Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Litauen

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1.1. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen.[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Alle Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich können gemäß den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden (jede interessierte Person ist berechtigt, sich für den Schutz ihrer verletzten oder streitigen Rechte oder gesetzlich geschützter Interessen an das Gericht zu wenden; eine Beschwerde ist innerhalb eines Monats einzureichen, nachdem der angefochtene Verwaltungsakt veröffentlicht wurde oder der individuelle Verwaltungsakt oder die Benachrichtigung von der Vornahme (oder Nichtvornahme) einer Handlung der betroffenen Partei zugestellt wurde). Sektorale Vorschriften können besondere Regelungen zur Klagebefugnis enthalten.

Die Verwaltungsprozessordnung enthält keine allgemeine Regel für das verwaltungsinterne Überprüfungsverfahren. Die Inanspruchnahme eines solchen Überprüfungsverfahrens ist jedoch in verschiedenen spezifischen Rechtsakten (z. B. dem Raumplanungsgesetz, den Vorschriften über die Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren bei der Vorbereitung von Plänen und Programmen im Bereich des Luft-, Wasser- und Abfallmanagements) als zwingende Klagevoraussetzung statuiert.

Artikel 7 Absatz 8 des Umweltschutzgesetzes bietet der Öffentlichkeit viele Möglichkeiten, Entscheidungen im Umweltbereich anzufechten.

Im Lichte der nationalen Rechtsprechung kann der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten als wirksam angesehen werden.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Verwaltungsbehörden und Gerichte können sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materielle Rechtmäßigkeit überprüfen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Ein Verwaltungsverfahren ist nicht grundsätzlich zwingend. Das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen, besteht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Entscheidungen in Bezug auf Raumplanungsdokumente.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis hängt im Allgemeinen nicht von der Beteiligung an der Phase der öffentlichen Konsultation ab. Ein solches Erfordernis besteht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Entscheidungen in Bezug auf Raumplanungsdokumente.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Nach Artikel 3 der Verwaltungsprozessordnung ist das Verwaltungsgericht für die Entscheidung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten zuständig. Es ist nicht Sache des Gerichts, streitige Rechtsakte oder Handlungen (Unterlassungen) unter dem Gesichtspunkt der politischen oder wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu prüfen, sondern es hat vielmehr festzustellen, ob im Einzelfall gegen ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift verstoßen wurde, ob die behördliche Einrichtung im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehandelt hat und ob der Rechtsakt bzw. die Handlung (Unterlassung) mit den Zielen und Aufgaben der Einrichtung vereinbar ist, die ihrer Errichtung zugrunde lagen und für die sie mit Befugnissen ausgestattet wurde.

Das Verwaltungsgericht ist an die in der Beschwerde vorgetragenen Behauptungen nicht in besonderer Weise gebunden. Der Richter ist am Prozess „aktiv“ beteiligt. Er ist befugt, die angefochtene Entscheidung in allen Punkten zu überprüfen.

6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Die Verwaltungsprozessordnung sieht vor, dass die Prozessbeteiligen gleiche Rechte haben. Der Richter hat die Parteien über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren zu belehren, auf die Folgen der Vornahme oder Nichtvornahme von Verfahrenshandlungen hinzuweisen und bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu unterstützen (Artikel 12 Verwaltungsprozessordnung). Verwaltungsgerichte haben die Pflicht, den Parteien Anleitung zu geben, um sicherzustellen, dass alle Parteien die gleichen Möglichkeiten haben, ihre Argumente vorzubringen und Beweise vorzulegen.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Bestimmte Kategorien von Fällen (z. B. Verweigerung oder Entzug der Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung, Ablehnung des Asylantrags oder Widerruf der Asylberechtigung, Entlassung staatlicher oder kommunaler Bediensteter) müssen laut besonderer gesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist entschieden werden. Umweltsachen gelten nicht als dringende Fälle.

Nach der Verwaltungsprozessordnung gelten für das Gericht und die Prozessparteien unter anderem die folgenden Fristen: Innerhalb von sieben Geschäftstagen nach Eingang der Beschwerde/des Antrags/der Petition beim Gericht entscheidet der Präsident oder der Richter des Verwaltungsgerichts über deren Zulassung (Artikel 33 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung). Die Vorbereitung für die Verhandlung von Verwaltungssachen vor Gericht muss in der Regel innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs der Beschwerde/des Antrags/der Petition abgeschlossen sein (Artikel 64 Absatz 2 Verwaltungsprozessordnung). Ein Antrag auf Sicherung der Forderung wird vom Richter oder dem Gericht innerhalb von drei Geschäftstagen nach dessen Eingang ohne Mitteilung an den Beklagten oder andere Verfahrensbeteiligte behandelt (Artikel 70 Absatz 4 Verwaltungsprozessordnung). Das Gericht kann den Erlass und die Veröffentlichung seiner Entscheidung um höchstens 20 Geschäftstage bzw., wenn es über die Rechtmäßigkeit einer administrativen Rechtsvorschrift befindet, um höchstens einen Monat nach der Verhandlung verschieben (Artikel 84 Absatz 5 Verwaltungsprozessordnung). Der Antragsteller hat das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Erhalt der Antworten der Verfahrensbeteiligten die Grundlage oder den Gegenstand der Beschwerde/des Antrags/der Petition zu präzisieren oder zu ändern (Artikel 50 Absatz 3 Verwaltungsprozessordnung). Der Beklagte muss dem Gericht seine Stellungnahmen innerhalb der festgelegten Frist vorlegen, die in der Regel mindestens 14 Kalendertage ab dem Tag des Erhalts einer Abschrift (digitale Kopie) der Beschwerde/des Antrags/der Petition beträgt (Artikel 67 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung).

Das Raumplanungsgesetz und andere Durchführungsrechtsakte legen die Bedingungen für die Handlungen des jeweiligen Planungsverantwortlichen, der Behörden und der am Planungsverfahren beteiligten Öffentlichkeit fest.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes besteht in gleicher Weise für alle Arten von Verwaltungssachen. Der Anspruch kann in jeder Phase des Verfahrens gesichert werden, wenn der Verfahrensbeteiligte den Anspruch begründet vorträgt und mangels vorläufiger Sicherungsmaßnahmen ein nicht wiedergutzumachender oder nur schwer wiedergutzumachender Schaden drohen würde. Das Gericht kann auf begründeten Antrag der Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des Anspruchs treffen. Vorläufige Maßnahmen können auch in Fällen angewandt werden, in denen eine vorübergehende Regelung der Situation im Zusammenhang mit den streitigen Rechtsverhältnissen erforderlich ist (Artikel 70 Verwaltungsprozessordnung).

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung. Bei der Einreichung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht muss eine Stempelgebühr entrichtet werden. Ausnahmen sind allerdings möglich, etwa wenn die Klage dem Schutz des Staates oder sonstiger öffentlicher Interessen gilt oder wenn es um eine Entschädigung für materielle oder immaterielle Schäden geht, die durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung entstanden sind. Weitere Kosten im Zusammenhang mit Streitsachen sind: Aufwendungen für Zeugen, Sachverständige und Organisationen von Sachverständigen; Anwaltskosten oder Kosten für Anwaltsgehilfen; sonstige notwendige und angemessene Kosten.

Die vom Antragsteller bei der Einreichung einer Beschwerde vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zu entrichtende Stempelgebühr beträgt 30 EUR (bei elektronischer Einreichung verringert sich dieser Betrag um 25 %) (Artikel 35 Verwaltungsprozessordnung). Für die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils fällt eine Stempelgebühr von 15 EUR an.

Die Höhe der Stempelgebühr ist für alle Kategorien von Verwaltungssachen gleich. Das Gericht hat die Möglichkeit, natürliche Personen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation von der Stempelgebühr ganz oder teilweise zu befreien (Artikel 37 Verwaltungsprozessordnung).

