Access to justice in environmental matters

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Last update: 26/10/2022

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Zugang zu Gerichten auf Ebene der Mitgliedstaaten

1.1. Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

In der Verfassung der Republik Kroatien ist das Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die gesetzgebende Gewalt wird vom kroatischen Parlament, die vollziehende Gewalt von der Regierung der Republik Kroatien und die rechtsprechende Gewalt von den kroatischen Gerichten ausgeübt. Als Inhaber der rechtsprechenden Gewalt urteilen Gerichte auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und Verordnungen, der von Kroatien unterzeichneten und ratifizierten internationalen Verträge sowie anderer gültiger Rechtsquellen[1].

Neben der Legislative, der Exekutive und der Judikative wurde in der Verfassung das Verfassungsgericht der Republik Kroatien (Ustavni sud) als eine Art „vierte“ oder „zwischenstaatliche“ Gewalt eingerichtet. Die tatsächliche Stellung des Verfassungsgerichts zeigt sich in den ihm von der Verfassung verliehenen Befugnissen, d. h. in der rechtlichen Wirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Legislative, die Exekutive und die Judikative haben[2].

Das (kroatische) Parlament (Hrvatski sabor) verfügt über die Gesetzgebungsbefugnis, was bedeutet, dass alle Gesetze (zakoni) von ihm erlassen werden.

Die Regierung (Vlada) ist als Spitze der Exekutivgewalt wichtigster Initiator der vom kroatischen Parlament als Gesetzgeber verabschiedeten Gesetze. Gemäß der Verfassung der Republik Kroatien haben alle Abgeordneten, Fraktionen, Arbeitsgremien des kroatischen Parlaments sowie die Regierung das Recht, Gesetze vorzuschlagen. Darüber hinaus erlässt die Regierung besondere Rechtsakte, die Verordnungen (uredbe), Beschlüsse (odluke), Schlussfolgerungen (zaključke) und Verwaltungsverfügungen (rješenja) umfassen.

Des Weiteren erlässt jedes Ministerium auf der Grundlage unterschiedlicher Gesetze Verordnungen (pravilnike) für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Die wichtigsten Abschnitte des Merkblatts:

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.

Organe der staatlichen Verwaltung sind in Kroatien die Ministerien (ministarstva) und die staatlichen Verwaltungsorganisationen (državne upravne organizacije). Ministerien und staatliche Verwaltungsorganisationen sind zentrale staatliche Verwaltungsorgane. Staatliche Verwaltungsorganisationen nehmen staatliche Verwaltungsaufgaben wahr, die eine außerordentliche Autonomie oder besondere Arbeitsbedingungen und -methoden erfordern oder die der Umsetzung verbindlicher Rechtsakte der Europäischen Union dienen.

Die in einem Sondergesetz festgelegten Aufgaben der staatlichen Verwaltung können auf Organe der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder auf andere juristische Personen übertragen werden, die auf der Grundlage von Gesetzen mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind. Zu den Tätigkeiten der staatlichen Verwaltung gehören die sofortige Umsetzung von Gesetzen, der Erlass von Durchführungsvorschriften, die Ausübung der Verwaltungsaufsicht und andere administrative und fachliche Tätigkeiten[3].

Derzeit gibt es in Kroatien 16 Ministerien und 12 staatliche Verwaltungsorganisationen. Das Link öffnet neues FensterMinisterium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung ist das Verwaltungsorgan, dem bei der Umsetzung der Umweltgesetze die größte Bedeutung zukommt. Der Wirkungsbereich des Ministeriums umfasst unter anderem Tätigkeiten, die sich auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und der Natur im Einklang mit der Politik der nachhaltigen Entwicklung der Republik Kroatien beziehen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wasserbewirtschaftung sowie administrative und sonstige Tätigkeiten im Energiebereich. Bis Juli 2020 gab es ein Ministerium für Umweltschutz und Energie.

Neben den oben genannten nationalen Institutionen verfügen die auf regionaler Ebene angesiedelten Behörden, die Gespanschaften (županije), über eigene Zuständigkeiten im Bereich der Umwelt im Allgemeinen, die auch Aufgaben im Bereich der Wasser- und Naturbewirtschaftung umfassen. Es gibt 20 Gespanschaften und die Stadt Zagreb, die entweder über eigene Umweltabteilungen (einschließlich Natur und Wasser) verfügen oder diese Themen anderen Abteilungen, z. B. der Raumplanung, zuweisen. Dasselbe Prinzip gilt für Städte und sogar für einige Gemeinden, d. h. die lokalen Gebietskörperschaften, die über eigene Umweltabteilungen verfügen, die auch für die Wasser- und Naturschutzverwaltung zuständig sind. Jede Gespanschaft, jede Stadt und jede Gemeinde entscheidet bis zu einem gewissen Grad selbstständig, wie bestimmte mit Umweltfragen befasste Abteilungen organisiert werden, sodass Abteilungen oft unterschiedlich bezeichnet werden und auch ihre Aufgabenbereiche unterschiedlich ausgestaltet sind. Allerdings sind die unteren Verwaltungsebenen gegenüber allen ihnen übergeordneten Verwaltungsebenen rechenschaftspflichtig. So muss z. B. ein konkretes Projekt, das im örtlichen Raumordnungsplan vorgesehen ist, mit den Raumordnungsplänen der Stadt, der Gespanschaft usw. im Einklang stehen. Außerdem gilt der Grundsatz, dass die lokalen Behörden für die Erteilung von Genehmigungen für Projekte und Bauvorhaben in ihrem Gebiet zuständig sind und dasselbe gilt auch für die Gespanschaft und ihr Gebiet. Ist das Projekt jedoch von nationalem Interesse, ist die zentrale Stelle (Ministerium) für die Erteilung der Genehmigung zuständig. Darüber hinaus muss die Verwaltung aller Ebenen bei verschiedenen Arten von Projekten spezielle Regelungen einhalten, die in besonderen Rechtsvorschriften wie z. B. den Vorschriften zur UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) festgelegt sind.

Die Zuständigkeiten der einzelnen Verwaltungsebenen ist in den sektorspezifischen Gesetzen geregelt. Im Allgemeinen sind bestimmte Zuständigkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften verfassungsrechtlich verankert. Die lokalen Gebietskörperschaften sind für die Planung und Verwaltung von Raum, Raum- und Stadtplanung, kommunalen Dienstleistungen, Umweltschutz und der Förderung einer sauberen Umwelt zuständig, um nur die wichtigsten zu nennen. Die regionalen Gebietskörperschaften sind u. a. für Raum- und Stadtplanung (von regionaler Bedeutung) sowie für Verkehr und Verkehrsinfrastrukturen zuständig. Diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten werden in den sektoralen Gesetzen weiter konkretisiert, wobei sie unter Berücksichtigung des „Grundsatzes der Nähe“ auf die regionalen/lokalen und staatlichen Verwaltungsbehörden aufgeteilt werden. Nach dem Grundsatz der Nähe sollten Verwaltungsdienstleistungen unter dem Gesichtspunkt der Effizienz von denjenigen Einrichtungen erbracht werden, die möglichst nah am Bürger sind. Zur Veranschaulichung möchten wir anhand eines Beispiels zeigen, dass Elemente des UVP-Verfahrens nach der UVP-Gesetzgebung in die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsebenen fallen können. Die Arten von Projekten, die einem Scoping-Verfahren unterzogen werden müssen, sind in den Anhängen II und III der UVP-Verordnung aufgeführt. Die in Anhang II aufgeführten Projekte, z. B. Fremdenverkehrsgebiete außerhalb von Siedlungen ab einer Größe von 15 ha fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums (für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung). Projekte, die in Anhang III aufgeführt sind, z. B. touristische Themenparks ab einer Größe von 5 ha fallen in den Zuständigkeitsbereich der regionalen Umweltschutzbehörde. Die Logik besteht darin, dass größere und komplexere Projekte auf einer höheren Verwaltungsebene geprüft werden, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Verwaltungsebenen über bessere Kapazitäten zur Bearbeitung derartiger Anträge verfügen.

Das Recht auf Zugang zu Gerichten in Umweltsachen ist im Umweltschutzgesetz verankert, dem wichtigsten Rechtsakt im Bereich des allgemeinen Umweltschutzes in Kroatien. Der allgemeine Ansatz besteht darin, dass das USG Personen, die Teil der betroffenen Öffentlichkeit sind, rechtliche Interessen zugesteht. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung ist Voraussetzung, um Entscheidungen, die in Verfahren nach dem Umweltschutzgesetz ergangen sind, vor Gericht anfechten zu können. Außerdem sieht das USG vor, dass sich zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, unter bestimmten Voraussetzungen als betroffene Öffentlichkeit an einem im USG geregelten Verfahren beteiligen können (zum hinreichenden (wahrscheinlichen) rechtlichen Interesse siehe weiter unten).

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte.

In Kroatien gehört der Umweltschutz zu den höchsten Werten der verfassungsmäßigen Ordnung. Gemäß Artikel 3 der Link öffnet neues FensterVerfassung ist die „Erhaltung der Natur und der Umwelt“ einer der höchsten Werte der Verfassungsordnung der Republik Kroatien und Grundlage für die Auslegung der Verfassung. Nach Artikel 50 der Verfassung können „[d]ie Unternehmensfreiheit und die Eigentumsrechte durch Gesetz ausnahmsweise zum Schutz der Interessen und der Sicherheit der Republik, der Natur, der Umwelt und Gesundheit der Menschen eingeschränkt werden“. Artikel 70 der Verfassung erlegt dem Staat zudem eine umfassende Verantwortung für den Umweltschutz auf, indem er vorsieht, dass „die Republik ... die Voraussetzungen für eine gesunde Umwelt [schafft]“. Grundsätzlich könnten sich Einzelpersonen in bestimmten Fällen unmittelbar auf diese Vorschrift berufen. In Artikel 70 heißt es weiter: „Jeder hat im Rahmen seiner Möglichkeiten und Tätigkeiten die Pflicht, sich besonders dem Schutz der Gesundheit, der Natur und der Umwelt zu widmen.“ Das Recht auf Zugang zu Informationen, die sich im Besitz von Behörden befinden, wird durch Artikel 30 Absatz 4 der Verfassung garantiert, der für Umweltfälle von Bedeutung ist.

In Artikel 19 Absatz 2 der Verfassung heißt es darüber hinaus: „Die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der einzelnen Handlungen von Verwaltungsbehörden und öffentlichen Stellen ist gewährleistet.“

Laut Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung hat ferner „[j]eder das Recht, dass durch ein rechtmäßig eingerichtetes, unabhängiges und unparteiisches Gericht innerhalb einer angemessenen Frist über seine Rechte und Pflichten sowie über den Verdacht oder Vorwurf einer Straftat gegen ihn entschieden wird“.

Es gibt keine spezifische Bestimmung, die explizit die Klagebefugnis in Umweltangelegenheiten regelt; es gibt jedoch Bestimmungen, die sich auf die Gleichheit aller kroatischen und ausländischen Staatsbürger vor den Gerichten (und anderen staatlichen oder sonstigen Organen mit öffentlichen Befugnissen) beziehen, vorsehen, dass Gerichtsverhandlungen und Urteile öffentlich sind, und regeln, unter welchen Voraussetzungen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Das kroatische Verfassungsgericht ist für den Schutz der Verfassung zuständig.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte.

Das Link öffnet neues FensterUmweltschutzgesetz (ABl. 80/13, 153/13, 78/15, 12/18, 118/18) ist ein zentrales Gesetz, nicht nur für die Umweltpolitik Kroatiens, sondern auch für die kroatische Politik der nachhaltigen Entwicklung. Darin werden grundlegende Konzepte für die nachhaltige Entwicklung definiert und staatliche Institutionen, ihre Befugnisse und ihre Pflichten bei der Ausarbeitung einschlägiger Strategiepapiere im Zusammenhang mit natürlichen Ressourcen festgelegt. Dieses Gesetz enthält zudem Bestimmungen, die die Verhängung von Bußgeldern gegen Personen vorsehen, die gegen die im Gesetz vorgesehenen Vorschriften, Verpflichtungen oder Befugnisse verstoßen, und es regelt, wie oben bereits erwähnt, den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Gesetze, Verfügungen und Verordnungen, die andere Umweltteilbereiche (Luft, Klima, Meer usw.), unterschiedliche Umweltverfahren (UVP, SUP, Umweltgenehmigung usw.) und verschiedene Gefahren für die Umwelt (Abfälle, Chemikalien usw.) regeln, aber keine spezifischen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten enthalten.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.

Zelena akcija/Friends of the Earth Croatia erhob beim Verwaltungsgericht Rijeka Klage gegen die Entscheidung des Ministeriums für Umweltschutz und Energie, die UVP-Genehmigung für den schwimmenden LNG-Terminal auf der Insel Krk zu erteilen. Die (im Juni 2018 anhängig gemachte) Klage wurde in erster Linie darauf gestützt, dass das Projekt nicht in Raumordnungsplänen (der Gespanschaft oder der Gemeinde) enthalten sei, dass es keinen alternativen Standort oder kein alternatives Verfahren gebe, dass in der UVP-Studie sehr alte Daten verwendet worden seien, dass für den schwimmenden Teil und den Küstenteil desselben Projekts gesonderte UVPs erstellt worden seien usw.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts erging nach der zweiten mündlichen Verhandlung im Februar 2019, und die Klagen von Zelena akcija und Zelena Istra, der Gemeinde Omišalj und der Gespanschaft Primorsko Goranska wurden abgewiesen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass das kroatische Parlament in dem Zeitraum, in dem das Gerichtsverfahren anhängig war, das LNG-Gesetz verabschiedet hatte, wodurch dieses Projekt als eine der obersten Prioritäten für Kroatien eingestuft wurde. Vor dem Verwaltungsgericht erklärte ZA/FoE Croatia, dass dies als erheblicher Druck auf das Gericht angesehen werden könne, was der Richter jedoch von sich wies. Außerdem wurde das Urteil gerade einmal 15 Minuten nach der zweiten Verhandlung verkündet, und der Richter lehnte alle vorgeschlagenen Beweismittel wie die Vernehmung von Sachverständigen ab, was in Verwaltungssachen ansonsten nicht üblich ist.

Alle Kläger legten Rechtsmittel beim Hohen Verwaltungsgerichtshof ein, jedoch ohne Erfolg, und das betreffende Urteil erging in einem sehr schnellen Verfahren, was in solchen Fällen sehr ungewöhnlich ist und aus unserer Sicht auch zeigt, dass das Parlament und insbesondere der Minister für Umwelt und Energie, der sich öffentlich für das Projekt eingesetzt hatte, Druck ausgeübt hatten.

Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Hohen Verwaltungsgerichtshof kann sich der Oberste Gerichtshof (Vrhovni sud Republike Hrvatske) nur über den im Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten vorgesehenen außerordentlichen Rechtsbehelf an einem Verwaltungsverfahren beteiligen. Dieser Rechtsbehelf kann nur vom Generalstaatsanwalt eingelegt werden, entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei. Daher ist in den allermeisten Fällen der Hohe Verwaltungsgerichtshof die letzte Instanz eines Verwaltungsverfahrens.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Die kroatische Verfassung sieht vor, dass alle internationalen Verträge (einschließlich Umweltabkommen), die im Einklang mit der Verfassung geschlossen, ratifiziert und veröffentlicht wurden und in Kraft sind, Teil der internen Rechtsordnung Kroatiens sind und rechtlich über dem kroatischen Recht stehen. In der kroatischen Praxis stützen sich die Gerichte in Umweltsachen jedoch nur auf die nationalen Rechtsvorschriften, ohne eine eingehende Prüfung und in der Annahme, dass diese mit dem EU-Recht sowie mit internationalen Umweltübereinkommen im Einklang stehen.

1.2. Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem

Die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt obliegt in der Republik Kroatien den ordentlichen Gerichten und Fachgerichten sowie dem Obersten Gerichtshof der Republik Kroatien.

Die ordentlichen Gerichte untergliedern sich in 67 erstinstanzliche Gemeindegerichte und in 15 zweitinstanzliche Gespanschaftsgerichte. Ihre Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstand, d. h. die Gemeindegerichte werden in einfacheren Rechtssachen als erstinstanzliche Gerichte tätig und die Gespanschaftsgerichte fungieren als Berufungsinstanz. In Fällen, in denen die Gespanschaftsgerichte als Gericht erster Instanz tätig werden, ist Berufungsgericht der Oberste Gerichtshof. Die ordentlichen Gerichte bearbeiten Zivil- und Strafsachen sowie Ordnungswidrigkeiten in erster Instanz.

Die Fachgerichte untergliedern sich in 7 Handelsgerichte, 4 Verwaltungsgerichte, das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien, den Hohen Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien und das Hohe Ordnungswidrigkeitengericht der Republik Kroatien, die Gerichte zweiter Instanz sind. Dies bedeutet, dass Fachgerichte zweistufig ausgestaltet sind, wobei die Hohen Gerichte als Gerichte zweiter Instanz (Berufungsgerichte) tätig werden.

Die 61 erstinstanzlichen Gerichte für Ordnungswidrigkeiten sind seit dem 1. Januar 2020 in die Gemeindegerichte integriert.

Gemeindegerichte und Ordnungswidrigkeitengerichte sind örtlich für eine oder mehrere Gemeinden, eine oder mehrere Städte oder Teile eines Ballungsgebiets zuständig. Gespanschafts-, Handels- und Verwaltungsgerichte sind örtlich für eine oder mehrere Gespanschaften zuständig.

Das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien, der Hohe Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien, das Hohe Ordnungswidrigkeitengericht der Republik Kroatien und der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien sind für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Kroatien zuständig. Zwar ist die verpflichtende Einrichtung eines Obersten Strafgerichtshofs vorgesehen; diese wurde jedoch bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit bestimmter Gesetzesänderungen ausgesetzt.

Der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien ist das höchste Gericht Kroatiens.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Die Frage der Zuständigkeit hängt von der Rechtsordnung des Staates ab, da sie auf der Grundlage des Sitzes des Klägers entschieden werden kann.

Bei Umweltsachen ist vor allem zu beachten, dass sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (es gibt vier in Kroatien, mit Sitz in den vier größeren Städten – Zagreb, Split, Osijek und Rijeka) danach richtet, auf welches Gebiet sich die konkrete umweltbezogene Verwaltungsentscheidung auswirken wird. Wird ein Verfahren gegen die Gespanschaft (regionale Einheit), zu der die betreffende Verwaltungsbehörde gehört, eingeleitet, so ist das Gericht zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich die regionale Einheit befindet. Könnte der Fall in die Zuständigkeit mehrerer Gerichte fallen, entscheidet das Gericht, das beiden Gerichten übergeordnet ist, über die Zuständigkeit (und diese Regel gilt auch für andere Gerichte). In Verwaltungssachen ist der Hohe Verwaltungsgerichtshof zuständig.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Es gibt keine auf Umweltsachen spezialisierten Gerichte oder Richter. Die meisten Umweltsachen werden bei den Verwaltungsgerichten anhängig gemacht; Vorschriften, die regeln, welcher Richter eine Umweltsache bearbeitet, gibt es nicht. In der kroatischen Praxis wurden Umweltsachen von unterschiedlichen Richtern entschieden. Das bedeutet also im Wesentlichen, dass ein bei einem Gericht anhängig gemachter Fall von jedem an diesem Gericht tätigen Richter bearbeitet werden kann.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.

