- 1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie fallen
- 1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG zu befolgen sind[1]
- 1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[2]
- 1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[3]
- 1.5 Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[4]
1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie fallen
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Wie bereits in Teil 1 erläutert, stehen natürlichen oder juristischen Personen in Umweltangelegenheiten dieselben Rechte auf die Überprüfung einer Entscheidung/Handlung/Unterlassung in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu wie bei jeder anderen Forderung. Der Zugang zu Gerichten ist in den Artikeln 29 und 146 der Verfassung festgelegt. Nach Artikel 29 hat jede Person (einschließlich Nicht-Zyprer und juristischer Personen) allein oder gemeinsam mit anderen das Recht, sich an eine zuständige Behörde zu wenden, eine umgehende Bearbeitung ihrer Beschwerde zu erwarten und innerhalb von 30 Tagen eine Antwort zu erhalten. (Das gilt für Beschwerden, die an Verwaltungs- oder sonstige Behörden gerichtet werden.) Artikel 146 regelt, wer gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung einer Behörde gerichtlich vorgehen kann, was folglich auch für Umweltfragen gilt. Klagebefugt ist danach jede Person, die ein persönliches und berechtigtes Interesse geltend machen kann, das durch die Entscheidung, Handlung oder Unterlassung einer Behörde direkt auf eine Art und Weise beeinträchtigt wurde, die verfassungs- und gesetzeswidrig ist oder einen Machtmissbrauch darstellt; dabei muss das Recht innerhalb von 75 Tagen, nachdem die klagebefugte Person davon Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden.
Nach dem geltenden Recht und der zyprischen Rechtsprechung hätten im Umweltbereich tätige NRO außerhalb der Bestimmungen der UVP-, IVU-/IED- und Umwelthaftungsrichtlinie keine Klagebefugnis, es sei denn, die Auslegung wird ausgeweitet. Somit können NRO oder Einzelpersonen, die nicht in der Nähe des betroffenen Gebiets wohnen oder dort Eigentum besitzen, nur schwer gegen Umweltentscheidungen vorgehen, obwohl dies gegen die Leitlinien des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (ACCC-Leitlinien) und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) verstößt. Danach müssen die nationalen Gerichte nämlich die nationalen Verfahrensvorschriften auf der Grundlage des Übereinkommens von Aarhus und im Lichte von Artikel 47 der Charta der Europäischen Union auslegen, um einen umfassenden Zugang zu Gerichten zu gewährleisten.
Die Rechtsprechung des EuGH zu Umweltfragen ist bekanntermaßen nicht in Gerichtsentscheidungen zitiert oder herangezogen worden, da, wie bereits in Teil 1 (Ziffer 1.1) dargelegt, die NRO nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1999, dass sie keine Klagebefugnis haben, nur selten Rechtsmittel eingelegt haben. Folglich ließe sich feststellen, dass die Entscheidungen des EuGH keine wesentlichen Auswirkungen hatten. Hinzu kommt, dass nicht nur fehlende Rechtsvorschriften oder Rechtsprechung dazu beigetragen haben, dass NRO bei der Inanspruchnahme rechtlicher Maßnahmen zurückhaltend vorgehen. So haben auch die mangelnde finanzielle Unterstützung, die Unsicherheit, die sich aus der konservativen Gesetzesauslegung durch die Gerichte ergibt, und der daraus resultierende Mangel an erfahrenen Anwälten in diesem Rechtsgebiet die NRO entmutigt.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Eine verwaltungsbehördliche Überprüfung erstreckt sich auf alle Aspekte der zu prüfenden Angelegenheit. Bei einer Anrufung des Verwaltungsgerichts wird normalerweise die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit überprüft, es sei denn, es liegt ein Rechtsfehler oder eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte vor; in diesem Fall würde auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit überprüft werden.
3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
In den Fällen, in denen eine verwaltungsbehördliche Überprüfung in den Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben ist, muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden, bevor ein Gerichtsverfahren in Anspruch genommen werden kann. In solchen Fällen wird die 75-Tage-Frist für die Dauer des Verwaltungsverfahrens ausgesetzt.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus. Die Klagebefugnis ergibt sich aus dem berechtigten Anspruch auf ein verfassungsmäßiges Rechtsmittel.
5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?
Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung über die angefochtene Entscheidung/Handlung/Unterlassung auf die Verfahrensakten, die dem Gericht vollständig vorgelegt werden müssen. Andere als in den Akten enthaltene Tatsachen können nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Gerichts vorgebracht werden. Siehe auch Antwort zu 1.5.1.
6) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Nach der Verfassung und den Verfahrensvorschriften kann sich jede Person an ein Gericht wenden. Sie hat Anspruch auf ein faires Verfahren und auf einen Dolmetscher, wenn sie der Sprache des Gerichts nicht mächtig ist. Artikel 30 der Verfassung entspricht Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und wird in ähnlicher Weise ausgelegt. Artikel 30 gilt für alle Arten von Rechtssachen, d. h. für Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Obwohl in der Verfassung nicht ausdrücklich auf die „Waffengleichheit“ Bezug genommen wird, ist dieser Grundsatz im Konzept des fairen Verfahrens verankert, und es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema, die sich häufig auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stützt. Diese Grundsätze wurden unlängst in einer Entscheidung zu einem Berufungsverfahren in Strafsachen aus dem Jahr 2020 – Republik/Stavrinou, Nr. 266/2018 – wieder aufgegriffen. Das Konzept beruht auf dem Grundsatz, dass keine Partei benachteiligt werden darf und dass dies nicht durch besondere Vorkommnisse während des Verfahrens oder der Anhörung, sondern durch eine Gesamtbewertung bestimmt werden sollte. In der Rechtssache Marangos/Zypern vom 4. Dezember 2008, bei der es um eine Verwaltungsbeschwerde ging, stellte der EGMR jedoch fest, dass die Rechte des Beschwerdeführers durch die Verweigerung von Rechtsbeistand durch die zyprische Regierung nicht beeinträchtigt worden waren. Drei Richter des EGMR vertraten jedoch in zustimmenden Sondervotum die Auffassung, dass die Beschränkung des Rechtsbeistands auf Zivil- und Strafsachen und der Ausschluss von Verwaltungssachen einen Mangel an Waffengleichheit darstellt. Seitdem ist die finanzielle Unterstützung im Rahmen der von Asylbewerbern eingelegten Rechtsmittel möglich.
7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Rechtzeitigkeit bedeutet für den Antragsteller, dass er eine Entscheidung/Handlung/Unterlassung innerhalb von 75 Tagen nach ihrer Veröffentlichung/Genehmigung oder ihrem Bekanntwerden anfechten muss. Rechtzeitigkeit bezieht sich auch auf die Dauer eines Gerichtsverfahrens. Ist eine Anhörung abgeschlossen und wird nicht innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung getroffen, können Fragen gestellt werden und die betroffene Partei kann sich an den Obersten Gerichtshof wenden. In der Praxis dauern alle Arten von Verfahren sehr lange (ausgenommen die Verfahren bei den Mietkontrollgerichten und bei den Familiengerichten, wenn die Interessen von Minderjährigen betroffen sind). Gegen die Republik Zypern wurden wegen gerichtlicher Verzögerungen bereits Rechtsmittel beim EGMR eingelegt, der Verzögerungen dieser Art als Rechtsverweigerung wertete und Geldstrafen verhängte. Nach dem Gesetz Nr. 2(1)/2010, das sich auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention stützt, kann eine Entschädigung für eine unangemessen verzögerte Gerichtsentscheidung eingeklagt werden. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 2019, in der Rechtssache Nr. 1/2018, M.D. Cyprus Soya/Generalstaatsanwalt, deutet darauf hin, dass dies auch für Verzögerungen bei der Entscheidung über Rechtsmittel gilt.
8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Es gibt keine Sonderregelung, nach der in Umweltangelegenheiten vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird. Dies könnte allenfalls in spezifischen Umweltvorschriften vorgesehen werden. Um vorläufigen Rechtsschutz beantragen zu können, muss der normale Rechtsweg beschritten werden. Im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahrens kann ein Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden, mit dem die Wirkung der Verwaltungsentscheidung ausgesetzt wird. Dies kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden vorliegt. Vorläufiger Rechtsschutz wird daher eher staatlichen Stellen erteilt, die damit eine illegale Handlung verhindern wollen (z. B. die Zerstörung eines denkmalgeschützten Gebäudes auf Betreiben einer Einzelperson). Siehe auch Abschnitt 1.7.2.6 über Sicherheitsleistungen.
Gegen die Ablehnung eines vorläufigen Rechtsschutzes kann ein Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden.
