Access to justice in environmental matters

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Last update: 11/03/2024

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Zugang zu Gerichten auf Ebene der Mitgliedstaaten

1.1 Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts

Wie im Folgenden (Ziffer 1.1.2) zu sehen sein wird, wurde die zyprische Verfassung von 1960 verkündet, bevor Umweltrechte allgemein anerkannt wurden, weshalb sie nicht unmittelbar als Quelle für Umweltvorschriften dient. Dennoch wurden entweder in der Kolonialzeit oder nach der Erlangung der Unabhängigkeit Gesetze erlassen, die Umweltaspekte wie den Schutz der Wälder, der Flüsse und der Küstengebiete betreffen.

Die Bezugnahme auf die Umwelt als ganzheitliches, schützenswertes Konzept in der Gesetzgebung erfolgte nach dem Beitritt Zyperns zur EU im Jahr 2004 im Rahmen der Naturschutzrichtlinien und anderer einschlägiger Bestimmungen. Das EU-Recht ist somit wohl die wichtigste Quelle für die Umweltvorschriften Zyperns. Das Übereinkommen von Aarhus und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sind potenzielle Quellen für Umweltrechte, die bisher kaum herangezogen worden sind.

Erste Versuche, den Umweltschutz Ende der 1990er-Jahre in die Rechtsprechung aufzunehmen, kamen aus Gründen, die in Ziffer 1.1.2 erläutert werden, viele Jahre lang praktisch zum Stillstand. Die Rechtsprechung der zyprischen Gerichte war somit eine direkte, aber sehr begrenzte Quelle für das Umweltrecht, und folglich wurde die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu Umweltfragen nur selten herangezogen oder angewandt.

1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung

Gemäß der Umweltgesetzgebung ist in erster Linie der Staat für den Umweltschutz verantwortlich. Zwei unabhängige Behörden, die Ombudsperson und der Umweltkommissar, können von der Öffentlichkeit (d. h. von jeder natürlichen oder juristischen Person) angerufen werden, aber ihre Entscheidungen/Stellungnahmen sind für die betreffende Behörde nicht rechtsverbindlich. Das höchste Schutzniveau wird durch die Gerichte gewährleistet. Natürliche oder juristische Personen können den Umweltschutz jedoch nur dann gerichtlich einfordern, wenn sie persönlich von der Situation betroffen sind. Mit anderen Worten, ihre Rechtsansprüche beruhen auf dem Grundsatz des persönlichen Interesses oder der „Nähe zum Rechtsstreit“. Im Umweltbereich tätige NRO können nur unter bestimmten Umständen, die in sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt sind, vor Gericht Rechtsmittel einlegen.

2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte

Wie bereits erwähnt, wurde die zyprische Verfassung in den 1950er-Jahren ausgearbeitet, d. h. bevor Umweltrechte in den Blickpunkt der Öffentlichkeit rückten. Sie enthält daher keine ausdrücklichen Bestimmungen zum Umweltschutz, sei es als Verpflichtung des Staates oder als Verpflichtung gegenüber der Natur oder als Recht des Einzelnen auf eine intakte Umwelt. Es besteht ein Recht auf Leben (Artikel 7), das von der Rechtsprechung als Recht des Einzelnen, vertreten durch seine lokale Behörde, auf eine gesunde Umwelt an seinem Wohnort ausgelegt wurde (Gemeinde Pyrga/Republik Zypern (1991) 4CLR). Die Bedeutung der Umwelt für ein gesundes Leben wurde zwar im Berufungsverfahren in der oben genannten Rechtssache (Zypern/Pyrga (1996) 3AAD 503) bekräftigt, aber die Auslegung blieb geografisch eng auf das betroffene Gebiet begrenzt. Der Gerichtshof forderte die Regierung auf, geeignete Rechtsvorschriften zu erlassen, was erst nach dem Beitritt in die EU und in streng begrenztem Umfang geschah, um bestimmten Richtlinien Rechnung zu tragen, wie weiter unten erläutert wird. Dem Repräsentantenhaus liegt derzeit ein Vorschlag zur Änderung von Artikel 7 Absatz 1 der Verfassung vor, mit dem ein Recht auf Gesundheit, Umwelt und biologische Vielfalt anerkannt wird.

Wegen der fehlenden umweltpolitischen Bestimmungen in der Verfassung sind für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Wesentlichen die allgemein geltenden Bestimmungen anzuwenden, die in der Verfassung hauptsächlich in den Artikeln 29, 30 und 146 verankert sind. Nach Artikel 29 hat jede Person (einschließlich Nicht-Zyprer und juristischer Personen) allein oder gemeinsam mit anderen das Recht, sich an eine zuständige Behörde zu wenden, eine umgehende Bearbeitung ihrer Beschwerde zu erwarten und innerhalb von 30 Tagen eine Antwort zu erhalten. (Das gilt für Beschwerden, die an Verwaltungs- oder sonstige Behörden gerichtet werden.) In Artikel 30 wird auf das Recht des Einzelnen verwiesen, einen Rechtsbehelf einzulegen und vor einem Gericht angehört zu werden. Artikel 146 regelt, wer gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung einer Behörde gerichtlich vorgehen kann, was folglich auch für Umweltfragen gilt. Klagebefugt ist danach jede Person, die ein persönliches und berechtigtes Interesse geltend machen kann, das durch die Entscheidung, Handlung oder Unterlassung einer Behörde direkt auf eine Art und Weise berührt wurde, die verfassungs- und gesetzeswidrig ist oder einen Machtmissbrauch darstellt; dabei muss das Recht innerhalb von 75 Tagen, nachdem die klagebefugte Person davon Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden.

3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte

Die Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten wurden mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Aarhus (Gesetz Nr. 33(III)/2003) eingeführt, ohne jedoch die Rechte der NRO aktiv zu stärken, bis dies durch das Inkrafttreten des EU-Rechts erforderlich wurde. Selbst dann lag der Schwerpunkt hauptsächlich auf dem Zugang zu Informationen (Gesetz Nr. 119(I)2004 über den freien Zugang zu Umweltinformationen). Nach der Verabschiedung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) wurde in diesen Gesetzen festgelegt, dass NRO in begrenztem Umfang eine Klagebefugnis (locus standi) vor Gericht erhalten. Ähnliches gilt für die nachfolgende Umwelthaftungsrichtlinie.

4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren

Der Oberste Gerichtshof hat bei der Förderung von Umweltrechten sowohl eine positive als auch eine negative Rolle gespielt. Nach dem Urteil des Richters J. Pikis in der Rechtssache Pyrga/Republik Zypern (1991, siehe Ziffer 1.1.2) wurde anerkannt, dass sich die Bürger auf ein verfassungsmäßiges Recht auf Leben berufen können, wenn sie von einem Ereignis mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt betroffen sind. Es wurde auch die Bedeutung der Umwelt für das menschliche Wohlergehen hervorgehoben sowie das legitime Recht – und in der Tat die Pflicht – einer lokalen Behörde, sich für den Schutz der Gesundheit der Einwohner der Gemeinde einzusetzen, im Gegensatz zu allen anderen Beschwerdeführern, einschließlich lokaler NRO, denen trotz der geografischen Nähe kein berechtigtes Interesse gemäß Artikel 146 der Verfassung zuerkannt wurde. Der Fall Pyrga war insofern ein Meilenstein in der Rechtsgeschichte, als die Auslegung des in der Verfassung verankerten Rechts auf Leben erweitert und auf Umweltaspekte ausgedehnt wurde; dies ermutigte Ende der 1990er-Jahre NRO und die Ingenieurskammer Zyperns (eine gesetzlich vorgesehene Einrichtung), gegen Baugenehmigungen auf oder in der Nähe der Akamas-Halbinsel, einem von der Entwicklung bedrohten Naturschutzgebiet, Rechtsmittel einzulegen. Die Klagen waren zwar in erster Instanz erfolgreich, wurden jedoch vom Obersten Gerichtshof im Plenum abgewiesen, da dieser kein berechtigtes Interesse der Kläger anerkannte. Außerdem wurde festgestellt, dass die Zulassung dieser Klagen auf eine Popularklage hinauslaufen würde, die im zyprischen Rechtssystem nicht als Klagegrund anerkannt wird.

Diese Entscheidungen werden heute in akademischen Kreisen mit der Begründung in Frage gestellt, dass der Gerichtshof den Begriff des berechtigten Interesses extrem eng ausgelegt hat, aber sie sind noch nicht überholt. Es könnte hinzugefügt werden, dass sie auf einem unvollständigen Verständnis der Bedeutung der Umwelt als Wissenschaft und der globalen Auswirkungen des Verlusts der biologischen Vielfalt beruhten. Angesichts des Wesens der Umweltauswirkungen, die indirekt und langfristig auftreten und eine große Anzahl von Menschen betreffen, wird die enge Auslegung eines bestehenden, persönlichen und berechtigten Interesses durch den Obersten Gerichtshof der Einzigartigkeit von Umweltfragen nicht gerecht.

Jedenfalls hat die restriktive Entscheidung in der Rechtssache Thanos Hotels aus dem Jahr 2000 das juristische Denken in den letzten zwei Jahrzehnten geprägt, sodass es bis vor Kurzem keine NRO gewagt hat, vor Gericht gegen umweltschädliche Verwaltungsentscheidungen oder -handlungen vorzugehen. Inzwischen ist die Zuständigkeit für Verwaltungsrechtsbehelfe seit 2015 auf das Verwaltungsgericht, ein Gericht der ersten Instanz, übertragen worden. Es sind derzeit zwei Umweltverfahren anhängig (Nr. 1929/2018 und 1768/2019), Friends of Akamas/Republik Zypern.