Das Verwaltungsgericht nimmt eine freie Beweiswürdigung vor und stellt den Sachverhalt fest. Es berücksichtigt die Tatsachen, die in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, festgestellt wurden, und die Parteien können vorschlagen, welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln festzustellen sind; das Gericht ist daran jedoch nicht gebunden und kann den Sachverhalt auch von Amts wegen feststellen. An drei der vier Verwaltungsgerichte (Zagreb, Split, Rijeka) wurde die Spezialisierung der Richter intern festgelegt[4].

In einer erstinstanzlichen Verwaltungsstreitigkeit ist das Gericht an den Umfang der vom Kläger beantragten Überprüfung gebunden, nicht aber an seine Begründung. In der Praxis sind Klagen so formuliert, dass die betreffende Verwaltungsentscheidung „zur Gänze“ angefochten wird. Allerdings ist das Berufungsgericht, der Hohe Verwaltungsgerichtshof, bei der Überprüfung der Entscheidung erstinstanzlicher Gerichte an die in der Berufungsschrift vorgebrachten Gründe gebunden.

Beide Ebenen der Verwaltungsgerichte prüfen Verwaltungsentscheidungen (und Verwaltungsverträge) darauf, ob sie den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen. Sie können dies jedoch erst dann tun, wenn eine Partei das Verfahren eingeleitet hat, unabhängig davon, ob sich eine der Parteien darauf berufen hat. Wenn ein Rechtsakt einem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wird, hat das Gericht den offiziellen Auftrag zu prüfen, ob dieser Rechtsakt den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.

1.3. Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden).

In Kroatien gibt es die übliche Gewaltenteilung in Legislative, Judikative und Exekutive. Die Gesetzgebungsbefugnis auf staatlicher Ebene liegt beim Parlament, dem Hrvatski sabor. Die Regierung verfügt über Exekutivbefugnisse, während die Judikative ein eigenständiger unabhängiger Bereich ist.

Bestimmte verfassungsrechtlich garantierte Aufgaben sind den dezentralen Regierungsebenen zugewiesen: 20 Gespanschaften sowie der Stadt Zagreb, die aufgrund ihrer Größe den Status einer Gespanschaft hat.

Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung liegt die gesamte Legislative und Exekutive bei den Ministerien als zentralen Regierungsorganen. Gemäß der Verfassung der Republik Kroatien und dem Gesetz über die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (Art. 20) können Gemeinde, Stadt und Gespanschaft eigenständig über Aufgaben, die in ihren Zuständigkeitsbereich als lokale und regionale Gebietskörperschaften fallen, entscheiden. Die unteren Verwaltungsorgane sind rechenschaftspflichtig gegenüber den ihnen übergeordneten Verwaltungsorganen. Die Gespanschaften erfüllen allgemeine Verwaltungsaufgaben auf regionaler Ebene, während die kommunalen Gebietskörperschaften in ihrem Bereich Aufgaben von lokaler Bedeutung wahrnehmen, die unmittelbar auf die Bedürfnisse der Bürger eingehen und nicht durch die Verfassung oder andere Gesetze staatlichen Stellen übertragen werden.

Das Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt und der Natur, mit der Wasserbewirtschaftung sowie administrative und sonstige Tätigkeiten im Energiebereich wahr. Dieses Ministerium erteilt Umweltgenehmigungen, trifft Entscheidungen über UVP, VP, SUP usw. Das Ministerium für Raumordnung und Bauwesen erteilt Standort- und Baugenehmigungen, die auch in Umweltsachen von Bedeutung sind.

Neben den oben genannten nationalen Institutionen verfügen die auf regionaler Ebene angesiedelten Behörden, die Gespanschaften (županije), über eigene Zuständigkeiten im Bereich der Umwelt im Allgemeinen, sodass einige Genehmigungen und Entscheidungen über UVP, VP und SEA auch auf dieser Ebene erteilt werden.

Dasselbe Prinzip gilt für Städte und sogar für einige Gemeinden, d. h. die lokalen Gebietskörperschaften, die über eigene Umweltabteilungen verfügen, die auch für die Wasser- und Naturschutzverwaltung zuständig sind.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Eine umweltbezogene Verwaltungsentscheidung kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Ministerium erlassen wurde. Wird eine Entscheidung von einer nachgeordneten Behörde erlassen, muss vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts zunächst ein Rechtsbehelf beim Ministerium eingelegt werden. Es gibt keine strikten Zeitvorgaben für den Erlass einer Entscheidung. Das Umweltgesetz stellt lediglich fest, dass jeder Umweltfall per se ein dringender Fall ist. In der Praxis variiert der Zeitrahmen für den Erlass eines rechtskräftigen Urteils, sodass einige Fälle manchmal innerhalb eines Jahres oder sogar weniger entschieden werden (z. B. in Fällen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Umweltinformationen), während manchmal mehr als ein Jahr bis zum ersten Verhandlungstermin vergeht. In diesen Fällen kann es ohne Weiteres mehr als zwei Jahre dauern, bis das Urteil verkündet wird.

3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?

Wie bereits erwähnt, gibt es keine speziellen Umweltgerichte.

4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen).

Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich

Wurde eine umweltbezogene Verwaltungsentscheidung von einer niedrigeren Umweltbehörde, z. B. auf der (regionalen) Ebene der Stadt, der Gemeinde oder der Gespanschaft, erlassen, besteht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf beim Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung einzulegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren ist auch dann zulässig, wenn die Verwaltung untätig bleibt.

Rechtsbehelfe, die vom Ministerium beschieden wurden, können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Vor der Anrufung des Gerichts muss ein Rechtsbehelf beim Ministerium eingelegt werden. Erst die vom Ministerium erlassene Entscheidung kann dann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Hat das Ministerium selbst eine Verwaltungsentscheidung erlassen, gibt es keine höhere Instanz, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte. Es gibt jedoch die Möglichkeit, einen Verwaltungsstreit vor dem Verwaltungsgericht anhängig zu machen.

Rechtsmittel gegen gerichtliche Beschlüsse und Entscheidungen

Das Verwaltungsgericht ist ein Gericht erster Instanz. Seine Entscheidungen können vor dem Hohen Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Letzte Instanz ist der Oberste Gerichtshof. Neben der Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften und der Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger befasst sich der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien auch mit aktuellen Fragen im Zusammenhang mit der Gerichtspraxis, entscheidet über ordentliche oder außerordentliche Rechtsbehelfe, wenn das Gesetz oder gesonderte Durchführungsbestimmungen dies erfordern, entscheidet über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den unteren Gerichten im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien und analysiert den Bedarf an beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten für Richter, Rechtsanwälte und Referendare. Darüber hinaus nimmt der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien weitere gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben wahr. Der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien setzt sich aus einer Strafkammer und einer Zivilkammer mit insgesamt 42 Richtern, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, zusammen.

Der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien veröffentlicht regelmäßig eine Auswahl seiner Entscheidungen in Form einer Zeitschrift für die Gerichtspraxis, die Fachleuten wie auch der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien veröffentlicht seine Rechtsprechung zudem auf seiner Link öffnet neues FensterWebsite. Der Zugang zur Website ist kostenlos.

Zu beachten ist, dass es auch Fälle gibt, in denen ein Rechtsbehelf gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zulässig ist, nämlich erste Kassationsverfahren, Untätigkeit der Verwaltung und gerichtliche Vergleiche.[5]

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.

Im Umweltbereich gibt es keine speziell geregelten, außerordentlichen Rechtsbehelfe.

Es gibt jedoch einige außerordentliche Rechtsbehelfe:

  • im verwaltungsbehördlichen Verfahren – Wiederaufnahme des Verfahrens, Aufhebung und Rücknahme der Entscheidung, Feststellung der Nichtigkeit der Entscheidung[6];
  • im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Wiederaufnahme des Verfahrens, Antrag auf außerordentliche Überprüfung.[7]

Der außerordentliche Rechtsbehelf in Gestalt eines Antrags auf außerordentliche Überprüfung ist die einzige Möglichkeit, wie sich der Oberste Gerichtshof nach Abschluss des Verfahrens vor dem Hohen Verwaltungsgerichtshof ebenfalls an einem Verwaltungsverfahren beteiligen kann. Dieser Rechtsbehelf kann nur vom Generalstaatsanwalt eingelegt werden, entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei. Daher ist in den allermeisten Fällen der Hohe Verwaltungsgerichtshof die letzte Instanz eines Verwaltungsverfahrens.

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH können in Umweltsachen von jedem Gericht, z. B. dem Hohen Verwaltungsgerichtshof, eingereicht werden. Jeder, der eine Klage anhängig macht, kann verlangen, dass das Gericht den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

Die einschlägigen Umweltvorschriften enthalten keine spezifischen Regelungen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten (z. B. Mediation oder ähnliches); dies bedeutet jedoch nicht, dass die Parteien nicht versuchen könnten, Konflikte einvernehmlich zu lösen.

Darüber hinaus gibt es die Link öffnet neues Fensterkroatische Vereinigung für Schlichtung (Hrvatska udruga izmiritelja), deren Aufgabe darin besteht, Mediation, Aufklärung und Streitbeilegung durch Mediation zu fördern und die Mediation zu einem allgemein akzeptierten Streitbeilegungsverfahren zu machen. Seit einigen Jahren bietet diese Vereinigung Weiterbildungsveranstaltungen für Justizorgane und Juristen an, mit dem Ziel, Streitbeilegung durch Mediation zu etablieren.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?

Das Link öffnet neues Fensterkroatische Strafrecht kennt bestimmte Umweltstraftaten wie Kontaminierung/Verschmutzung der Umwelt, Gefährdung der Umwelt durch eine Anlage, Zerstörung geschützter Naturdenkmäler, Zerstörung natürlicher Lebensräume, Änderung der Wasserordnung in Kroatien usw.

In Kroatien werden Umweltstraftaten in der Regel von Amts wegen verfolgt, d. h. das Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft entweder von Amts wegen oder nach Eingang einer Strafanzeige eingeleitet, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde. Anzeige erstatten kann jeder, der belastbare und spezifische Kenntnisse über die Straftat und den Täter hat; Straftaten werden grundsätzlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt. Anzeige kann jedoch auch bei der Polizei (aus praktischen Gründen der häufigste Fall), einem Gericht oder einem nicht zuständigen Staatsanwalt erstattet werden, von wo aus eine unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Staatsanwaltschaft erfolgt.

Darüber hinaus kann jeder geringfügige Vergehen, z. B. gegen das Umweltschutzgesetz oder eine andere Regelung aus dem Bereich des Umweltschutzes, der zuständigen Inspektion melden. Die Inspektion wird dann, wenn sie dies für sinnvoll hält, ein entsprechendes Verfahren einleiten. Seit dem 1. Januar 2019 umfasst die Link öffnet neues FensterStaatliche Inspektion (Državni inspektorat) auch die Inspektionsstellen für Umwelt, Naturschutz, Forst, Wasserwirtschaft, Landwirtschaft usw. Vor 2019 waren die Inspektionen bei dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Ministerium angesiedelt.

Jeder, einschließlich einer NRO, kann eine Beschwerde bei der/dem Link öffnet neues FensterBürgerbeauftragten (Pučka pravobraniteljica) einreichen, die seit 2013 auch Umweltfälle in ihren Jahresbericht aufnimmt. Die/Der Bürgerbeauftragte kann Empfehlungen, Stellungnahmen, Vorschläge und Warnungen an die in der Beschwerde genannten Stellen richten. Diese Stellen müssen die/den Bürgerbeauftragte(n) über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen unterrichten.

Die/Der Link öffnet neues FensterDatenschutzbeauftragte (Povjerenik za informiranje) ist eine zweitinstanzliche Stelle, die sich mit Beschwerden von Nutzern gegen Entscheidungen von Behörden befasst. Nutzer können innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde bei dem/der Datenschutzbeauftragten einlegen, und zwar über die erstinstanzliche Stelle, die die Entscheidung erlassen hat. Außerdem kann Beschwerde bei dem/der Datenschutzbeauftragten eingelegt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Antrag auf Auskunft entschieden hat (sogenannte Untätigkeit der Verwaltung). In diesem Fall kann die Beschwerde auch direkt bei dem/der Datenschutzbeauftragten eingelegt werden.

1.4. Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Verwaltungsentscheidungen in Umweltsachen können von natürlichen oder juristischen Personen, von Personenmehrheiten (z. B. Nachbarn, Eigentümern derselben Immobilie usw.) und unter bestimmten Voraussetzungen auch von NRO angefochten werden.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Die Klagebefugnis ist für alle Umweltfälle einheitlich geregelt.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)

Die Verwaltungsverfahren sind im Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren von 2009 (im Folgenden: GAVV) allgemein geregelt. Das GAVV enthält allgemeine Bestimmungen (Artikel 1–39), die für alle Verwaltungsverfahren gelten. Sektorspezifische Gesetze können sektorale Besonderheiten von Verwaltungsverfahren vorsehen; die allgemeinen Bestimmungen des GAVV bleiben jedoch unberührt. Artikel 4 GAVV enthält eine allgemeinen Regelung der Klagebefugnis und bestimmt, wer Partei des Verwaltungsverfahrens sein kann. Es gilt der Grundsatz, dass Partei des Verwaltungsverfahrens „die natürliche oder juristische Person [ist], auf deren Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, gegen die das Verfahren geführt wird oder die berechtigt ist, sich an dem Verfahren zum Schutz ihrer Rechte oder rechtlichen Interessen zu beteiligen“.

Dementsprechend kann neben den unmittelbaren Verfahrensbeteiligten auch Partei des Verfahrens sein, wer eine Beeinträchtigung seiner Rechte nachweisen kann. Nach den allgemeinen Bestimmungen können nur die Verfahrensbeteiligten eine verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Überprüfung veranlassen.

Gemäß Artikel 167 Absatz 1 und Artikel 168 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) (ABl. 80/13, 153/13, 78/15, 12/18) haben Einzelpersonen das Recht, bei einer zweitinstanzlichen Behörde einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn die Entscheidung von einer unteren Verwaltungsbehörde erlassen wurde, oder eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, wenn die Entscheidung vom Ministerium erlassen wurde. Voraussetzung ist, dass ihre Rechte nachweislich durch Ort und/oder Art und Auswirkungen des Vorhabens verletzt werden oder werden könnten und dass sie als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren teilgenommen haben.

Gemäß Artikel 167 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 2 USG haben NRO ein ausreichendes rechtliches Interesse an den im Umweltschutzgesetz geregelten Verfahren mit Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, wenn sie:

  1. im Einklang mit den Sondervorschriften für Verbände registriert sind und der Umweltschutz, einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und des Schutzes oder der schonenden Nutzung der natürlichen Ressourcen, in ihrer Satzung als Ziel festgelegt ist,
  2. wenn sie mindestens zwei Jahre vor Einleitung des behördlichen Verfahrens (an dem sie ihr rechtliches Interesse bekunden) registriert wurden und wenn sie nachweisen können, dass sie in diesem Zeitraum in dem Gebiet der Stadt oder Gemeinde, in der sie gemäß ihrer Satzung einen eingetragenen Sitz haben, aktiv
  3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz wahrgenommen haben. Eine solche NRO hat das Recht, beim Ministerium Rechtsbehelf einzulegen oder beim zuständigen Gericht Klage zu erheben, um die verfahrensrechtliche und/oder materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen prüfen zu lassen.

Das Recht einer NRO auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten hängt nicht davon ab, ob sie sich an dem Verwaltungsverfahren beteiligt hat, das zu der gerichtlich angefochtenen Entscheidung geführt hat.

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gilt die Regel, dass Verwaltungsstreitigkeiten in kroatischer Sprache und in lateinischer Schrift geführt werden. Parteien und Beteiligte einer Verwaltungsstreitigkeit haben jedoch das Recht, ihre eigene Sprache zu verwenden und einen vereidigten Sprachmittler hinzuzuziehen. Die Übersetzungs-/Dolmetschkosten müssen von der Partei getragen werden, die die entsprechende Leistung in Anspruch genommen hat, sofern nicht ein Spezialgesetz etwas anderes vorsieht. Übersetzungs-/Dolmetschkosten können in die Gesamtkosten einbezogen werden, deren Erstattung die Partei in einem Rechtsstreit geltend machen kann. In Umweltstreitigkeiten ist kein Ausschluss von Kosten vorgesehen.

1.5. Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Wie bereits erwähnt nimmt das Verwaltungsgericht eine freie Beweiswürdigung vor und stellt den Sachverhalt fest. Es berücksichtigt die Tatsachen, die in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, festgestellt wurden, und die Parteien können vorschlagen, welche Tatsachen mit welchen Beweismitteln festzustellen sind; das Gericht ist daran jedoch nicht gebunden und kann den Sachverhalt auch von Amts wegen feststellen. In der Praxis erheben die Verwaltungsgerichte jedoch keine Beweise von Amts wegen, wenn eine solche Beweiserhebung mit Gerichtskosten einhergehen würde.

In einer erstinstanzlichen Verwaltungsstreitigkeit ist das Gericht an den Umfang der vom Kläger beantragten Überprüfung gebunden, nicht aber an seine Begründung. In der Praxis sind Klagen so formuliert, dass die betreffende Verwaltungsentscheidung „zur Gänze“ angefochten wird. Allerdings ist das Berufungsgericht, der Hohe Verwaltungsgerichtshof, bei der Überprüfung der Entscheidung erstinstanzlicher Gerichte an die in der Berufungsschrift vorgebrachten Gründe gebunden.

Beide Ebenen der Verwaltungsgerichte prüfen Verwaltungsentscheidungen (und Verwaltungsverträge) darauf, ob sie den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen. Sie können dies jedoch erst dann tun, wenn eine Partei das Verfahren eingeleitet hat, unabhängig davon, ob sich eine der Parteien darauf berufen hat. Wenn ein Rechtsakt einem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wird, hat das Gericht den offiziellen Auftrag zu prüfen, ob dieser Rechtsakt den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

Die Einführung neuer Beweise, d. h. von Beweismitteln, die im Verwaltungsverfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht angeboten wurden, ist zulässig. Diese Beweisvorschläge sowie andere Beweismittel sind für das Gericht nicht bindend. In der kroatischen Rechtsprechung gab es einige Fälle, in denen das Verwaltungsgericht die Einführung neuer Beweise abgelehnt hat. Begründet wurde dies damit, dass diese Beweise bereits in den früheren Verfahren (UVP, VP usw.) hätten eingeführt werden müssen. Dies war beispielsweise der Fall in den Verfahren USI1365-17-16 vom 15. Juni 2018 und USI-272/15-15, die Windkraftanlagen zum Gegenstand hatten und bei denen sich jeweils NRO BIOM und das Ministerium für Umwelt und Energie gegenüber standen.

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.

Es gibt einen Link öffnet neues Fensterkroatischen Verband der Gerichtssachverständigen und Gutachter.

Diese Liste kann man nach spezifischen Bereichen und Unterbereichen durchsuchen. Jede Prozesspartei kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen beantragen.