9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die Kosten bestehen in erster Linie aus den Anwaltsgebühren und belaufen sich wie bei jedem anderen Rechtsbehelf, je nach Schwierigkeitsgrad auf etwa 1500 EUR zuzüglich Stempelgebühren. Zwar gibt es keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen überhöhte Kosten, doch kommt dieses Problem nicht wirklich auf, da die Kosten, die einer Partei vom Gericht auferlegt werden, auf der Grundlage der gerichtlichen Gebührenordnung festgesetzt werden und nicht unbedingt dem vollen Honorar entsprechen, das die Gegenpartei an ihren Anwalt gezahlt hat. Sie entsprechen dem, was das Gericht für angemessen hält, und liegen häufig unter dem Betrag, der zwischen einer Partei und ihrem Anwalt vereinbart wurde. Die unterlegene Partei wird in der Regel dazu verurteilt, die Kosten der Gegenpartei nach Maßgabe der Gebührenordnung oder eines vom Gericht festgelegten Teils der Kosten zu tragen. In Fällen, in denen eine Privatperson oder eine gemeinnützige Organisation den Staat verklagt, haben die Gerichte entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen muss. Es liegt also weitgehend im Ermessen des Gerichts und wird nicht im Voraus bekannt sein.
1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG zu befolgen sind[1]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Die SUP-Richtlinie wurde durch das Gesetz Nr. 102(1) 2005 in zyprisches Recht umgesetzt. Sie enthält keine spezifischen Bestimmungen über das Recht natürlicher oder juristischer Personen, Entscheidungen/Handlungen/Unterlassungen im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Rechte anzufechten (siehe Ziffer 2.1.1. zu Artikel 146 der zyprischen Verfassung). Ob derartige Rechte gesetzlich verankert sind, hängt von der Form ab, in der die Pläne angenommen wurden. Falls solche Rechte bestehen, ist es nicht notwendig, sie in sektorspezifischen Gesetzen zu bekräftigen. Daher kann jede juristische oder natürliche Person, die in ihren Rechten beeinträchtigt ist, innerhalb von 75 Tagen, nachdem die beanstandete Entscheidung/Handlung/Unterlassung bekannt gemacht wurde, eine verwaltungsbehördliche Überprüfung beantragen oder den Rechtsweg beschreiten. Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung gilt dies jedoch nicht für NRO, es sei denn, sie werden durch ein Gesetz ausdrücklich in den Anwendungsbereich von Artikel 146 der Verfassung einbezogen (wie dies beim UVP-, IVU- und Umwelthaftungsgesetz der Fall ist). Die Anerkennung, die umweltbezogene NRO im SUP-Gesetz erhalten, bezieht sich lediglich auf das Recht, zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation eingeladen zu werden. Die Definition von „Öffentlichkeit“ in Artikel 2 des Gesetzes ist weit gefasst und schließt natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Gruppen ein, und in Artikel 15 Buchstabe b werden darunter auch umweltbezogene NRO genannt. Tatsächlich haben sich NRO direkt an die Generaldirektion Umwelt in Brüssel gewandt, um ihre Unzufriedenheit mit Entscheidungen, die im Rahmen einer SUP getroffen wurden, zum Ausdruck zu bringen oder um auf die Tatsache aufmerksam zu machen, dass keine SUP durchgeführt wurde.
Die Rechtsprechung des EuGH zu Umweltfragen wurde bei den Beratungen der zyprischen Gerichte bekanntermaßen nicht zur Kenntnis genommen. Bis dato dürfte sie also kaum Auswirkungen gehabt haben. Es sei darauf hingewiesen, dass in Zypern zwar das Gemeinschaftsrecht gilt, aber in Fragen des Verwaltungs- und Verfassungsrechts wird die Theorie und Praxis Griechenlands befolgt, weshalb die griechische Rechtsprechung in Verwaltungssachen häufig zitiert wird, auch wenn sie nur eine beratende Funktion hat.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Eine verwaltungsbehördliche Überprüfung ist nicht ausdrücklich vorgesehen, aber sollte sie gewährt werden, wird dabei sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung/Handlung/Unterlassung geprüft. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht werden in der Regel Fragen der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit und der Zuständigkeit des beanstandeten Vollstreckungsorgans, aber auch der materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit geprüft, wenn sich die Frage auf einen Rechtsfehler, eine Verletzung der Verfassung usw. oder auf Fehler in den Akten bezieht.
