien nicht routinemäßig verpflichtet, die gesetzlichen Fristen einzuhalten, wie sie in den Rules of the Superior Courts festgelegt sind – diese Flexibilität, nachdem das Rechtsmittel zugelassen wurde, gilt gleichermaßen für Antragsteller wie für Rechtsmittelgegner und Beteiligte.

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Die Bedeutung des Begriffs „rechtzeitig“ im Sinne der IED-Richtlinie wurde für die Zwecke der verwaltungsbehördlichen Überprüfung oder der gerichtlichen Überprüfung nicht ausdrücklich in irisches Recht umgesetzt. Auch Leitlinien decken diesen Punkt nicht ab.

Verwaltungsbehördliche Überprüfung

Die EPA muss die von ihr in Aussicht genommene Entscheidung innerhalb von acht Wochen erlassen (Section 87(3) Environmental Protection Agency Act 1992 und die Environmental Protection Agency (Industrial Emissions) (Licensing) Regulations 2013 (S.I. 137/2013)). Es gibt keinen Mechanismus für verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe, der einer Beschwerde bei ABP in Planungsangelegenheiten gleichkommt. Wie oben dargelegt, kann die in Aussicht genommene Entscheidung jedoch angefochten werden, und die Entscheidung der EPA kann vor dem High Court gerichtlich überprüft werden.

Gerichtliche Überprüfung

Es besteht keine gesetzliche Anforderung, dass gerichtliche Überprüfungsverfahren rechtzeitig durchgeführt werden müssen, obwohl in Order 84 Regulation 24 (3) der Rules of the Superior Courts vorgesehen ist, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung über einen Antrag auf Zulassung mit Benachrichtigung des Antragsgegners oder einer gerichtlichen Überprüfung (oder bei einer etwaigen Vertagung der mündlichen Verhandlung) Anweisungen erteilen und Anordnungen für den Ablauf des Verfahrens erlassen kann, damit die Verfahren auf eine u. a. gerechte und zügige Weise, die eine Minimierung der Verfahrenskosten zulässt, so geführt werden, wie dies zweckmäßig erscheint. Dies gilt für die gerichtliche Überprüfung im Allgemeinen und würde Entscheidungen einschließen, die nicht in den Anwendungsbereich der IED-Richtlinie fallen.

Aus den jüngsten Statistiken des Courts Service geht Folgendes hervor:

  • Am High Court dauerten die gerichtlichen Überprüfungsverfahren im Jahr 2019 von der Einleitung des Verfahrens bis zur Urteilsverkündung durchschnittlich 392 Tage (S. 100). (Für Fälle, die in die Commercial List aufgenommen und daher in einem beschleunigten Verfahren bearbeitet wurden, betrug die Zeit für eine mündliche Verhandlung vor dem High Court eine Woche bis sechs Monate ab dem Datum, an dem der Fall erstmalig an den High Court verwiesen wurde).
  • Beim Court of Appeal betrug die durchschnittliche Wartezeit im Jahr 2019 von der Aufnahme der Beschwerde in die Gerichtsliste bis zur mündlichen Verhandlung 20 Monate (S. 110). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung muss natürlich eine Wartezeit bis zur Urteilsverkündung eingerechnet werden.
  • Am Supreme Court betrug die durchschnittliche Wartezeit im Jahr 2019 von der Entscheidung über die Zulassung des Antrags bis zur mündlichen Verhandlung 55 Wochen (S. 110). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung muss natürlich eine Wartezeit bis zur Urteilsverkündung eingerechnet werden.

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Ein Antragsteller, der die Zulassung der gerichtlichen Überprüfung beantragt, um eine Entscheidung der EPA über die Gewährung oder Verweigerung einer Lizenz im Rahmen der IED-Richtlinie anzufechten, kann beim High Court vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutz beantragen. In den Rules of the Superior Courts ist vorgesehen, dass das Gericht bei Zulassung der gerichtlichen Überprüfung vorläufigen Rechtsschutz in der ihm angemessen erscheinenden Form gewähren kann, wenn es der Ansicht ist, dies sei gerecht und zweckdienlich: Order 84 Rule 20(8).