5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?

Parteien in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren können sich nur dann auf internationale Übereinkünfte berufen, wenn diese in zyprisches Recht umgesetzt wurden. Nach Artikel 169 der Verfassung ergeben sich die Rechtsansprüche aus der Verfassung oder aus Rechtsvorschriften. Internationale Übereinkünfte, die als Gesetz angenommen und im Amtsblatt veröffentlicht wurden, haben Vorrang vor nationalen Gesetzen (aber nicht vor der Verfassung).

1.2 Gerichtliche Zuständigkeit

1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem

Im Allgemeinen besteht ein zweistufiges Gerichtssystem, wobei das Verfahren in erster Instanz beginnt und im Falle einer Berufung vor dem Obersten Gerichtshof verhandelt wird.

Gerichte erster Instanz sind:

Bezirksgerichte, die für Zivil- und Strafsachen zuständig sind

Es gibt sechs Bezirksgerichte, eines in jeder der sechs Städte der Insel. Zwei davon (in Famagusta und Kyrenia) sind seit der türkischen Militärbesetzung im Jahr 1974 nicht mehr tätig und ihre Zuständigkeit wurde von den Gerichten in Nikosia und Larnaka übernommen. Jedes Bezirksgericht kann alle Zivilrechtsstreitigkeiten verhandeln und entscheiden, wenn sich der Klagegrund vollständig oder teilweise innerhalb des Bezirks ergeben hat, in dem das Gericht seinen Sitz hat, oder wenn der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat oder dort geschäftlich tätig ist. Eine Straftat kann vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts, einem Oberrichter oder einem Bezirksrichter als Einzelrichter oder aber vor einem Assisengericht verhandelt werden. Wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren und/oder eine Geldstrafe von mehr als 50 000 EUR droht, wird der Fall in der Regel an ein Assisengericht verwiesen.

Assisengerichte

Ein Assisengericht (derzeit gibt es vier Assisengerichte mit Sitz in Nikosia, Limassol, Larnaka und Paphos) besteht aus drei Richtern und ist für alle Straftaten zuständig, die nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz geahndet werden und für die höhere Strafen vorgesehen sind als die von den Bezirksgerichten verhängten.

Familiengerichte

Es gibt drei Familiengerichte: eines für die Bezirke Nikosia und Kyrenia, eines für die Bezirke Limassol und Paphos und eines für die Bezirke Larnaka und Famagusta. Zudem gibt es ein Familiengericht für religiöse Gruppen mit Sitz in Nikosia. Familiengerichte sind zuständig für Anträge auf Auflösung der Ehe sowie für Angelegenheiten, die die elterliche Unterstützung, den Unterhalt, die Adoption und die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten betreffen, sofern die Parteien ihren Wohnsitz in der Republik haben.

Arbeitsgerichte

Die Arbeitsgerichte (derzeit gibt es drei mit Sitz in Nikosia, Limassol und Larnaka) sind zuständig für Klagen von Arbeitnehmern wegen ungerechtfertigter Entlassung und Abfindungsanträge. Der Spruchkörper besteht aus dem Präsidenten (bei dem es sich um einen Justizbeamten handelt) und zwei Laienrichtern, die jeweils die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten.

Liegenschaftsgerichte

Die Liegenschaftsgerichte (derzeit gibt es drei, in Nikosia, Limassol und Paphos) sind für die Verhandlung aller Streitigkeiten zuständig, die sich aus der Anwendung der Mietkontrollgesetze ergeben. Hierzu zählen unter anderem Streitigkeiten wegen Mietzahlungen und Eigentumsrückforderungen. Die Gerichte bestehen aus dem Präsidenten (bei dem es sich um einen Justizbeamten handelt) und zwei Laienrichtern, die jeweils die Mieter/Pächter und die Eigentümer vertreten.

Militärgericht

Das Militärgericht ist für nach dem Strafgesetzbuch strafbare militärische Handlungen sowie für alle sonstigen Straftaten zuständig, die von Angehörigen der Streitkräfte begangen werden. Es besteht aus dem Präsidenten (bei dem es sich um einen Justizbeamten handelt) und zwei Beisitzern, die vom Obersten Justizrat aus einer Liste von Offizieren ausgewählt werden.

Verwaltungsgericht

Es hat seinen Sitz nur in Nikosia und entscheidet über alle Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen von Staatsorganen, Behörden oder Personen, die Exekutiv- oder Verwaltungsbefugnisse ausüben. Die Rechtsbehelfe werden mit der Begründung eingelegt, dass eine solche Entscheidung, Handlung oder Unterlassung gegen die Verfassung oder andere Rechtsvorschriften verstößt oder eine dem Organ, der Behörde oder der Person übertragene Befugnis dadurch überschritten oder missbraucht wird.

Es gibt keine speziellen Gerichte für Umweltfragen; eine Klage gegen ein Staatsorgan, eine Behörde oder eine Person, die Verwaltungs- oder Exekutivbefugnisse ausübt, wird daher vor das Verwaltungsgericht gebracht.

Zusätzlich zu den oben genannten Gerichten erster Instanz ist der Oberste Gerichtshof als Gericht erster Instanz tätig, wenn er als Seegericht oder Wahlgericht fungiert.

Rechtsmittelgerichtsbarkeit

Der Oberste Gerichtshof verhandelt über Berufungen von allen erstinstanzlichen Gerichten und ist außerdem ausschließlich zuständig für den Erlass von Habeas-Corpus-Anordnungen (zur Freilassung von Personen aus der Haft) und von Anordnungen, die eine Partei zu einer Handlung oder Unterlassung oder zur Berichtigung einer Entscheidung verpflichten.

In seiner Funktion als Verfassungsgericht entscheidet der Oberste Gerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit eines vom Parlament verabschiedeten Gesetzes, in Bezug auf die der Präsident der Republik sein verfassungsmäßiges Beanstandungsrecht ausübt (Artikel 140 Absatz 1), und ist zudem für die Befugniskonflikte oder Zuständigkeitsfragen zwischen Staatsorganen oder Behörden zuständig (Artikel 139). Der Gerichtshof entscheidet über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und prüft gemäß Artikel 144 die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, wenn diese von einer betroffenen Partei in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden. Darüber hinaus befasst sich der Gerichtshof gemäß Artikel 146 mit Klagen juristischer oder natürlicher Personen, die ein berechtigtes Interesse an einem verfassungswidrigen Verwaltungsakt/einer verfassungswidrigen Entscheidung haben.

2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?

Die Zuständigkeit der Gerichte erster Instanz ist hinreichend klar, um zu bestimmen, welches Gericht zuständig ist. Unter Umständen kann sich eine Partei für die Anrufung beispielsweise eines Bezirksgerichts oder eines Arbeitsgerichts entscheiden, je nach Höhe des geltend gemachten Schadens (höherer Schadenersatz beim Bezirksgericht, aber sehr viel längeres Verfahren). Normalerweise aber sollten Verfahren beim richtigen Gericht und in der richtigen Stadt angestrengt werden. Bei Schäden, die auf Verstöße gegen das Umweltrecht zurückzuführen sind, kann eine betroffene Person vor dem Bezirksgericht Klage erheben, in dem der Schaden verursacht wurde. Außerdem ist die Einleitung eines Strafverfahrens durch den Generalstaatsanwalt auf der Grundlage eines speziellen Umweltgesetzes (z. B. zum Naturschutz) oder des kürzlich in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 22(I)/2012 über Umweltverbrechen bei dem örtlich zuständigen Gericht möglich.

Das Gericht unterscheidet nicht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen. Die Rechtsbehelfe in Zivil- und Strafsachen werden beim Obersten Gerichtshof von einem aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper endgültig entschieden. Der Gerichtshof kann nach seinem Ermessen eine Entscheidung bestätigen, abändern, aufheben oder ein Wiederaufnahmeverfahren anordnen. Der Generalstaatsanwalt kann jedoch ein außerordentliches Rechtsmittel, etwa eine Einstellungsverfügung, unterstützen, d. h. eine Anordnung, das Verfahren aus Gründen des öffentlichen Interesses einzustellen, oder eine Begnadigung empfehlen.

Um einen Verwaltungsakt, eine Entscheidung oder eine Unterlassung vor Gericht anzufechten, muss sich ein Bürger an das Verwaltungsgericht in Nikosia wenden, unabhängig davon, wo der beanstandete Akt erlassen wurde. Das Verwaltungsgericht prüft die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts oder der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der in der Akte enthaltenen Informationen, befasst sich jedoch nicht mit der Begründetheit des Falles (es sei denn, der Rechtsbehelf bezieht sich auf Steuer- oder Asylfragen). Das Gericht kann einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufheben und die Sache an die Behörde zurückverweisen, die die Entscheidung getroffen hat. Diese ist dann an die Entscheidung des Gerichts gebunden.

3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.

Es gibt keine Besonderheiten und keine Fachrichter. Die Anrufung des Verwaltungsgerichts erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie jede andere Anrufung. Einige Umweltfälle werden jedoch auch straf- oder zivilrechtlich entschieden, beispielsweise auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 22(I)/2012 über Umweltverbrechen und des Gesetzes Nr. 189(1)/2007 über Umwelthaftung. In Strafverfahren hat jeder das Recht, den Staatsanwalt über kriminelle Handlungen in Kenntnis zu setzen (z. B. Amtsmissbrauch durch bestimmte Behörden). Die betreffende Person kann an den Verfahren teilnehmen und als Zeuge auftreten. Gegen Gerichtsentscheidungen können in der Regel nur der Staatsanwalt und der Angeklagte Rechtsbehelfe einlegen (auch wenn die Opfer von Straftaten inzwischen Rechte gegen die Täter und wegen unterlassener Strafverfolgung haben). Die Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs setzt ein berechtigtes Interesse gemäß Artikel 146 der Verfassung voraus. Das Recht auf Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs ist innerhalb von 75 Tagen wahrzunehmen, nachdem die Person Kenntnis von dem Ereignis erlangt hat, das Gegenstand des Rechtsbehelfs ist.