Die obsiegende Partei hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei (Artikel 40 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung).

Die Anwaltsgebühren sind Gegenstand einer Empfehlung des Justizministeriums und des Vorsitzenden der Anwaltskammer (Verordnung Nummer 1R-85 des Justizministeriums aus dem Jahr 2004). Die darin empfohlenen Honorarobergrenzen werden anhand von Koeffizienten berechnet, die aus der Höhe des von der litauischen Regierung gebilligten Mindestlohns abgeleitet sind. Richtgrößen für Anwaltshonorare im Falle von Prozesskostenhilfe sind in der Verordnung des Justizministers Nummer 1R-332 aus dem Jahr 2020 enthalten.

Es gibt keinen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

1.2. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[2]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Das SUP-Verfahren wird durch die Vorschriften über die strategische Verträglichkeitsprüfung für Pläne und Programme, (gebilligt durch die Regierungsverordnung Nummer 967 aus dem Jahr 2004) (im Folgenden „SUP-Verordnung“) geregelt.

Nach der Grundsatzbestimmung in Artikel 44 der SUP-Verordnung sind Streitigkeiten im Bereich der SUP nach den gesetzlich festgelegten Verfahren zu prüfen. Es gibt keine besonderen Regelungen zur Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO. Es gelten die allgemeinen Regeln der Verwaltungsprozessordnung über den Zugang zu Gerichten (z. B. einmonatige Frist, Schutz des verletzten Rechts oder gesetzlich geschützten Interesses). Die besondere Klagebefugnis ist in spezifischen Rechtsakten geregelt, z. B. im Raumplanungsgesetz.

Eine SUP ist laut Artikel 6 der SUP-Verordnung in folgenden Fällen durchzuführen:

  1. bei der Ausarbeitung oder Änderung von Plänen und Programmen in den Bereichen Industrie, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur, Abfallwirtschaft sowie der Ausarbeitung von besonderen Raumplanungsdokumenten, Detailplänen oder Bodennutzungsprojekten, die den Rahmen für wirtschaftliche Tätigkeiten setzen, die in den Anhängen 1 und 2 des UVP-Gesetzes aufgeführt sind, und die ein Gebiet von mehr als 10 Quadratkilometer betreffen; bei der Ausarbeitung oder Änderung von Generalplänen;
  2. bei der Durchführung von Plänen und Programmen in Bezug auf Natura-2000-Gebiete, wenn die für Schutzgebiete zuständige Behörde bestimmt, das der jeweilige Plan oder das jeweilige Programm (für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten) erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben könnte;
  3. wenn in der Screening-Phase festgestellt wird, dass ein Plan oder ein Programm einer SUP unterzogen werden muss.

Die Beteiligung von einzelnen Personen und NRO an der Entscheidungsfindung im Bereich der Raumplanung ist im Raumplanungsgesetz und in der Verordnung der Regierung der Republik Litauen über die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, die öffentliche Konsultation und die Beteiligung an der Entscheidungsfindung im Bereich der Raumplanung (gebilligt durch die Regierungsverordnung Nummer 1079 aus dem Jahr 1996) geregelt. Für den Zugang zur Justiz gelten besondere Regelungen:

Artikel 49 Absatz 4 des Raumplanungsgesetzes sieht vor, dass Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit und andere betroffene natürliche oder juristische Personen nur in den folgenden Fällen befugt sind, eine Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung eines genehmigten Raumplanungsdokuments vor Gericht anzufechten:

  1. wenn sie an dem im Rahmen der Raumplanung durchgeführten Öffentlichkeitsverfahren teilgenommen haben und vor dem Erlass der strittigen Entscheidung über die Genehmigung des Raumplanungsdokuments eine Beschwerde oder einen Bericht zu den Entscheidungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltungsstellen in Bezug auf die Raumplanung bei der für die Raumplanung zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht haben, sofern sie während des Öffentlichkeitsverfahrens wussten oder objektiv hätten vorhersehen können, dass ihre Rechte womöglich verletzt werden;
  2. wenn sie aus Gründen, die vom Gericht als wichtig angesehen werden, nicht in der Lage waren, an dem im Rahmen der Raumplanung durchgeführten Öffentlichkeitsverfahren teilzunehmen und vor dem Erlass der strittigen Entscheidung über die Genehmigung des Raumplanungsdokuments eine Beschwerde oder einen Bericht zu den Entscheidungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltungsstellen in Bezug auf die Raumplanung bei der für die Raumplanung zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Gemäß Artikel 49 Absatz 6 des Raumplanungsgesetzes können Einrichtungen, die öffentliche Interessen vertreten, genehmigte Raumplanungsdokumente, Lösungskonzepte und Verwaltungsakte, mit denen sie genehmigt wurden, innerhalb von 20 Werktagen ab dem Datum der Ausstellung eines Dokuments, mit dem die Errichtung eines Bauwerks auf der Grundlage des betreffenden Raumplanungsdokuments genehmigt wird, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des genehmigten Raumplanungsdokuments anfechten. Bei der in dieser Bestimmung vorgesehenen zweijährigen Verjährungsfrist handelt es sich um eine absolute Verjährungsfrist.

Die Klagebefugnis ist, je nachdem, ob es um einen individuellen oder um einen normativen Verwaltungsakt geht, unterschiedlich geregelt (Pläne und Programme gehören zu einer dieser Kategorien). Nach Artikel 112 Absatz 1 der Verwaltungsprozessordnung haben Abgeordnete des Seimas, Ombudsleute des Seimas, Ombudsleute zum Schutz der Rechte des Kindes, Ombudsleute für Chancengleichheit, staatliche Kontrollbeamte, ordentliche und spezialisierte Gerichte, Staatsanwälte sowie berufliche Selbstverwaltungsverbände, die nach dem Gesetz öffentliche Funktionen ausüben, die Befugnis, sich an das Verwaltungsgericht zu wenden, um die Übereinstimmung eines normativen Verwaltungsakts (oder von Teilen eines normativen Verwaltungsakts) mit dem Gesetz oder einer normativen Rechtsvorschrift der Regierung überprüfen zu lassen.

Andere Personen sind nur dann berechtigt, das Verwaltungsgericht um die Prüfung der Übereinstimmung eines normativen Verwaltungsakts (oder von Teilen eines normativen Verwaltungsakts) mit dem Gesetz oder einer normativen Rechtsvorschrift der Regierung zu ersuchen, wenn ein konkreter Fall bei Gericht verhandelt wird, der die Verletzung von Rechten dieser Personen zum Gegenstand hat (Artikel 113 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung). Die betroffene Öffentlichkeit ist nicht befugt, die Überprüfung der Konformität eines normativen Verwaltungsakts (z. B. einer Entscheidung in Bezug auf einen Generalplan oder ein besonderes Raumplanungsdokument) zu verlangen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die Verwaltungsgerichte überprüfen die Rechtmäßigkeit sämtlicher Verwaltungsentscheidungen unter verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei werden die sachlichen und technischen Befunde und Berechnungen analysiert, die nach Ansicht des Gerichts mit der Entscheidung zusammenhängen. Der Richter ist am Prozess „aktiv“ beteiligt, d. h., er erhebt Beweise, benennt Zeugen, bestellt Sachverständige usw. Er unterliegt keinerlei Einschränkungen. Er ist befugt, die angefochtene Entscheidung in allen Punkten zu überprüfen. Anhang 1 der SUP-Verordnung legt die Kriterien fest, anhand deren bestimmt wird, ob Pläne oder Programme erhebliche Umweltauswirkungen haben. Anhang 2 der SUP-Verordnung enthält die Informationen, die in den SUP-Bericht einbezogen werden müssen. Diese Kriterien und Informationen unterliegen der Kontrolle durch das Gericht.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verwaltungsprozessordnung erklärt das Gericht die Beschwerde durch Beschluss für nicht zulässig, wenn der Antragsteller ein vorheriges außergerichtliches Schlichtungsverfahren, das für die bestimmte Kategorie von Fällen gesetzlich vorgesehen ist, nicht befolgt hat. Es gibt keine gemeinsame Regel für alle Pläne und Programme.