Unabhängig davon sieht Section 99H des Environmental Protection Agency Act 1992 eine weitreichende Durchsetzungsbefugnis Dritter in Bezug auf IED/IPC-Lizenzen vor, die es „jedermann” ermöglicht, sich an den High Court oder den Circuit Court zu wenden, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die gegen die Anforderungen des Gesetzes verstößt, um eine Anordnung zu erwirken, durch die

a) die für die Tätigkeit verantwortliche Person verpflichtet wird, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder einzustellen (dazu gehört auch die Unterlassung oder Einstellung jedweder Emissionen),

b) und weitere Bestimmungen, einschließlich Bestimmungen in Bezug auf die Übernahme von Kosten, erlassen werden, die das Gericht für angemessen erachtet.

Der High Court oder der Circuit Court können bei der Prüfung der Angelegenheit einstweilige Verfügungen erlassen, die sie für angemessen erachten.

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Die EPA stellt Informationen zur gerichtlichen Überprüfung ihrer Entscheidungen auf ihrer Website bereit: Licensing Process Explained (Wie läuft das Verfahren zur Erteilung einer Lizenz im Einzelnen ab?).

1.8.3 Umwelthaftung[2]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG, Artikel 12 und 13

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

In Regulation 16 der European Communities (Environmental Liability) Regulations 2008 (S.I. 547/2008) (irische Verordnungen zu Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (Umwelthaftung) von 2008) (im Folgenden „ELD Regulations“) ist vorgesehen, dass eine Person nicht die Gültigkeit einer Entscheidung der EPA anfechten kann, die sich auf Folgendes bezieht:

a) das Vorliegen eines Umweltschadens oder die Frage, ob Regulation 15(2)(a) oder (b) auf eine Person Anwendung findet (d. h. ob die Person von dem Umweltschaden betroffen ist oder wahrscheinlich betroffen ist oder ein hinreichendes Interesse an umweltbezogenen Entscheidungen der EPA oder einer anderen Person hat), oder

b) die Frage, ob die EPA ihre Aufgaben nach den ELD Regulations gemäß Regulation 15(6) wahrnimmt oder nicht, es sei denn, das Verfahren wird innerhalb von acht Wochen, gerechnet ab dem Tag, an dem die Entscheidung ergangen ist, eingeleitet.

Wird ein Antrag beim High Court gestellt und gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass unter den besonderen Umständen triftige und hinreichende Gründe dafür vorliegen, kann das Gericht diese Frist verlängern.

Anträge auf Zulassung sind beim High Court im ordentlichen gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß Order 84 der Rules of the Superior Courts einzureichen, wonach ein Antragsteller ein „hinreichendes Interesse“ nachweisen muss, um zugelassen zu werden. Die Anforderung von Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie, den „in Artikel 12 Absatz 1 genannten Personen“ Zugang zu einem Überprüfungsverfahren zu gewähren (wozu auch Personen gehören, die in ihrer Eigenschaft als eNRO als klagebefugt gelten), wurde in Irland in diesem Zusammenhang nicht umgesetzt, da in Order 84 lediglich auf ein hinreichendes Interesse Bezug genommen wird und darüber hinaus nicht davon ausgegangen wird, dass eNRO unter den in der Umwelthaftungsrichtlinie beschriebenen Umständen klagebefugt sind.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

In Irland gibt es in diesem Zusammenhang nicht die Möglichkeit eines verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs/einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung. Die gerichtliche Überprüfung ist die einzige Möglichkeit, diese Entscheidungen anzufechten. Wie unter 1) erwähnt, beträgt die Frist für die Einleitung einer gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der EPA im Rahmen der Umwelthaftungsrichtlinie in der Regel acht Wochen, wobei das Gericht diese Frist nach eigenem Ermessen verlängern kann.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Gemäß Regulation 15(4) der irischen Verordnungen über die Umwelthaftungsrichtlinie legt eine Person, die Bemerkungen abgibt und die EPA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auffordert, der EPA auch einen Bericht vor, der „alle für den Umweltschaden relevanten Informationen und Daten“ enthält.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Es gibt keine spezifischen Anforderungen an die „Plausibilität“, obwohl, wie oben erwähnt, die Person, die zum Tätigwerden auffordert, einen Bericht vorlegen muss, der alle für den Umweltschaden relevanten Informationen und Daten enthält.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen, berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Die Entscheidung ist schriftlich unter Angabe von Gründen und unter Hinweis auf die Frist für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens oder eines anderen gerichtlichen Verfahrens in diesem Zusammenhang nach Regulation 16 mitzuteilen. Es wird keine Frist gesetzt, innerhalb derer die EPA ihre Entscheidung bekanntgeben muss.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Die irischen Verordnungen über die Umwelthaftungsrichtlinie sehen in Regulation 15(1) die Möglichkeit vor, im Falle einer unmittelbaren Gefahr ein Tätigwerden zu beantragen. Mit anderen Worten hat Irland nicht von der in Artikel 12 Absatz 5 der Umwelthaftungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Fälle einer unmittelbaren Gefahr in diesem Zusammenhang vom Anwendungsbereich der nationalen Regelungen zur Umwelthaftungsrichtlinie auszunehmen.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Die zuständige Behörde ist die EPA.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