4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ etc. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten

In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann das Gericht von Amts wegen Fragen von allgemeinem Interesse untersuchen, wie etwa Fristen, Durchführungscharakter des Rechtsakts, Kompetenz des Organs, berechtigtes Interesse des Klägers. Verfassungsfragen und Grundrechtsverletzungen hingegen kann das Gericht nicht von sich aus prüfen. Diese verfassungsrechtlichen Fragen müssen gesondert geltend gemacht werden. Der vorsitzende Richter entscheidet über Fragen wie den Zeitpunkt der Anhörung, die Zulassung zusätzlicher Beweise oder die Gewährung des Rechtsschutzes, sofern dies vom Antragsteller beantragt wird.

1.3 Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene

1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)

Ist die Handlung oder Unterlassung auf ein Verwaltungsorgan oder eine Verwaltungsbehörde zurückzuführen, stehen gerichtliche und außergerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung.

Die Parteien müssen zwischen Dienstaufsichtsbeschwerden/Verwaltungsrechtsbehelfen und Rechtsbehelfen vor einem Gericht unterscheiden. Dienstaufsicht wird von einem Vorgesetzten oder Direktor über die ihm unterstellten Personen ausgeübt. In bestimmten Rechtsvorschriften ist die Überprüfung von Verwaltungsakten durch übergeordnete Verwaltungsbehörden (Dienstaufsichtsbeschwerden) vorgesehen, wenn dies von einer betroffenen Partei beantragt wird, d. h. einer Partei, die ein berechtigtes Interesse hat (dies könnte eine NRO sein, wenn sich der beanstandete Rechtsakt auf Rechtsvorschriften bezieht, die NRO ausdrücklich Rechte gewähren). So heißt es zum Beispiel in Artikel 10 des Gesetzes Nr. 119(1)/2004 über den freien Zugang zu Umweltinformationen, dass, wenn die von einem Bürger (einschließlich einer NRO) angeforderten Informationen verweigert werden oder unvollständig sind, eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Minister eingelegt werden kann. Ein solches Rechtsmittelverfahren ist jedoch nicht endgültig und schließt die Einlegung eines Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht nicht aus. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hat den Vorteil, dass a) die übergeordnete Behörde sowohl verfahrensrechtliche als auch materiellrechtliche Fragen prüft und b) die 75-Tage-Frist für die Anfechtung der Unterlassung oder Handlung ausgesetzt wird, sofern dies gesetzlich vorgesehen oder von den Parteien vereinbart ist, während das Überprüfungsverfahren läuft.

Zusätzlich zu den oben erwähnten Dienstaufsichtsbeschwerden stehen in Umweltangelegenheiten weitere außergerichtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung, z. B. Anträge entweder an die Ombudsperson oder den Umweltkommissar, wenngleich beide keine exekutiven Befugnisse haben, sodass ein Antrag nicht unbedingt Abhilfemaßnahmen zur Folge hat, auch wenn eine befürwortende Stellungnahme abgegeben wird. Zu den außergerichtlichen Rechtsbehelfen gehören:

  • Beschwerden bei der Ombudsperson: Das Amt der Ombudsperson wurde 1992 eingerichtet, um die Rechte der Bürger zu schützen, wenn Verwaltungsentscheidungen nicht gesetzeskonform sind oder die Verwaltungsbefugnisse nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden, ohne dass der Aufwand eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist. Eine Beschwerde wird per Brief eingereicht, dem Kopien aller erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Die Entscheidung der Ombudsperson ist nicht bindend, aber es kommt ihr Bedeutung zu, wenn die Partei später vor Gericht geht. Die Ombudsperson kann sich jedoch nicht mit einer Beschwerde befassen, wenn bereits ein Verfahren vor Gericht anhängig ist. Als die Institution der Ombudsperson eingeführt wurde, handelte es sich um ein kostengünstiges und schnelles Verfahren. Es ist immer noch kostengünstig, aber nicht mehr schnell und es kann durchaus über ein Jahr dauern, bis der Beschwerdeführer eine Antwort erhält.
  • Beschwerden an den Umweltkommissar, der vom Präsidenten der Republik ernannt wird und ihm untersteht: Der Kommissar kann den zuständigen Ministerien Vorschläge und Empfehlungen für die Umsetzung der Umweltleitlinien unterbreiten und die Vorlage eines Berichts verlangen. Alle Bürger, einschließlich der NRO, können sich an den Kommissar wenden, auch wenn seine Empfehlungen nicht bindend sind und höchstens die moralische Unterstützung des Kommissars zu erwarten ist.
  • Beschwerden an den Minister: In Artikel 29 der Verfassung ist das Recht verankert, sich an offizielle Stellen zu wenden. Der Minister trägt die Gesamtverantwortung für eine beanstandete Handlung/Entscheidung einer seiner Dienststellen und sollte entweder in Form einer förmlichen Dienstaufsichtsbeschwerde oder weniger förmlich angeschrieben werden. Der Minister prüft den verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Kontext der Beschwerde.
  • Beschwerden an eine örtliche Behörde: Jede Person, auch Nicht-Zyprer, die in der Republik ihren Wohnsitz hat oder einem negativen Vorfall ausgesetzt ist, der in den Zuständigkeitsbereich einer lokalen Behörde fällt, kann wie oben beschrieben eine Beschwerde einreichen, entweder durch ein persönliches Schreiben oder über einen Anwalt. Erfolgt keine Antwort, kann je nach Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden; in diesem Fall gilt die 75-Tage-Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?

Da es keine Umweltgerichte gibt, werden Entscheidungen im Umweltbereich beim Verwaltungsgericht wie jede andere Verwaltungsentscheidung angefochten, und das Verfahren dauert genauso lange wie bei jedem anderen Rechtsbehelf, d. h. wahrscheinlich mindestens zwei Jahre, wenn nicht sogar vier Jahre. Die Anforderungen des Artikels 146 der Verfassung müssen im Hinblick auf das berechtigte Interesse des Antragstellers erfüllt sein. Mit anderen Worten muss das persönliche, unmittelbare, bestehende und berechtigte Interesse des Antragstellers, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt, berührt worden sein. Dies gilt nicht für Interessengruppen, aber im Falle einer im Umweltbereich tätigen NRO kann ein berechtigtes Interesse und folglich eine Klagebefugnis unter bestimmten Umständen im Rahmen von Rechtsvorschriften anerkannt werden, die zur Umsetzung europäischer Richtlinien erlassen wurden.

Im Einzelnen gehören dazu das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden „UVP-Gesetz“), geändert durch das Gesetz Nr. 127(I)/2018, Artikel 48, das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im Folgenden „IVU-Gesetz“) von 2003, ersetzt durch das Gesetz Nr. 184(I)2013 über Industrieemissionen (im Folgenden „IE-Gesetz“), Artikel 42 und das Gesetz Nr. 189(I)/2007 über Umwelthaftung, Artikel 14 Absatz I. Einzelheiten sind in den folgenden Abschnitten zu finden, siehe Ziffer 1.4.2. Darüber hinaus räumt das Gesetz Nr. 125(1)/2000 über den freien Zugang zu Informationen jeder Person, einschließlich einer NRO, das Recht ein, gegen die Unterlassung oder Verweigerung der Bereitstellung von Informationen durch eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorzugehen.

3) Vorhandensein besonderer Umweltgerichte, Hauptaufgabe und Zuständigkeit

Da es kein spezielles Umweltgericht gibt, wird der Antragsteller das vorstehend beschriebene Verfahren befolgen, d. h., wenn nicht anderweitig vorgesehen, wird der Rechtsweg über das Verwaltungsgericht beschritten.

4) Rechtsmittel gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen)

Für Rechtsmittel gegen Umweltentscheidungen gilt das unter Ziffer 1.3.2 beschriebene Verfahren. Gegen gerichtliche Entscheidungen kann beim Obersten Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt werden, wenn die betreffende Entscheidung von einem erstinstanzlichen Gericht getroffen wurde. Gemäß Artikel 146 der Verfassung ist daher gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof einzulegen, wobei die Frist 42 Tage beträgt. Gegen vorläufige Entscheidungen ist nur dann ein Rechtsbehelf zulässig, wenn sie als entscheidend für die Rechte der Parteien angesehen werden, und nur innerhalb von 15 Tagen.

5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen

Die Verfahrensvorschrift 1/2008 des Obersten Gerichtshofs betrifft die Einholung von Auskünften des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Auslegung von EU-Rechtsvorschriften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens (προδικαστική παραπομπή). Der Antrag kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von den Parteien oder von Amts wegen gestellt werden. Die endgültige Entscheidung darüber, ob ein Fall an den EuGH verwiesen wird, liegt beim nationalen Gericht. In der Praxis wird dieses Verfahren nicht häufig angewandt, und wie bereits erläutert, ist es in Umweltfragen noch nicht zur Anwendung gekommen.

Es gibt keine außerordentlichen Rechtsmittel.

6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?