3) Besteht das Erfordernis, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens nach dem SUP-Gesetz ist es nicht erforderlich, dass das Verwaltungsverfahren erschöpft ist.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Es ist für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten nicht erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen; die Klagebefugnis eines Antragstellers ergibt sich aus den Verfassungsbestimmungen.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Es gibt keine Sonderregelungen, siehe Bemerkungen unter Ziffer 2.1.8.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die Kosten bestehen in erster Linie aus den Anwaltsgebühren und belaufen sich wie bei jedem anderen Rechtsbehelf, je nach Schwierigkeitsgrad auf etwa 1500 EUR zuzüglich Stempelgebühren. Zwar gibt es keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen überhöhte Kosten, doch kommt dieses Problem nicht wirklich auf, da die Kosten, die einer Partei vom Gericht auferlegt werden, auf der Grundlage der gerichtlichen Gebührenordnung festgesetzt werden und nicht unbedingt dem tatsächlichen Honorar entsprechen, das die Gegenpartei an ihren Anwalt gezahlt hat. Es gilt im Allgemeinen das Prinzip, dass die Kosten der unterlegenen Partei auferlegt werden, aber die unterlegene Partei trägt die Kosten der anderen Partei gemäß der Gebührenordnung oder den vom Gericht festgesetzten Teil der Kosten. In Fällen, in denen eine Privatperson oder eine gemeinnützige Organisation den Staat verklagt, haben die Gerichte jedoch entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen muss. Es liegt also weitgehend im Ermessen des Gerichts und wird nicht im Voraus bekannt sein.
1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[2]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Zypern hat Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus durch die Aufnahme eines Regelungsrahmens für die Öffentlichkeitsbeteiligung in eine Reihe von umweltbezogenen Gesetzen umgesetzt, die sich etwa mit den Themen Wasserverschmutzung, Abfälle, Industrieemissionen, Luftverschmutzung usw. befassen. Die einschlägigen Bestimmungen gleichen sich recht stark; die „Öffentlichkeit“, die zu konsultieren oder zur Stellungnahme aufzufordern ist, wird definiert als „natürliche oder juristische Personen, die von dem Rechtsakt oder der erteilten Genehmigung betroffen sind oder betroffen sein könnten“, einschließlich nichtstaatlicher Umweltschutzorganisationen. Sind die Rechte juristischer oder natürlicher Personen betroffen, so besteht der Rechtsbehelf gemäß Artikel 29 der Verfassung betreffend Beschwerden gegen Behörden, sofern in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine verwaltungsbehördliche Überprüfung vorgesehen ist. Im Falle einer gerichtlichen Anfechtung gelten die Bestimmungen von Artikel 146 der Verfassung. Bisher wurden Mängel in einem Konsultationsverfahren von Einzelpersonen geltend gemacht, die ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung haben. Ob eine NRO berechtigt wäre, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme aufgrund eines nicht ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens anzufechten, bleibt dahingestellt. Die Regierung ergreift derzeit Maßnahmen zur Stärkung der Beteiligung der Öffentlichkeit, aber die Initiative betrifft nur Konsultationen, die im Rahmen des UVP-Gesetzes durchgeführt werden.
2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Im Falle einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung/Handlung/Unterlassung geprüft, und während der Überprüfung wird die 75-Tage-Frist ausgesetzt, sofern dies vorgesehen ist, oder kann im Einvernehmen zwischen den Parteien ausgesetzt werden. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht werden wie in allen Fällen Fragen der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit und der Zuständigkeit des beanstandeten Vollstreckungsorgans, aber auch der materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit geprüft, wenn sich die Frage auf einen Rechtsfehler, eine Verletzung der Verfassung usw. bezieht.
3) Besteht das Erfordernis, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist es nicht erforderlich, dass das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft ist, es sei denn, eine verwaltungsbehördliche Überprüfung ist in den Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben.
4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus. Die Klagebefugnis ergibt sich aus dem berechtigten Anspruch auf ein verfassungsmäßiges Rechtsmittel.
5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Es gibt keine allgemeine Regelung, nach der in Umweltangelegenheiten vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird. Dies könnte allenfalls in spezifischen Umweltvorschriften vorgesehen werden. Um vorläufigen Rechtsschutz beantragen zu können, muss der normale Rechtsweg beschritten werden. Im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahrens kann ein Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden, mit dem die Wirkung der Verwaltungsentscheidung ausgesetzt wird. Dies kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden vorliegt. Zu den Sicherheitsleistungen siehe Abschnitt 2.1.8.
Gegen die Ablehnung eines vorläufigen Rechtsschutzes kann ein Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden.