In Irland gibt es im Zusammenhang mit der Umwelthaftungsrichtlinie kein verwaltungsbehördliches Überprüfungsverfahren.

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Es sei darauf hingewiesen, dass aufgrund der Lage und des industriellen/infrastrukturellen Profils Irlands die Zahl der Projekte, die eine grenzüberschreitende Konsultation erfordern, sehr gering ist. Die Rechtsprechung zu den unter dieser Rubrik 1.8.4 aufgeworfenen Fragen ist daher im Vergleich zu den kontinentalen Mitgliedstaaten nicht sehr weit entwickelt.

In den irischen Planning and Development Regulations 2001 (in der geänderten Fassung) (im Folgenden „PDR 2001“) ist ein Verfahren vorgesehen, bei dem jeder Anrainerstaat (EU-Mitgliedstaat oder andere Vertragspartei des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Übereinkommen)) über ein geplantes Entwicklungsprojekt (Artikel 124 ff.), einen Entwicklungsplan (Artikel 13F), einen örtlichen Raumordnungsplan (Artikel 14F) oder Leitlinien für die Regionalplanung (Artikel 15E) informiert wird, bevor die Entscheidung über die Genehmigung getroffen wird. (Der Einfachheit halber werden im nachfolgenden Teil dieses Abschnitts die Vorschriften für örtliche Raumordnungspläne und Leitlinien für die Regionalplanung anhand des Beispiels von Entwicklungsplänen erörtert.) Wird von einer Person, einer NRO oder einer anderen interessierten Partei in einem Anrainerstaat den Planungsbehörden in Irland eine Stellungnahme vorlegt, werden diese Stellungnahmen genauso behandelt, als ob sie von einer in Irland lebenden oder ansässigen Person eingereicht worden wären.

In Regulation 15 der Environmental Protection Agency (Industrial Emissions) (Licensing) Regulations 2013 (S.I. 137/2013, in der geänderten Fassung) (im Folgenden „IED Regulations“), die Regelungen zur IED-Richtlinie enthält, ist bei Bedarf eine grenzüberschreitende Konsultation vorgesehen.

Im Allgemeinen gelten alle Verfahrensrechte, die einer Person erwachsen, in gleicher Weise auch für Teilnehmer am Genehmigungsverfahren, die ihren Sitz in einem potenziell betroffenen Anrainerstaat haben. Somit besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten, sobald die betreffende Entscheidung ergangen ist.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

In Bezug auf die Genehmigung eines Bauvorhabens bilden die PDR 2001 den Rahmen für die Beteiligung, doch wird darin eher auf die „Ansichten des Anrainerstaats“ (Art. 126(2)(e)) als auf die Ansichten der betroffenen Öffentlichkeit Bezug genommen.

Im Zusammenhang mit Entwicklungsplänen enthält Article 13F der PDR 2001 einen Querverweis auf die Öffentlichkeit, auf die in Artikel 6 Absatz 4 der SUP-Richtlinie Bezug genommen wird, wo es heißt: „Die Mitgliedstaaten bestimmen, was unter ‚Öffentlichkeit‘ im Sinne des Absatzes 2 zu verstehen ist; dieser Begriff schließt die Teile der Öffentlichkeit ein, die vom Entscheidungsprozess gemäß dieser Richtlinie betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben, darunter auch relevante Nichtregierungsorganisationen, z. B. Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes und andere betroffene Organisationen.”

In den IED Regulations wird der (nicht definierte) Ausdruck „betroffene Öffentlichkeit“ verwendet, um zu definieren, wer möglicherweise teilnehmen möchte.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro bono)?