Wenn jedoch für ein bestimmtes Gebiet (z. B. Lebensräume bestimmter Arten oder UVP-Verfahren im Allgemeinen) kein Sachverständiger aufgeführt ist, können die Parteien auch einen nicht in dieser Liste genannten Sachverständigen vorschlagen. Diese Möglichkeit steht auch dem Gericht offen. Es gelten zwar keine formalen Anforderungen an nicht in der Liste aufgeführte Sachverständige; letztendlich werden an sie jedoch vergleichbare Anforderungen gestellt wie an die in der Liste genannten Sachverständigen. Eine Partei, die eine Person vorschlägt, die nicht auf der Liste steht, sollte anhand des Lebenslaufs oder ähnlichem glaubhaft machen, warum es sich bei dem betreffenden Sachverständigen um einen Experten auf dem fraglichen Gebiet handelt.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Sachverständigengutachten sind für Richter nicht bindend, sodass sie diese genauso wie andere Beweismittel würdigen. Es besteht also ein gewisser Ermessensspielraum.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.

Nach der Link öffnet neues FensterVerordnung über die ständigen Sachverständigen kann ein Sachverständiger zum ständigen Gerichtssachverständigen (stalni sudski odvjetnik) ernannt und in die oben genannte Liste aufgenommen werden. Der Sachverständige muss die Frist einhalten, die in der Anordnung zur Einholung eines Gutachtens genannt ist, alle Erkenntnisse, die er im konkreten Fall gewinnt, geheim halten und sich in seinem Fachgebiet weiterbilden.

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien.

Jede Prozesspartei kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen beantragen. Das Gericht muss diesem Antrag nicht stattgeben, wird dies in der Regel aber tun. In mehreren Umweltverfahren (z. B. UVP für schwimmende LNG-Terminals auf der Insel Krk und bei Windkraftanlagen) lehnten die Gerichte die Hinzuziehung eines Sachverständigen jedoch mit der Begründung ab, dass ein Gutachten eines oder mehrerer zusätzlicher Sachverständiger ein Gutachten einer mit der UVP-Studie befassten Gruppe von Sachverständigen nicht aushebeln könne.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Dem Sachverständige steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu, die ebenfalls in der Link öffnet neues FensterVerordnung über die ständigen Sachverständigen geregelt ist. Die Vergütung wird vom Gerichtshof anhand von Punkten festgelegt, wobei 1 Punkt dem Gegenwert von 2,00 HRK (ohne MwSt) entspricht und für Nachtarbeit, Feiertagsarbeit usw. ein Zuschlag von 100 % gezahlt wird. Übernimmt das Gericht oder der Staatsanwalt diese Gebühr, ist sie 20 % niedriger, als wenn die Parteien einen Sachverständigen aus der Liste vorschlagen.

Diese Vergütung deckt die Anfertigung eines schriftlichen Gutachtens, die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, Reisekosten, Übernachtungskosten usw. ab. In der Verordnung über die ständigen Sachverständigen ist festgelegt, wie viele Punkte ein Sachverständiger für einen bestimmten Teil seiner Tätigkeit erhalten kann. So ist z. B. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens eine Vergütung von 150 bis 4000 Punkten, für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung eine Vergütung von 100 Punkten vorgesehen usw.

1.6. Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Die Link öffnet neues Fensterkroatische Anwaltskammer (Hrvatska odvjetnička komora) führt ein Link öffnet neues Fensteröffentlich zugängliches Verzeichnis aller Rechtsanwälte. Darin sind jedoch keine auf Umweltrecht spezialisierten Berufsträger enthalten. Dieses Verzeichnis kann nach den Namen von Rechtsanwälten und einigen Spezialisierungen durchsucht werden, z. B. Anwälte für Jugendstrafrecht oder Anwälte für Opfer von Straftaten, aber es gibt kein spezielles Verzeichnis für Umweltanwälte. Es gibt jedoch eine Liste von Rechtsanwälten, die unentgeltlichen Rechtsbeistand gewähren – etwas, was in Umweltsachen hilfreich sein kann. Das Verzeichnis kann auch nach Städten, in denen sich der Sitz der Kanzlei befindet, durchsucht werden.

In Umweltgerichtssachen (und auch allgemein) ist die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands nicht zwingend vorgeschrieben. Das kroatische Rechtssystem verlangt nur ausnahmsweise (für bestimmte Gerichtsverfahren) eine anwaltliche Vertretung, z. B. wenn ein außerordentlicher Rechtsbehelf eingelegt werden soll – die Überprüfung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Zivilverfahren kann nur von einem zugelassenen Anwalt eingereicht werden.

1.1. Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?

Einige Rechtsanwälte haben Umweltfälle pro bono übernommen.

Es gibt auch Rechtsanwälte bei Umwelt-NRO, die in Umweltsachen unentgeltlichen Rechtsbeistand leisten.

Darüber hinaus kann man sich auch an die Law Clinic an der Juristischen Fakultät in Zagreb wenden; eine Möglichkeit, die auch an einigen anderen juristischen Fakultäten zur Verfügung steht.

1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten?

Man kann sich an die Link öffnet neues Fensterkroatische Anwaltskammer (Hrvatska odvjetnička komora) wenden, wenn man unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt. Es gibt jedoch auch einige wenige im Umweltbereich tätige NRO (Zelena akcija/Friends of the Earth Croatia und Sunce), die Pro-bono-Beistand bieten. Spezifische Verfahren, Formulare oder Ähnliches gibt es nicht.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Law Clinic an der Juristischen Fakultät in Zagreb zu kontaktieren.

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?

Man sollte sich an die Link öffnet neues Fensterkroatische Anwaltskammer (Hrvatska odvjetnička komora) wenden, wenn man unentgeltlichen Rechtsbeistand benötigt. Es gibt jedoch auch einige wenige im Umweltbereich tätige NRO (Zelena akcija/Friends of the Earth Croatia und Sunce), die Pro-bono-Beistand bieten.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Law Clinic an der Juristischen Fakultät in Zagreb zu kontaktieren.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.

Link öffnet neues FensterListe der Sachverständigen und Gutachter

Link öffnet neues FensterKroatische Vereinigung für Schlichtung

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind.

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind

  • Link öffnet neues FensterWorld Wide Fund for Nature (Weltnaturfonds; WWF)
  • Link öffnet neues FensterGreenpeace
  • Friend of Earth Europe und Friends of Earth International – Die NRO Link öffnet neues FensterZelena akcija ist Friends of the Earth Croatia
  • Justice and Environment – Zelena akcija/FoE Croatia ist Mitglied
  • Europäisches Umweltbüro (EEB) – Zelena akcija/FoE Croatia (Zagreb), Zelena Istra (Pula) und Sunce (Split) sind die kroatischen Mitglieder
  • Link öffnet neues FensterBankwatch – Zelena akcija/FoE Croatia ist Mitglied
  • Link öffnet neues FensterBirdlife – Die Vereinigung BIOM ist kroatischer Partner von Birdlife

1.7. Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Gemäß Artikel 109 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren muss ein Rechtsbehelf (Widerspruch) innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei einer höheren oder gleichrangigen Verwaltungsbehörde eingelegt werden, sofern nicht in einer Lex specialis eine längere Frist vorgesehen ist. Das Umweltschutzgesetz enthält keine abweichenden Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans.

Nach Artikel 121 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren muss die zweitinstanzliche Verwaltungsbehörde den Rechtsbehelf so schnell wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach seiner Einlegung, bescheiden und die Entscheidung der Partei zustellen, sofern in einer Lex specialis nicht eine kürzere Frist vorgesehen ist. Das Umweltschutzgesetz sieht keine abweichende Frist vor.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich können unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn die Einlegung eines Widerspruchs nicht möglich ist oder wenn es keine zweitinstanzliche Behörde gibt. Ansonsten muss die Hierarchie der Rechtsbehelfe eingehalten werden.

4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Es gibt keine strikten Zeitvorgaben für den Erlass einer Entscheidung. Das Umweltgesetz stellt lediglich fest, dass jeder Umweltfall per se ein dringender Fall ist (Artikel 172). In der Praxis variiert der Zeitrahmen für den Erlass eines rechtskräftigen Urteils, sodass einige Fälle manchmal innerhalb eines Jahres oder sogar weniger entschieden werden (z. B. in Fällen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Umweltinformationen), während manchmal mehr als ein Jahr bis zum ersten Verhandlungstermin vergeht. In diesen Fällen kann es ohne Weiteres mehr als zwei Jahre dauern, bis das Urteil verkündet wird.

Das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten sieht vor, dass das Gericht das Urteil im letzten Verhandlungstermin erlassen muss; in komplexen Fällen wird das Urteil jedoch innerhalb der darauf folgenden acht Tage verkündet. Außerdem ist das Gericht verpflichtet, das Urteil den Parteien innerhalb von 15 Tagen nach seiner Verkündigung zuzustellen. Diese Frist wird häufig nicht eingehalten.

Im kroatischen Recht (Gesetz über die Gerichte, Zivilprozessordnung) und in der Verfassung wird explizit darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, das Urteil innerhalb einer angemessenen Frist zu verkünden: Was jedoch konkret unter einer solchen angemessenen Frist zu verstehen ist, ist nicht klar geregelt. Das allgemeine Recht auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist ist jedoch im Gesetz über die Gerichte und im Verfassungsgesetz über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien verankert.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Im verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren gibt es neben der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs und der Frist für den Erlass einer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde keine weiteren gesetzlichen Fristen.

Die Frist für die Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht ist dieselbe wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

Bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht setzt das Gericht je nach den Umständen des Falles eine Klageerwiderungsfrist fest, die mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage betragen darf. Der Beklagte ist verpflichtet, zusammen mit der Klageerwiderung alle Beweismittel und alle den Streitgegenstand betreffenden Unterlagen vorzulegen. Tut der Beklagte dies jedoch nicht oder teilt er dem Gericht mit, dass die Unterlagen aus irgendeinem Grund nicht vorgelegt werden können, kann das Gericht auch ohne diese Beweismittel und Unterlagen entscheiden.

Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich auch für den Kläger. Dieser muss bereits in seiner Klage den Sachverhalt darlegen und alle Beweismittel anführen, die diesen Sachverhalt stützen.

Das Gericht kann jedoch beide Parteien auffordern, den Sachverhalt ausführlich darzulegen und Unterlagen oder andere Beweismittel vorzulegen. Die diesbezüglichen Fristen werden vom Gericht festgelegt. Darüber hinaus können die Parteien zusätzliche Beweismittel (beispielsweise die Hinzuziehung eines Sachverständigen, wie bereits oben beschrieben) vorschlagen, und das Gericht entscheidet, ob der Antrag angenommen wird, und setzt eine Frist fest.

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Ein Widerspruch hat gemäß Artikel 112 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren aufschiebende Wirkung, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. In Ausnahmefällen kann eine Verwaltungsbehörde zum Schutz des öffentlichen Interesses, zur Ergreifung dringender Maßnahmen oder zur Vermeidung nicht wiedergutzumachender Schäden die sofortige Vollziehung anordnen. In dieser Anordnung muss umfassend begründet werden, warum der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat; in der Verwaltungspraxis kommt diese Bestimmung[8] jedoch fast nie zur Anwendung.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Da ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, spielt vorläufiger Rechtsschutz in diesen Fällen keine große Rolle.

Da es jedoch auch Fälle gibt, in denen ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, vorläufigen Rechtsschutz zu erwirken. Nach dem Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren (Artikel 140) kann die Verwaltungsbehörde, die eine Entscheidung erlassen hat, auf Antrag einer Partei und zur Vermeidung eines schweren, nicht wiedergutzumachenden Schadens die Vollstreckung der Entscheidung so lange aussetzen, bis eine rechtswirksame Entscheidung in der Verwaltungssache ergangen ist, sofern gesetzlich nichts Abweichendes vorgesehen ist und sofern eine solche Anordnung nicht gegen das öffentliche Interesse verstößt.

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?

Wie bereits oben erwähnt, kann eine Verwaltungsbehörde nach Artikel 140 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren auf Antrag einer Partei und zur Vermeidung eines schweren, nicht wiedergutzumachenden Schadens die Vollstreckung der Entscheidung so lange aussetzen, bis eine rechtswirksame Entscheidung in der Verwaltungssache ergangen ist, sofern gesetzlich nichts Abweichendes vorgesehen ist. Voraussetzung ist, dass eine solche Anordnung nicht gegen das öffentliche Interesse verstößt. Die Stellung eines solchen Antrags ist nicht fristgebunden, erfolgt jedoch in der Regel gleichzeitig mit der Einlegung des Widerspruchs oder – in einem Gerichtsverfahren – gleichzeitig mit der Erhebung der Klage.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?

Verwaltungsentscheidungen können vollstreckt werden, sobald sie vollstreckbar werden. Erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen werden mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vollstreckbar, wenn kein Rechtsbehelf eingelegt wird, mit Zustellung der Entscheidung an die Partei, wenn der Widerspruch nicht zugelassen wird, mit Zustellung der Verwaltungsentscheidung an die Partei, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, mit Zustellung der Verwaltungsentscheidung an die Partei, wenn dem Rechtsbehelf nicht stattgegeben wird.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hat keine aufschiebende Wirkung, sofern sie nicht spezialgesetzlich vorgesehen ist. Im Umweltschutzgesetz ist eine entsprechende Bestimmung nicht vorgesehen.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Das Verwaltungsgericht kann die Vollstreckung der Verwaltungsentscheidung aussetzen, wenn dem Kläger hierdurch ein schwer wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte und der Rechtsbehelf nicht bereits durch ein Spezialgesetz mit einer aufschiebenden Wirkung versehen wird und die Aussetzung den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Eine Sicherheitsleistung muss in diesem Fall nicht gestellt werden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung an die Parteien ein Rechtsmittel beim Hohen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten zwei vorsorgliche Maßnahmen vorsieht: die aufschiebende Wirkung der Klage (Artikel 26) und die einstweilige Anordnung (Artikel 47). Die erste kann auf Antrag einer Partei gewährt oder von Amts wegen angeordnet werden (obwohl die Gerichte von diesem Recht derzeit keinen Gebrauch machen), die zweite kann nur auf Antrag einer Partei erlassen werden.
Die Vollstreckung einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung kann nur über das besondere Institut der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt werden (Artikel 26). Einstweilige Anordnungen nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten haben hingegen eine andere Funktion, die in Verwaltungsstreitsachen eine untergeordnete Rolle spielt (z. B. Maßnahmen in Verfahren, in denen kein Verwaltungsakt ergeht, Verfügungsverbote usw.). Gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2).

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Das System basiert in erster Linie auf Gerichtsgebühren, deren Höhe je nach Streitwert variiert. Rechtliche Grundlage für die Gerichtsgebühren in Verwaltungsstreitigkeiten ist das Link öffnet neues FensterGerichtsgebührengesetz, das die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig macht. Voraussetzung ist, dass das Gericht in der Lage ist, den Streitwert festzusetzen. Gegen die Kostenentscheidung gibt es zwei Rechtsbehelfe, nämlich die Beschwerde und die Berufung gemäß Artikel 29 des Gesetzes über Gerichtsgebühren. Im Allgemeinen sind die Gerichtsgebühren nicht sehr hoch. Gemäß der Link öffnet neues FensterVerordnung über Gerichtsgebühren betragen die Gerichtsgebühren für eine Klage beim Verwaltungsgericht 400 Kuna und für die Einlegung eines Rechtsmittels beim Hohen Verwaltungsgerichtshof 500 Kuna. Außerdem ist eine Urteilsgebühr in Höhe von 500 Kuna zu entrichten. Die Gerichtsgebühren für Verwaltungsklagen werden auf der Grundlage eines streitwertunabhängigen Pauschalsatzes berechnet. Dies sind jedoch nicht die einzigen Kosten.

Vor der Reform von 2012 (siehe 1.7.3 – Ziffer 6) waren die Gebühren für verwaltungsgerichtliche Verfahren sehr niedrig. Tatsächlich fielen über die oben erwähnten Gerichtsgebühren hinaus keine sonstigen Kosten an. Seit 2012 ist es jedoch üblich, dass die Dritten in Umweltsachen (Projektträger, Betreiber) einen Rechtsanwalt hinzuziehen, und der Kläger muss diese Kosten tragen, wenn er den Fall verliert.

Die Kosten beziehen sich in der Regel auf die Vertretung des Klägers und der interessierten Partei durch einen Rechtsanwalt sowie auf die Vorlage von Beweismitteln. Der Beklagte/Rechtsbehelfsgegner (eine öffentliche Einrichtung) kann nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, aber einige Beklagte (zentrale staatliche Organe) können durch die Staatsanwaltschaft vertreten werden, was in der Praxis jedoch selten vorkommt. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung der Vertretungsgebühren (entsprechend den Rechtsanwaltsgebühren).
Pro Schriftsatz und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung kann der Rechtsanwalt ein Honorar in Höhe von 2500,00 HRK (etwa 330 EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer (25 %) verlangen. Schriftsätze, in denen keine zusätzlichen Argumente vorgebracht werden oder in denen nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung Gründe vorgebracht werden, die bereits in der Verhandlung hätten vorgebracht werden können, werden vom Gericht bei der Kostenentscheidung in der Regel nicht berücksichtigt.

Grundsätzlich gilt, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden. Die Verfahrenskosten können daher auch die Kosten der Parteien für die Anfahrt zum Gericht beinhalten. Die Höhe dieser Kosten hängt davon ab, an welchem der vier Gerichte (Zagreb, Osijek, Split and Rijeka) das Verfahren stattfindet. In der Regel werden diese Kosten mit 2 HRK pro mit dem Auto zurückgelegten Kilometer veranschlagt, zuzüglich Tagegeld (ca. 170 HRK pro Tag). Unterbringungskosten können in der Regel nicht geltend gemacht werden und sind angesichts der geringen Größe Kroatiens auch kaum zu rechtfertigen.

Größter Posten im Bereich der Verfahrenskosten sind die Rechtsanwaltsgebühren, die geltend gemacht werden können, wenn sich eine interessierte Partei anwaltlich vertreten lässt, was üblicherweise der Fall ist. In der Regel findet mindestens eine Verhandlung statt, üblicherweise jedoch zwei oder drei. Zusätzliche Kosten, wie etwa die Kosten für ein Gutachten zu einem bestimmten Thema, hängen von der Komplexität der betreffenden Frage und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand ab. Sie werden in der Regel von der das Gutachten beantragenden Partei im Voraus bezahlt. Eine ausdrückliche Regelung, die vorsieht, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen, gibt es nicht. In diesem Bereich greift die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der zugesprochenen Kosten, die sich in erster Linie auf die Rechtsprechung des EGMR (z. B. Klauz gegen Kroatien usw.) bezieht.

Bisher waren in Umweltverfahren keine Sachverständigen zugelassen, sodass sich die Kosten kaum vorhersagen lassen. Sie könnten jedoch sehr hoch ausfallen. Nach den Erfahrungen der NRO BIOM, die in mehreren Fällen Sachverständigengutachten angeboten hat, die jedoch nicht zugelassen wurden, wären Experten aus verschiedenen Disziplinen bereit, solche Gutachten kostenlos zu erstellen.