6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die Kosten bestehen in erster Linie aus den Anwaltsgebühren und belaufen sich wie bei jedem anderen Rechtsbehelf, je nach Schwierigkeitsgrad auf mindestens 1500 EUR zuzüglich Stempelgebühren. Zwar gibt es keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen überhöhte Kosten, doch kommt dieses Problem nicht wirklich auf, da die Kosten, die einer Partei vom Gericht auferlegt werden, auf der Grundlage der gerichtlichen Gebührenordnung festgesetzt werden und nicht unbedingt dem tatsächlichen Honorar entsprechen, das die Gegenpartei an ihren Anwalt gezahlt hat. So hat die unterlegene Partei nach dem Prinzip, dass die Kosten der unterlegenen Partei auferlegt werden, in der Regel die Kosten der Gegenpartei nach Maßgabe der Gebührenordnung oder eines vom Gericht festgelegten Teils der Kosten zu tragen. In Fällen, in denen eine Privatperson oder eine gemeinnützige Organisation den Staat verklagt, haben die Gerichte jedoch entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen muss. Es liegt also weitgehend im Ermessen des Gerichts und wird nicht im Voraus bekannt sein.
1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[3]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Es gibt keine Sonderregelungen für die Anfechtung von Plänen und Programmen, die nach EU-Recht erstellt werden müssen. Somit gelten die allgemeinen Regeln für die Klagebefugnis gemäß den Bestimmungen des SUP-Gesetzes. Die stärkste Position eines Antragstellers würde sich auf die Verweigerung des Zugangs zu Informationen oder die Verweigerung der Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren beziehen, da diese beiden Rechte in allgemein geltenden Rechtsvorschriften (in Bezug auf das Recht auf Umweltinformationen) und in sektorspezifischen Gesetzen (in Bezug auf das Recht auf Beteiligung) verankert sind, und somit nicht davon abhängen, dass das Vorhandensein von Verfassungsrechten nachgewiesen wird.
2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?
Die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, hat eine Auswirkung auf die Klagebefugnis; sie kann nur bei einem Verwaltungsakt angefochten werden.
3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?
Eine verwaltungsbehördliche Überprüfung erstreckt sich auf alle Aspekte der zu prüfenden Angelegenheit. Bei einer Anrufung des Verwaltungsgerichts wird normalerweise die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit überprüft, es sei denn, es liegt ein Rechtsfehler oder eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte vor; in diesem Fall würde auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit überprüft werden.
4) Besteht das Erfordernis, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Nur wenn dies in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?
Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus.
6) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?
Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung über die angefochtene Entscheidung/Handlung/Unterlassung auf die Verfahrensakten, die dem Gericht vollständig vorgelegt werden müssen. Andere als in den Akten enthaltene Tatsachen können nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Gerichts vorgebracht werden.
7) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
Nach der Verfassung und den Verfahrensvorschriften kann sich jede Person an ein Gericht wenden. Sie hat Anspruch auf ein faires Verfahren und auf einen Dolmetscher, wenn sie der Sprache des Gerichts nicht mächtig ist. Artikel 30 der Verfassung entspricht Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und wird in ähnlicher Weise ausgelegt. Artikel 30 gilt für alle Arten von Rechtssachen, d. h. für Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Obwohl in der Verfassung nicht ausdrücklich auf die „Waffengleichheit“ Bezug genommen wird, ist dieser Grundsatz im Konzept des fairen Verfahrens verankert, und es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema, die sich häufig auf Entscheidungen des EGMR stützt. Diese Grundsätze wurden unlängst in einer Entscheidung zu einem Berufungsverfahren in Strafsachen aus dem Jahr 2020 – Republik/Stavrinou, Nr. 266/2018 – wieder aufgegriffen. Das Konzept beruht auf dem Grundsatz, dass keine Partei benachteiligt werden darf und dass dies nicht durch besondere Vorkommnisse während des Verfahrens oder der Anhörung, sondern durch eine Gesamtbewertung bestimmt werden sollte. In der Rechtssache Marangos/Zypern vom 4. Dezember 2008, bei der es um eine Verwaltungsbeschwerde ging, stellte der EGMR jedoch fest, dass die Rechte des Beschwerdeführers durch die Verweigerung von Rechtsbeistand durch die zyprische Regierung nicht beeinträchtigt worden waren. Drei Richter des EGMR vertraten jedoch in zustimmenden Sondervotum die Auffassung, dass die Beschränkung des Rechtsbeistands auf Zivil- und Strafsachen und der Ausschluss von Verwaltungssachen einen Mangel an Waffengleichheit darstellt. Seitdem ist die finanzielle Unterstützung im Rahmen der von Asylbewerbern eingelegten Rechtsmittel möglich.