Für eine NRO in einem betroffenen Land gelten die gleichen Vorschriften zur Klagebefugnis wie für eine NRO mit Sitz in Irland. Diesen zufolge haben NRO, deren Ziele und Zwecke mit der Förderung des Umweltschutzes zusammenhängen und die diese Ziele oder Zwecke in den vorangegangenen zwölf Monaten verfolgt haben, ein Klagerecht im Fall von UVP-pflichtigen Vorhaben. Es besteht beispielsweise nicht die Anforderung, dass die NRO in Irland gegründet worden sein muss, und es gelten die gleichen Vorschriften zur Klagebefugnis.

Diese NRO wäre in genau derselben Situation wie eine irische NRO und könnte innerhalb der gesetzlichen Frist Rechtsmittel einlegen oder ein gerichtliches Überprüfungsverfahren einleiten. Eine NRO hätte keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da diese nur natürliche Personen in Anspruch nehmen können: siehe Friends of the Irish Environment v Legal Aid Board [2020] IEHC 454. In diesem Fall war eine eNRO nicht berechtigt, Prozesskostenhilfe zu beantragen, mit der Begründung, dass es sich bei ihr um ein Unternehmen handele – das Urteil wurde vor dem Court of Appeal angefochten.

Eine NRO in einem betroffenen Land würde sich in genau derselben Situation befinden wie eine irische NRO, wenn sie vorläufigen Rechtsschutz und/oder die Aussetzung eines Vorhabens oder sonstiger Maßnahmen beantragt, das/die im Zuge der Erteilung einer Genehmigung oder Lizenz verfolgt wird/werden. Es gibt prinzipiell keinen Grund, warum eine solche NRO nicht gleichermaßen berechtigt wäre, von Solicitors und Barristers Pro-bono-Beihilfe oder eine Vertretung nach dem Grundsatz „no win, no fee“ in Anspruch zu nehmen.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro bono)?

Für eine natürliche Person in einem betroffenen Land gelten die gleichen Vorschriften zur Klagebefugnis wie für eine natürliche Person mit Sitz in Irland.

In der Regel verleiht die Teilnahme am Verwaltungsverfahren eine Klagebefugnis.

Der Supreme Court hat in der Rechtssache Grace and Sweetman v An Bord Pleanála [2017] IESC 10 geurteilt, dass die Nichtteilnahme am Genehmigungsverfahren als solches eine Person nicht von der Klagebefugnis ausschließt, dass dies aber ein Umstand sein kann, der im jeweiligen Fall berücksichtigt werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Supreme Court betont, dass die Teilnahme am Verfahren zweifellos eine Klagebefugnis verleiht. Im angeführten Fall wurde Frau Grace die Klagebefugnis zuerkannt, obwohl sie überhaupt nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen hatte. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sie nur 1 km vom geplanten Vorhaben entfernt lebte, sich schon seit Langem im Zusammenhang mit dem Vorhaben als Aktivistin engagiert hatte und sicher unmittelbar betroffen war. (Dieser Aspekt könnte einer natürlichen Person in einem betroffenen Land Schwierigkeiten bereiten.) Die Entscheidung des Supreme Court sollte daher nicht als Grundlage für die Annahme angesehen werden, dass auf die Regel der vorherigen Teilnahme am Verfahren verzichtet worden sei. Dies vorausgeschickt, hat der Supreme Court darauf hingewiesen, dass es bei einer Teilnahme am Genehmigungsverfahren von Herrn Sweetman (der andere Kläger, der nicht in der Nähe des fraglichen Windparks lebte) oder wenn dieser dem Supreme Court eine überzeugende Erklärung für die Nichtteilnahme vorgelegt hätte, sehr viel einfacher gewesen wäre, die Frage der Klagebefugnis zu seinen Gunsten zu beantworten (der Supreme Court hielt es letztlich nicht für erforderlich, über die Frage der Klagebefugnis von Herrn Sweetman abschließend zu entscheiden).