Es gibt keine formellen Lösungen wie die Mediation. NRO, die den Rechtsweg für zu kostspielig oder zu langwierig halten, könnten den zuständigen Minister oder den parlamentarischen Umweltausschuss ansprechen (in dem das Problem zwar behandelt, aber nicht unbedingt gelöst wird) oder bei der Generaldirektion Umwelt (GD Umwelt) in Brüssel eine formelle Beschwerde einreichen. Im letzteren Fall wird die GD Umwelt ein Überprüfungsverfahren gegen den Staat einleiten, das zu einem Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV führen kann. Außerdem können NRO immer Fälle im Rahmen des Übereinkommens über die Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Europarat) vorbringen, und wenn sie Erfolg haben, wird ein Verfahren gegen den betreffenden Staat eingeleitet, das gewissermaßen belästigend wirkt, obwohl keine Strafen verhängt werden können.

7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (soweit einschlägig), Staatsanwalt)?

Wie bereits erwähnt, können Beschwerden bei der Ombudsperson oder dem Umweltkommissar eingereicht werden, deren veröffentlichte Stellungnahmen für die Behörden jedoch nicht bindend sind. Ihr Standpunkt hat jedoch ein gewisses Gewicht, insbesondere wenn der Fall vor Gericht verhandelt wird. Eine Beschwerde beim Generalstaatsanwalt würde normalerweise nicht erfolgen, da dessen Aufgabe darin besteht, die Regierung zu beraten und sie in Gerichtsverfahren zu verteidigen. Der Generalstaatsanwalt kann jedoch auf Initiative der zuständigen Regierungsstelle im Rahmen des Gesetzes Nr. 22(I)2012 über Umweltverbrechen tätig werden. In den letzten Jahren haben die im Umweltbereich tätigen NRO Fälle von Misswirtschaft an den obersten Rechnungsprüfer herangetragen, der, wenn er der Meinung ist, dass öffentliche Gelder falsch verwendet werden, eine entsprechende öffentliche Erklärung abgibt und diese in seinen Jahresbericht aufnimmt.

1.4 Wie kann man Klage erheben?

1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?

Gemäß Artikel 146 der zyprischen Verfassung kann jede natürliche oder juristische Person, die von einer Verwaltungsentscheidung berührt ist, diese anfechten, unabhängig davon, ob es sich um eine Umweltentscheidung handelt. Insbesondere muss die Entscheidung ein unmittelbares, bestehendes (d. h. aktuelles) berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers berühren, welches als persönlich ausgelegt wird und sich auf das Vermögen, die Person oder den Beruf einer Person bezieht. Diese Auslegung schließt NRO oder „interessierte Parteien“ aus, da, wenn eine Person kein persönliches Recht hat, weil weder ihr Vermögen noch ihre Person noch ihre Gesundheit direkt berührt werden, die fragliche Entscheidung nicht anfechtbar ist, nur weil eine Reihe von Personen sie infrage stellen will. Das heißt, die Gerichte haben mehrmals entschieden, dass eine Popularklage von Betroffenen unzulässig ist und dass die Anfechtung durch eine NRO in diese Kategorie fällt. Um diese Situation zu überwinden und die Bestimmungen der EU-Richtlinien über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Umweltverträglichkeitsprüfung einzuhalten, wurden in den Jahren 2003 bzw. 2005 Gesetze erlassen, die sich teilweise mit der Klagebefugnis von im Umweltschutz tätigen NRO befassen (siehe Frage 1.4.2). Obwohl durch diese Gesetze, insbesondere das UVP-Gesetz, Einzelpersonen Rechtsmittel eingeräumt wurden, sind die jüngsten Fälle von im Umweltschutz tätigen NRO, die sich auf diese Rechte berufen, noch nicht entschieden worden.

2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen) usw.) unterschiedliche Regelungen?

Die Unterschiede beziehen sich auf die Rechte, die im Umweltbereich tätigen NRO mit eigener Rechtspersönlichkeit eingeräumt werden. Diese eingeschränkten Rechte ergeben sich aus dem UVP-Gesetz, dem IVU-Gesetz und dem Umwelthaftungsgesetz Nr. 189(I)/2007. Es handelt sich sozusagen um „neue“ Rechte, die den NRO sonst nicht zugestanden hätten, und es wird anerkannt, dass die im Umweltbereich tätigen NRO unter bestimmten Umständen „berechtigte Interessen“ haben, wie sie in der Verfassung definiert sind.

  • Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 140(1)/2005 über die Umweltverträglichkeitsprüfung, geändert durch Artikel 48 des Gesetzes Nr. 127(I)/2018 (obwohl diese Artikel einige wesentliche Unterschiede aufweisen). Nach Artikel 25 Absatz I des Gesetzes von 2005 hat jede NRO, deren Hauptzweck gemäß ihrer Satzung der Umweltschutz ist, ein berechtigtes Interesse, das durch eine von der Stadtplanungsbehörde erteilte Baugenehmigung, eine von der Umweltbehörde erteilte Genehmigung, eine Entscheidung des Ministerrats oder einer anderen Behörde, die öffentliche Arbeiten genehmigt, berührt werden könnte. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass die NRO ein unmittelbares berechtigtes Interesse und daher das Recht hat, auf der Grundlage von Artikel 146 der Verfassung Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Es ist jedoch anzumerken, dass mit der Änderung von Artikel 48 des geänderten UVP-Gesetzes von 2018 die Bestimmung über das berechtigte Interesse von NRO darauf beschränkt war, die Entscheidungen der für die Erteilung von Umweltgenehmigungen zuständigen Umweltbehörde anzufechten, und zwar nur in bestimmten Fällen: wegen der Erteilung einer Genehmigung, bei einer negativen Screening-Entscheidung (d. h. bei der Feststellung, dass keine UVP-Studie erforderlich ist), bei jeder Entscheidung oder Unterlassung, eine öffentliche Anhörung durchzuführen oder im Falle der Verhinderung der Teilnahme einer interessierten Partei. Gemäß Artikel 2 desselben Gesetzes ist die „Umweltbehörde“ der Direktor der Umweltabteilung des Ministeriums.
  • Das IVU-Gesetz Nr. 56(I)/2003, ersetzt durch das IE-Gesetz Nr. 184(I)/2013, das gemäß Artikel 42 den Zugang zu Informationen und Konsultationen sowie das Recht von im Umweltbereich tätigen NRO auf gerichtliche Schritte regelt, wenn die Bestimmungen über die Bereitstellung von Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht eingehalten werden.
  • Artikel 14 Absatz I des Umwelthaftungsgesetzes Nr. 189(I)/2007, wonach jede natürliche oder juristische Person, die von einem Umweltschaden betroffen ist oder betroffen sein könnte, den Rechtsweg beschreiten kann. Der Begriff „juristische Person“ umfasst jede Gesellschaft oder Vereinigung, deren satzungsgemäßes Hauptziel der Schutz der Umwelt ist.

3) Ständige Vorschriften für NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und auf Ebene der Justiz, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, für ausländische NRO usw.)

In der nachstehenden Tabelle wird erläutert, wer klagebefugt ist und wann. Im Wesentlichen hat jede natürliche oder juristische Person, sowohl ein Zyprer als auch ein Ausländer, das gleiche Recht, eine verwaltungsbehördliche Überprüfung zu beantragen, eine Beschwerde bei der Ombudsperson einzureichen oder vor Gericht zu gehen, wenn sie persönlich und unmittelbar in Bezug auf ein berechtigtes Interesse betroffen ist. NRO haben nur die eingeschränkten Rechte, die in den vorstehend genannten spezifischen Gesetzen im Umweltbereich vorgesehen sind.

Klagebefugnis

Klagebefugnis

Verwaltungsverfahren

(ιεραρχική προσφυγή)

Gerichtsverfahren

(Διοικητική Προσφυγή)

Beschwerde an die Ombudsperson oder den Umweltkommissar

Natürliche Personen

Nur gegen eine an sie gerichtete Entscheidung

Notwendigkeit des Nachweises eines berechtigten Interesses gemäß Artikel 146 der Verfassung oder sektorspezifischer Rechtsvorschriften unabhängig von der Staatsangehörigkeit

Jede interessierte Person, die betroffen ist, unabhängig von der Staatsangehörigkeit

NRO

Üblicherweise die Notwendigkeit des Nachweises eines öffentlichen Interesses

Notwendigkeit des Nachweises der Klagebefugnis, die aufgrund des verfassungsmäßigen Näheverhältnisses anerkannt wird, oder wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, d. h. im UVP-Gesetz von 2018, im IVU-Gesetz, geändert durch Gesetz Nr. 184(I)/2013, oder im Umwelthaftungsgesetz Nr. 189(I)/2007

Notwendigkeit des Nachweises eines Fehlverhaltens seitens einer staatlichen oder lokalen Behörde, selbst wenn nur lose Verbindungen zur NRO bestehen

Sonstige juristische Personen

Lokale Behörden, die direkt betroffen sind oder ein öffentliches Interesse für ihre Bürger geltend machen

Lokale Behörden und möglicherweise andere rechtlich anerkannte Einrichtungen (z. B. Elternvereinigung, Kirchenvorstand), die ein öffentliches Interesse gemäß Artikel 146 der Verfassung in der Auslegung durch die Rechtsprechung geltend machen.

-wie oben-

Ad-hoc-Gruppen

z B. Bürgervereinigungen Notwendigkeit des Nachweises eines berechtigten Interesses

Keine Klagebefugnis als Gruppe, jedoch die Gruppenmitglieder als Einzelpersonen sind klagebefugt, sofern sie die Anforderungen von Artikel 146 der Verfassung erfüllen

Notwendigkeit des Nachweises eines Fehlverhaltens seitens einer staatlichen oder lokalen Behörde, das Auswirkungen für sie hat

Ausländische NRO

Keine spezifische Regelung; vermutlich zulässig, wenn NRO entweder ein globales Interesse an der Sache nachweist oder die Auswirkungen über Zypern hinausgehen

Die vorherrschende Meinung ist, dass ausländische NRO zwar keinen speziellen Rechtsvorschriften unterliegen, aber im Rahmen der sektorspezifischen Umweltgesetze (UVP, IVU, Umwelthaftungsrichtlinie) anspruchsberechtigt sind, wenn sie in ihrem Staat eingetragene Einrichtungen sind, die sich für den Umweltschutz einsetzen und eine ausreichende „Nähe“ nachweisen können.