Am höchsten dürften die Kosten ausfallen, wenn der Projektträger oder Betreiber (in seiner Funktion als „Dritter“ im Umweltverfahren) beschließt, Artikel 171 des Umweltschutzgesetzes in Anspruch zu nehmen. Artikel 171 bezieht sich auf die Konstellation, dass eine Verwaltungsentscheidung nicht rechtskräftig wird, weil ein Rechtsbehelf nach dem Umweltschutzgesetz eingelegt wurde, und der Projektträger, Betreiber oder eine andere juristische Person aus diesem Grund beschließt, mit der Umsetzung des Vorhabens so lange zu warten, bis die Entscheidung rechtskräftig wird. In diesem Fall kann der Projektträger, Betreiber oder die jeweilige andere Person von der Person, die den Rechtsbehelf eingelegt hat, Schadensersatz und Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsbehelfsführer sein Recht aus dem Umweltschutzgesetz missbraucht hat. Ein solcher Fall ist bisher noch nicht aufgetreten. Dennoch erfüllt diese Regelung ihren Zweck insofern, als sie Bürger und im Umweltbereich tätige NRO davon abhält, solche Entscheidungen anzufechten, weil sie Gefahr laufen, von großen Unternehmen verklagt zu werden.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen fallen keine unmittelbaren Kosten an und auch die Stellung einer Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Die Link öffnet neues Fensterkroatische Anwaltskammer (Hrvatska odvjetnička komora) unterhält ein Verzeichnis mit Rechtsanwälten, die unentgeltlichen Rechtsbeistand für natürliche Personen anbieten, die die Kosten nicht selbst tragen können.

Darüber hinaus gibt es das Gesetz über Prozesskostenhilfe. Wichtigste Institution innerhalb des Systems der Prozesskostenhilfe ist das Justizministerium. Die Prozesskostenhilfe ermöglicht es bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern, Anwälte zu beauftragen sowie Prozesskostenhilfe für bestimmte Gerichtsverfahren und gleichberechtigten Zugang zu gerichtlichen und behördlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen.

Es wird zwischen primärer und sekundärer Prozesskostenhilfe unterschieden. Bei der primären Prozesskostenhilfe handelt es sich z. B. um allgemeine Rechtsberatung sowie Beratung und Vertretung in Beziehungen zu staatlichen Verwaltungsorganen, während die sekundäre Prozesskostenhilfe die konkrete Rechtsberatung und Vertretung im Rahmen von Gerichtsverfahren usw. umfasst. Primäre Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, wenn Ihre finanziellen Umstände so beschaffen sind, dass die Zahlung von professioneller Rechtsberatung Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt von Mitgliedern Ihres Haushalts gefährden könnte. Sekundäre Prozesskostenhilfe kann gewährt werden, wenn Ihre finanzielle Situation folgende Bedingungen erfüllt: Ihr Gesamteinkommen und das Einkommen Ihrer Haushaltsmitglieder übersteigt nicht die Einkommensgrenze von 3326,00 HRK pro Haushaltsmitglied/pro Monat und der Gesamtwert der Immobilien, die sich in Ihrem Eigentum und im Eigentum von Mitgliedern Ihres Haushalts befinden, beträgt nicht mehr als das 60-Fache der obigen Einkommensgrenze (199 560,00 HRK).

Der institutionelle Rahmen des Systems der Prozesskostenhilfe besteht aus staatlichen Verwaltungsstellen, die die Anträge der Bürger in erster Instanz bearbeiten, und der beim Justizministerium angesiedelten „Abteilung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe“, die in zweiter Instanz über Rechtsbehelfe und in erster Instanz über die Eintragung von Verbänden in das Register der zur primären Prozesskostenhilfe befugten Verbände entscheidet und für die administrative und fachliche Überwachung der Anbieter von primärer Prozesskostenhilfe verantwortlich ist.

Alle Informationen über Prozesskostenhilfe finden Sie hier.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-bono-Beistand?

Verbände, juristische Personen und NRO können Rechtsanwälte um unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen. Dazu können Sie einen Rechtsanwalt aus dem Verzeichnis der Link öffnet neues Fensterkroatischen Anwaltskammer auswählen oder einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen. Es gibt keine auf Umweltrecht spezialisierte Kanzleien oder Rechtsanwälte, aber es gibt Anwälte, die in Umweltverfahren tätig werden.

In Kroatien können nur natürliche Personen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Nichtstaatlichen Organisationen wird der Zugang zur Prozesskostenhilfe verwehrt, was nicht im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus steht (Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 5, die „angemessenen und fairen Rechtsschutz“ und die „Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern“ verlangen). Nach dem kroatischen Gesetz über Prozesskostenhilfe können juristische Personen keine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Es gibt keine anderen Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Der Grundsatz, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden, ist in verschiedenen Verfahrensvorschriften gesetzlich verankert. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dieser Grundsatz erst mit der Verabschiedung des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten im Jahr 2012 eingeführt wurde. Davor mussten die Parteien ihre Kosten jeweils selbst tragen.

Vor Abschluss des Verfahrens trägt jede Partei ihre Kosten selbst, und das Gericht übernimmt die Kosten der von Amts wegen vorgenommenen Verfahrenshandlungen. Nach der Urteilsverkündung muss die unterlegene Partei auch die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen, sofern keine Gründe für eine abweichende Kostenregelung vorliegen. So könnten die Parteien beispielsweise vorschlagen, dass sie ihre Kosten jeweils selbst tragen, das Gericht könnte entscheiden, dass eine NRO im öffentlichen Interesse tätig wird und daher ihre Kosten nicht übernehmen muss. Diese Möglichkeiten wurden bisher jedoch noch nicht genutzt. Wird ein Rechtsmittel beim Hohen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, hat dies die Aussetzung der Kostenentscheidung zur Folge.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten kann das Verwaltungsgericht bei teilweisem Obsiegen einer Partei anordnen, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt werden[9].

1.7.4 Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Internet-Link angeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Das Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung verfügt über eine lange Liste mit nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Abkommen aus dem Bereich des Umweltschutzes. Einen Unterabschnitt, der speziell dem Zugang zu Gerichten in Umweltsachen gewidmet ist, gibt es hier nicht. Man sollte also wissen, wo man suchen muss. Diese Liste ist unter Link öffnet neues FensterPropisi iz područja zaštite okoliša abrufbar.

Allgemein geregelt ist der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Link öffnet neues FensterUmweltschutzgesetz.

Entsprechende Regelungen sind in Artikel 19 (Grundprinzip des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) und in den Artikeln 167–172 des Umweltschutzgesetzes zu finden.

Daneben gibt es einige andere Vorschriften, die ebenfalls für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten relevant sind, wie z. B.

Die nationalen Rechtsvorschriften sind im Allgemeinen auf der Website des Link öffnet neues FensterAmtsblatts (Narodne novine) zu finden.

Die NRO Link öffnet neues FensterZelena Istra stellt auf ihrer Website Informationen zu umweltbezogenen Gerichtsverfahren zur Verfügung.

Die NRO Link öffnet neues FensterZelena akcija hat mehrere Veröffentlichungen herausgegeben, die den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten thematisieren. Einige dieser Veröffentlichungen befassen sich mit den unterschiedlichen Rechtsinstrumenten, die in Umweltfällen eingesetzt werden können, während andere lediglich Informationen über den Zugang zu Gerichten enthalten. Darin finden sich auch Informationen zu konkreten Fällen.

Die Link öffnet neues FensterNRO BIOM stellt ebenfalls Informationen über Gerichtsverfahren, an denen sie beteiligt ist, zur Verfügung.

Die Link öffnet neues FensterNRO Sunce gibt Veröffentlichungen heraus, die Informationen über den Zugang zu Gerichten und zu konkreten Verfahren enthalten.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

In der Regel werden Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit UVP, VP, IVU/IED auf der Website der Verwaltungsbehörde veröffentlicht, die sie erlassen hat (Ministerium, Gespanschaft usw.). Diese Entscheidungen müssen auch Informationen über den Zugang zu Gerichten enthalten (pouka o pravnom lijeku).

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?

Es gibt keine sektorspezifischen Vorschriften für die aktive Verbreitung von Informationen über den Zugang zu Gerichten.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?

Verwaltungsentscheidungen und Urteile der Verwaltungsgerichte müssen Informationen zum Zugang zu Gerichten enthalten und die Fristen für die Einreichung einer Klage oder eines Rechtsbehelfs angeben.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gilt die Regel, dass Verwaltungsstreitigkeiten in kroatischer Sprache und in lateinischer Schrift geführt werden. Parteien und Beteiligte einer Verwaltungsstreitigkeit haben jedoch das Recht, ihre eigene Sprache zu verwenden und einen vereidigten Sprachmittler hinzuzuziehen. Die Übersetzungs-/Dolmetschkosten müssen von der Partei getragen werden, die die entsprechende Leistung in Anspruch genommen hat, sofern nicht ein Spezialgesetz etwas anderes vorsieht. Diesbezüglich gelten im Umweltrecht keine Ausnahmeregelungen.

1.8. Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Im Zusammenhang mit Screening gibt es keine spezifischen Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten. Entscheidungen über das UVP-Screening oder über die Durchführung oder Nichtdurchführung eines UVP-Verfahrens ergehen in Form eines Verwaltungsakts (rješenje/upravni akt)[10]. Dies bedeutet, dass eine solche Entscheidung angefochten werden kann und dass hier dieselben Regeln wie in anderen Umweltverfahren angewandt werden können (siehe die in Abschnitt 1.4 Ziffer 3 beschriebenen Vorschriften zur Klagebefugnis). Entscheidet eine Behörde beispielsweise, dass eine UVP nicht erforderlich ist, kann eine NRO oder eine natürliche Person diese Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Die Klagefrist ist in diesem Fall dieselbe wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Entscheidungen über das Scoping ergehen nicht in Form von Verwaltungsakten[11] (rješenje/upravni akt), sodass solche Entscheidungen nicht gesondert, sondern erst später, gemeinsam mit der rechtskräftigen UVP-Entscheidung, angefochten werden können.

3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit Umweltprojekten, die in Form eines Verwaltungsakts (rješenje/upravni akt) ergehen, können im Rahmen der rechtskräftigen UVP-Entscheidung, aber auch in der Screening-Phase angefochten werden.

Für die Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gilt dieselbe Frist wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Wie in Ziffer 3 oben beschrieben, kann die rechtskräftige Projektgenehmigung angefochten werden. Nach dem Umweltschutzgesetz ist die Klagebefugnis in sämtlichen nach diesem Gesetz durchgeführten Umweltverfahren einheitlich geregelt. UVP-Entscheidungen können von natürlichen Personen, von Personenmehrheiten (z. B. Nachbarn, Eigentümern derselben Immobilie usw.) und unter bestimmten Voraussetzungen auch von NRO angefochten werden. Im Falle einer Baugenehmigung, d. h. einer rechtskräftigen Genehmigung des Projekts, ist dieser Personenkreis jedoch enger gefasst, da die in diesem Bereich geltenden Rechtsvorschriften strikter regeln, wer Verfahrensbeteiligter sein kann (Eigentümer der benachbarten Immobilien).

Gemäß Artikel 167 Absatz 1 und Artikel 168 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) (ABl. 80/13, 153/13, 78/15, 12/18) haben Einzelpersonen das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Rechte durch Ort und/oder Art und Auswirkungen des Vorhabens verletzt werden oder werden könnten und dass sie als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren teilgenommen haben.

Gemäß Artikel 167 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 2 USG haben NRO ein ausreichendes rechtliches Interesse an den im Umweltschutzgesetz geregelten Verfahren mit Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, wenn sie:

  1. im Einklang mit den Sondervorschriften für Verbände registriert sind und der Umweltschutz, einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und des Schutzes oder der schonenden Nutzung der natürlichen Ressourcen, in ihrer Satzung als Ziel festgelegt ist,
  2. wenn sie mindestens zwei Jahre vor Einleitung des behördlichen Verfahrens (an dem sie ihr rechtliches Interesse bekunden) registriert wurden und wenn sie nachweisen können, dass sie in diesem Zeitraum in dem Gebiet der Stadt oder Gemeinde, in der sie gemäß ihrer Satzung einen eingetragenen Sitz haben, aktiv
  3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz wahrgenommen haben. Eine solche NRO muss das Recht haben, beim Ministerium Rechtsbehelf einzulegen oder beim zuständigen Gericht Klage zu erheben, um die verfahrensrechtliche und/oder materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Das Recht einer NRO auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten hängt nicht davon ab, ob sie sich an dem Verwaltungsverfahren beteiligt hat, das zu der Entscheidung geführt hat, die vor Gericht angefochten wird.

Der Zugang ausländischer NRO zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist im Umweltschutz nicht speziell geregelt, aber auch nicht ausdrücklich verboten. Wenn eine ausländische NRO alle Anforderungen erfüllt, die eine NRO für eine Teilnahme an einem Verfahren erfüllen muss, dürfte ihre Klagebefugnis vom Gericht bejaht werden.

5) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Das Verwaltungsgericht kann die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit eines UVP-Entscheidungsprozesses überprüfen. In der Praxis überprüft das Gericht eine Umweltverträglichkeitserklärung nicht auf ihre wissenschaftliche Plausibilität, sondern lediglich auf ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Es kann jedoch Sachverständige hinzuziehen oder den Parteien erlauben, Sachverständige vorzuschlagen. Das Verwaltungsgericht verfügt sowohl über kassatorische (Verfahrensfehler und fehlerhafte Rechtsanwendung) als auch über reformatorische Befugnisse (Sachverhaltsfeststellung). Da Verwaltungsgerichte jedoch erst vor Kurzem (2012) mit reformatorischen Befugnissen ausgestattet wurden, machen sie von diesen nur zögerlich Gebrauch. Folglich werden sie in der Praxis hauptsächlich in kassatorischer Funktion tätig, insbesondere in komplexen Angelegenheiten wie dem Umweltrecht. Für Umweltverfahren gelten keine Sonderregelungen. Somit kommen die in allen anderen Verfahren geltenden Vorschriften zur Anwendung.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen können grundsätzlich zusammen mit der rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung (UVP-Entscheidung, Genehmigung usw.) angefochten werden.

7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das Gericht wird die Klage abweisen, wenn die Hierarchie der Rechtsbehelfe nicht eingehalten wurde. Wenn die betreffende umweltbezogene Verwaltungsentscheidung von einer niedrigeren Umweltbehörde, z. B. auf der (regionalen) Ebene der Stadt, der Gemeinde oder der Gespanschaft, erlassen wurde, besteht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf beim Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung einzulegen. Rechtsbehelfe, die vom Ministerium beschieden wurden, können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Vor der Anrufung des Gerichts muss ein Rechtsbehelf beim Ministerium eingelegt werden. Erst die vom Ministerium erlassene Entscheidung kann dann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Wenn das Ministerium eine Verwaltungsentscheidung erlassen hat, gibt es keine höhere Instanz, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte. Es gibt jedoch die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Ja, wenn es um natürliche Personen geht. Nein bei NRO. Nach dem Wortlaut von Artikel 168 des Umweltschutzgesetzes (im Folgenden: USG) müssen sich Mitglieder der interessierten Öffentlichkeit an der Phase der öffentlichen Konsultation beteiligt haben, um eine Entscheidung vor Gericht anfechten zu können. Für NRO gilt abweichend hiervon, dass sie (sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen) auch dann klagebefugt sind, wenn sie sich nicht an der Phase der öffentlichen Konsultation beteiligt haben.

9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gibt das Gericht den Parteien vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit, zu Anträgen oder Erklärungen der anderen Parteien sowie zu allen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, Stellung zu nehmen[12]. Außerdem muss das Gericht sicherstellen, dass fehlende Kenntnisse und Erfahrungen einer Partei nicht zu einer Beeinträchtigung der ihr zustehenden Rechte führen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gilt hier das Prinzip der Waffengleichheit im Sinne eines fairen Gleichgewichts zwischen den Parteien, was zwangsläufig bedeutet, dass die Parteien angemessene Gelegenheit erhalten, Tatsachen vorzubringen und mit Beweisen zu untermauern, ohne dass sie dabei gegenüber der anderen Partei wesentlich beeinträchtigt werden[13].

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

In UVP-Fällen gelten keine speziellen Fristen für die Erhebung einer Klage. Siehe Abschnitt 1.7.1 Ziffer 4.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Auch in Verfahren mit UVP-Bezug kann vorläufiger Rechtsschutz erwirkt werden, da es keine spezifische Regelung gibt, die nur für Gerichtsverfahren in Zusammenhang mit UVP-Verfahren gelten würde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten zwei vorsorgliche Maßnahmen vorsieht: die aufschiebende Wirkung der Klage (Artikel 26) und die einstweilige Anordnung (Artikel 47). Die erste kann auf Antrag einer Partei gewährt oder von Amts wegen angeordnet werden (obwohl die Gerichte von diesem Recht derzeit keinen Gebrauch machen), die zweite kann nur auf Antrag einer Partei erlassen werden.
Die Vollstreckung einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung kann nur über das besondere Institut der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt werden (Artikel 26). Einstweilige Anordnungen nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten haben hingegen eine andere Funktion, die in Verwaltungsstreitsachen eine untergeordnete Rolle spielt (z. B. Maßnahmen in Verfahren, in denen kein Verwaltungsakt ergeht, Verfügungsverbote usw.). Gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2).

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) betreffend den Zugang zu Gerichten.

In IVU/IED-Fällen gibt es keine spezifischen Vorschriften für den Zugang zu Gerichten.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Nur rechtskräftige IVU/IED-Entscheidungen, d. h. Umweltgenehmigungen (okolišna dozvola), können angefochten werden. Nach dem Umweltschutzgesetz ist die Klagebefugnis in sämtlichen nach diesem Gesetz durchgeführten Umweltverfahren einheitlich geregelt. IVU/IED-Entscheidungen können von natürlichen Personen, von Personenmehrheiten (z. B. Nachbarn, Eigentümern derselben Immobilie usw.) und unter bestimmten Voraussetzungen auch von NRO angefochten werden.

Gemäß Artikel 167 Absatz 1 und Artikel 168 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) (ABl. 80/13, 153/13, 78/15, 12/18) haben Einzelpersonen das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Rechte durch Ort und/oder Art und Auswirkungen des Vorhabens verletzt werden oder werden könnten und dass sie als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren teilgenommen haben.

Gemäß Artikel 167 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 2 USG haben NRO ein ausreichendes rechtliches Interesse an den im Umweltschutzgesetz geregelten Verfahren mit Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, wenn sie:

  1. im Einklang mit den Sondervorschriften für Verbände registriert sind und der Umweltschutz, einschließlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und des Schutzes oder der schonenden Nutzung der natürlichen Ressourcen, in ihrer Satzung als Ziel festgelegt ist,
  2. wenn sie mindestens zwei Jahre vor Einleitung des behördlichen Verfahrens (an dem sie ihr rechtliches Interesse bekunden) registriert wurden und wenn sie nachweisen können, dass sie in diesem Zeitraum in dem Gebiet der Stadt oder Gemeinde, in der sie gemäß ihrer Satzung einen eingetragenen Sitz haben, aktiv
  3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz wahrgenommen haben. Eine solche NRO muss das Recht haben, beim Ministerium Rechtsbehelf einzulegen oder beim zuständigen Gericht Klage zu erheben, um die verfahrensrechtliche und/oder materielle Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Das Recht einer NRO auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten hängt nicht davon ab, ob sie sich an dem Verwaltungsverfahren beteiligt hat, das zu der Entscheidung geführt hat, die vor Gericht angefochten wird.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Wenn das UVP- und die IVU/IED-Verfahren zusammengelegt wurden, ergeht die Entscheidung über das UVP-Screening oder über die Durchführung oder Nichtdurchführung eines UVP-Verfahrens in Form eines Verwaltungsakts (rješenje/upravni akt)[14]. Dies bedeutet, dass eine solche Entscheidung angefochten werden kann und dass hier dieselben Regeln angewandt werden können, die auch für andere Umweltverfahren gelten (siehe die in Abschnitt 1.4 Ziffer 3 beschriebenen Vorschriften zur Klagebefugnis). Für die Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gilt dieselbe Frist wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Entscheidungen über das Scoping ergehen nicht in Form von Verwaltungsakten[15] (rješenje/upravni akt), sodass solche Entscheidungen nicht gesondert, sondern erst später, gemeinsam mit der rechtskräftigen UVP-Entscheidung, angefochten werden können, wenn das IVU/IED- und das UVP-Verfahren zusammengelegt wurden.

5) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, können grundsätzlich zusammen mit der rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung (Umweltgenehmigung/okolišna dozvola) angefochten werden.

Für die Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gilt dieselbe Frist wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

NRO oder Einzelpersonen können eine rechtskräftige Genehmigung, d. h. eine Umweltgenehmigung, anfechten.

7) Umfang der gerichtlichen Überprüfung – Kontrolle der materiellrechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Das Verwaltungsgericht kann die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit eines IED-Entscheidungsprozesses (Umweltgenehmigung/okolišna dozvola) überprüfen. In der Praxis überprüft das Gericht die IED-Dokumente nicht auf ihre wissenschaftliche Plausibilität, sondern nur auf ihre verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Es kann jedoch Sachverständige hinzuziehen oder den Parteien erlauben, Sachverständige vorzuschlagen. Das Verwaltungsgericht verfügt sowohl über kassatorische (Verfahrensfehler und fehlerhafte Rechtsanwendung) als auch über reformatorische Befugnisse (Sachverhaltsfeststellung). Da Verwaltungsgerichte jedoch erst vor Kurzem (2010) mit reformatorischen Befugnissen ausgestattet wurden, machen sie von diesen nur zögerlich Gebrauch. Folglich werden sie in der Praxis hauptsächlich in kassatorischer Funktion tätig, insbesondere in komplexen Angelegenheiten wie dem Umweltrecht.

Verwaltungsgerichte sind dazu berufen, Verwaltungsentscheidungen (und Verwaltungsverträge) daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen. Sie können dies jedoch erst dann tun, wenn eine Partei das Verfahren eingeleitet hat, unabhängig davon, ob sich eine der Parteien darauf berufen hat. Wenn ein Rechtsakt einem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wird, hat das Gericht den offiziellen Auftrag zu prüfen, ob dieser Akt den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Das Gericht kann nicht von Amts wegen tätig werden.

Das Gericht kann von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines allgemeinen Rechtsakts (z. B. Gesetz, Raumordnungsplan, Verordnung usw.) einleiten. Allerdings kann das Gericht nur auf der Grundlage von Informationen eines Bürgers oder eines Bürgerbeauftragten oder eines Ersuchens eines anderen Gerichts tätig werden. Dies schränkt den Begriff des Tätigwerdens von Amts wegen ein.

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

IED-Entscheidungen können grundsätzlich zusammen mit der rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung (Umweltgenehmigung/okolišna dozvola) angefochten werden. Wurde das IED-Verfahren jedoch in ein UVP-Verfahren integriert, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, die Entscheidung über das UVP-Screening anzufechten.

9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Das Gericht wird die Klage abweisen, wenn die Hierarchie der Rechtsbehelfe nicht eingehalten wurde. Wurde eine umweltbezogener Verwaltungsentscheidung von einer niedrigeren Umweltbehörde, z. B. auf der (regionalen) Ebene der Stadt, der Gemeinde oder der Gespanschaft, erlassen, besteht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf beim Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung einzulegen. Rechtsbehelfe, die vom Ministerium beschieden wurden, können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Vor der Anrufung des Gerichts muss ein Rechtsbehelf beim Ministerium eingelegt werden. Erst die vom Ministerium erlassene Entscheidung kann dann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Wenn das Ministerium eine Verwaltungsentscheidung erlassen hat, gibt es keine höhere Instanz, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte. Es gibt jedoch die Möglichkeit, Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

10) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Ja, wenn es um natürliche Personen geht. Nein bei NRO. Nach Artikel 168 des Umweltschutzgesetzes (im Folgenden: USG) müssen sich Mitglieder der interessierten Öffentlichkeit an der Phase der öffentlichen Konsultation beteiligt haben, um eine Entscheidung vor Gericht anfechten zu können. Für NRO gilt abweichend hiervon, dass sie (sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen) auch dann klagebefugt sind, wenn sie sich nicht an der Phase der öffentlichen Konsultation beteiligt haben.

11) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gibt das Gericht den Parteien vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit, zu Anträgen oder Erklärungen der anderen Parteien sowie zu allen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, Stellung zu nehmen[16]. Außerdem muss das Gericht sicherstellen, dass fehlende Kenntnisse und Erfahrungen einer Partei nicht zu einer Beeinträchtigung der ihr zustehenden Rechte führen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gilt hier das Prinzip der Waffengleichheit im Sinne eines fairen Gleichgewichts zwischen den Parteien, was zwangsläufig bedeutet, dass die Parteien angemessene Gelegenheit erhalten, Tatsachen vorzubringen und mit Beweisen zu untermauern, ohne dass sie dabei gegenüber der anderen Partei wesentlich beeinträchtigt werden[17].

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

In IED-Fällen gelten keine speziellen Fristen für die Erhebung einer Klage. Siehe Abschnitt 1.7.1 Ziffer 4.

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Auch in Verfahren mit UVP-Bezug kann vorläufiger Rechtsschutz erwirkt werden, da es keine spezifische Regelung gibt, die nur für Gerichtsverfahren in Zusammenhang mit IED-Verfahren gelten würde.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten zwei vorsorgliche Maßnahmen vorsieht: die aufschiebende Wirkung der Klage (Artikel 26) und die einstweilige Anordnung (Artikel 47). Die erste kann auf Antrag einer Partei gewährt oder von Amts wegen angeordnet werden (obwohl die Gerichte von diesem Recht derzeit keinen Gebrauch machen), die zweite kann nur auf Antrag einer Partei erlassen werden.
Die Vollstreckung einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung kann nur über das besondere Institut der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt werden (Artikel 26). Einstweilige Anordnungen nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten haben hingegen eine andere Funktion, die in Verwaltungsstreitsachen eine untergeordnete Rolle spielt (z. B. Maßnahmen in Verfahren, in denen kein Verwaltungsakt ergeht, Verfügungsverbote usw.). Gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2).

Im Fall einer Klage, die Zelena akcija, Zelena Istra und mehrere private Kläger gegen die vom Ministerium für Umweltschutz und Natur für das Wärmekraftwerk Plomin C erteilte Umweltgenehmigung (damals als „ökologische Genehmigung“ bezeichnet) erhoben hatten, wurde vorläufiger Rechtsschutz beantragt. Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Entscheidung über die Umweltverträglichkeit des Projekts keinen unmittelbaren Vollzugsakt darstelle. Die Entscheidung sei jedoch notwendige Voraussetzung, um in weiteren Phasen des Projekts einen solchen unmittelbaren Vollzugsakt zu erhalten. Die Öffentlichkeit und die betroffene Öffentlichkeit hätten kein Recht auf Teilnahme an diesem Verfahren und könnten daher nicht verlangen, dass die Vollstreckung der Umweltverträglichkeitsentscheidung bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens ausgesetzt werde.

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

In IED-Fällen gibt es keine spezifischen Informationen über den Zugang zu Gerichten.

1.8.3 Umwelthaftung[18]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Das USG[19] sieht vor, dass die von Umweltschäden betroffene Öffentlichkeit (einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit, d. h. auch von im Umweltbereich tätiger NRO) eine Meldung über Umweltschäden (prijava) bei der zuständigen Behörde einreichen kann. Die Behörde entscheidet über diese Meldung in Form eines Verwaltungsakts (upravni akt), der nur durch Klage vor dem Verwaltungsgericht, nicht durch Widerspruch bei den Verwaltungsbehörde angefochten werden kann. Für die Klagebefugnis gelten in solchen Fällen dieselben Vorschriften wie in anderen Umweltstreitigkeiten.

Die Behörden führen von Amts wegen eine Inspektion durch. Wenn sie den Eintritt eines Schadens feststellen, müssen sie die nach einschlägigem Recht vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen können von der Verhängung einer Geldbuße über die Anordnung von Abhilfemaßnahmen oder der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bis hin zur Einleitung eines Strafverfahrens reichen.

In Fällen, in denen die Behörden von Amts wegen tätig geworden sind, ist der interessierten Öffentlichkeit der Zugang zu den Gerichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie verwehrt. Ist die betroffene Öffentlichkeit also damit, wie ein Gericht von Amts wegen (und nach erfolgter Meldung) mit einem Fall verfahren ist, unzufrieden, müsste sie die Umweltschäden nach den geltenden Vorschriften also nochmals melden, um die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht anfechten zu können. Die mehrfache Vornahme ein und derselben Meldung würde jedoch die Beseitigung des Umweltschadens unnötig hinauszögern.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Wie bereits erwähnt, ist eine verwaltungsbehördliche Überprüfung ausgeschlossen. Für eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung gilt jedoch dieselbe Frist wie bei Verwaltungsstreitigkeiten in anderen Umweltsachen.

Für die Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gilt dieselbe Frist wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Das USG[20] sieht vor, dass der Meldung von Umweltschäden Informationen und Daten beizufügen sind, durch die sich behauptete Umweltschäden belegen lassen. Sonstige spezifische Anforderungen gibt es nicht.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

Nach dem USG[21] führt die Inspektionsstelle der zuständigen Behörde im Fall einer Meldung von Umweltschäden eine Inspektion an dem Ort durch, auf den sich die Meldung bezieht und prüft die Plausibilität der Meldung. Diese Inspektionsstelle gibt dann dem Betreiber Gelegenheit, zu den in der Meldung enthaltenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Mir ist nicht bekannt, dass diesbezüglich eine bestimmte Form und bestimmte Fristen zu beachten sind.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Der Betreiber haftet für Umweltschäden, aber auch für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden. Es scheint jedoch so zu sein, dass die Öffentlichkeit der Behörde nur Umweltschäden melden kann (Bericht an die Inspektionen), nicht aber über die unmittelbare Gefahr solcher Schäden.

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Zuständige Stelle im Bereich der Umwelthaftung ist das Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Wie bereits erwähnt, ergeht die Entscheidung über die Meldung von Umweltschäden, ebenso wie die Genehmigung des Sanierungsplans (sanacijski plan) in Form eines Verwaltungsakts (upravni akt), sodass nur eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Gelangt das Ministerium oder eine andere Umweltverwaltungsbehörde (auf Gespanschaftsebene oder auf Ebene der Stadt Zagreb) zu der Einschätzung, dass eine bestimmte Umweltentscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und/oder die Gesundheit in einem anderen Land haben könnte, so ist das Ministerium oder die jeweilige andere Verwaltungsbehörde nach dem Umweltschutzgesetz verpflichtet, das betreffende Land über dieses Verfahren zu unterrichten. Dabei kann es sich um eine Strategie, einen Plan oder ein Programm (SUP-Verfahren), ein Projekt, ein Anlagen- (UVP)-Verfahren, eine industrielle oder ähnliche Anlage (IED-Genehmigung) handeln. Außerdem kann ein Land, das der Ansicht ist, dass es von einer konkreten Entscheidung betroffen sein wird, beantragen, an dem betreffenden Verfahren beteiligt zu werden.

Die betroffenen Länder können Umweltentscheidungen unter denselben Voraussetzungen anfechten wie kroatische Einzelpersonen und NRO. Folglich können sie gegen rechtskräftige Entscheidungen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Hiervon ausgenommen sind SUP-Entscheidungen, die nicht angefochten werden können, da sie nicht in Form eines Verwaltungsakts (upravni akt) ergehen.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

Für die betroffene Öffentlichkeit eines anderen Landes gelten dieselben Regeln wie für die betroffene inländische Öffentlichkeit. Es gibt keine Sonderregeln, die nur für kroatische Staatsangehörige oder nur für die Bürgerinnen und Bürger anderer Länder gelten. Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten stehen grundsätzlich allen dahin gehend offen, dass sie sich an einem bestimmten Verfahren beteiligen können. Was nicht zwingend bedeutet, dass sie auch klagebefugt sind.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-bono-Beistand)?

Der Zugang ausländischer NRO zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ist im Umweltschutz nicht speziell geregelt, aber auch nicht ausdrücklich verboten. Wenn eine ausländische NRO alle Anforderungen erfüllt, die eine NRO für eine Teilnahme an einem Verfahren erfüllen muss, dürfte ihre Klagebefugnis vom Gericht bejaht werden. Leider gibt es derzeit noch keinen Fall, in dem eine NRO aus einem betroffenen Land ein Umweltverfahren anhängig gemacht oder sich an einem solchen Verfahren beteiligt hat. Daher lässt sich nicht sagen, wie das Gericht entscheiden würde.

Was andere Fragen betrifft, dürften die die Vorschriften, die für kroatische NRO gelten, auch für ausländische NRO gelten – kostenlose Prozesskostenhilfe wird nichtstaatlichen Organisationen nicht gewährt, sondern nur natürlichen Personen, Verwaltungsentscheidungen können vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, vorläufiger Rechtsschutz ist zwar möglich, wird in Umweltverfahren jedoch nur selten gewährt. Die Klagefrist ist in diesem Fall dieselbe wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-bono-Beistand)?

Gemäß dem Umweltschutzgesetz[22] haben Einzelpersonen das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie nachweisen können, dass ihre Rechte durch Ort und/oder Art und Auswirkungen des Vorhabens verletzt werden oder werden könnten und dass sie als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit am Verfahren teilgenommen haben. Wenn also ausländische Bürgerinnen und Bürger eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne dieser USG-Vorschrift nachweisen können, kann eine Klagebefugnis zu bejahen sein.

Ansonsten gilt auch hier, dass Verwaltungsentscheidungen vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können, dass einstweiliger Rechtsschutz zwar möglich ist, in Umweltverfahren jedoch nur selten gewährt wird und dass die Klagefrist wie in anderen Verwaltungssachen auch 30 Tage ab Erlass der anfechtbaren Entscheidung beträgt. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung. Grundsätzlich können auch nicht-kroatische Staatsangehörige in Kroatien Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Da dieses Instrument jedoch selbst kroatischen Bürgerinnen und Bürgern nur beschränkt zur Verfügung steht, dürfte es ausländischen Staatsangehörigen in der Praxis schwerfallen, Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Der betroffenen Öffentlichkeit eines anderen Landes werden Informationen gleichzeitig mit und unter denselben Bedingungen bereitgestellt wie der betroffenen inländischen Öffentlichkeit. Im USG steht dies zwar nicht ausdrücklich. Allerdings ist für die einzelnen Verfahren (SUP, EIA, IED) festgelegt, dass der Zugang zu Informationen in den Bestimmungen des USG und der Verordnung über den Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten geregelt sein muss.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?

Die Klagefrist ist in diesem Fall dieselbe wie in anderen Verwaltungssachen, d. h. 30 Tage ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung. Eine abweichende Frist gilt, wenn eine Entscheidung nicht zugestellt, sondern öffentlich bekannt gegeben wird (z. B. auf der Website des Ministeriums). In diesem Fall beginnt die 30-tägige Frist für die Einreichung der Klage bei Gericht acht Tage nach Bekanntgabe der Entscheidung. Grundsätzlich können auch nicht-kroatische Staatsangehörige in Kroatien Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. In der Praxis dürfte das jedoch problematisch sein, da es bereits für kroatische Bürgerinnen und Bürger recht schwierig ist, Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?

Für ausländische Parteien gelten diesbezüglich die allgemeinen Regelungen. Verwaltungsentscheidungen, einschließlich Umweltentscheidungen, müssen Informationen über den Zugang zu Gerichten enthalten (pouka o pravnom lijeku).

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gilt die Regel, dass Verwaltungsstreitigkeiten in kroatischer Sprache und in lateinischer Schrift geführt werden. Parteien und Beteiligte einer Verwaltungsstreitigkeit haben jedoch das Recht, ihre eigene Sprache zu verwenden und einen vereidigten Sprachmittler hinzuzuziehen. Die Übersetzungs-/Dolmetschkosten müssen von der Partei getragen werden, die die entsprechende Leistung in Anspruch genommen hat, sofern nicht ein Spezialgesetz etwas anderes vorsieht.

Die bei Gericht eingereichten Unterlagen müssen grundsätzlich in kroatischer Sprache abgefasst sein oder ins Kroatische übersetzt werden. In der Praxis kann das Gericht einer Partei, die ihm Unterlagen in einer Fremdsprache vorlegt, aufgeben, diese zu übersetzen. Alternativ kann es selbst eine die Anfertigung einer Übersetzung anordnen oder die nicht in kroatischer Sprache abgefassten Dokumente unberücksichtigt lassen.

Das Justizministerium stellt auch eine Liste der Link öffnet neues Fensterständigen Gerichtsdolmetscher (stalni sudski tumač) für verschiedene Sprachen zur Verfügung.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

Neben den in diesem Kapitel beschriebenen Regelungen sind mir keine sonstigen wichtigen Vorschriften bekannt.



[1] Verfassung, Artikel 118 Absatz 3.

[2] Šarin D.; Verfassungsgericht der Republik Kroatien, Zagreb, Kroatien.

[3] Link öffnet neues FensterGesetz über das staatliche Verwaltungssystem (Zakon o sustavu državne uprave) (ABl. 150/11, 12/13, 93/16, 104/16).

[4] Nach Angaben des Verwaltungsrichters am Verwaltungsgericht Rijeka Alen Rajko.

[5] Artikel 66 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[6] Artikel 123–132 GAVV.

[7] Artikel 76–78 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[8] Artikel 112 Absatz 3 des Gesetzes über allgemeine Verwaltungsverfahren.

[9] Artikel 79 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[10] Artikel 90 des Umweltschutzgesetzes, ABl. 118/18.

[11] Artikel 86 des Umweltschutzgesetzes.

[12] Artikel 6 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[13] Dr.sc. D. Šarin, Seiten 736–737, Aspekti prava na pravično suđenje.

[14] Artikel 90 des Umweltschutzgesetzes, ABl. 118/18.

[15] Artikel 86 des Umweltschutzgesetzes.

[16] Artikel 6 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[17] Dr.sc. D. Šarin, Seiten 736–737, Aspekti prava na pravično suđenje.

[18] Siehe auch Rechtssache C-529/15.

[19] Artikel 191 des Umweltschutzgesetzes, ABl. 12/2018.

[20] Artikel 191 des Umweltschutzgesetzes, ABl. 12/2018.

[21] Artikel 191 des Umweltschutzgesetzes, ABl. 12/2018.

[22] Artikel 167 Absatz 1 und Artikel 168 Absatz 1 USG, ABl. 80/13, 153/13, 78/15, 12/18.