Wenn die betroffene Öffentlichkeit Beweise oder rechtliche Gründe für die Annahme hat, dass eine Verletzung des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes eingetreten ist, hat sie das Recht, das öffentliche Interesse an der Raumplanung zu verteidigen und sich an die Einrichtung zu wenden, die für den Schutz des öffentlichen Interesses im jeweiligen Bereich, in dem es verletzt wurde, zuständig ist, oder den Staatsanwaltschaft um die Untersuchung der mutmaßlichen Verletzung des öffentlichen Interesses zu ersuchen (Artikel 49 Absatz 5 Raumplanungsgesetz). Das bedeutet, dass das öffentliche Interesse im Bereich der Raumplanung vor der Einrichtung, die für den Schutz des öffentlichen Interesses zuständig ist, oder der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden kann.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

In der Phase der Ausarbeitung eines Raumplanungsdokuments sind Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit und andere betroffene natürliche oder juristische Personen nur dann befugt, eine Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung eines genehmigten Raumplanungsdokuments vor Gericht anzufechten, wenn sie an dem im Rahmen der Raumplanung durchgeführten Öffentlichkeitsverfahren teilgenommen haben und vor dem Erlass der strittigen Entscheidung über die Genehmigung des Raumplanungsdokuments eine Beschwerde oder einen Bericht zu den Entscheidungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltungsstellen in Bezug auf die Raumplanung bei der für die Raumplanung zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht haben, sofern sie während des Öffentlichkeitsverfahrens wussten oder objektiv hätten vorhersehen können, dass ihre Rechte womöglich verletzt werden (Artikel 49 Absatz 4 Raumplanungsgesetz).

Gemäß Artikel 37 des Raumplanungsgesetzes sind Vorschläge zu Raumplanungsdokumenten schriftlich beim Planungsträger einzureichen. Gegen die Antwort des Planungsträgers kann innerhalb von zehn Werktagen bei der jeweiligen Planungsaufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes besteht in gleicher Weise für alle Arten von Verwaltungssachen. Der Anspruch kann in jeder Phase des Verfahrens gesichert werden, wenn der Verfahrensbeteiligte den Anspruch begründet vorträgt und mangels vorläufiger Sicherungsmaßnahmen ein nicht wiedergutzumachender oder nur schwer wiedergutzumachender Schaden drohen würde. Das Gericht kann auf begründeten Antrag der Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des Anspruchs treffen. Vorläufige Maßnahmen können auch in Fällen angewandt werden, in denen eine vorübergehende Regelung der Situation im Zusammenhang mit den streitigen Rechtsverhältnissen erforderlich ist (Artikel 70 Verwaltungsprozessordnung).

Artikel 23 des Raumplanungsgesetzes enthält eine besondere Regelung zu Raumordnungsdokumenten für Projekte, die für den Staat von Bedeutung sind. Das Gericht hat innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Antwort des Planungsträgers auf die Beschwerde darüber zu entscheiden, ob die weitere Ausarbeitung, Koordinierung und Genehmigung eines Raumplanungsdokuments für ein Projekt, das für den Staat von Bedeutung ist, angesichts der eingelegten Beschwerde ausgesetzt werden muss (Artikel 23 Absatz 5 Raumplanungsgesetz).

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung. Bei der Einreichung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht muss eine Stempelgebühr entrichtet werden. Ausnahmen sind allerdings möglich, etwa wenn die Klage dem Schutz des Staates oder sonstiger öffentlicher Interessen gilt oder wenn es um eine Entschädigung für materielle oder immaterielle Schäden geht, die durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung entstanden sind. Weitere Kosten im Zusammenhang mit Streitsachen sind: Aufwendungen für Zeugen, Sachverständige und Organisationen von Sachverständigen; Anwaltskosten oder Kosten für Anwaltsgehilfen; sonstige notwendige und angemessene Kosten.

Die vom Antragsteller bei der Einreichung einer Beschwerde vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zu entrichtende Stempelgebühr beträgt 30 EUR (bei elektronischer Einreichung verringert sich dieser Betrag um 25 %) (Artikel 35 Verwaltungsprozessordnung). Für die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils fällt eine Stempelgebühr von 15 EUR an.

Die Höhe der Stempelgebühr ist für alle Kategorien von Verwaltungssachen gleich. Das Gericht hat die Möglichkeit, natürliche Personen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation von der Stempelgebühr ganz oder teilweise zu befreien (Artikel 37 der Verwaltungsprozessordnung).

Die obsiegende Partei hat einen Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei (Artikel 40 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung).

Die Anwaltsgebühren sind Gegenstand einer Empfehlung des Justizministeriums und des Vorsitzenden der Anwaltskammer (Verordnung Nummer 1R-85 des Justizministeriums aus dem Jahr 2004). Die darin empfohlenen Honorarobergrenzen werden anhand von Koeffizienten berechnet, die aus der Höhe des von der litauischen Regierung gebilligten Mindestlohns abgeleitet sind. Richtgrößen für Anwaltshonorare im Falle von Prozesskostenhilfe sind in der Verordnung des Justizministers Nummer 1R-332 aus dem Jahr 2020 enthalten.

Es gibt keinen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

1.3. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit und andere betroffene natürliche und juristische Personen können an Öffentlichkeitsverfahren im Bereich der Raumplanung aktiv teilnehmen. Ein solches Verfahren ist in Bezug auf alle Raumplanungsdokumente zu gewährleisten, die nicht durch die SUP-Verordnung, sondern durch das Raumplanungsgesetz geregelt werden.

Die Beteiligung von einzelnen Personen und NRO an der Entscheidungsfindung im Bereich der Raumplanung ist im Raumplanungsgesetz und in der Verordnung der Regierung der Republik Litauen über die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, die öffentliche Konsultation und die Beteiligung an der Entscheidungsfindung im Bereich der Raumplanung (gebilligt durch die Regierungsverordnung Nummer 1079 aus dem Jahr 1996) geregelt. Für den Zugang zur Justiz gelten besondere Regelungen.

Artikel 49 Absatz 4 des Raumplanungsgesetzes sieht vor, dass Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit und andere betroffene natürliche oder juristische Personen nur in den folgenden Fällen befugt sind, eine Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung eines genehmigten Raumplanungsdokuments vor Gericht anzufechten:

  1. wenn sie an dem im Rahmen der Raumplanung durchgeführten Öffentlichkeitsverfahren teilgenommen haben und vor dem Erlass der strittigen Entscheidung über die Genehmigung des Raumplanungsdokuments eine Beschwerde oder einen Bericht zu den Entscheidungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltungsstellen in Bezug auf die Raumplanung bei der für die Raumplanung zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht haben, sofern sie während des Öffentlichkeitsverfahrens wussten oder objektiv hätten vorhersehen können, dass ihre Rechte womöglich verletzt werden;
  2. wenn sie aus Gründen, die vom Gericht als wichtig angesehen werden, nicht in der Lage waren, an dem im Rahmen der Raumplanung durchgeführten Öffentlichkeitsverfahren teilzunehmen und vor dem Erlass der strittigen Entscheidung über die Genehmigung des Raumplanungsdokuments eine Beschwerde oder einen Bericht zu den Entscheidungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltungsstellen in Bezug auf die Raumplanung bei der für die Raumplanung zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Gemäß Artikel 49 Absatz 6 des Raumplanungsgesetzes können Einrichtungen, die öffentliche Interessen vertreten, genehmigte Raumplanungsdokumente, Lösungskonzepte und Verwaltungsakte, mit denen sie genehmigt wurden, innerhalb von 20 Werktagen ab dem Datum der Ausstellung eines Dokuments, mit dem die Errichtung eines Bauwerks auf der Grundlage des betreffenden Raumplanungsdokuments genehmigt wird, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des genehmigten Raumplanungsdokuments anfechten. Bei der in dieser Bestimmung vorgesehenen zweijährigen Verjährungsfrist handelt es sich um eine absolute Verjährungsfrist.