Kein Grund, weshalb sie sich nicht über einen zyprischen Verwaltungsakt beschweren könnten, der ihren Interessengegenstand beeinträchtigt hat

4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?

Die Übersetzung von rechtlichen Dokumenten wird von den Gerichten nicht übernommen und die Kosten gehen zulasten der Partei. Ein Dolmetscher wird gegen Zahlung in allen Strafsachen und in anderen Fällen auf Antrag beim Gericht hinzugezogen, wenn eine Partei eine der Amtssprachen des Landes (Griechisch und Türkisch) nicht beherrscht. Werden die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist vorausgesetzt, dass er Griechisch spricht. Schriftsätze (d. h. die für das Gerichtsverfahren verwendeten formellen Dokumente) können nur in den Amtssprachen eingereicht werden. Ein Ausländer kann eine eidesstattliche Erklärung (affidavit) in seiner Sprache abgeben, der eine gültige Übersetzung beigefügt ist.

1.5 Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren

Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren

1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?

Bei Rechtsbehelfen vor dem Verwaltungsgericht wird das Verfahren auf der Grundlage schriftlicher Eingaben, gegebenenfalls einschließlich eidesstattlicher Erklärungen der Parteien, durchgeführt. Die Behörde, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wird, muss dem Gericht die vollständige(n) Akte(n) des Falles zur Prüfung vorlegen. Diese Akten bilden den Hauptbeweis. Das Gericht kann die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung oder Unterlassung überprüfen, befasst sich jedoch nicht mit der wissenschaftlichen oder sonstigen Begründetheit des Falles. Die Überprüfung erstreckt sich jedoch darauf, ob die betreffende Behörde die Auswirkungen ihrer Entscheidung so berücksichtigt hat, wie sie es hätte tun müssen. Das Gericht kann von Amts wegen Fragen von allgemeinem Interesse wie Fristen, die Vollstreckbarkeit eines Rechtsakts, die Zuständigkeit eines Organs und das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers prüfen. Verfassungsrechtliche Fragen oder die Verletzung von Grundrechten müssen geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer muss seinen Antrag belegen, und die Beweiskraft hängt wie in einem Zivilverfahren von der Abwägung der Wahrscheinlichkeiten ab.

2) Kann man neue Beweismittel einführen?

In der Regel können keine neuen Beweise vorgelegt werden, da davon ausgegangen wird, dass sämtliche relevanten Informationen in den Akten enthalten sind. Ausnahmen gibt es nur, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass ein „triftiger Grund“ im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, und dann auch nur, wenn er sich auf einen Zeitraum vor der angefochtenen Entscheidung bezieht. Siehe Rechtssache 651/2019CLR, Kirche von Ayios Nicolaos, Pano Deutero/Republik Zypern (2019).

3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister

Mit Ausnahme der von den Universitäten erstellten Fakultätslisten (auf die an anderer Stelle in diesem Text verwiesen wird) gibt es derzeit keine veröffentlichten Listen von Sachverständigen. Da sich Sachverständigengutachten in der Regel auf Sachfragen beziehen und das Verwaltungsgericht keine materiellrechtlichen Fragen prüft, ist die Verwendung von Sachverständigengutachten begrenzt. Wäre ein Sachverständigengutachten erforderlich, um eine Nichtigkeitsklage oder eine Schadensersatzklage vor dem Zivilgericht zu untermauern, würde der beauftragte Anwalt den Mandanten normalerweise beraten und einen Sachverständigen vorschlagen. Voraussetzung für die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist die Erlaubnis des Gerichts.

3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?

Nach der üblichen Praxis des Verwaltungsgerichts (siehe Ziffer 1.5.3.) werden keine Sachverständigen herangezogen. Wenn dies jedoch ausnahmsweise geschieht, sind ihre Aussagen nicht bindend. Es obliegt dem Gericht, ihr Gewicht und ihre Glaubwürdigkeit zu beurteilen.

3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht

Da in Zypern das kontradiktorische System gilt, wird das Gericht keine Sachverständigen hinzuziehen.

3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien

Wie bereits erwähnt, werden Sachverständigengutachten in der Regel in Verwaltungssachen nicht zugelassen, außer wie unter Ziffer 1.5.3 angegeben. In einem solchen Fall gelten die allgemeinen Regeln der Gerichte für Zeugenaussagen von Sachverständigen.

3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?

Entfällt.

1.6 Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte

1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Gegebenenfalls auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.

Rechtsvertretung

Eine anwaltliche Vertretung ist für Einzelpersonen nicht zwingend. Ein Antragsteller kann seinen Fall persönlich vorbringen, was jedoch wegen der Komplexität des Verwaltungsrechts und dessen Bezugs zur Rechtsprechung unwahrscheinlich ist. In Zypern sind Anwälte berechtigt, sich mit allen Rechtsangelegenheiten zu befassen, und es gibt keine formale Spezialisierung, obwohl einige Anwälte bestimmte Arten von Fällen auswählen oder sich dafür entscheiden, nicht vor Gericht aufzutreten. Die Liste der eingetragenen Rechtsanwälte ist auf der Website der zyprischen Anwaltskammer zu finden und wird regelmäßig aktualisiert. Es gibt keine Anwaltskanzleien, die sich auf Umweltfragen spezialisieren, und nach dem allgemeinen Verhaltenskodex ist Werbung nicht erlaubt. Solange diese Regel nicht geändert wird, kann es daher keine veröffentlichte Liste geben. Eine Person, die ein Verfahren in einer Umweltangelegenheit anstrengen will, wäre gut beraten, sich an einen Anwalt mit Erfahrungen im Verfassungs-/Verwaltungsrecht zu wenden, da das Verfahren höchstwahrscheinlich auf der Grundlage von Artikel 146 der Verfassung geführt würde. Da Zypern ein kleines Land ist, läuft vieles über Empfehlungen. Juristische Personen wie NRO können nur vor Gericht gehen, wenn sie von einem Anwalt vertreten werden.

Es gibt keine NRO, die eine öffentliche Beratung über Umwelt-/Rechtsfragen anbietet.

1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-bono-Beistands?

Pro-bono-Beistand wird nicht geleistet, da er nach dem Rechtsanwaltsgesetz verboten ist. Es mag Fälle gegeben haben, in denen ein Anwalt auf sein Honorar verzichtet hat – bisher nicht in umweltrechtlichen Fällen (da keine derartigen Fälle vor Gericht vorgetragen wurden) –, aber dies erfolgte ausschließlich im privaten Rahmen.

1.2 Falls ein Pro-bono-Beistand besteht – welche sind die zentralen Bestandteile des Verfahrens, um ihn zu erhalten?

Entfällt.

1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-bono-Beistand wenden?

Entfällt.

2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten

Die Universität von Zypern stellt eine Sachverständigenliste zur Verfügung; dabei handelt es sich um eine Liste der Lehrkräfte und ihrer Fachgebiete (siehe ucy.ac.cy/list of experts). In nicht umweltbezogenen Fällen, z. B. in einem kürzlich vor dem Bezirksgericht verhandelten Auslieferungsfall, haben die Verteidiger Sachverständige aus dieser UCy-Liste herangezogen. Andere Universitäten veröffentlichen ähnliche Listen.

3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind

Ein öffentliches Register von im Umweltbereich tätigen NRO ist Link öffnet neues Fensterhier zu finden.

Zu den NRO, die in der Vergangenheit rechtliche Schritte unternommen haben, gehören die Link öffnet neues FensterFriends of Akamas und die Link öffnet neues FensterLaona Foundation for the Conservation and Regeneration of the Cypriot Countryside. Friends of Akamas hat ihre Bemühungen mit einer kürzlich eingereichten Klage, die noch beim Gericht anhängig ist, erneuert. Zwei weitere NRO, die sich mit rechtlichen Fragen befassen, sind Link öffnet neues FensterTerra Cypria – die Cyprus Conservation Foundation und die Πρωτοβουλία για τη διάσωση των φυσικών ακτών (Link öffnet neues FensterCyprus Initiative For The Protection of the Natural Coastline), die jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch nicht an Gerichtsverfahren beteiligt waren.

4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind.

Zu den internationalen NRO mit Zweigstellen in Zypern (die jedoch bisher noch keine Rechtsmittel eingelegt haben) gehören Link öffnet neues FensterFriends of the Earth-Cyprus und Link öffnet neues FensterBirdlife Cyprus (Mitglied von Birdlife International).

1.7 Garantien für wirksame Verfahren

1.7.1 Prozessuale Fristen

1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.

Eine außergerichtliche Verwaltungsentscheidung, sei es im Umweltbereich oder in einem anderen Bereich, kann im Allgemeinen (sofern sie nicht vor Gericht gebracht wird) durch eine schriftliche Beschwerde an den zuständigen Minister oder an einen zuständigen vorgesetzten Beamten angefochten werden. Es gibt keine spezielle Fristen, sie hängen vom jeweiligen Fall und den Umständen ab. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen Dienstaufsichtsbeschwerde bei einem Minister wird in der betreffenden Rechtsvorschrift auch die Frist für die Einlegung einer solchen Beschwerde festgelegt.