Letzte Aktualisierung: 11/10/2021

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Zugang zu Gerichten außerhalb des Anwendungsbereichs der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie, der IED (Richtlinie über Industrieemissionen), der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie

1.1. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen.[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die Verwaltungsverfahren sind im Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren von 2009 (im Folgenden: GAVV) allgemein geregelt. Das GAVV enthält allgemeine Bestimmungen (Artikel 1–39), die für alle Verwaltungsverfahren gelten. Sektorspezifische Gesetze können sektorale Besonderheiten von Verwaltungsverfahren vorsehen; die allgemeinen Bestimmungen des GAVV bleiben jedoch unberührt. Artikel 4 GAVV enthält eine allgemeinen Regelung der Klagebefugnis und bestimmt, wer Partei des Verwaltungsverfahrens sein kann. Es gilt der Grundsatz, dass Partei des Verwaltungsverfahrens „die natürliche oder juristische Person [ist], auf deren Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, gegen die das Verfahren geführt wird oder die berechtigt ist, sich zum Schutz ihrer Rechte oder rechtlichen Interessen an dem Verfahren zu beteiligen“.
Dementsprechend kann neben den unmittelbaren Verfahrensbeteiligten auch Partei des Verfahrens sein, wer eine Beeinträchtigung seiner Rechte nachweisen kann. Nach den allgemeinen Bestimmungen können nur die Verfahrensbeteiligten eine verwaltungsbehördliche oder -gerichtliche Überprüfung veranlassen. Ein Widerspruch ist innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen (sofern nicht anders angegeben) und eine Klage innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung (sofern nicht anders angegeben) einzureichen.

Sektorspezifische Gesetze regeln üblicherweise abschließend, wer in dem betreffenden Verfahren als Partei infrage kommt. Nach dem Raumordnungsgesetz können beispielsweise die folgenden Personen in einem die Erteilung einer Standortgenehmigung betreffenden Verfahren als Partei auftreten: Die die Genehmigung beantragende Person, der Eigentümer des Grundstücks, für das die Genehmigung beantragt wird, und der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks bzw. der Inhaber von Rechten an einem solchen Grundstück. In der Praxis wird Parteien, die glaubhaft machen können, durch die Erteilung einer Standortgenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein (z. B. Eigentümer der Grundstücke, die nicht unmittelbar an das betreffende Grundstück angrenzen) und somit nach Artikel 4 GAVV zur Anfechtung dieser Genehmigung berechtigt sein könnten, in der Regel keine Klagebefugnis nach Artikel 4 GAVV zuerkannt. De facto lässt sich eine Klagebefugnis nur aus ausdrücklichen Regelungen in sektorspezifischen Gesetzen herleiten. In Verwaltungsverfahren, die auf dem Umweltschutzgesetz (UVP, IED, SUP usw.) basieren, werden Umwelt-NRO besondere Klagerechte zuerkannt. Obwohl NRO nicht als Verfahrensbeteiligte anerkannt werden, sondern sich nur als (interessierte) Öffentlichkeit am Verfahren beteiligen, können sie dennoch vor Gericht gehen und die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen anfechten.

Gegen nicht anfechtbare Entscheidungen oder gegen die Zurückweisung von Rechtsbehelfen kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Nach den sektorspezifischen Gesetzen können nur Verfahrensbeteiligte eine Klage anhängig machen. In der Regel muss die Klage innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Verwaltungsentscheidung (oder Zurückweisung des Widerspruchs) an die Parteien erhoben werden.

Das allgemeine Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten vor Verwaltungsgerichten enthält jedoch viel weiter gefasste allgemeine Bestimmungen. Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten (GVS) sind Parteien einer Verwaltungsstreitigkeit der Kläger, der Beklagte und die interessierte (dritte) Partei. Nicht nur der Begriff des Klägers, sondern auch der der interessierten Partei sind sehr weit gefasst. Kläger kann jede natürliche oder juristische Person sein, deren Rechte oder rechtliche Interessen durch eine individuelle Entscheidung, Handlung oder Unterlassung einer Behörde oder durch das Nichterlassen einer individuellen Entscheidung oder Handlung innerhalb einer bestimmten Frist oder durch den Abschluss, die Kündigung oder die Durchführung eines Verwaltungsvertrags verletzt worden sind (Verwaltungsverträge werden zwischen einer Behörde und einer Partei des Verwaltungsverfahrens geschlossen, um Rechte und Pflichten aus einer im Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidung umzusetzen und kommen in Fällen zur Anwendung, in denen der Abschluss eines solchen Vertrags nach sektorspezifischem Recht ausdrücklich vorgesehen ist). Interessierte und damit zur Teilnahme an einem Verwaltungsstreit zwischen dem Kläger und dem Beklagten berechtigte Partei kann jede Person sein, deren Rechte oder rechtliche Interessen durch die Aufhebung, Änderung oder den Erlass einer Einzelfallentscheidung, durch die Handlung oder Unterlassung einer Behörde sowie durch den Abschluss, die Kündigung oder die Durchführung eines Verwaltungsvertrags beeinträchtigt würden. Es gibt auch eine weitere, besondere Art von interessierten Parteien – z. B. den Bürgerbeauftragten –, die sich jedoch eher selten an Verfahren beteiligt. Das Verwaltungsgericht verfügt sowohl über kassatorische (Verfahrensfehler und fehlerhafte Rechtsanwendung) als auch über reformatorische Befugnisse (Sachverhaltsfeststellung). Da Verwaltungsgerichte jedoch erst vor Kurzem (2010) mit reformatorischen Befugnissen ausgestattet wurden, machen sie von diesen nur zögerlich Gebrauch. Folglich werden sie in der Praxis hauptsächlich in kassatorischer Funktion tätig, insbesondere in komplexen Angelegenheiten wie dem Umweltrecht.

Die Kapazitäten kroatischer Umwelt-NRO sind relativ begrenzt. Daher wählen sie sorgfältig aus, welche Fälle sie vor Gericht bringen. In der Regel handelt es sich dabei um Fälle, in denen die Frage der Klagebefugnis recht einfach gelagert und direkt dem Umweltschutzrecht zu entnehmen ist. Daher ist den Verfassern nicht bekannt, ob es Musterfälle gibt, bei denen die Klagebefugnis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gestützt wurde. Selbst in „normalen“ Fällen sind die Gerichte bei der Anwendung und Auslegung der Rechtsprechung des EuGH jedoch eher zurückhaltend. Sie sind mit der Funktionsweise des Justizsystems der EU kaum vertraut und verfügen nicht über hinreichend Kenntnisse und Kapazitäten, um die Rechtsprechung des EuGH aufzugreifen. Selbst wenn sich die Parteien auf die Rechtsprechung des EuGH berufen und die Gerichte dem im Ergebnis folgen, neigen sie in der Regel dazu, sich bei ihrer Entscheidungsfindung nicht auf die Rechtsprechung des EuGH zu berufen. Auch in diesen Fällen werden Entscheidungen auf innerstaatliche Rechtsnormen gestützt. Folglich räumen die Gerichte der EuGH-Rechtsprechung nur selten, wenn überhaupt, einen Anwendungsvorrang vor den nationalen Rechtsnormen ein, und manchmal berufen sich die Parteien wegen der schlechten Erfolgsaussichten noch nicht einmal auf die Rechtsprechung des EuGH.

Generell lässt sich festhalten, dass NRO bei der Ausübung ihres Rechts auf Zugang zu Gerichten nicht dadurch behindert werden, dass ihnen die Möglichkeit verwehrt wird, eine Klage einzureichen oder einen Widerspruch einzulegen. Die mangelhaften Prüfungsstandards und die begrenzten Möglichkeiten, Sachverhaltsfragen einer Überprüfung zu unterziehen, beeinträchtigen jedoch die Wirksamkeit der Rechtsbehelfe und damit des Zugangs zu den Gerichten erheblich.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Eine verwaltungsbehördliche Überprüfung ist möglich, wenn eine erstinstanzliche Entscheidung von einer anderen Behörde als der zentralen Behörde getroffen wurde, z. B. von einem Gespanschaftsamt für Umweltfragen oder einer anderen Art von regionaler/lokaler Behörde. Die zentrale Behörde (d. h. das Ministerium) verfügt ebenso wie die erstinstanzliche Behörde über umfassende Befugnisse zur Feststellung des für die Entscheidungsfindung erforderlichen Sachverhalts. In der Praxis befasst sich das Ministerium nur selten mit der Sachverhaltsfeststellung, sondern prüft nur die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und die korrekte Rechtsanwendung. Entweder bestätigt es die Entscheidung oder verweist sie zur erneuten Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurück. Bestätigt ein Ministerium eine erstinstanzliche Entscheidung einer anderen Behörde oder erlässt es solche Entscheidungen selbst als erstinstanzliche Behörde, kann die betreffende Entscheidung nicht mehr durch Einlegung eines Widerspruchs, sondern nur noch durch Erhebung einer Klage vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Wie bereits erwähnt, verfügt das Verwaltungsgericht sowohl über kassatorische (Verfahrensfehler und fehlerhafte Rechtsanwendung) als auch über reformatorische Befugnisse (Sachverhaltsfeststellung). Das Gericht hat daher die Aufgabe, alle erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. In Umweltangelegenheiten nimmt es diese Aufgabe nur selten wahr und befasst sich in der Regel nur mit der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit der Entscheidung und der Anwendung des Rechts. Umwelt-NRO machen die Erfahrung, dass ihre begründeten Anträge auf Sachverhaltsfeststellung durch Sachverständige vom Gericht fast durchgängig abgelehnt werden.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Ja, wenn solche Verwaltungsverfahren zur Verfügung stehen. Wird eine Entscheidung von einer Behörde getroffen, deren Entscheidungen nicht bei der übergeordneten Behörde (z. B. dem Ministerium) angefochten werden können, gibt es nur noch die Möglichkeit, vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Ja, wenn es um natürliche Personen geht. Nein bei NRO. Nach Artikel 168 des Umweltschutzgesetzes (im Folgenden: USG) müssen sich Mitglieder der interessierten Öffentlichkeit an der Phase der öffentlichen Konsultation beteiligt haben, um eine Entscheidung vor Gericht anfechten zu können. Für NRO gilt abweichend, dass sie (sofern sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen) auch dann klagebefugt sind, wenn sie sich nicht an der Phase der öffentlichen Konsultation beteiligt haben.

Unterlässt es eine Partei in einem Verfahren zur Erteilung einer Standortgenehmigung nach dem Raumordnungsgesetz, sich an dem Verfahren der öffentlichen Konsultation zu beteiligen, verliert sie das Recht, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Klage gegen eine UVP-Genehmigung in der Regel nicht darauf gestützt werden, dass das betreffende Projekt nicht mit den raumplanerischen Unterlagen übereinstimmt. Die Übereinstimmung des Projekts mit den raumplanerischen Unterlagen wird im UVP-Verfahren durch ein Gutachten oder ein anderes Dokument der zuständigen Behörde (bei der es sich nicht um die für das UVP-Verfahren zuständige Behörde handelt) nachgewiesen. In einer Klage gegen eine UVP-Genehmigung kann nur das Vorhandensein eines solchen Gutachtens oder eines solchen Dokuments bestritten werden, nicht aber sein Inhalt bzw. seine Richtigkeit. Die Übereinstimmung eines Projekts mit den raumplanerischen Unterlagen wird im Verfahren zur Erteilung einer Standortgenehmigung festgestellt. Obwohl es sich bei der Standortgenehmigung um eine Genehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie handelt, ist die Öffentlichkeit anders als bei der UVP-Genehmigung nicht zur Anfechtung der Standortgenehmigung befugt. Die Öffentlichkeit ist somit nicht berechtigt, die Übereinstimmung von Projekten mit den Raumordnungsplänen gerichtlich überprüfen zu lassen.

6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach Artikel 6 GAVV muss eine Abwägung zwischen dem Schutz der Interessen der Partei und dem öffentlichen Interesse stattfinden. Das Recht einer Partei darf nur eingeschränkt werden, wenn eine solche Einschränkung gesetzlich vorgeschrieben ist, und nur in dem Maße, wie dies für das Erreichen des Gesetzeszwecks verhältnismäßig ist. Wird einer Partei aufgrund eines Gesetzes eine Verpflichtung auferlegt, dürfen die damit einhergehenden Maßnahmen die Partei nicht mehr belasten als für das Erreichen des Gesetzeszwecks unbedingt erforderlich. Die Behörden müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass die Parteien möglichst schnell und auf möglichst einfache Weise zu ihrem Recht kommen. Artikel 8 sieht die Verpflichtung vor, im Verfahren den wahren Sachverhalt zu ermitteln, d. h. alle Tatsachen und Umstände, die für eine rechtmäßige und rechtlich einwandfreie Entscheidung von Bedeutung sind. Es steht der Behörde frei, alle Tatsachen festzustellen und deren Bedeutung zu prüfen; dabei muss sie alle verfügbaren Beweise und Tatsachen unabhängig voneinander wie auch in der Gesamtschau berücksichtigen.

Im Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, in dem die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen geregelt ist, wird die Stellung der Parteien in Verwaltungsstreitigkeiten weiter gestärkt. Die Verfahren werden in Form einer direkten, mündlichen und öffentlichen Verhandlung geführt, bei denen die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, zu den Anträgen und dem inhaltlichen Vorbringen der anderen Parteien sowie zu allen tatsächlichen und rechtlichen Fragen der betreffenden Streitigkeit Stellung zu nehmen. Es sei darauf hingewiesen, dass es einige Ausnahmen von der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gibt (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 36), die jedoch in Umweltsachen, in denen der zentrale Sachverhalt zumeist unbestritten ist, nur selten zur Anwendung gelangen. Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gibt das Gericht den Parteien vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit, zu Anträgen oder Erklärungen der anderen Parteien sowie zu allen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, Stellung zu nehmen[2]. Außerdem muss das Gericht sicherstellen, dass fehlende Kenntnisse und Erfahrungen einer Partei nicht zu einer Beeinträchtigung der ihr zustehenden Rechte führen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gilt hier das Prinzip der Waffengleichheit im Sinne eines fairen Gleichgewichts zwischen den Parteien, was zwangsläufig bedeutet, dass die Parteien angemessene Gelegenheit erhalten, Tatsachen vorzubringen und mit Beweisen zu untermauern, ohne dass sie dabei gegenüber der anderen Partei wesentlich beeinträchtigt werden[3].

Diese Rechte wurden in einer Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 (U-III6002/2011) weiter konkretisiert. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil eine Klage vor dem Verwaltungsgericht häufig die einzige Möglichkeit darstellt, um gegen Entscheidungen von Behörden vorzugehen. In der angeführten Entscheidung befasste sich das Gericht mit dem Prinzip eines fairen Verfahrens, welches in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung Kroatiens verankert ist. Es stellte fest, dass bei Verwaltungsverfahren naturgemäß die Gefahr einer Bevorzugung öffentlich-rechtlicher Interessen bestehe. Dieses Risiko müsse dadurch verringert werden, dass alle Aspekte des betreffenden Falles sorgfältig geprüft würden und alle Parteien unterschiedslos die Möglichkeit erhielten, Tatsachen vorzubringen, die sie für wichtig halten, und Beweise für diese Tatsachen vorzulegen. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil eine Klage vor dem Verwaltungsgericht die einzige Möglichkeit darstellt, um gegen Entscheidungen von Behörden vorzugehen. Ungeachtet dieser Entscheidung lehnen die Verwaltungsgerichte in der Regel alle Beweismittel ab, die Umwelt-NRO zur Feststellung des Sachverhalts anbieten.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Die allgemeine Vorschrift lautet, dass Verwaltungsangelegenheiten, in denen eine Behörde auf Antrag einer Partei tätig wird und die betreffende Angelegenheit unmittelbar regelt, unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Antragstellung, zu erledigen sind. In Fällen, in denen die Behörde den Sachverhalt ermitteln muss, beträgt die Frist 60 Tage. Die Fristen variieren je nach Art und Komplexität der Verfahren und können je nach sektorspezifischen Rechtsvorschriften unterschiedlich lang sein.

Für die gerichtliche Überprüfung sieht das Gesetz keine Fristen vor. Wie schnell Verwaltungsstreitigkeiten erledigt werden, hängt in erster Linie von der Arbeitsbelastung des jeweiligen Gerichts ab. Während die durchschnittliche Frist für die Erledigung von Verwaltungsstreitigkeiten früher zwischen zweieinhalb und dreieinhalb Jahren betrug, hat sich diese Frist in letzter Zeit auf durchschnittlich eineinhalb Jahre verkürzt.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Einlegung eines Widerspruchs im Verwaltungsverfahren führt in der Regel dazu, dass die Vollstreckung der Verwaltungsentscheidung automatisch ausgesetzt wird, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im Gegensatz dazu hat eine Klage vor einem Verwaltungsgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten zwei vorsorgliche Maßnahmen vorsieht: die aufschiebende Wirkung der Klage (Artikel 26) und die einstweilige Anordnung (Artikel 47). Die erste kann auf Antrag einer Partei gewährt oder von Amts wegen angeordnet werden (obwohl die Gerichte von diesem Recht derzeit keinen Gebrauch machen), die zweite kann nur auf Antrag einer Partei erlassen werden.
Die Vollstreckung einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung kann nur über das besondere Institut der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt werden (Artikel 26). Einstweilige Anordnungen nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten haben hingegen eine andere Funktion, die in Verwaltungsstreitsachen eine untergeordnete Rolle spielt (z. B. Maßnahmen in Verfahren, in denen kein Verwaltungsakt ergeht, Verfügungsverbote usw.). Gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2).

Einstweilige Anordnungen sind gemäß Artikel 47 GVS möglich. Welche Arten von einstweiligen Anordnungen infrage kommen, ist nicht näher geregelt, sodass logischerweise jede Anordnung zulässig ist, die geeignet ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. In aller Regel hat eine einstweilige Anordnung aufschiebende Wirkung. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung soll verhindert werden, dass der die Anordnung beantragenden Partei ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, beispielsweise durch die unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen der betreffenden Verwaltungsentscheidung oder durch Handlungen der Behörde, die die Partei daran hindern würden, von einem Urteil, das für sie günstiger ist als die zugrunde liegende Verwaltungsentscheidung, Gebrauch zu machen.

Das andere Instrument ist die Aussetzung der Vollstreckung. Wie bereits erwähnt, hat eine Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung. Es gibt jedoch zwei Möglichkeiten, um die Aussetzung der Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung herbeizuführen:
So kann die zuständige Behörde nach Artikel 140 Absatz 1 GVV beschließen, die Vollstreckung ihrer Entscheidung auszusetzen, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. die Aussetzung wurde von einem Verfahrensbeteiligten beantragt,
  2. mit der Aussetzung soll verhindert werden, dass ein schwer wiedergutzumachender Schaden entsteht (d. h. die Wiedergutmachung ist schwierig, aber nicht unmöglich),
  3. eine Aussetzung der Vollstreckung ist im Hinblick auf die betreffende Entscheidung nicht ausdrücklich gesetzlich verboten,
  4. die Aussetzung läuft dem öffentlichen Interesse nicht zuwider.

Daneben gibt es die Möglichkeit eines Vorgehens nach Artikel 26 Absatz 2 GVS. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht eine Klage mit aufschiebender Wirkung versehen, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Vollstreckung würde zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden für den Kläger führen,
  2. im Gesetz ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass der Rechtsbehelf (im verwaltungsbehördlichen, nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) entgegen der sonstigen Praxis keine aufschiebende Wirkung hat,
  3. die Aussetzung der Vollstreckung läuft dem öffentlichen Interesse nicht zuwider.