In der Folge stellte der High Court in der Rechtssache Conway v An Bord Pleanála [2019] IEHC 525 fest, dass nach Unionsrecht aus Artikel 11 der UVP-Richtlinie und aus den Rechtssachen C-263/08 Djurgården und C-137/14 Kommission/Bundesrepublik Deutschland nichts abgeleitet werden könne, das ein nationales Gericht daran hindern würde, als einen der Umstände, die bei der Feststellung der Klagebefugnis zu berücksichtigen seien, die Beteiligung des Klägers am vorherigen Verfahren oder Planungsgenehmigungsverfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, und jegliche Erklärung für diese Nichtbeteiligung zu berücksichtigen (Umstände, die, wie der Supreme Court in der Rechtssache Grace and Sweetman bestätigt hat, nach den irischen Vorschriften zur Klagebefugnis berücksichtigt werden können). In der Tat hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-664/15 Protect Natur die Auffassung vertreten, dass das Erfordernis einer vorherigen Beteiligung nicht gegen das Recht auf Zugang zu wirksamen gerichtlichen Verfahren verstoßen darf, zumindest nach Artikel 9 des Übereinkommens von Aarhus und möglicherweise auch nach Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU. Der Gerichtshof hat zu dieser Frage jedoch nicht abschließend Stellung genommen. Später, im Januar 2021, entschied der EuGH in der Rechtssache C-826/18 Stichting Varkens in Nood, dass Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus dem Erfordernis einer vorherigen Beteiligung im Hinblick auf Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 entgegensteht, die von eNRO, die Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ sind, eingeleitet werden. Der EuGH stellte ferner fest, dass Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens dem Erfordernis einer vorherigen Beteiligung nicht entgegensteht, es sei denn, dem Antragsteller kann angesichts der Umstände des Falles nicht vorgeworfen werden, nicht in das vorherige Verfahren eingegriffen zu haben.

Wie bereits erwähnt, muss eine natürliche Person, um klagebefugt zu sein, nachweisen, dass sie ein hinreichendes Interesse an der Entscheidung hat. Dieses Interesse muss sich nicht auf ein finanzielles Interesse oder Immobilien beziehen, aber ein gewisses Maß an räumlicher Nähe oder Betroffenheit ist eines der untersuchten Kriterien, wie oben beschrieben. Ebenso wird sich ein Gericht mit den Gründen befassen, aus denen die natürliche Person die gerichtliche Überprüfung der Verwaltungsentscheidung beantragt. Die Gerichte werden in der Regel versuchen, entweder ein persönliches und auf räumlicher Nähe basierendes Interesse und/oder ein echtes Umweltinteresse festzustellen und eine Klagebefugnis verleihen, wenn diese Faktoren vorliegen. Wenn dagegen das geplante Projekt kein persönliches Interesse der Einzelperson berührt, ist diese nicht unmittelbar betroffen, und wenn das Gericht der Auffassung ist, dass ein erklärtes Umweltanliegen lediglich ein Vorwand ist, um in die weitere Entwicklung eines Vorhabens einzugreifen, so kann die Klagebefugnis verweigert werden. Da es keine Definition des Begriffs „hinreichendes Interesse“ gibt, lässt sich zuweilen im Voraus schwer vorhersagen, ob einer natürlichen Person eine Klagebefugnis zuerkannt werden wird, insbesondere dann, wenn die natürliche Person ihren Wohnsitz in einem anderen Land hat. Wie der Supreme Court jedoch in der Rechtssache Grace and Sweetman betont hat, verleiht die Teilnahme am früheren Verfahren zweifellos eine Klagebefugnis.

Nach Kenntnis der Autoren wurden in diesem Zusammenhang keine Fälle von natürlichen Personen im Ausland angestrengt, sodass es nicht möglich ist, endgültige Informationen aus der Praxis in Bezug auf die Klagebefugnis dieser Personen zu liefern.