Sieht der Gesetzgeber vor, dass die Entscheidung oder Handlung im Amtsblatt veröffentlicht werden muss, beginnt die Frist mit dem Datum der Veröffentlichung.

2) Frist für Entscheidung eines Verwaltungsorgans

Gemäß Artikel 29 der zyprischen Verfassung soll jede Person, die sich an die öffentliche Verwaltung wendet, innerhalb von 30 Tagen eine Antwort erhalten. Dabei handelt es sich jedoch häufig nur um eine Empfangsbestätigung, in der mitgeteilt wird, dass für eine vollständige Beantwortung noch weitere Zeit benötigt wird. Der Antragsteller kann das Gericht anrufen, wenn die Antwort zu einem vollstreckbaren Rechtsakt führt, der nach Artikel 146 der Verfassung angefochten werden kann.

3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?

Es besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsentscheidung der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten, sofern der Antragsteller die Voraussetzungen von Artikel 146 der Verfassung, einschließlich der Frist von 75 Tagen, erfüllt.

4) Müssen die nationalen Gerichte bei der Urteilsverkündung eine Frist einhalten?

Bei der Bearbeitung werden keine Unterschiede gemacht, und eine erstinstanzliche Entscheidung ist nach durchschnittlich 12-16 Monaten zu erwarten, während die endgültige Entscheidung nach mindestens zwei, möglicherweise vier Jahren zu erwarten ist. Ein Berufungsverfahren könnte viel länger dauern. Gemäß der Verfahrensordnung 11/1986 müssen die Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte innerhalb von sechs Monaten nach den Schlussanträgen ergehen. Für den Obersten Gerichtshof gibt es keine Frist. In der Praxis dauern alle Arten von Verfahren sehr lange, ausgenommen bei den Mietkontrollgerichten und bei den Familiengerichten, wenn die Interessen von Minderjährigen betroffen sind. Ergeht die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts nicht innerhalb von sechs Monaten nach den Schlussanträgen, muss gegebenenfalls eine Erklärung abgegeben werden, und die Parteien können sich an den Obersten Gerichtshof wenden. Gegen die Republik Zypern wurden wegen gerichtlicher Verzögerungen bereits Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt, der Verzögerungen dieser Art als Rechtsverweigerung wertete. Nach dem Gesetz Nr. 2(1)/2010, das sich auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention stützt, kann eine Entschädigung für eine unangemessen verzögerte Gerichtsentscheidung eingeklagt werden. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 2019, in der Rechtssache Nr. 1/2018, M.D. Cyprus Soya/Generalstaatsanwalt, deutet darauf hin, dass dies auch für Verzögerungen bei der Entscheidung über Rechtsmittel gilt.

5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)

Die Fristen sind in der Link öffnet neues FensterVerfahrensvorschrift 6/2015 (auf Griechisch) festgelegt, die auch die Formulare enthält, die vom Antragsteller und vom Antragsgegner auszufüllen sind, einschließlich der Personen, die nicht durch einen Anwalt vertreten sind. In aller Kürze muss der Antragsgegner innerhalb von 45 Tagen nach Zustellung der Beschwerde Einspruch erheben, und eine interessierte Partei muss dies innerhalb von 21 Tagen tun. Der Austausch von Schriftsätzen mit einer Zusammenfassung der Argumente muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen. Das Verfahren und die Fristen werden vom Richter im Einzelfall festgelegt, und in der Regel werden mehrere Verlängerungen gewährt, sodass dieses Verfahren sehr viel länger dauert.

1.7.2 Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen

1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?

Ein Rechtsmittel vor einem Gericht oder eine Anfechtung hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung, und vorläufiger Rechtsschutz kann nicht losgelöst von einem Rechtsmittelverfahren gewährt werden. Ein vorläufiger Rechtsschutz gehört zum Rechtsbehelf gegen die Gültigkeit der Entscheidung oder Handlung. Zur Verwaltungsbeschwerde bei einer übergeordneten außergerichtlichen Behörde siehe Ziffer 1.7.2.2.

2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bei der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?

Beim Widerspruchsverfahren bei der übergeordneten Behörde wird der Verwaltungsakt/die Entscheidung in der Regel für die Dauer der Überprüfung ausgesetzt, und wenn die Überprüfung zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt, gilt der Verwaltungsakt/die Entscheidung als aufgehoben. Wird der Verwaltungsakt/die Entscheidung durch die Überprüfung bestätigt, wird er/sie umgesetzt, und die Einlegung eines Rechtsbehelfs vor Gericht verhindert nicht automatisch diese Umsetzung.

3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Stellung eines solchen Antrags?

Es gibt keine allgemeine Regelung, nach der in Umweltangelegenheiten vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird. Dies könnte allenfalls in spezifischen Umweltvorschriften vorgesehen werden. Um vorläufigen Rechtsschutz beantragen zu können, muss der normale Rechtsweg beschritten werden. Anträgen von Einzelpersonen oder Gruppen wird nur sehr selten stattgegeben, und oft gegen Hinterlegung eines erheblichen Betrags als Sicherheit für Schäden, die der Gegenpartei möglicherweise entstehen. Vorläufiger Rechtsschutz wird daher eher staatlichen Stellen gewährt, die damit eine illegale Handlung verhindern wollen (z. B. die Zerstörung eines denkmalgeschützten Gebäudes auf Betreiben einer Einzelperson). Gegen die Ablehnung eines vorläufigen Rechtsschutzes kann ein Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden.

4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsmittels? Unter welchen Voraussetzungen?

In der Regel wird eine Verwaltungsentscheidung ungeachtet des eingelegten Rechtsmittels sofort vollstreckt, es sei denn, es ist eine Frist für die Stellungnahme der betroffenen Partei vorgesehen. Wird ein Rechtsmittel bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde (ιεραρχική προσφυγή), d. h. dem zuständigen Minister, eingelegt, wird die Vollstreckung bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt, wie in Ziffer 1.7.2.2 beschrieben. Dies setzt voraus, dass die beanstandete Verwaltungsbehörde ebenfalls durch Übermittlung einer Kopie über die Beschwerde informiert wurde.

5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?

Sie wird nicht automatisch ausgesetzt. Siehe Antwort 1.7.2.1 und 1.7.2.3.

6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) eine einstweilige Verfügung zu erlassen? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?

Die nationalen Gerichte haben die Möglichkeit, unter sehr strengen Bedingungen eine einstweilige Verfügung zu erlassen, und der Geldbetrag, der als Sicherheitsleistung verlangt wird, ist in der Regel zu hoch, als dass ein durchschnittlicher Bürger oder eine NRO ihn aufbringen könnte. Siehe Antwort zu Ziffern 1.7.2.1 und 3. In der kürzlich ergangenen Entscheidung in der Rechtssache 651/2019CLR, Kirche von Ayios Nicolaos/Republik Zypern, wurde jedoch eine einstweilige Verfügung erlassen, ohne dass eine Sicherheitsleistung verlangt wurde, und zwar im Zusammenhang mit dem Bau eines Tankstellengebäudes in weniger als 200 Meter Entfernung von einer Kirche, was dem anerkannten städtebaulichen Grenzwert für einen Nachbarschaftsschutz entspricht. Der Antrag wurde im Rahmen des Rechtsbehelfs selbst gestellt und nur gewährt, weil feststand, dass die Beschwerdeführer, d. h. ein Kirchenvorstand und neun weitere Anwohner, über eine Klagebefugnis verfügten. In der kürzlich ergangenen Entscheidung in der Rechtssache Nr. 746/2019, Demetriou/Limassol Municipality, lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Bau eines Hochhauses in einem Wohnviertel ab und bekräftigte die bewährten Grundsätze, wonach eine einstweilige Verfügung nur mit großer Vorsicht und nur dann gewährt wird, wenn entweder eine offenkundige Rechtswidrigkeit vorliegt oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht. In diesem Fall wurde davon ausgegangen, dass die Bauunternehmer lediglich vorbereitende Arbeiten durchführten, und es wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, die sich auch auf das EU-Recht und das Übereinkommen von Aarhus bezogen, besser im Rahmen des Berufungsverfahrens selbst behandelt werden.

Gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung wird ein Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof eingelegt.

1.7.3 Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung

1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.

Eine Kostenberechnung kann von niedergelassenen Rechtsanwälten vorgenommen werden. Der größte Posten bei allen Gerichtsverfahren sind die Anwaltsgebühren. Darüber hinaus fallen Gerichtsgebühren an (Stempelgebühren bei Klageerhebung). In Zivilsachen richten sich die Gerichtsgebühren nach der Höhe des geforderten Schadenersatzes. In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betragen die vom Gerichtshof zuerkannten Anwaltsgebühren in der ersten Instanz im Durchschnitt 1500 EUR und die Stempelgebühr zuzüglich Zustellung 300 EUR. In der zweiten Instanz liegt die Stempel- und Zustellungsgebühr bei rund 450 EUR. In Zivilsachen hängt die Stempelgebühr von der Höhe der Forderung ab. Das Sachverständigenhonorar für ein Gutachten bemisst sich nach dem Aufwand und beträgt mindestens 500 EUR; hinzu kommt eine Gebühr für die Anzahl der Tage, an denen der Sachverständige vor Gericht erscheint. Wie bereits erwähnt, ist es jedoch nicht üblich, dass Sachverständige vor dem Verwaltungsgericht als Zeugen geladen werden. Gibt es keine Vereinbarung zwischen dem Anwalt und dem Mandanten, gelten die Mindestsätze, und die Kostenberechnung sollte auch die Kosten der Gegenseite einschließen, wenn der Beschwerdeführer unterliegt. Diese Kosten werden jedoch anhand der Gerichtskostenordnung berechnet, die nicht unbedingt die tatsächlichen Verfahrenskosten abdeckt.