Von dieser Möglichkeit wird jedoch kaum Gebrauch gemacht. Einer der Hauptgründe ist, dass die Gerichte einem solchen Antrag nur selten stattgeben und ihn in den meisten Fällen noch nicht einmal zur Entscheidung annehmen. Stattdessen wird über den Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zumeist zusammen mit der Hauptsache entschieden, wodurch die Aussetzung der Vollstreckung völlig bedeutungslos wird.

Der Hauptunterschied zwischen den beiden Instrumenten, der einstweiligen Anordnung und der Aussetzung der Vollstreckung, sind die Voraussetzungen, die jeweils erfüllt sein müssen. Der erste und offensichtliche Unterschied besteht in der Qualität des drohenden Schadens – bei der einstweiligen Anordnung muss der Schaden nicht wiedergutzumachen sein, im Fall einer Aussetzung der Vollstreckung ist ein schwer wiedergutzumachender Schaden ausreichend. Eine weitere Voraussetzung ist das öffentliche Interesse, dem je nach Konstellation unterschiedliche Bedeutung zukommt. Die Aussetzung der Vollstreckung darf öffentlichen Interessen grundsätzlich nicht zuwiderlaufen, während eine einstweilige Anordnung öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann, wenn der drohende Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann möglich, wenn das Gesetz vorsieht, dass der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Gerichtsgebühren für Verwaltungsklagen werden auf der Grundlage eines streitwertunabhängigen Pauschalsatzes berechnet. Es ist eine Gebühr für die Einreichung der Klage und eine Gebühr für den Erlass des Urteils zu entrichten. Insgesamt belaufen sich die Gerichtsgebühren auf rund 150 EUR. Dies sind jedoch nicht die einzigen Kosten.

Üblicherweise werden die Kosten durch die Vertretung des Klägers und der interessierten Partei durch einen Rechtsanwalt sowie durch die Vorlage von Beweismitteln veranlasst. Der Beklagte/Rechtsbehelfsgegner (eine öffentliche Einrichtung) kann nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, aber einige Beklagte (zentrale staatliche Organe) können durch die Staatsanwaltschaft vertreten werden, was in der Praxis jedoch selten vorkommt. Die Staatsanwaltschaft hat Anspruch auf Erstattung der Vertretungsgebühren (entsprechend den Rechtsanwaltsgebühren).
Pro Schriftsatz und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung kann ein Rechtsanwalt ein Honorar in Höhe von 2500,00 HRK (etwa 330 EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer (25 %) verlangen. Schriftsätze, in denen keine zusätzlichen Argumente vorgebracht werden oder in denen nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung Gründe vorgebracht werden, die bereits in der Verhandlung hätten vorgebracht werden können, werden vom Gericht bei der Kostenentscheidung in der Regel nicht berücksichtigt.

Grundsätzlich gilt, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden. Die Verfahrenskosten können daher auch die Kosten der Parteien für die Anfahrt zum Gericht beinhalten. Ihre Höhe hängt davon ab, an welchem der vier Gerichte (Zagreb, Osijek, Split und Rijeka) das Verfahren stattfindet. In der Regel werden diese Kosten mit 2 HRK pro mit dem Auto zurückgelegten Kilometer veranschlagt, zuzüglich Tagegeld (ca. 170 HRK pro Tag). Unterbringungskosten können in der Regel nicht geltend gemacht werden und sind angesichts der geringen Größe Kroatiens auch kaum zu rechtfertigen.

Größter Posten im Bereich der Verfahrenskosten sind die Rechtsanwaltsgebühren, die geltend gemacht werden können, wenn sich eine interessierte Partei anwaltlich vertreten lässt, was üblicherweise der Fall ist. In der Regel findet mindestens eine Verhandlung statt, üblicherweise jedoch zwei oder drei. Zusätzliche Kosten, wie etwa die Kosten für ein Gutachten zu einer bestimmten Frage, hängen von der Komplexität der betreffenden Frage und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand ab. Sie werden in der Regel von der das Gutachten beantragenden Partei im Voraus bezahlt. Eine ausdrückliche Regelung, die vorsieht, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen, gibt es nicht. In diesem Bereich greift die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der zugesprochenen Kosten, die sich in erster Linie auf die Rechtsprechung des EGMR (z. B. Klauz gegen Kroatien usw.) bezieht.

1.2. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[4]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Am Ende des Verfahrens der strategischen Umweltprüfung steht ein Bericht, der die Ergebnisse der Prüfung enthält (Artikel 73 Absatz 2 USG). Der Bericht stellt keine in Form eines Verwaltungsakts (upravni akt) ergangene Entscheidung zu der spezifischen Frage dar, gegen den ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann (Widerspruch im verwaltungsbehördlichen Verfahren; Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren). Eine gerichtliche Überprüfung findet somit nicht statt.

Pläne und Programme, für die eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt wird, gelten jedoch als allgemeine Rechtsakte, deren Rechtmäßigkeit vom Hohen Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren sui generis überprüft werden kann. Zwar hat jeder das Recht, ein solches Verfahren einzuleiten. Überprüft werden kann jedoch nur der konkrete, auf Grundlage des betreffenden allgemeinen Rechtsakts erlassene Akt, z. B. eine auf Grundlage des betreffenden Raumordnungsplans erteilte Standortgenehmigung, nicht der allgemeine Rechtsakt selbst.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die verwaltungsbehördliche Kontrolle spielt hier praktisch keine Rolle. Höchstwahrscheinlich dürfte sich die Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch eine übergeordnete Stelle auf die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung beziehen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Ja, wie in anderen Verwaltungsverfahren auch. Da jedoch keine Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung dieser Art von Entscheidungen besteht, entfällt dieses Erfordernis.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Eine Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens ist nicht verpflichtend, allerdings entfällt im Fall einer Nichtteilnahme die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen. 5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Da es sehr unwahrscheinlich ist, dass solche Entscheidungen vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden, spielt auch der vorläufige Rechtsschutz praktisch keine Rolle.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Es fallen keine Kosten an, da der Zugang zu den Gerichten in diesen Fällen derzeit nicht möglich ist.

1.3. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[5]

Beispiele für Pläne oder Programme, die nicht dem in der strategischen Umweltprüfung vorgesehenen Verfahren unterliegen, sind:

  • Strategien, Pläne oder Programme, die für die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene erstellt werden, oder
  • geringfügige Änderungen und/oder Ergänzungen von Strategien, Plänen oder Programmen, für die eine SUP obligatorisch ist, wenn die Behörde entscheidet, dass eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung des Planentwurfs nicht erforderlich ist.

Dies bedeutet, dass bei den genannten Strategien, Plänen und Programmen sowie bei geringfügigen Änderungen von Strategien, Plänen und Programmen, für die eine SUP obligatorisch ist, die Behörde (Ministerium oder Verwaltungsorgan der Gespanschaft) prüft, ob eine SUP erforderlich ist, und zum Schluss gelangt, dass dies nicht der Fall ist. In solchen Fällen ist das Hauptproblem, dass solche Entscheidungen ebenso wie die SUP-Entscheidung selbst nicht in Form eines Verwaltungsakts (upravni akt/rješenje) ergehen.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Sowohl Einzelpersonen als auch NRO sind in solchen Fällen nur eingeschränkt berechtigt, eine verwaltungsbehördliche oder -gerichtliche Überprüfung zu erwirken. Das Hauptproblem besteht darin, dass Entscheidungen über solche Pläne oder Programme nicht in Form eines Verwaltungsakts (upravni akt) ergehen. Dies bedeutet, dass solche Entscheidungen (odluke) weder einer verwaltungsbehördlichen noch einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Dementsprechend enthalten sie noch nicht einmal eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Sie können jedoch von der Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, aufgehoben werden. Auch wenn eine Verwaltungsbehörde einer Gespanschaft eine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat, kann das Ministerium (als übergeordnete Stelle) ihre Aufhebung veranlassen. Es ist davon auszugehen, dass auch Einzelpersonen und NRO einen Antrag auf Aufhebung stellen könnten. Allerdings muss die Verwaltungsbehörde dem nicht nachkommen. Angesichts des hohen Ermessensspielraums, über den die Verwaltungsbehörden in solchen Fällen verfügen, stellt dies jedoch kein wirksames Mittel dar, um sich Zugang zu den Gerichten zu verschaffen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die verwaltungsbehördliche Kontrolle spielt hier praktisch keine Rolle. Höchstwahrscheinlich dürfte sich die Überprüfung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch eine übergeordnete Stelle auf die verfahrensrechtliche und materielle Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung beziehen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Ja, wie in anderen Verwaltungsverfahren auch. Da jedoch keine Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung dieser Art von Entscheidungen besteht, entfällt dieses Erfordernis.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis ist hier nicht einschlägig, daher entfällt auch diese Voraussetzung.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Neben den allgemeinen nationalen Vorschriften über vorläufigen Rechtsschutz gibt es keine für die einzelnen Bereiche geltenden Sonderregelungen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten zwei vorsorgliche Maßnahmen vorsieht: die aufschiebende Wirkung der Klage (Artikel 26) und die einstweilige Anordnung (Artikel 47). Die erste kann auf Antrag einer Partei gewährt oder von Amts wegen angeordnet werden (obwohl die Gerichte von diesem Recht derzeit keinen Gebrauch machen), die zweite kann nur auf Antrag einer Partei erlassen werden.
Die Vollstreckung einer angefochtenen Verwaltungsentscheidung kann nur über das besondere Institut der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt werden (Artikel 26). Einstweilige Anordnungen nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten haben hingegen eine andere Funktion, die in Verwaltungsstreitsachen eine untergeordnete Rolle spielt (z. B. Maßnahmen in Verfahren, in denen kein Verwaltungsakt ergeht, Verfügungsverbote usw.). Gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden (Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten, Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2).

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Da in diesen Bereichen kein Zugang zu den Gerichten möglich ist, fallen auch keine Kosten an.

1.4. Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[6]

Der Abfallbewirtschaftungsplan Kroatiens ist ein Beispiel für einen Plan, dessen Erstellung nach EU-Umweltrecht vorgeschrieben ist. Der Abfallbewirtschaftungsplan Kroatiens für den Zeitraum 2017–2022 wurde von der Regierung in Form eines Beschlusses (odluka) herausgegeben, der dieselbe Rechtskraft hat wie eine Regierungsverordnung. Der Plan wurde von der Regierung auf der Grundlage des Gesetzes über die nachhaltige Abfallbewirtschaftung, Artikel 173, ABl. 94/13, verabschiedet.

Ein anderes Beispiel ist der kroatische Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete für den Zeitraum 2016–2021. Auch diesen Plan hat die Regierung in Form eines Beschlusses (odluka) erlassen, der dieselbe Rechtskraft wie eine Verordnung hat. Der Plan wurde von der Regierung auf der Grundlage des Wassergesetzes, Artikel 36, ABl. 153/09, 63/11, 130/11, 56/13 und 14/14, angenommen.

Derzeit gibt es in Kroatien noch keine Rechtsprechung, die sich zur Anwendung der im Janacek-Urteil formulierten Anforderungen geäußert hätte; aus meiner Sicht macht die aktuelle kroatische Gesetzgebung eine effektive Anwendung dieser Anforderungen unmöglich. In dieser Rechtssache verlangte das Gericht, dass eine Person, deren Gesundheit durch hohe illegale verbotene Emissionen in die Luft gefährdet wird, einen direkten Anspruch gegenüber den zuständigen Behörden auf Erstellung eines Aktionsplans zur Beseitigung dieser Emissionen haben müsse. Die betreffende Person muss demnach die rechtliche Möglichkeit haben, gegen eine Behörde, die einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung nicht erlässt, gerichtlich vorzugehen.

Nach den allgemeinen Vorschriften über die verwaltungsgerichtliche Überprüfung kann jeder mit der Begründung, eine Behörde sei untätig geblieben und habe eine bestimmte Entscheidung nicht umgesetzt, Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, sofern er ein ausreichendes rechtlichen Interesse nachweisen kann, wobei dieses rechtliche Interesse auch in der Verletzung seines Rechts auf ein gesundes Leben bestehen kann. Voraussetzung für eine Klage ist jedoch, dass es sich bei der streitigen Entscheidung um eine individuelle Entscheidung handelt. Unterlässt es eine Behörde, einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung zu erlassen, kann dagegen nicht geklagt werden[7].

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Wird ein Plan in Form eines Rechtsakts verabschiedet, kann seine Rechtmäßigkeit einzig und allein durch das Verfassungsgericht überprüft werden. In Kroatien entscheidet das Verfassungsgericht über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung, über die Vereinbarkeit anderer Verordnungen mit der Verfassung und den Gesetzen sowie über die Vereinbarkeit der Gesetze mit internationalen Verträgen. Es gibt drei Möglichkeiten, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit vor dem Verfassungsgericht einzuleiten: auf Antrag berechtigter ermächtigter Organe, durch Beschluss des Verfassungsgerichts auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person und auf Initiative des Verfassungsgerichts selbst. Folgende Organe sind ermächtigt, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu stellen: Ein Fünftel der Mitglieder des kroatischen Parlaments, ein Arbeitsorgan des kroatischen Parlaments, der Präsident der Republik Kroatien, die Regierung (in Bezug auf Verordnungen, aber nicht Gesetze), der Oberste Gerichtshof oder ein anderes Gericht (wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens stellt), der Bürgerbeauftragte und die Vertretungsorgane der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (hinsichtlich der Struktur, des Umfangs und der Finanzierung der lokalen Behörden). Das Verfassungsgericht entscheidet über einen solchen Antrag im Eilverfahren, spätestens innerhalb von 30 Tagen.

Jeder, d. h. jede natürliche oder juristische Person (also auch NRO), kann beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung sowie der Vereinbarkeit von sonstigen Verordnungen mit der Verfassung und den Gesetzen stellen. Das Verfassungsgericht entscheidet in einer Sitzung, ob es dem Antrag stattgibt und das Verfahren einleitet; in diesem Fall wird es das Verfahren spätestens innerhalb eines Jahres nach Stellung des Antrags einleiten.

Wird ein Gesetz vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig befunden, ist es aufzuheben. Wird eine andere Verordnung für verfassungswidrig oder rechtswidrig befunden, so wird sie aufgehoben oder für nichtig erklärt (die Gültigkeit endet am Tag der Verkündung). Der Unterschied zwischen einer Aufhebung und einer Nichtigerklärung besteht darin, dass die Nichtigerklärung einer Verordnung so wirkt, als wenn diese Verordnung nie in Kraft getreten wäre, und dass alle Rechtsfolgen, die zwischen dem Inkrafttreten und der Nichtigerklärung der Verordnung eingetreten sind, ebenfalls für nichtig erklärt werden. Wird eine Verordnung[8] hingegen aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt das Datum, an dem die Entscheidung des Verfassungsgerichts ergangen ist. Alle Rechtsfolgen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, bleiben in Kraft. Die Verordnung selbst verliert ab diesem Zeitpunkt ihre rechtliche Wirkung. Derjenige, auf dessen Antrag hin die Verfassungsmäßigkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung überprüft und das Gesetz bzw. die Verordnung aufgehoben wurde, kann beantragen, dass die zuständige Behörde eine auf dem aufgehobenen Gesetz bzw. der aufgehobenen Verordnung basierende Entscheidung, durch die er in seinen Rechten verletzt wird, abändert. Alle anderen haben dieses Recht nur, wenn das Gesetz oder die Verordnung für nichtig erklärt wurde. Der Antrag kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichts eingereicht werden.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Ja, es besteht ein Unterschied. Wenn nämlich ein Plan oder ein Programm in Form einer Rechtsvorschrift angenommen wird, ist seine Anfechtung nur vor dem Verfassungsgericht möglich. Entscheidend ist der formale Charakter des Akts.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Eine verwaltungsbehördliche und -gerichtliche Überprüfung findet hier nicht statt. In Kroatien entscheidet das Verfassungsgericht über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung, über die Vereinbarkeit anderer Verordnungen mit der Verfassung und den Gesetzen sowie über die Vereinbarkeit der Gesetze mit internationalen Verträgen. Es gibt drei Möglichkeiten, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit vor dem Verfassungsgericht einzuleiten: auf Antrag berechtigter ermächtigter Organe, durch Beschluss des Verfassungsgerichts auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person und auf Initiative des Verfassungsgerichts selbst. Folgende Organe sind ermächtigt, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu stellen: Ein Fünftel der Mitglieder des kroatischen Parlaments, ein Arbeitsorgan des kroatischen Parlaments, der Präsident der Republik Kroatien, die Regierung (in Bezug auf Verordnungen, aber nicht Gesetze), der Oberste Gerichtshof oder ein anderes Gericht (wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens stellt), der Bürgerbeauftragte und die Vertretungsorgane der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (hinsichtlich der Struktur, des Umfangs und der Finanzierung der lokalen Behörden). Das Verfassungsgericht entscheidet über einen solchen Antrag im Eilverfahren, spätestens innerhalb von 30 Tagen.

Jeder, d. h. jede natürliche oder juristische Person (d. h. auch NRO), kann dem Verfassungsgericht einen Vorschlag zur Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Vereinbarkeit anderer Verordnungen mit der Verfassung und den Gesetzen vorlegen. Das Verfassungsgericht entscheidet in einer Sitzung, ob es dem Antrag stattgibt und das Verfahren einleitet; in diesem Fall wird es das Verfahren spätestens innerhalb eines Jahres nach Stellung des Antrags einleiten.

Wird ein Gesetz vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig befunden, ist es aufzuheben. Wird eine andere Verordnung[9] für verfassungswidrig oder rechtswidrig befunden, so wird sie aufgehoben oder für nichtig erklärt (die Gültigkeit endet am Tag der Verkündung). Der Unterschied zwischen einer Aufhebung und einer Nichtigerklärung besteht darin, dass die Nichtigerklärung einer Verordnung so wirkt, als wenn diese Verordnung nie in Kraft getreten wäre, und dass alle Rechtsfolgen, die zwischen dem Inkrafttreten und der Nichtigerklärung der Verordnung eingetreten sind, ebenfalls für nichtig erklärt werden. Wird eine Verordnung hingegen aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt das Datum, an dem die Entscheidung des Verfassungsgerichts ergangen ist. Alle Rechtsfolgen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, bleiben in Kraft. Die Verordnung selbst verliert ab diesem Zeitpunkt ihre rechtliche Wirkung. Derjenige, auf dessen Antrag hin die Verfassungsmäßigkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung überprüft und das Gesetz bzw. die Verordnung aufgehoben wurde, kann beantragen, dass die zuständige Behörde eine auf dem aufgehobenen Gesetz bzw. der aufgehobenen Verordnung basierende Entscheidung, durch die er in seinen Rechten verletzt wird, abändert. Alle anderen haben dieses Recht nur, wenn das Gesetz oder die Verordnung für nichtig erklärt wurde. Der Antrag kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichts eingereicht werden.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Grundsätzlich ja, ist hier jedoch nicht einschlägig.[10]

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es besteht die Möglichkeit, in der Phase der öffentlichen Konsultation zu Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen, doch ist eine solche Teilnahme nicht Voraussetzung, damit Einzelpersonen oder NRO eine gerichtliche Überprüfung des angenommenen Gesetzes beantragen können.