Die Klagebefugnis ist, je nachdem, ob es um einen individuellen oder um einen normativen Verwaltungsakt geht, unterschiedlich geregelt. Nach Artikel 112 Absatz 1 der Verwaltungsprozessordnung haben Abgeordnete des Seimas, Ombudsleute des Seimas, Ombudsleute zum Schutz der Rechte des Kindes, Ombudsleute für Chancengleichheit, staatliche Kontrollbeamte, ordentliche und spezialisierte Gerichte, Staatsanwälte sowie berufliche Selbstverwaltungsverbände, die nach dem Gesetz öffentliche Funktionen ausüben, die Befugnis, sich an das Verwaltungsgericht zu wenden, um die Übereinstimmung eines normativen Verwaltungsakts (oder von Teilen eines normativen Verwaltungsakts) mit dem Gesetz oder einer normativen Rechtsvorschrift der Regierung überprüfen zu lassen. Andere Personen sind nur dann berechtigt, das Verwaltungsgericht um die Prüfung der Übereinstimmung eines normativen Verwaltungsakts (oder von Teilen eines normativen Verwaltungsakts) mit dem Gesetz oder einer normativen Rechtsvorschrift der Regierung zu ersuchen, wenn ein konkreter Fall bei Gericht verhandelt wird, der die Verletzung von Rechten dieser Personen zum Gegenstand hat (Artikel 113 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung).

Abgesehen von Raumplanungsdokumenten gibt es auch andere Pläne und Programme, z. B. Liegenschaftsprojekte (Flächennutzungsplanung für Bodenreformen, Flurgestaltung und Flurneuordnung, Einziehung von Flächen für öffentliche Zwecke, Umlegung) (Artikel 37 des Gesetzes über Grund und Boden), Schutzzonenpläne usw.

Gemäß Artikel 44 des Gesetzes über Grund und Boden werden Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entscheidungen staatlicher oder kommunaler Einrichtungen im Bereich der Bodennutzung nach den Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung untersucht. Bodeneigentümer oder andere Bodennutzer können bei der Einrichtung, die die Entscheidung über die Genehmigung des Flächennutzungsplans getroffen hat, den Ersatz des Schadens beantragen, der ihnen aus Handlungen einer staatlichen oder kommunalen Einrichtung bei der Aufstellung und Durchführung des Flächennutzungsplans entstanden ist, anderenfalls haben sie das Recht, den Schadensersatz gerichtlich geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die betroffene Person vom Eintritt des Schadens erfahren hat, bei der Einrichtung einzureichen, die die Entscheidung über die Genehmigung des Flächennutzungsplans getroffen hat. Streitigkeiten über die Höhe und den Ersatz des Schadens werden in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise gerichtlich entschieden.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist durch eine Reihe von spezifischen Vorschriften geregelt. Ein solches Beispiel findet sich in den Artikeln 58–61 der Vorschriften über die Flurgestaltung und Flurneuordnung, die durch die gemeinsame Verordnung des Landwirtschaftsministers und des Umweltministers Nummer 3D-452/D1-51 aus dem Jahr 2004 gebilligt wurden, wonach Anträge von Vertretern der Öffentlichkeit zu Flurgestaltungs- und Flurneuordnungsprojekten schriftlich an den Projektträger zu richten sind. Die Antwort des Projektträgers kann innerhalb von zehn Werktagen vor dem Nationalen Liegenschaftsamt angefochten werden. Die Entscheidung des Nationalen Liegenschaftsamts kann vom Gericht aufgehoben werden.

Im Lichte der nationalen Rechtsprechung kann der Zugang zu nationalen Gerichten als wirksam angesehen werden.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die Verwaltungsgerichte überprüfen die Rechtmäßigkeit sämtlicher Verwaltungsentscheidungen unter verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei werden die sachlichen und technischen Befunde und Berechnungen analysiert, die nach Ansicht des Gerichts mit der Entscheidung zusammenhängen. Der Richter ist am Prozess „aktiv“ beteiligt, d. h., er erhebt Beweise, benennt Zeugen, bestellt Sachverständige usw. Dabei unterliegt er keinerlei Einschränkungen. Er ist befugt, die angefochtene Entscheidung in allen Punkten zu überprüfen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verwaltungsprozessordnung erklärt das Gericht die Beschwerde durch Beschluss für nicht zulässig, wenn der Antragsteller ein vorheriges außergerichtliches Schlichtungsverfahren, das für die bestimmte Kategorie von Fällen gesetzlich vorgesehen ist, nicht befolgt hat. Es gibt keine gemeinsame Regel für alle Pläne und Programme.

Wenn die betroffene Öffentlichkeit Beweise oder rechtliche Gründe für die Annahme hat, dass eine Verletzung des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes eingetreten ist, hat sie das Recht, das öffentliche Interesse an der Raumplanung zu verteidigen und sich an die Einrichtung zu wenden, die für den Schutz des öffentlichen Interesses im jeweiligen Bereich, in dem es verletzt wurde, zuständig ist, oder die Staatsanwaltschaft um die Untersuchung der mutmaßlichen Verletzung des öffentlichen Interesses zu ersuchen (Artikel 49 Absatz 5 des Raumplanungsgesetzes).

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

In der Phase der Ausarbeitung eines Raumplanungsdokuments sind Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit und andere betroffene natürliche oder juristische Personen nur dann befugt, eine Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung eines genehmigten Raumplanungsdokuments vor Gericht anzufechten, wenn sie an dem im Rahmen der Raumplanung durchgeführten Öffentlichkeitsverfahren teilgenommen haben und vor dem Erlass der strittigen Entscheidung über die Genehmigung des Raumplanungsdokuments eine Beschwerde oder einen Bericht zu den Entscheidungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltungsstellen in Bezug auf die Raumplanung bei der für die Raumplanung zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht haben, sofern sie während des Öffentlichkeitsverfahrens wussten oder objektiv hätten vorhersehen können, dass ihre Rechte womöglich verletzt werden (Artikel 49 Absatz 4 Raumplanungsgesetz).

Eine Reihe anderer Rechtsakte schreibt die Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren vor. Zum Beispiel müssen die Vertreter der Öffentlichkeit ihre Vorschläge zu Flurgestaltungs- und Flurneuordnungsprojekten schriftlich beim Planungsträger einreichen. Die Antwort des Projektträgers kann innerhalb von zehn Werktagen vor dem Nationalen Liegenschaftsamt angefochten werden. Die Entscheidung des Nationalen Liegenschaftsamts kann vom Gericht aufgehoben werden. Gemäß Artikel 37 des Raumplanungsgesetzes sind Vorschläge zu Raumplanungsdokumenten schriftlich beim Planungsträger einzureichen. Gegen die Antwort des Planungsträgers kann innerhalb von zehn Werktagen Widerspruch bei der jeweiligen Planungsaufsichtsbehörde eingelegt werden.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes besteht in gleicher Weise für alle Arten von Verwaltungssachen. Der Anspruch kann in jeder Phase des Verfahrens gesichert werden, wenn der Verfahrensbeteiligte den Anspruch begründet vorträgt und mangels vorläufiger Sicherungsmaßnahmen ein nicht wiedergutzumachender oder nur schwer wiedergutzumachender Schaden drohen würde. Das Gericht kann auf begründeten Antrag der Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des Anspruchs treffen. Vorläufige Maßnahmen können auch in Fällen angewandt werden, in denen eine vorübergehende Regelung der Situation im Zusammenhang mit den streitigen Rechtsverhältnissen erforderlich ist (Artikel 70 Verwaltungsprozessordnung).