Jede natürliche Person in einem betroffenen Land, die eine Klagebefugnis genießt, befindet sich jedoch in genau derselben Situation wie eine natürliche Person in Irland in Bezug auf ihr Recht, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen und beispielsweise Pro-bono-Beihilfe oder eine Vertretung nach dem Grundsatz „no win, no fee“ in Anspruch zu nehmen. Außerhalb Irlands ansässige natürliche Personen können Prozesskostenhilfe beantragen – siehe hier. Wie J. Clarke in Rn. 2.30 des Urteils des Supreme Court Conway v Ireland, the Attorney General & Ors [2017] IESC 13 ausgeführt hat, ist dennoch davon auszugehen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Umweltangelegenheiten in Irland zumindest eine extreme Seltenheit darstellt.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Bei der Genehmigung von Bauvorhaben wird in den PDR 2001 der Anrainerstaat und nicht die betroffene Öffentlichkeit als Ansprechpartner der irischen Behörden betrachtet. Die zuständige Planungsbehörde bzw. An Bord Pleanála muss dem betreffenden Anrainerstaat Informationen über ein in den Articles 124 oder 125 genanntes Vorhaben zur Verfügung stellen und Konsultationen mit diesem Staat über die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des geplanten Vorhabens aufnehmen: a) gleichzeitig mit der Mitteilung an den Minister gemäß Article 124(1), dass das geplante Vorhaben ihrer Ansicht nach erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem Anrainerstaat haben könnte (diese Verpflichtung entsteht „so bald wie möglich nach Eingang eines Bauantrags“) oder b) auf Ersuchen des Anrainerstaats um solche Informationen gemäß Article 125.

Im Falle eines Entwicklungsplans übermittelt eine Planungsbehörde nach Beratung mit dem Minister einem Mitgliedstaat eine Kopie des Entwurfs des Entwicklungsplans und des zugehörigen Umweltberichts, a) wenn die Planungsbehörde der Auffassung ist, dass die Durchführung des Plans erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt dieses Mitgliedstaats haben könnte, oder b) wenn ein Mitgliedstaat, der wahrscheinlich erheblich betroffen ist, dies verlangt.

Im Falle einer IED-Genehmigung muss die EPA „so bald wie möglich nach Eingang des Antrags oder des Ersuchens“ die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats davon in Kenntnis setzen.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zur Justiz?

Im Falle von Entwicklungsprojekten ist in den PDR 2001 (Regulation 130) festgelegt, dass eine Planungsbehörde ungeachtet der achtwöchigen Frist für eine Entscheidung gemäß Section 34(8) des PDA 2000 keine Entscheidung hinsichtlich einer Genehmigung oder Verweigerung eines Bauantrags, für den eine grenzüberschreitende Konsultation vorgeschrieben ist, trifft, und dass An Bord Pleanála keine Entscheidung über einen Rechtsbehelf, über einen Genehmigungsantrag, für den eine grenzüberschreitende Konsultation vorgeschrieben ist, oder über einen Antrag für ein Vorhaben im Bereich der strategischen Infrastrukturentwicklung trifft, bis a) die Stellungnahmen eines betroffenen Anrainerstaats in Reaktion auf die Konsultationen gemäß Article 126(1) eingegangen sind oder b) die Konsultationen anderweitig abgeschlossen wurden.

Im Falle von Entwicklungsplänen ist in den PDR 2001 (Regulation 13F) vorgeschrieben, dass die Behörde mit dem anderen Staat i) einen angemessenen Zeitrahmen für den Abschluss der Konsultationen und ii) detaillierte Vorkehrungen vereinbaren muss, um sicherzustellen, dass die Umweltbehörden und die Öffentlichkeit, die in dem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich betroffen sein wird, informiert werden und ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.

Im Falle der Erteilung von IED-Lizenzen muss die EPA, wenn ein Mitgliedstaat erklärt, dass er beteiligt werden möchte, vor jeder Mitteilung darüber, wie er den IED-Antrag zu entscheiden beabsichtigt, den Mitgliedstaat konsultieren, um unter anderem Vorkehrungen zu treffen, einschließlich der Festlegung von Fristen für Konsultationen, um unter anderem den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats eine wirksame Beteiligung am umweltpolitischen Entscheidungsverfahren zu ermöglichen (Regulation 15 der IED Regulations in der geänderten Fassung).