8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
Rechtzeitigkeit bedeutet für den Antragsteller, dass er eine Entscheidung/Handlung/Unterlassung innerhalb von 75 Tagen nach ihrer Veröffentlichung/Genehmigung oder ihrem Bekanntwerden anfechten muss. Rechtzeitigkeit bezieht sich auch auf die Dauer eines Gerichtsverfahrens. Ist eine Anhörung abgeschlossen und wird nicht innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung getroffen, können Fragen gestellt werden und die betroffene Partei kann sich an den Obersten Gerichtshof wenden. In der Praxis dauern alle Arten von Verfahren sehr lange (ausgenommen die Verfahren bei den Mietkontrollgerichten und bei den Familiengerichten, wenn die Interessen von Minderjährigen betroffen sind). Gegen die Republik Zypern wurden wegen gerichtlicher Verzögerungen bereits Rechtsmittel beim EGMR eingelegt, der Verzögerungen dieser Art als Rechtsverweigerung wertete und Geldstrafen verhängte. Nach dem Gesetz Nr.2(1)/2010, das sich auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention stützt, kann eine Entschädigung für eine unangemessen verzögerte Gerichtsentscheidung eingeklagt werden. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 2019, in der Rechtssache Nr. 1/2018, M.D. Cyprus Soya/Generalstaatsanwalt, deutet darauf hin, dass dies auch für Verzögerungen bei der Entscheidung über Rechtsmittel gilt.
9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Es gelten die allgemeinen nationalen Vorschriften, und ein vorläufiger Rechtsschutz wird nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen gewährt (siehe Ziffer 2.1.8).
10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?
Die Kosten bestehen in erster Linie aus den Anwaltsgebühren und belaufen sich wie bei jedem anderen Rechtsbehelf, je nach Schwierigkeitsgrad auf etwa 1500 EUR. Zwar gibt es keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen überhöhte Kosten, doch kommt dieses Problem nicht wirklich auf, da die Kosten, die einer Partei vom Gericht auferlegt werden, auf der Grundlage der gerichtlichen Gebührenordnung festgesetzt werden und nicht unbedingt dem tatsächlichen Honorar entsprechen, das die Gegenpartei an ihren Anwalt gezahlt hat. Die unterlegene Partei hat in der Regel die Kosten der Gegenpartei nach Maßgabe der Gebührenordnung oder eines vom Gericht festgelegten Teils der Kosten zu tragen. In Fällen, in denen eine Privatperson oder eine gemeinnützige Organisation den Staat verklagt, haben die Gerichte entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen muss. Es liegt also weitgehend im Ermessen des Gerichts und wird nicht im Voraus bekannt sein.
1.5 Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[4]
1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?
Obwohl das Übereinkommen von Aarhus in nationales Recht umgesetzt wurde, gibt es keine spezifischen Rechtsvorschriften für die Beteiligung der Öffentlichkeit, wie es beim Zugang zu Informationen der Fall ist. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Rechtsetzung durch die Möglichkeit der Teilnahme von Interessengruppen/umweltbezogenen NRO an parlamentarischen Diskussionen oder auf der Verwaltungsebene bei der Ausarbeitung von Gesetzen oder Verordnungen ist weniger formell. Es gibt einen veröffentlichten Leitfaden für bewährte Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung, der von den Ministerien verwendet wird, aber er stellt kein Rechtsdokument dar, weshalb sich daraus keine Rechte ableiten lassen, es sei denn, sie sind ausdrücklich in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen.
Es könnte geltend gemacht werden, dass aufgrund der Tatsache, dass das Übereinkommen von Aarhus Teil der zyprischen Gesetzgebung ist, die einschlägigen Artikel über die Beteiligung ohne Weiteres gelten. Dieser Standpunkt wurde vom Anwalt der Beschwerdeführer in der Rechtssache Nr. 746/2019 Demetriou et al./die Gemeinde Limassol vertreten, aber das Verwaltungsgericht hielt die Beweise für widersprüchlich und stützte seine Entscheidung nicht darauf.
[1] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.
[2] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.
[3] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.
[4] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, EU:C:2017:774 zugrunde lag.
10/8/2021
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.