Artikel 23 des Raumplanungsgesetzes enthält eine besondere Regelung zu Raumordnungsdokumenten für Projekte, die für den Staat von Bedeutung sind. Das Gericht hat innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Antwort des Planungsträgers auf die Beschwerde darüber zu entscheiden, ob die weitere Ausarbeitung, Koordinierung und Genehmigung eines Raumplanungsdokuments für ein Projekt, das für den Staat von Bedeutung ist, angesichts der eingelegten Beschwerde ausgesetzt werden muss (Artikel 23 Absatz 5 Raumplanungsgesetz).

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung. Bei der Einreichung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht muss eine Stempelgebühr entrichtet werden. Ausnahmen sind allerdings möglich, etwa wenn die Klage dem Schutz des Staates oder sonstiger öffentlicher Interessen gilt oder wenn es um eine Entschädigung für materielle oder immaterielle Schäden geht, die durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung entstanden sind. Weitere Kosten im Zusammenhang mit Streitsachen sind: Aufwendungen für Zeugen, Sachverständige und Organisationen von Sachverständigen; Anwaltskosten oder Kosten für Anwaltsgehilfen; sonstige notwendige und angemessene Kosten.

Die vom Antragsteller bei der Einreichung einer Beschwerde vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zu entrichtende Stempelgebühr beträgt 30 EUR (bei elektronischer Einreichung verringert sich dieser Betrag um 25 %) (Artikel 35 Verwaltungsprozessordnung). Für die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils fällt eine Stempelgebühr von 15 EUR an.

Die Höhe der Stempelgebühr ist für alle Kategorien von Verwaltungssachen gleich. Das Gericht hat die Möglichkeit, natürliche Personen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation von der Stempelgebühr ganz oder teilweise zu befreien (Artikel 37 Verwaltungsprozessordnung).

Es gibt keinen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

1.4. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Für das Verfahren zur Ausarbeitung von Plänen und Programmen kommt es nicht darauf an, ob die Ausarbeitung der Pläne und Programme auf der Grundlage von Unionsrecht, internationalem Recht oder nationalem Recht erfolgt. Die Möglichkeit einer behördlichen Überprüfung oder eines Rechtsbehelfs vor den nationalen Gerichten hängt von der Art und dem rechtlichen Status des jeweiligen Dokuments ab.

Die Klagebefugnis ist, je nachdem, ob es um einen individuellen oder um einen normativen Verwaltungsakt geht, unterschiedlich geregelt. Nach Artikel 112 Absatz 1 der Verwaltungsprozessordnung haben Abgeordnete des Seimas, Ombudsleute des Seimas, Ombudsleute zum Schutz der Rechte des Kindes, Ombudsleute für Chancengleichheit, staatliche Kontrollbeamte, ordentliche und spezialisierte Gerichte, Staatsanwälte sowie berufliche Selbstverwaltungsverbände, die nach dem Gesetz öffentliche Funktionen ausüben, die Befugnis, sich an das Verwaltungsgericht zu wenden, um die Übereinstimmung eines normativen Verwaltungsakts (oder von Teilen eines normativen Verwaltungsakts) mit dem Gesetz oder einer normativen Rechtsvorschrift der Regierung überprüfen zu lassen.

Andere Personen sind nur dann berechtigt, das Verwaltungsgericht um die Prüfung der Übereinstimmung eines normativen Verwaltungsakts (oder von Teilen eines normativen Verwaltungsakts) mit dem Gesetz oder einer normativen Rechtsvorschrift der Regierung zu ersuchen, wenn ein konkreter Fall bei Gericht verhandelt wird, der die Verletzung von Rechten dieser Personen zum Gegenstand hat (Artikel 113 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung). Sie können die Überprüfung des normativen Verwaltungsakts nur verlangen, wenn ein Gerichtsverfahren wegen Verletzung ihrer Rechte eingeleitet worden ist.

Nach Artikel 7 Absatz 8 des Umweltschutzgesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie die betroffene Öffentlichkeit sind befugt, eine Beschwerde oder Klage nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften der Republik Litauen einzureichen mit dem Antrag, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Umweltschäden vorzubeugen oder zu minimieren oder die Umwelt in ihren Ausgangszustand zu versetzen, und dass diejenigen, die sich der Schädigung der Umwelt schuldig gemacht haben, sowie Amtsträger, deren Entscheidungen oder Handlungen bzw. Unterlassungen die Rechte der Bürger, der betroffenen Öffentlichkeit, anderer natürlicher oder juristischer Personen oder gesetzlich geschützte Interessen verletzt haben, bestraft werden.

Sie können eine Beschwerde einlegen, in der sie den Schutz der Umwelt geltend machen, und das Gericht ersuchen, die Überprüfung des normativen Verwaltungsakts anzustoßen.

In Bezug auf besondere Raumplanungsdokumente und Detailpläne erfolgt die Unterrichtung, Konsultation und Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Vorschriften der Verordnung der Regierung der Republik Litauen über die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, die öffentliche Konsultation und die Beteiligung an der Entscheidungsfindung im Bereich der Raumplanung (gebilligt durch die Regierungsverordnung Nummer 1079 aus dem Jahr 1996).

Es gibt spezifische Vorschriften, die die Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren bei der Vorbereitung von Plänen und Programmen im Bereich des Luft-, Wasser- und Abfallmanagements regeln (gebilligt durch die Verordnung des Umweltministers Nummer D1-381 aus dem Jahr 2005). Gemäß Artikel 8 dieser Verordnung haben Vertreter der Öffentlichkeit das Recht, Vorschläge an die Einrichtung zu richten, die den Plan oder das Programm ausarbeitet. Nach Artikel 12 und 13 der Verordnung ist die Einrichtung verpflichtet, Personen, die Vorschläge eingereicht haben, eine begründete Antwort auf ihrer Website zur Verfügung zu stellen und die Öffentlichkeit über die Annahme des Plans oder Programms sowie über die Gründe, auf denen die entsprechende Entscheidung beruht, zu unterrichten.

Die oben genannten Rechtsakte enthalten keine anderweitigen Vorschriften über die Klagebefugnis.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Die Klagebefugnis ist, je nachdem, ob es um einen individuellen oder um einen normativen Verwaltungsakt geht, unterschiedlich geregelt. Nach Artikel 112 Absatz 1 der Verwaltungsprozessordnung haben Abgeordnete des Seimas, Ombudsleute des Seimas, Ombudsleute zum Schutz der Rechte des Kindes, Ombudsleute für Chancengleichheit, staatliche Kontrollbeamte, ordentliche und spezialisierte Gerichte, Staatsanwälte sowie berufliche Selbstverwaltungsverbände, die nach dem Gesetz öffentliche Funktionen ausüben, die Befugnis, sich an das Verwaltungsgericht zu wenden, um die Übereinstimmung eines normativen Verwaltungsakts (oder von Teilen eines normativen Verwaltungsakts) mit dem Gesetz oder einer normativen Rechtsvorschrift der Regierung überprüfen zu lassen.