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach Artikel 6 GAVV muss eine Abwägung zwischen dem Schutz der Interessen der Partei und dem öffentlichen Interesse stattfinden. Das Recht einer Partei darf nur eingeschränkt werden, wenn eine solche Einschränkung gesetzlich vorgeschrieben ist, und nur in dem Maße, wie dies für das Erreichen des Gesetzeszwecks verhältnismäßig ist. Wird einer Partei aufgrund eines Gesetzes eine Verpflichtung auferlegt, dürfen die damit einhergehenden Maßnahmen die Partei nicht mehr belasten als für das Erreichen des Gesetzeszwecks unbedingt erforderlich. Die Behörden müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass die Parteien möglichst schnell und auf möglichst einfache Weise zu ihrem Recht kommen. Artikel 8 sieht die Verpflichtung vor, im Verfahren den wahren Sachverhalt zu ermitteln, d. h. alle Tatsachen und Umstände, die für eine rechtmäßige und rechtlich einwandfreie Entscheidung von Bedeutung sind. Es steht der Behörde frei, alle Tatsachen festzustellen und deren Bedeutung zu prüfen; dabei muss sie alle verfügbaren Beweise und Tatsachen unabhängig voneinander wie auch in der Gesamtschau berücksichtigen. Das Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten stärkt die Stellung der Parteien in Verwaltungsstreitigkeiten zusätzlich. Die Verfahren werden in Form einer direkten, mündlichen und öffentlichen Verhandlung geführt, bei denen die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, zu den Anträgen und dem inhaltlichen Vorbringen der anderen Parteien sowie zu allen tatsächlichen und rechtlichen Fragen der betreffenden Streitigkeit Stellung zu nehmen. Nach dem Gesetz über Verwaltungsstreitigkeiten gibt das Gericht den Parteien vor Erlass der Entscheidung Gelegenheit, zu Anträgen oder Erklärungen der anderen Parteien sowie zu allen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, Stellung zu nehmen[11]. Außerdem muss das Gericht sicherstellen, dass fehlende Kenntnisse und Erfahrungen einer Partei nicht zu einer Beeinträchtigung der ihr zustehenden Rechte führen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gilt hier das Prinzip der Waffengleichheit im Sinne eines fairen Gleichgewichts zwischen den Parteien, das zwangsläufig bedeutet, dass die Parteien angemessene Gelegenheit erhalten, Tatsachen vorzubringen und mit Beweisen zu untermauern und dabei gegenüber der anderen Partei nicht wesentlich benachteiligt werden[12].

Diese Rechte wurden in einer Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 (U-III6002/2011) weiter konkretisiert. In der angeführten Entscheidung befasste sich das Gericht mit dem Prinzip eines fairen Verfahrens, welches in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung Kroatiens verankert ist. Es stellte fest, dass bei Verwaltungsverfahren naturgemäß die Gefahr einer Bevorzugung öffentlich-rechtlicher Interessen bestehe. Dieses Risiko müsse dadurch verringert werden, dass alle Aspekte des betreffenden Falles sorgfältig geprüft würden und alle Parteien unterschiedslos die Möglichkeit erhielten, Tatsachen vorzubringen, die sie für wichtig halten, und Beweise für diese Tatsachen vorzulegen. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil eine Klage vor dem Verwaltungsgericht häufig die einzige Möglichkeit darstellt, um gegen Entscheidung von Behörden vorzugehen. Ungeachtet dieser Entscheidung lehnen die Verwaltungsgerichte in der Regel alle Beweismittel ab, die Umwelt-NRO zur Feststellung des Sachverhalts anbieten.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Im kroatischen Recht (Gesetz über die Gerichte, Zivilprozessordnung) und in der Verfassung wird explizit darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, das Urteil innerhalb einer angemessenen Frist zu verkünden. Was jedoch konkret unter einer solchen angemessenen Frist zu verstehen ist, ist nicht klar geregelt. Es ist zu beachten, dass das Verfassungsgericht eine Verletzung des Rechts auf Verhandlung der Sache innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel ablehnt, wenn die Partei die ihr nach dem Gerichtsgesetz zum Schutz dieses Rechts zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht genutzt hat[13]. Bei diesen Rechtsmitteln handelt es sich einmal um den Antrag auf Wahrung des Rechts auf Verhandlung der Sache innerhalb einer angemessenen Frist und einmal um den Antrag auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die Verletzung des Rechts auf eine Verhandlung der Sache innerhalb einer angemessenen Frist (Artikel 64 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 des Gerichtsgesetzes).

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In diesem Fall gibt es keine einstweiligen Anordnungen im herkömmlichen Sinn, aber das Verfassungsgericht kann bis zum Erlass des rechtskräftigen Urteils die Anwendung des streitigen Rechtsakts vorläufig aussetzen.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Der Zugang zum Verfassungsgericht ist kostenlos, es fallen keine Gebühren an. Wenn jedoch Einzelpersonen Rechtsanwälte einschalten (wobei kein Anwaltszwang besteht), fallen Anwaltshonorare an. Dritte werden nicht in das Verfahren einbezogen und das Prinzip, dass dem Verlierer die Kosten des Verfahrens aufgebürdet werden, kommt hier nicht zur Anwendung.

1.5. Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[14]

Der Abfallbewirtschaftungsplan Kroatiens ist ein Beispiel für einen Plan, dessen Erstellung nach EU-Umweltrecht vorgeschrieben ist. Der Abfallbewirtschaftungsplan Kroatiens für den Zeitraum 2017–2022 wurde von der Regierung in Form eines Beschlusses (odluka) herausgegeben, der dieselbe Rechtskraft hat wie eine Regierungsverordnung. Der Plan wurde von der Regierung auf der Grundlage des Gesetzes über die nachhaltige Abfallbewirtschaftung, Artikel 173, ABl. 94/13, verabschiedet.

Ein anderes Beispiel ist der kroatische Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete für den Zeitraum 2016–2021. Auch diesen Plan hat die Regierung in Form eines Beschlusses (odluka) erlassen, der dieselbe Rechtskraft hat wie eine Verordnung. Der Plan wurde von der Regierung auf der Grundlage des Wassergesetzes, Artikel 36, ABl. 153/09, 63/11, 130/11, 56/13 und 14/14, angenommen.

Der Plan der Republik Kroatien für den Luftschutz, die Ozonschicht und die Eindämmung des Klimawandels wird ebenfalls in Form eines Regierungsbeschlusses (odluka) verabschiedet, sodass es sich hierbei ebenfalls um eine Rechtsvorschrift handelt. Dieser Plan wurde auf der Grundlage des Luftschutzgesetzes, ABl. 127/19, verabschiedet.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

In Kroatien entscheidet das Verfassungsgericht über die Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung, über die Vereinbarkeit anderer Verordnungen mit der Verfassung und den Gesetzen sowie über die Vereinbarkeit der Gesetze mit internationalen Verträgen. Es gibt drei Möglichkeiten, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit vor dem Verfassungsgericht einzuleiten: auf Antrag berechtigter ermächtigter Organe, durch Beschluss des Verfassungsgerichts auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person und auf Initiative des Verfassungsgerichts selbst. Folgende Organe sind ermächtigt, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu stellen: Ein Fünftel der Mitglieder des kroatischen Parlaments, ein Arbeitsorgan des kroatischen Parlaments, der Präsident der Republik Kroatien, die Regierung (in Bezug auf Verordnungen, aber nicht Gesetze), der Oberste Gerichtshof oder ein anderes Gericht (wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens stellt), der Bürgerbeauftragte und die Vertretungsorgane der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (hinsichtlich der Struktur, des Umfangs und der Finanzierung der lokalen Behörden). Das Verfassungsgericht entscheidet über einen solchen Antrag im Eilverfahren, spätestens innerhalb von 30 Tagen.

Jeder, d. h. jede natürliche oder juristische Person (d. h. auch NRO), kann beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Vereinbarkeit von Gesetzen mit der Verfassung sowie der Vereinbarkeit von sonstigen Verordnungen mit der Verfassung und den Gesetzen stellen. Das Verfassungsgericht entscheidet in einer Sitzung, ob es dem Antrag stattgibt und das Verfahren einleitet; in diesem Fall wird es das Verfahren spätestens innerhalb eines Jahres nach Stellung des Antrags einleiten.

Wird ein Gesetz vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig befunden, ist es aufzuheben. Wird eine andere Regelung[15] für verfassungswidrig oder rechtswidrig befunden, so wird sie aufgehoben oder für nichtig erklärt (die Gültigkeit endet am Tag der Verkündung). Der Unterschied zwischen einer Aufhebung und einer Nichtigerklärung besteht darin, dass die Nichtigerklärung einer Verordnung so wirkt, als wenn diese Verordnung nie in Kraft getreten wäre, und dass alle Rechtsfolgen, die zwischen dem Inkrafttreten und der Nichtigerklärung der Verordnung eingetreten sind, ebenfalls für nichtig erklärt werden. Wird eine Verordnung hingegen aufgehoben, ist der maßgebliche Zeitpunkt das Datum, an dem die Entscheidung des Verfassungsgerichts ergangen ist. Alle Rechtsfolgen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, bleiben in Kraft. Die Verordnung selbst verliert ab diesem Zeitpunkt ihre rechtliche Wirkung. Derjenige, auf dessen Antrag hin die Verfassungsmäßigkeit bzw. Rechtmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung überprüft und das Gesetz bzw. die Verordnung aufgehoben wurde, kann beantragen, dass die zuständige Behörde eine auf dem aufgehobenen Gesetz bzw. der aufgehobenen Verordnung basierende Entscheidung, durch die er in seinen Rechten verletzt wird, abändert. Alle anderen haben dieses Recht nur, wenn das Gesetz oder die Verordnung für nichtig erklärt wurde. Der Antrag kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichts eingereicht werden.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Rechtsvorschriften können nicht durch die Verwaltung überprüft werden.

Einzige Möglichkeit ist die gerichtliche Kontrolle durch das Verfassungsgericht, die dann sowohl die verfahrens- als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit umfasst.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es besteht eine allgemeine Verpflichtung, vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle verfügbaren Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Da Rechtsvorschriften jedoch einzig durch das Verfassungsgericht überprüft werden können, entfällt in diesem Fall das Erfordernis, den Rechtsweg auszuschöpfen.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es besteht die Möglichkeit, in der Phase der öffentlichen Konsultation zu Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen, doch ist eine solche Teilnahme nicht Voraussetzung, damit Einzelpersonen oder NRO eine gerichtliche Überprüfung des angenommenen Gesetzes beantragen können.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In diesem Fall gibt es keine einstweiligen Anordnungen im herkömmlichen Sinn, aber das Verfassungsgericht kann bis zum Erlass des rechtskräftigen Urteils die Anwendung des streitigen Rechtsakts vorläufig aussetzen.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Der Zugang zum Verfassungsgericht ist kostenlos, es fallen keine Gebühren an. Wenn jedoch Einzelpersonen Rechtsanwälte einschalten (wobei kein Anwaltszwang besteht), fallen Anwaltshonorare an. Dritte werden nicht in das Verfahren einbezogen und das Prinzip, dass dem Verlierer die Kosten des Verfahrens aufgebürdet werden, kommt hier nicht zur Anwendung.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[16]

Mir ist kein spezifisches Verfahren nach nationalem Recht bekannt, mit dem Rechtsvorschriften, die ein Organ oder eine Einrichtung der Union erlassen hat, unmittelbar vor einem nationalen Gericht angefochten werden können.



[1] Mit dieser Kategorie von Fällen hat sich die jüngste Rechtsprechung des EuGH befasst, z. B. in der Rechtssache C-664/15 – Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, in der Rechtssache C-240/09 – Lesoochranárske zoskupenie zum slowakischen Braunbären, wie in der Mitteilung der Kommission (C(2017) 2616 final über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beschrieben.

[2] Artikel 6 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[3] Dr.sc. D. Šarin, Seiten 736–737, „Aspekti prava na pravično suđenje“.

[4] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[5] Siehe hierzu Link öffnet neues FensterACCC/C/2010/54 zu Plänen, die nicht einer SUP unterzogen wurden, für die jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[6] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/07– Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09 – Boxus u. a. und die Rechtssache C-182/10 – Solvay u. a., auf die in der Mitteilung C(2017) 2616 final der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[7] Study on the Implementation of Article 9.3 and 9.4 of Aarhus Convention in 10 of the Member States of the European Union + Croatia (Studie über die Umsetzung von Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus in 10 Mitgliedstaaten der Europäischen Union + Kroatien) – zweiter Teil des Kroatienberichts.

[8] Der Begriff der „anderen Regelung“ nach dem Verfassungsgesetz über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien wird verwendet, um diese anderen Regelungen – in Anbetracht der jeweils unterschiedlichen Rechtswirkungen der verfassungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung – von Gesetzen (bei denen es sich ja auch um eine Art Regelung handelt) abzugrenzen.

[9] Der Begriff der „anderen Regelung“ nach dem Verfassungsgesetz über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien wird verwendet, um diese anderen Regelungen – in Anbetracht der jeweils unterschiedlichen Rechtswirkungen der verfassungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung – von Gesetzen (bei denen es sich ja auch um eine Art Regelung handelt) abzugrenzen.

[10] In einer Verwaltungsstreitigkeit sui generis werden allgemeine Rechtsakte, bei denen es sich nicht um Gesetze oder sonstige Regelungen im Sinne des Verfassungsgesetzes über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien handelt, auf ihre objektive Rechtmäßigkeit überprüft.

[11] Artikel 6 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[12] Dr.sc. D. Šarin, Seiten 736–737, „Aspekti prava na pravično suđenje“.

[13] Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Kroatien Nr.: U-IIIA-591/2017 vom 7. Mai 2019.

[14] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16 – Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[15] Der Begriff der „anderen Regelung“ nach dem Verfassungsgesetz über das Verfassungsgericht der Republik Kroatien wird verwendet, um diese anderen Regelungen – in Anbetracht der jeweils unterschiedlichen Rechtswirkungen der verfassungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung – von Gesetzen (bei denen es sich ja auch um eine Art Regelung handelt) abzugrenzen.

[16] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16 – Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 11/10/2021

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Sonstige einschlägige Vorschriften über Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Zu beachten ist, dass in Kroatien die Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen oder -gerichtlichen Überprüfung besteht, wenn eine Behörde eine Verwaltungsentscheidung nicht getroffen hat, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (šutnja uprave). Dabei ist zwischen zwei Arten von Verwaltungsverfahren zu unterschieden, die mit jeweils unterschiedliche Fristen einhergehen. Das eine ist ein einfacher ausgestaltetes Verwaltungsverfahren (neposredno rješavanje upravne stvari), bei dem das Gericht den Fall sofort, ohne Durchführung einer Beweiserhebung, erledigen kann (keine gegnerischen Verfahrensbeteiligten). Die Frist für den Erlass einer solchen Entscheidung beträgt 30 Tage. Bei dem anderen Verfahren handelt es sich um ein administratives Prüfungsverfahren (ispitni postupak), bei dem die Behörde den relevanten Sachverhalt von Amts wegen feststellen muss, um eine Entscheidung treffen zu können. Die Frist für den Erlass einer solchen Entscheidung beträgt 60 Tage. Zweitinstanzliche Rechtsbehelfsentscheidungen müssen ebenfalls innerhalb von 60 Tagen ergehen.

Hat beispielsweise eine zweitinstanzliche Behörde in Kroatien nicht innerhalb von 60 Tagen über den Rechtsbehelf einer Partei gegen die erstinstanzliche Entscheidung entschieden, kann die Partei gegen diese Untätigkeit klagen – so, als wäre der Rechtsbehelf abgewiesen worden. Zu beachten ist, dass die gerichtliche Überprüfung frühestens 8 Tage nach Ablauf der Frist für die Entscheidung über den Rechtsbehelf eingeleitet werden kann (d. h. 60 + 8 Tage), wohingegen für die verwaltungsbehördliche Überprüfung keine derartige Frist gilt. Die folgenden Punkte beziehen sich auf Fälle, in denen die für Urteile geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden:

  • Nach dem Gesetz über die Gerichte[1] (Link öffnet neues FensterZakon o sudovima) ist jeder in der Republik Kroatien verpflichtet, ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil zu respektieren und befolgen. Obwohl dies eine allgemeine Pflicht ist, gilt sie insbesondere für die Beklagten in einem Verwaltungsstreit, da es sich hierbei um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, die Teil der Rechtsordnung sind[2].
  • Einer der Grundsätze der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die verbindliche Wirkung von Gerichtsentscheidungen[3].
  • Die Nichtvollstreckung eines rechtskräftigen Urteils eines Verwaltungsgerichts stellt eine Straftat gegen die Justiz dar – Nichtvollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung[4]. Ist ein Amtsträger zur Vollstreckung eines Urteils verpflichtet, so stellt seine Nichtvollstreckung einen Verstoß gegen seine Amtspflichten dar[5].

Nach dem Link öffnet neues FensterStrafgesetzbuch werden Amtsträger oder sonstige zuständige Personen, die eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung nicht vollstreckt haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft (sofern dadurch keine andere Straftat verwirklicht wurde, die eine höhere Strafe vorsieht).

Die Nichtvollstreckung eines rechtskräftigen Urteils eines Verwaltungsgerichts stellt nach dem Beamtengesetz sowie dem Gesetz über Beamte und Angestellte in der kommunalen und regionalen Selbstverwaltung (ABl. 86/08, 61/11, 04/18, 112/19) einen schwerwiegenden Verstoß gegen Amtspflichten dar. Das Gericht für Beamte (Službenički sud) entscheidet über derartige Amtspflichtverletzungen. Dieses Gericht sowie der Oberste Gerichtshof für Beamte werden von der Regierung für eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen eingerichtet.

Einige Fälle aus dem Umweltrecht zeigen, wie wichtig es ist, dass die Fristen für die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen eingehalten werden. Obwohl das USG Umweltverfahren per se als dringlich einstuft, sieht die Realität anders aus. So ordnete beispielsweise ein Verwaltungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2009 die erneute Durchführung eines UVP-Verfahrens für eine Asphalttragschicht mit der Begründung an, dass die Öffentlichkeit nicht am öffentlichen Konsultationsverfahren beteiligt worden sei. Die Klage war bereits 2003 von einer Gruppe von Bürgern erhoben und das Projekt in der Zwischenzeit durchgeführt worden. Das Verfahren hatte 6 Jahre gedauert. Nach dem Gerichtsurteil fand eine öffentliche Anhörung statt, alle Einsprüche der Bürger wurden zurückgewiesen und die vor 6 Jahren für einen Steinbruch errichtete Asphalttragschicht gibt es immer noch – in der Nähe der Häuser der klagenden Bürger. Dieses Beispiel zeigt, dass das Gerichtsurteil zwar vollstreckt wurde, die Vollstreckung aber letztendlich sinnentleert war, da es dabei lediglich um die Korrektur eines Verfahrensfehlers ging, die keine inhaltliche Auswirkung auf die Umweltverträglichkeitsprüfung hatte.



[1] Zakon o sudovima, Artikel 6 Absatz 3.

[2] Dr.sc. Rajko Alen, Razlozi neizvršenja odluka upravnog suca i sredstva pravne zaštite, Seite 247.

[3] Artikel 10 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten.

[4] Artikel 311 Strafgesetzbuch.

[5] Artikel 38 Beamtengesetz, ABl. 92/05, 140/05, 142/06, 77/07, 107/07, 27/08, 34/11, 49/11, 150/11, 34/12, 38/13 und 37/13.

Letzte Aktualisierung: 11/10/2021

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