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

In Bezug auf Entwicklungsprojekte schreibt Regulation 131 der PDR 2001 vor, dass jedem betroffenen Anrainerstaat verschiedene Mitteilungen der Planungsbehörden zu übermitteln sind, wenn sie ein Vorhaben genehmigt haben. Wie der Anrainerstaat diese Informationen an die betroffene Öffentlichkeit in diesem Staat weiterleitet, wird nicht ausgeführt. Im Fall einer von einer Planungsbehörde erteilten Planungsgenehmigung verlangt Regulation 31(k) der PDR 2001, dass in der Mitteilung u. a. darauf hingewiesen wird, dass gegen die Entscheidung innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Entscheidung der Planungsbehörde ein Rechtsbehelf bei An Bord Pleanála eingelegt werden kann. Im Falle von Entscheidungen von An Bord Pleanála in Bezug auf ordentliche Baubeschwerden verlangt Regulation 74 nicht, dass in der Mitteilung auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung hingewiesen werden muss. Bei Entscheidungen von An Bord Pleanála, die Vorhaben im Bereich der strategischen Infrastruktur (Article 220 der PDR 2001) und der strategischen Siedlungsentwicklung (Section 10(2) des Planning and Development (Housing) and Residential Tenancies Act 2016 betreffen, ist in den betreffenden Mitteilungen jedoch auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Gültigkeit der Entscheidung im Wege der gerichtlichen Überprüfung anzufechten.

Was Entwicklungspläne anbelangt, so ist in Regulation 13I(2) der PDR 2001 vorgesehen, dass im Anschluss an grenzüberschreitende Konsultationen jedem konsultierten Mitgliedstaat der Plan und eine Erklärung übermittelt werden müssen, in der unter anderem zusammengefasst wird, wie etwaige grenzüberschreitende Konsultationen bei der Ausarbeitung des Plans berücksichtigt wurden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über den Zugang zu den Gerichten – z. B. darüber, wie die Entscheidung angefochten werden kann.

In Bezug auf IED-Lizenzen muss die EPA gemäß Regulation 21(1) der IED Regulations die zuständige Behörde eines potenziell betroffenen Mitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung der in Aussicht genommenen Entscheidung über die beabsichtigte Entscheidung unterrichten. In der Mitteilung muss angegeben werden, dass Einwände erhoben werden können, und es muss der Zeitrahmen dafür angegeben werden. Sobald die EPA endgültig über den Antrag entscheidet, muss die EPA die zuständige Behörde des potenziell betroffenen Mitgliedstaats unterrichten, und in dieser Mitteilung muss auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Entscheidung im Wege der gerichtlichen Überprüfung anzufechten (Regulation 37).

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Einzelheiten zum Ablauf der grenzüberschreitenden Konsultation sind weder in den PDR 2001 noch in Bezug auf die Erteilung von IED-Lizenzen festgelegt. Es besteht daher auf den ersten Blick keine Verpflichtung, dass die Mitteilungen, in denen das potenziell betroffene Land unterrichtet wird, und die wesentlichen zugrunde liegenden Unterlagen in der/den Landessprache(n) des potenziell betroffenen Mitgliedstaats bereitgestellt werden müssen.

Aufgrund seiner geografischen Lage und der Tatsache, dass Irland und das Vereinigte Königreich eine gemeinsame Sprache sprechen, dürfte diese Frage in Irland jedoch eine untergeordnete Rolle spielen. Den Autoren sind keine grenzüberschreitenden Konsultationen bekannt, die darüber hinaus in Bezug auf ein irisches Projekt oder einen irischen Plan durchgeführt wurden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Nutzung der Kernspaltung zur Stromerzeugung in Irland mit Section 18 des Electricity Regulation Act 1999 (Stromwirtschaftsgesetz von 1999) faktisch verboten wurde.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

Es gibt keine weiteren einschlägigen Vorschriften.



[1] Der Kostenschutz über Section 50B wurde konkret auf zwei Arten von Genehmigungen außerhalb des Planungsrechts angewandt: die gerichtliche Überprüfung forstwirtschaftlicher Entwicklungsvorhaben mit UVP (Kostenschutz nach Section 50B PDA gemäß Regulation 18 der Forestry Regulations 2017) und die gerichtliche Überprüfung bestimmter Entscheidungen/Maßnahmen/Unterlassungen im Rahmen der Folgenabschätzung in landwirtschaftlichen Betrieben (Kostenschutz nach Section 50B PDA gemäß Regulation 22 der European Communities (Environmental Impact Assessment) (Agriculture) Regulations 2011, S.I. 456/2011). Es ist nicht klar, ob dies erforderlich war, da Section 50B offenbar für alle gesetzlichen Bestimmungen gilt, mit denen die einschlägige(n) Bestimmung(en) einer der aufgeführten Richtlinien umgesetzt wird/werden.

[2] Siehe auch Rechtssache C-529/15.

Letzte Aktualisierung: 18/01/2024

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