Andere Personen sind nur dann berechtigt, das Verwaltungsgericht um die Prüfung der Übereinstimmung eines normativen Verwaltungsakts (oder von Teilen eines normativen Verwaltungsakts) mit dem Gesetz oder einer normativen Rechtsvorschrift der Regierung zu ersuchen, wenn ein konkreter Fall bei Gericht verhandelt wird, der die Verletzung von Rechten dieser Personen zum Gegenstand hat (Artikel 113 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung). Sie können die Überprüfung des normativen Verwaltungsakts nur verlangen, wenn ein Gerichtsverfahren wegen Verletzung ihrer Rechte eingeleitet worden ist.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die Verwaltungsgerichte überprüfen die Rechtmäßigkeit sämtlicher Verwaltungsentscheidungen unter verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei werden die sachlichen und technischen Befunde und Berechnungen analysiert, die nach Ansicht des Gerichts mit der Entscheidung zusammenhängen. Der Richter ist am Prozess „aktiv“ beteiligt, d. h., er erhebt Beweise, benennt Zeugen, bestellt Sachverständige usw. Dabei unterliegt er keinerlei Einschränkungen. Er ist befugt, die angefochtene Entscheidung in allen Punkten zu überprüfen.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es gibt keine allgemeine Regel, wonach vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden muss. Ein solches Erfordernis kann sich jedoch aus spezifischen Rechtsakten ergeben.

im Fall von Raumplanungsdokumenten erfordert Artikel 49 Absatz 4 eine Beteiligung am Öffentlichkeitsverfahren, einschließlich behördlicher Überprüfung.

Die gerichtliche Überprüfung von Plänen und Programmen im Bereich des Luft-, Wasser- und Abfallmanagements, die in den Anwendungsbereich der Verordnung des Umweltministers Nummer D1-381 fallen, setzt voraus, dass die Vorschläge bei der Einrichtung, die den Plan oder das Programm ausarbeitet, eingereicht wurden.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

In der Phase der Ausarbeitung eines Raumplanungsdokuments sind Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit und andere betroffene natürliche oder juristische Personen nur dann befugt, eine Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung eines genehmigten Raumplanungsdokuments vor Gericht anzufechten, wenn sie an dem im Rahmen der Raumplanung durchgeführten Öffentlichkeitsverfahren teilgenommen haben und vor dem Erlass der strittigen Entscheidung über die Genehmigung des Raumplanungsdokuments eine Beschwerde oder einen Bericht zu den Entscheidungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltungsstellen in Bezug auf die Raumplanung bei der für die Raumplanung zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht haben, sofern sie während des Öffentlichkeitsverfahrens wussten oder objektiv hätten vorhersehen können, dass ihre Rechte womöglich verletzt werden (Artikel 49 Absatz 5 Raumplanungsgesetz).

6) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Nach Artikel 3 der Verwaltungsprozessordnung ist das Verwaltungsgericht für die Entscheidung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten zuständig. Es ist nicht Sache des Gerichts, streitige Rechtsakte oder Handlungen (Unterlassungen) unter dem Gesichtspunkt der politischen oder wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu prüfen, sondern es hat vielmehr festzustellen, ob im Einzelfall gegen ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift verstoßen wurde, ob die behördliche Einrichtung im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehandelt hat und ob der Rechtsakt bzw. die Handlung (Unterlassung) mit den Zielen und Aufgaben der Einrichtung vereinbar ist, die ihrer Errichtung zugrunde lagen und für die sie mit Befugnissen ausgestattet wurde.

Das Verwaltungsgericht ist an die in der Beschwerde vorgetragenen Behauptungen nicht in besonderer Weise gebunden. Der Richter ist am Prozess „aktiv“ beteiligt. Er ist befugt, die angefochtene Entscheidung in allen Punkten zu überprüfen.

7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Die Verwaltungsprozessordnung sieht vor, dass die Prozessbeteiligen gleiche Rechte haben. Der Richter hat die Prozessparteien über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren zu belehren, auf die Folgen der Vornahme oder Nichtvornahme von Verfahrenshandlungen hinzuweisen und bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu unterstützen Artikel 12 Verwaltungsprozessordnung). Verwaltungsgerichte haben die Pflicht, den Parteien Anleitung zu geben, um sicherzustellen, dass alle Parteien die gleichen Möglichkeiten haben, ihre Argumente vorzubringen und Beweise vorzulegen.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Bestimmte Kategorien von Fällen (z. B. Verweigerung oder Entzug der Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung, Ablehnung des Asylantrags oder Widerruf der Asylberechtigung, Entlassung staatlicher oder kommunaler Bediensteter) müssen laut besonderer gesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist entschieden werden. Umweltsachen gelten nicht als dringende Fälle.

Nach der Verwaltungsprozessordnung gelten für die Handlungen des Gerichts und der Prozessparteien unter anderem die folgenden Fristen: Innerhalb von sieben Geschäftstagen nach Eingang der Beschwerde/des Antrags/der Petition beim Gericht entscheidet der Präsident oder der Richter des Verwaltungsgerichts über deren Zulassung (Artikel 33 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung). Die Vorbereitung für die Verhandlung von Verwaltungssachen vor Gericht muss in der Regel innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs der Beschwerde/des Antrags/der Petition abgeschlossen sein (Artikel 64 Absatz 2 Verwaltungsprozessordnung). Ein Antrag auf Sicherung der Forderung wird vom Richter oder dem Gericht innerhalb von drei Geschäftstagen nach dessen Eingang ohne Mitteilung an den Beklagten oder andere Verfahrensbeteiligte behandelt (Artikel 70 Absatz 4 Verwaltungsprozessordnung). Das Gericht kann den Erlass und die Veröffentlichung seiner Entscheidung um höchstens 20 Geschäftstage bzw., wenn es über die Rechtmäßigkeit einer administrativen Rechtsvorschrift befindet, um höchstens einen Monat nach der Verhandlung verschieben (Artikel 84 Absatz 5 Verwaltungsprozessordnung). Der Antragsteller hat das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Erhalt der Antworten der Verfahrensbeteiligten die Grundlage oder den Gegenstand der Beschwerde/des Antrags/der Petition zu präzisieren oder zu ändern (Artikel 50 Absatz 3 Verwaltungsprozessordnung). Der Beklagte muss dem Gericht seine Stellungnahmen innerhalb der festgelegten Frist vorlegen, die in der Regel mindestens 14 Kalendertage ab dem Tag des Erhalts einer Abschrift (digitale Kopie) der Beschwerde/des Antrags/der Petition beträgt (Artikel 67 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung).

Das Raumplanungsgesetz und andere Durchführungsrechtsakte legen die Bedingungen für die Handlungen des jeweiligen Planungsverantwortlichen, der Behörden und der am Planungsverfahren beteiligten Öffentlichkeit fest. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Raumplanungsgesetzes hat der Planungsträger oder eine von ihm beauftragte Person vor Beginn der Ausarbeitung eines Dokuments im Bereich der komplexen Raumplanung einen schriftlichen Antrag an die Einrichtungen, die in den Vorschriften über die Ausarbeitung von Dokumenten im Bereich der komplexen Raumplanung genannt werden, zu richten, mit dem er sie auffordert, die Planungsauflagen innerhalb von 15 Werktagen (bei Raumplanungsdokumenten auf kommunaler und lokaler Ebene innerhalb von zehn Werktagen) ab Eingang des Antrags festzulegen. Wenn die Planungsauflagen nicht innerhalb dieser Frist festgelegt werden und dem Planungsträger die Gründe für die Ablehnung des Antrags nicht mitgeteilt wurden, ist der Planungsträger berechtigt, mit der Ausarbeitung des komplexen Raumplanungsdokuments zu beginnen. Gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes kann gegen die Antwort des Planungsträgers innerhalb von zehn Werktagen Widerspruch bei der jeweiligen Planungsaufsichtsbehörde eingelegt werden.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes besteht in gleicher Weise für alle Arten von Verwaltungssachen. Der Anspruch kann in jeder Phase des Verfahrens gesichert werden, wenn der Verfahrensbeteiligte den Anspruch begründet vorträgt und mangels vorläufiger Sicherungsmaßnahmen ein nicht wiedergutzumachender oder nur schwer wiedergutzumachender Schaden drohen würde. Das Gericht kann auf begründeten Antrag der Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des Anspruchs treffen. Vorläufige Maßnahmen können auch in Fällen angewandt werden, in denen eine vorübergehende Regelung der Situation im Zusammenhang mit den streitigen Rechtsverhältnissen erforderlich ist (Artikel 70 Verwaltungsprozessordnung).

Artikel 23 des Raumplanungsgesetzes enthält eine besondere Regelung zu Raumordnungsdokumenten für Projekte, die für den Staat von Bedeutung sind. Das Gericht hat innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Antwort des Planungsträgers auf die Beschwerde darüber zu entscheiden, ob die weitere Ausarbeitung, Koordinierung und Genehmigung eines Raumplanungsdokuments für ein Projekt, das für den Staat von Bedeutung ist, angesichts der eingelegten Beschwerde ausgesetzt werden muss (Artikel 23 Absatz 5 Raumplanungsgesetz).

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung. Bei der Einreichung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht muss eine Stempelgebühr entrichtet werden. Ausnahmen sind allerdings möglich, etwa wenn die Klage dem Schutz des Staates oder sonstiger öffentlicher Interessen gilt oder wenn es um eine Entschädigung für materielle oder immaterielle Schäden geht, die durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung entstanden sind. Weitere Kosten im Zusammenhang mit Streitsachen sind: Aufwendungen für Zeugen, Sachverständige und Organisationen von Sachverständigen; Anwaltskosten oder Kosten für Anwaltsgehilfen; sonstige notwendige und angemessene Kosten.

Die vom Antragsteller bei der Einreichung einer Beschwerde vor dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht zu entrichtende Stempelgebühr beträgt 30 EUR (bei elektronischer Einreichung verringert sich dieser Betrag um 25 %) (Artikel 35 Verwaltungsprozessordnung). Für die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils fällt eine Stempelgebühr von 15 EUR an.

Die Höhe der Stempelgebühr ist für alle Kategorien von Verwaltungssachen gleich. Das Gericht hat die Möglichkeit, natürliche Personen unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation von der Stempelgebühr ganz oder teilweise zu befreien (Artikel 37 Verwaltungsprozessordnung).

Es gibt keinen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

1.5. Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

EU-Rechtsakte im Umweltbereich werden durch Gesetze, Beschlüsse und Entscheidungen der Regierung, normative Akte von Ministern, Leitern von Regierungs- und anderen staatlichen Stellen, Gremien und Kollegialorganen sowie durch Rechtsakte von Gebietskörperschaften umgesetzt. Es handelt sich dabei um normative Rechtsakte. Normative Rechtsakte können nur auf Antrag der Personen, die in der Verfassung und der Verwaltungsprozessordnung genannt sind, gerichtlich überprüft werden.

Gemäß Artikel 105 der Verfassung prüft und entscheidet das Verfassungsgericht unter anderem dahin gehend, ob die Gesetze und andere Akte des litauischen Parlaments im Einklang mit der litauischen Verfassung stehen. Das Verfassungsgericht prüft außerdem, ob folgende Rechtsakte der Verfassung oder dem Gesetz widersprechen:

  1. Rechtsakte des Präsidenten der Republik,
  2. Rechtsakte der Regierung der Republik.

Das Verfassungsgericht kann vom Präsidenten der Republik, der Regierung, mindestens einem Fünftel aller Mitglieder des Seimas sowie den Gerichten angerufen werden. Auch der einzelne Bürger hat die Möglichkeit, das Verfassungsgericht zwecks Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines der oben genannten Rechtsakte anzurufen, wenn er sich wegen einer Entscheidung, die auf der Grundlage des betreffenden Rechtsakts getroffen wurde, in seinen Grundrechten und Grundfreiheiten verletzt fühlt und alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat. Eine solche Verfassungsbeschwerde ist erst dann zulässig, wenn ein rechtskräftiges und nicht mehr anfechtbares Urteil eines ordentlichen Gerichts oder eines Verwaltungsgerichts ergangen ist, mit dem über die angeblich grundrechtsverletzende Entscheidung in der Sache entschieden bzw. eine Beschwerde zurückgewiesen wurde, mit anderen Worten eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde, die es der betroffenen Person unmöglich macht, ihre verletzten Rechte und Freiheiten vor den ordentlichen Gerichten oder den Verwaltungsgerichten weiter zu verfolgen. Die Beschwerde wegen Verletzung von Grundrechten und Grundfreiheiten kann binnen vier Monaten, nachdem die nicht mehr anfechtbare Entscheidung des Gerichts rechtskräftig geworden ist, beim Verfassungsgericht eingereicht werden.

Nach Artikel 112 Absatz 1 der Verwaltungsprozessordnung haben Abgeordnete des Seimas, Ombudsleute des Seimas, Ombudsleute zum Schutz der Rechte des Kindes, Ombudsleute für Chancengleichheit, staatliche Kontrollbeamte, ordentliche und spezialisierte Gerichte, Staatsanwälte sowie berufliche Selbstverwaltungsverbände, die nach dem Gesetz öffentliche Funktionen ausüben, die Befugnis, sich an das Verwaltungsgericht zu wenden, um die Übereinstimmung eines normativen Verwaltungsakts (oder von Teilen eines normativen Verwaltungsakts) mit dem Gesetz oder einer normativen Rechtsvorschrift der Regierung überprüfen zu lassen. Ebenso können Regierungsvertreter, die die Tätigkeit von Gebietskörperschaften beaufsichtigen, das Verwaltungsgericht ersuchen, einen kommunalen normativen Verwaltungsakt auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz oder einer normativen Rechtsvorschrift der Regierung zu überprüfen (Artikel 112 Absatz 2 Verwaltungsprozessordnung).

Andere Personen sind nur dann berechtigt, das Verwaltungsgericht um die Prüfung der Übereinstimmung eines normativen Verwaltungsakts (oder von Teilen eines normativen Verwaltungsakts) mit dem Gesetz oder einer normativen Rechtsvorschrift der Regierung zu ersuchen, wenn ein konkreter Fall bei Gericht verhandelt wird, der die Verletzung von Rechten dieser Personen zum Gegenstand hat (Artikel 113 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung).

Sie können die Überprüfung des normativen Verwaltungsakts nur verlangen, wenn ein Gerichtsverfahren wegen Verletzung ihrer Rechte eingeleitet worden ist. Auch der einzelne Bürger hat die Möglichkeit, das Verfassungsgericht zwecks Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines vom Parlament, der Regierung oder dem Präsidenten der Republik erlassenen Gesetzes oder anderen Rechtsakts anzurufen, wenn er sich wegen einer Entscheidung, die auf der Grundlage des betreffenden Rechtsakts getroffen wurde, in seinen Grundrechten und Grundfreiheiten verletzt fühlt und alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die Zuständigkeit der Gerichte für die Überprüfung von normativen Rechtsakten ist die gleiche wie in anderen Verwaltungssachen. Sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit des beanstandeten normativen Rechtsakts können überprüft werden.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde setzt die Erschöpfung aller Rechtsbehelfe voraus. Vor der gerichtlichen Anfechtung von Raumplanungsdokumenten (Generalpläne, Spezialpläne) muss das Verwaltungsverfahren erschöpft sein.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Das Gesetz über den Rechtssetzungsrahmen legt den Grundsatz der öffentlichen Anhörung fest. Das Gesetz über den Rechtssetzungsrahmen sieht in Artikel 7 vor, dass die Öffentlichkeit die Möglichkeit hat, Vorschläge zu den im Gesetzgebungsinformationssystem veröffentlicht Gesetzesinitiativen und Entwürfen von Rechtsakten einzureichen und die Durchführung von Rechtsvorschriften zu überwachen. Die Konsultation der Öffentlichkeit erfolgt rechtzeitig und wird zu wesentlichen Fragen (Wirksamkeit der Konsultation) und im erforderlichen Umfang (Verhältnismäßigkeit der Konsultation) durchgeführt. Die Form und der Ablauf des öffentlichen Konsultationsverfahrens und die Art und Weise der Aufzeichnung der Ergebnisse werden von der Einrichtung ausgewählt, die die öffentliche Konsultation einleitet. Die Einrichtung, die einen Rechtsakt erlässt, muss über die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation informiert werden. Die Beteiligung an der Phase der öffentlichen Konsultation ist nicht erforderlich.

Eine Beteiligung an der Phase der öffentlichen Konsultation ist allerdings Voraussetzung für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten, wenn dies durch eine besondere Vorschrift vorgeschrieben ist.

In der Phase der Ausarbeitung eines Raumplanungsdokuments sind Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit und andere betroffene natürliche oder juristische Personen nur dann befugt, eine Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung eines genehmigten Raumplanungsdokuments vor Gericht anzufechten, wenn sie an dem im Rahmen der Raumplanung durchgeführten Öffentlichkeitsverfahren teilgenommen haben und vor dem Erlass der strittigen Entscheidung über die Genehmigung des Raumplanungsdokuments eine Beschwerde oder einen Bericht zu den Entscheidungen oder Unterlassungen der öffentlichen Verwaltungsstellen in Bezug auf die Raumplanung bei der für die Raumplanung zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht haben, sofern sie während des Öffentlichkeitsverfahrens wussten oder objektiv hätten vorhersehen können, dass ihre Rechte womöglich verletzt werden (Artikel 49 Absatz 5 Raumplanungsgesetz).

Gemäß Artikel 37 des Raumplanungsgesetzes sind Vorschläge zu Raumplanungsdokumenten schriftlich beim Planungsträger einzureichen. Gegen die Antwort des Planungsträgers kann innerhalb von zehn Werktagen Widerspruch bei der jeweiligen Planungsaufsichtsbehörde eingelegt werden.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Gemäß Artikel 67-2 des Verfassungsgerichtsgesetzes hat das Verfassungsgericht die Möglichkeit, auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers die Vollziehung einer Gerichtsentscheidung in besonderen Fällen vorübergehend auszusetzen, wenn anderenfalls die verfassungsmäßigen Rechte oder Freiheiten des Beschwerdeführers irreparabel verletzt würden oder wenn die Aussetzung der Vollziehung der Gerichtsentscheidung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der gerichtlichen Entscheidung muss zusammen mit dem entsprechenden Antrag auf Überprüfung eines Rechtsakts auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung und dem Gesetz eingelegt werden.

Gemäß Artikel 26 des Verfassungsgerichtsgesetzes führt das Verfassungsgericht, wenn ihm ein Gesuch des Präsidenten der Republik oder ein Beschluss des Seimas vorgelegt wird, innerhalb von drei Tagen eine Voruntersuchung durch. Wenn das Verfassungsgericht den Antrag zur Prüfung annimmt, verkündet der Präsident des Verfassungsgerichts unverzüglich, dass die Gültigkeit des betreffenden Akts ab dem Tag der offiziellen Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt bis zur Entscheidung über den Antrag ausgesetzt wird.

Artikel 70 Absatz 3 der Verwaltungsprozessordnung sieht folgende Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor:

  1. Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf bestimmte Handlungen;
  2. Aussetzung der Vollstreckung aufgrund des Vollstreckungsbescheids;
  3. vorübergehende Aussetzung der Gültigkeit des angefochtenen individuellen Rechtsakts oder von subjektiven Rechten, die einer anderen Person (als dem Kläger) gewährt wurden;
  4. andere Maßnahmen des Gerichts oder des Richters.

Die Verwaltungsgerichte haben keine Möglichkeit, die Gültigkeit eines angefochtenen normativen Rechtsakts bis zur Bekanntgabe der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Feststellung der Rechtswidrigkeit des betreffenden normativen Verwaltungsakts (oder eines Teils davon) auszusetzen. Erforderlichenfalls kann das Verwaltungsgericht die Gültigkeit des als rechtswidrig erklärten Verwaltungsakts (oder eines Teils davon) bis zum Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung aussetzen (Artikel 118 Absatz 3 Verwaltungsprozessordnung).

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Wenn eine Person vor dem Verwaltungsgericht klagt, um die Verletzung ihrer eigenen Rechte oder Interessen geltend zu machen, gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung in Bezug auf Stempelgebühren und andere Kosten.

Im abstrakten Normenkontrollverfahren, in dem die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines normativen Verwaltungsakts beantragt wird, fällt keine Stempelgebühr an.

Gemäß Artikel 39 des Verfassungsgerichtsgesetzes werden die Kosten, die den verfahrensbeteiligten Einrichtungen im Zusammenhang mit ihrer Anwesenheit und Teilnahme an Verfahren vor dem Verfassungsgericht entstehen, von den Institutionen und Organen getragen, die sie vertreten.

Wenn das Verfassungsgericht auf Antrag einer Person ein Gesetz oder einen anderen Rechtsakt des Seimas, einen Akt des Präsidenten der Republik oder einen Akt der Regierung, auf dessen Grundlage eine Entscheidung getroffen wurde, die die verfassungsmäßigen Rechte oder Freiheiten der Person verletzt, als verfassungs- oder gesetzeswidrig erklärt hat, sind dem Antragsteller die notwendigen und angemessenen Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Beteiligung am Verfahren vor dem Verfassungsgericht entstanden sind, von der staatlichen Einrichtung zu ersetzen, die den für verfassungswidrig erklärten Rechtsakt (oder einen Teil davon) erlassen hat. Die Höchstbeträge und die Zahlungsweise der Entschädigung für Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Verfahren vor dem Verfassungsgericht werden von der Regierung oder einem von ihr ermächtigten Organ festgelegt. Die Höchstbeträge der ersetzten Kosten werden durch die Verordnung des Justizministers Nr. 1R-261 aus dem Jahr 2019 geregelt.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[6]

Nationale normative Rechtsakte können nur von den Personen, die in der Verwaltungsprozessordnung genannt sind, unmittelbar vor Gericht angefochten werden. Andere Personen sind nur dann berechtigt, das Verwaltungsgericht um die Prüfung der Übereinstimmung eines normativen Verwaltungsakts (oder von Teilen eines normativen Verwaltungsakts) mit dem Gesetz oder einer normativen Rechtsvorschrift der Regierung zu ersuchen, wenn ein konkreter Fall bei Gericht verhandelt wird, der die Verletzung von Rechten dieser Personen zum Gegenstand hat.

Die Verwaltungsprozessordnung kennt nur einen Fall, in dem das Gericht in Bezug auf die Entscheidung der Europäischen Kommission direkt angerufen werden kann: Die Staatliche Datenschutzbehörde kann in den im Datenschutzgesetz genannten Fällen das Oberste Verwaltungsgericht Litauens ersuchen, der zuständigen Justizbehörde der Europäischen Union eine Frage in Bezug auf die Entscheidung der Europäischen Kommission zur Vorabentscheidung vorzulegen (Artikel 1221 Verwaltungsprozessordnung). Das Oberste Verwaltungsgericht Litauens kann nach der Prüfung des Antrags beschließen 1) den zuständigen Justizbehörden der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vorzulegen oder 2) das Ersuchen der Datenschutzbehörde in Bezug auf die Entscheidung der Europäischen Kommission abzulehnen (Artikel 1223 Verwaltungsprozessordnung).

Anderenfalls kann sich das Gericht an die zuständige gerichtliche Instanz der Europäischen Union wenden und um eine Vorabentscheidung über die Auslegung oder die Gültigkeit des EU-Rechts ersuchen. Jede Verfahrenspartei kann das Gericht bitten, ein Vorabentscheidungsersuchen an die zuständige Justizbehörde der Europäischen Union zu richten, die Entscheidung liegt jedoch beim Gericht.



[1] Dies entspricht der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, etwa in den Rechtssachen C-664/15 („Protect“) und C-240/09 („slowakischer Braunbär“), vgl. Mitteilung der Kommission C/2017/2616 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

[2] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[3] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[4] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[5] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[6] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2023

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