2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?

Eine Sicherheitsleistung ist nicht zwingend erforderlich, und das Gericht verfügt in dieser Frage über einen großen Ermessensspielraum. Es gab Fälle, in denen die zu zahlende Sicherheitsleistung Tausende von Euro betrug, je nach dem Betrag, den die Gegenpartei für sich beansprucht, wenn die Arbeiten nicht fortgesetzt werden (z. B. bei einem Baustillstand umfasst die Schätzung die Tage, an denen die Arbeitskräfte nicht auf der Baustelle sind, die Entschädigung, wenn die Arbeiten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, usw.). Siehe aber auch den in Ziffer 1.7.2.6 aufgeführten Fall.

3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?

Außer im Falle von Asylbewerbern steht den Beschwerdeführern vor dem Verwaltungsgericht keine Prozesskostenhilfe zur Verfügung.

4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-bono-Beistand?

Prozesskostenhilfe kann nur von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden (siehe oben).

5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?

Es gibt keine anderen Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung.

6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?

Es gilt überwiegend das Prinzip, dass die Kosten der unterlegenen Partei auferlegt werden, obwohl es im Ermessen des Gerichts liegt, nicht alle Kosten zuzulassen, oder aber anzuordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Das ist im Voraus jedoch nicht abzusehen.

7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?

Das Gericht kann den Antragsteller nicht von den Verfahrenskosten befreien, unabhängig von seinem Rechtsstatus. Wie vorstehend bereits erwähnt, kann das Gericht jedoch beschließen, der unterlegenen Partei nicht die Prozesskosten der Gegenseite aufzuerlegen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich bei der unterlegenen Partei um eine gemeinnützige Organisation handelt, die eine Regierungsentscheidung anficht, und die Entscheidung von öffentlichem Interesse ist. Allerdings muss der Fall erst angehört werden, und das Gericht wird von seinem Ermessen Gebrauch machen, d. h. das Ergebnis ist nie im Voraus bekannt.

1.7.4 Zugang zu Informationen über den Zugang zu Gerichten - Regelungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG.

1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Internet-Link angeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?

Der Zugang zu Informationen wird durch das Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 119(I)2004 über den freien Zugang zu Umweltinformationen geregelt. Die Bestimmungen des Gesetzes sind auf Englisch und Griechisch verfügbar. Nach Artikel 12 des Gesetzes muss jede Behörde die in ihre Zuständigkeit fallenden Umweltinformationen so aufbereiten, dass sie für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Einzelheiten hierzu sind in dem unmittelbar folgenden Abschnitt zu finden. Informationen über das Recht auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten werden auf der Website der Umweltabteilung des Ministeriums veröffentlicht, wobei auf die spezifischen (und begrenzten) Rechtsvorschriften verwiesen wird, mit denen den NRO Rechtsansprüche eingeräumt werden. Es gibt keine spezielle Website, auf der die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten abgerufen werden können.

2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 119(I)/2004 über den freien Zugang zu Umweltinformationen kann sich jede Person schriftlich an das zuständige Ministerium bzw. die zuständige Abteilung wenden, und zwar entweder an den für die angeforderten Informationen zuständigen Beamten, an den Abteilungsleiter oder an den Generaldirektor des Ministeriums, ohne einen Grund oder eine „Nähe“ für die angeforderten Informationen angeben zu müssen, sofern die Frage klar und spezifisch ist. Werden zahlreiche Dokumente angefordert, kann für die Bereitstellung dieser Dokumente eine Gebühr erhoben werden. Gemäß Artikel 12 des Gesetzes sollten Umweltinformationen auch auf der Website eines Ministeriums oder einer Ministeriumsabteilung veröffentlicht werden.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann innerhalb von 30 Tagen (per Brief) an den Minister einer Abteilung gerichtet werden, die ein Informationsersuchen nicht oder nicht vollständig beantwortet hat. Ungeachtet dessen steht es dem Beschwerdeführer frei, seine verfassungsmäßigen Rechte (Artikel 146) wahrzunehmen oder die Ombudsperson um eine Stellungnahme zu ersuchen. Wird die Auskunft verweigert, so ist dies schriftlich zu begründen (Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes). Der Begründung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung über die in den Artikeln 10 bzw. 11 vorgesehenen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beigefügt werden.

3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung, IVU/IED (Richtlinie über Industrieemissionen), Pläne und Programme usw.)?

In allen vorgenannten sektorspezifischen Rechtsvorschriften ist die Veröffentlichung von Informationen über Anträge für Projekte oder Pläne vorgesehen. Die detaillierten Bestimmungen sind unter Ziffer 1.4.2 aufgeführt und können auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Umweltabteilung des Ministeriums in englischer und griechischer Sprache abgerufen werden. Den vollständigen Text des Übereinkommens von Aarhus, so wie er in zyprisches Recht umgesetzt wurde, finden Sie Link öffnet neues Fensterhier in der englischen Fassung.

4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsmitteln enthalten?

Die Verwaltungsentscheidung enthält einen Standardvermerk, demzufolge eine Partei, die nicht befriedigt ist, innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Rechtsbehelf einlegen kann.

5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Übersetzungs- und Dolmetschleistungen sind nicht üblich; sollten sie erforderlich sein, werden ihre Gebühren in Rechnung gestellt.

Nach Artikel 30 der zyprischen Verfassung kann jede Person ein Gericht anrufen und hat Anspruch auf einen Dolmetscher, wenn sie der Sprache des Verfahrens nicht folgen kann; dies gilt jedoch nur für Straftaten und ähnliche Delikte und nur für Einzelpersonen. Bei einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung wird die Behörde wahrscheinlich zustimmen, die englische Sprache zu verwenden. Schriftsätze und Anhörungen vor dem Verwaltungsgericht werden in griechischer Sprache eingereicht bzw. abgehalten. Falls der Antragsteller eine Übersetzung oder einen Dolmetscher benötigt, wird dies privat vereinbart, und der Antragsteller trägt die Kosten. Da eine NRO eine juristische Person ist, kann sie nur von einem Rechtsanwalt vertreten werden; es wird vorausgesetzt, dass er die Landessprache spricht.

1.8 Besondere Verfahrensvorschriften

1.8.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

Länderspezifische UVP-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Die UVP-Richtlinie wurde durch das Link öffnet neues FensterGesetz Nr. 127(I)2018 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmter Projekte in seiner geänderten Fassung umgesetzt und enthält Bestimmungen zum Screening in den Artikeln 22-24. Nach diesen Bestimmungen entscheidet der Direktor der Umweltabteilung des Ministeriums auf Antrag des Projektträgers, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Anhang I des Gesetzes erforderlich ist oder ein Screening-Verfahren gemäß den Anhängen II und IV durchgeführt wird, und gibt eine begründete Schlussfolgerung ab, die auf der Website der Ministeriumsabteilung veröffentlicht wird. Die Entscheidung des Direktors kann von einer betroffenen Partei mit einem berechtigten Interesse gemäß Artikel 146 der Verfassung angefochten werden. In einer Rechtssache gegen die Stadtplanungsbehörde, Nr. 46/2017CLR, Taramounta und Stephanou/Republik Zypern (entschieden im Jahr 2019), wurde eine Genehmigung für eine Tankstelle mit der Begründung aufgehoben, dass die Stadtplanungsbehörde keine Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Umweltbehörde beantragt hatte und es in den Akten keine Begründung dafür gab, dies nicht zu tun. Die Klage wurde von zwei in der Nähe wohnenden Einzelpersonen eingereicht. Es bleibt abzuwarten, ob eine NRO eine ähnliche Klage erheben könnte.

2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Gemäß Artikel 25 Absatz 4 entscheidet der Direktor der Umweltabteilung des Ministeriums gemeinsam mit dem Verantwortlichen für das Projekt oder die Anlage über den Umfang der UVP. Auch gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen für eine gerichtliche oder sonstige Überprüfung von Scoping-Entscheidungen, die in jedem Fall Teil des Verfahrens wären und keine endgültige Entscheidung darstellen würden. Als vorbereitende Handlungen sind Screening and Scoping in der Regel nicht gesondert anfechtbar, können jedoch als Teil einer endgültigen Entscheidung überprüft werden. Dennoch kann jede Person, auch eine NRO, in der Phase der öffentlichen Konsultation (Artikel 26), die vor der förmlichen Einreichung der UVP stattfinden muss, ein Problem im Zusammenhang mit dem Scoping ansprechen, und es obliegt dem Direktor, die innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung des Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine Änderung der UVP anzuordnen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments wird eine Änderung des Gesetzes zur Stärkung des Konsultationsverfahrens erörtert (siehe den unmittelbar folgenden Absatz).

3) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Vorbereitende und vorläufige Rechtsakte können in der Regel nicht angefochten werden, solange die Entscheidung nicht endgültig ist und veröffentlicht wurde. Danach können sie innerhalb von 75 Tagen angefochten werden. Nach Artikel 48 besteht jedoch die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in Fragen der (unzureichenden) Öffentlichkeitsbeteiligung, die verfahrensmäßig der endgültigen Entscheidung vorausgeht und vom Gericht als „vorbereitende Maßnahme“ angesehen werden könnte. In der jüngsten Rechtssache 746/2019, Demetriou/die Stadtverwaltung von Limassol, wegen eines vorläufigen Rechtsschutzes, wurden Argumente im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht, auf die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung Bezug nahm, ohne jedoch dazu Stellung zu nehmen. Es ist unwahrscheinlich, dass eine Person allein aufgrund von Artikel 48 Buchstabe c direkt vor Gericht gehen würde (d. h. wenn er nicht Teil mehrerer unterstützender Argumente wäre), ohne zuvor eine Beschwerde beim Ministerium oder beim Minister einzureichen, zumal ein Rechtsbehelf vor Gericht zu lange dauern könnte, um wirksam zu sein. Nach der Kritik der EU wurde jedoch eine Änderung von Artikel 48 ausgearbeitet (die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch nicht in Kraft getreten ist), die insbesondere das Konsultationsverfahren zugunsten von Einzelpersonen und NRO stärken soll. Das in Artikel 146 der Verfassung verankerte Recht auf Rechtsbehelf für Einzelpersonen und NRO wird in den vorgeschlagenen Verbesserungen bekräftigt. Die beiden anderen Fälle, in denen eine im Umweltbereich tätige NRO unter Bezugnahme auf Artikel 146 der Verfassung ein berechtigtes Interesse an der Einlegung eines Rechtsbehelfs hätte, wären gemäß Artikel 48 Buchstaben a oder b des Gesetzes die Anfechtung einer von der Umweltbehörde erteilten Umweltgenehmigung oder die Anfechtung einer Entscheidung der Umweltbehörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?

Eine betroffene Person kann die rechtskräftige Genehmigung anfechten, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 146 der Verfassung erfüllt und ein unmittelbares, bestehendes und berechtigtes Interesse hat. Dieses Recht steht auch einer ordnungsgemäß registrierten umweltbezogenen NRO zu, die gemäß Artikel 48 des UVP-Gesetzes tätig ist, vorausgesetzt, dass die endgültige Genehmigung für die geplante Tätigkeit von der Umweltabteilung des Ministeriums erteilt wird. Angesichts der restriktiven Fassung von Artikel 48 des geänderten UVP-Gesetzes (im Vergleich zu Artikel 25 Absatz 1 des vorherigen Gesetzes) bleibt unklar, ob eine NRO eine Genehmigung anfechten kann, die von einer anderen Abteilung oder Behörde als der Umweltabteilung erteilt wurde. Es gibt zwar keine Bestimmung, die das Recht auf Anfechtung auf eine ausländische NRO ausweitet, aber es wird auch nicht ausdrücklich durch den Artikel ausgeschlossen. Wenn eine ausländische NRO ein Näheverhältnis nachweist, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sie von der Genehmigung z. B. in einem grenzüberschreitenden Fall, betroffen ist, könnte diese NRO möglicherweise eine Anfechtung nach Artikel 146 der Verfassung einreichen.

5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?

Wie bereits erläutert, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Zypern eine aufhebende (oder bestätigende). Es prüft, ob die Verfahren von dem beanstandeten Verwaltungsorgan ordnungsgemäß angewandt und ausgelegt wurden, um die Entscheidung/Handlung entweder ganz oder teilweise zu bestätigen oder sie ganz oder teilweise aufzuheben oder, falls es ein Versäumnis feststellt, ihre Vollstreckung anzuordnen. Zu den Gründen, aus denen eine Nichtigerklärung gerechtfertigt sein kann, gehören Unzuständigkeit, Rechts- oder Tatsachenirrtum, unzureichende Ermittlungen, unzureichende Begründung, Nichteinhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Regeln der guten Verwaltung (siehe Sigma Radio/Zypern, EGMR, 21.2.11). Gibt das Gericht dem Antragsteller Recht, kann es weder den Sachverhalt prüfen und die Entscheidung der Verwaltung durch seine eigene ersetzen, noch kann es einen wissenschaftlichen Sachverständigen hinzuziehen, da es die Begründetheit eines Falles nicht prüft, auch wenn es einer Partei erlauben könnte, wissenschaftliche Beweise vorzulegen, wenn sie sich auf einen Nichtigkeitsgrund beziehen.

Gibt das Gericht dem Antragsteller Recht, wird die Sache automatisch zur erneuten Prüfung an die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsorgan zurückverwiesen.

6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Entscheidungen sind anfechtbar, sobald sie veröffentlicht sind. Handlungen oder Unterlassungen, die nicht öffentlich bekannt gemacht werden, können angefochten werden, sobald sie dem Betroffenen bekannt werden.

7) Besteht das Erfordernis, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist es nicht erforderlich, dass das Verwaltungsverfahren erschöpft ist, außer wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die Beteiligung ist keine Voraussetzung für die Klagebefugnis. Die Klagebefugnis ergibt sich aus dem berechtigten Interesse der Partei gemäß Artikel 146 der Verfassung.

9) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach der Verfassung und den Verfahrensvorschriften kann sich jede Person an ein Gericht wenden. Sie hat Anspruch auf ein faires Verfahren und auf einen Dolmetscher, wenn sie der Sprache des Gerichts nicht mächtig ist. Artikel 30 der Verfassung entspricht Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und wird in ähnlicher Weise ausgelegt. Artikel 30 gilt für alle Arten von Rechtssachen, d. h. für Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Obwohl in der Verfassung nicht ausdrücklich auf die „Waffengleichheit“ Bezug genommen wird, ist dieser Grundsatz im Konzept des fairen Verfahrens verankert, und es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema, die sich häufig auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stützt. Diese Grundsätze wurden unlängst in einer Entscheidung zu einem Berufungsverfahren in Strafsachen aus dem Jahr 2020 – Republik/Stavrinou, Nr. 266/2018 – wieder aufgegriffen. Das Konzept beruht auf dem Grundsatz, dass keine Partei benachteiligt werden darf und dass dies nicht durch besondere Vorkommnisse während des Verfahrens oder der Anhörung, sondern durch eine Gesamtbewertung bestimmt werden sollte. In der Rechtssache Marangos/Zypern vom 4. Dezember 2008, bei der es um eine Verwaltungsbeschwerde ging, stellte der EGMR jedoch fest, dass die Rechte des Beschwerdeführers durch die Verweigerung von Rechtsbeistand durch die zyprische Regierung nicht beeinträchtigt worden waren. Drei Richter des EGMR vertraten jedoch in zustimmenden Sondervotum die Auffassung, dass die Beschränkung des Rechtsbeistands auf Zivil- und Strafsachen und der Ausschluss von Verwaltungssachen einen Mangel an Waffengleichheit darstellt. Seitdem ist die finanzielle Unterstützung im Rahmen der von Asylbewerbern eingelegten Rechtsmittel möglich.

10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Rechtzeitigkeit bedeutet für den Antragsteller, dass er eine Entscheidung/Handlung/Unterlassung innerhalb von 75 Tagen nach ihrer Veröffentlichung/Genehmigung oder ihrem Bekanntwerden anfechten muss. Rechtzeitigkeit bezieht sich auch auf die Dauer eines Gerichtsverfahrens. Ist eine Anhörung abgeschlossen und wird nicht innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung getroffen, können Fragen gestellt werden und die betroffene Partei kann sich an den Obersten Gerichtshof wenden. In der Praxis dauern alle Arten von Verfahren sehr lange (ausgenommen die Verfahren bei den Mietkontrollgerichten und bei den Familiengerichten, wenn die Interessen von Minderjährigen betroffen sind). Gegen die Republik Zypern wurden wegen gerichtlicher Verzögerungen bereits Rechtsmittel beim EGMR eingelegt, der Verzögerungen dieser Art als Rechtsverweigerung wertete und Geldstrafen verhängte. Nach dem Gesetz Nr. 2(1)/2010, das sich auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention stützt, kann eine Entschädigung für eine unangemessen verzögerte Gerichtsentscheidung eingeklagt werden. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 2019 in der Rechtssache Nr. 1/2018, M.D. Cyprus Soya/Generalstaatsanwalt, deutet darauf hin, dass dies auch für Verzögerungen bei der Entscheidung über Rechtsmittel gilt.

11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes kann ein Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden, wenn eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht. Dazu gehört ein Ex-parte-Antrag einer Partei (in der Regel der Regierung), der bei dem Bezirksgericht gestellt wird, in dessen Zuständigkeitsbereich die Gefahr auftritt. Der Antrag unterliegt der Zivilprozessordnung, und es wurde bereits an anderer Stelle erläutert, dass vom Antragsteller in der Regel finanzielle Sicherheitsleistungen verlangt werden und dass vorläufiger Rechtsschutz auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen gewährt wird. Weiterführende Informationen sind Ziffer 2.1.8 zu entnehmen.

1.8.2 Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG

1) Länderspezifische Richtlinie über Industrieemissionen (IED)-Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten

Die IVU-/IED-Richtlinien wurden durch das Gesetz Nr. 184(1)2013, geändert durch Gesetz Nr. 131(1)2016, in zyprisches Recht umgesetzt.

2) Ständige Vorschriften: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von einer NRO, einer ausländischen NRO, einem Bürger)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?

Ein betroffener Bürger kann eine nach dem IVU-/IE-Gesetz erteilte Genehmigung vor dem Gericht anfechten, sobald sie veröffentlicht wird. Nach Artikel 42 können im Umweltbereich tätige NRO die Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Konsultation und den Zugang zu Informationen anfechten, jedoch keine anderen Aspekte der Entscheidung. Ausländische NRO werden nicht ausdrücklich erwähnt, aber sie hätten nicht mehr Rechte als einheimische NRO.

3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Dieses Gesetz enthält keine besonderen Bestimmungen über das Screening, außer wenn, wie in Artikel 32 Absatz 4 vorgesehen, die Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage in den Anwendungsbereich des UVP-Gesetzes fällt; in diesem Fall gelten die Artikel 12, 13, 17, 21, 23, 24 und 27 des genannten Gesetzes.

4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)

Es gibt keine besonderen Bestimmungen in Bezug auf Scoping.

5) In welcher (welchen) Phase(en) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?

Vorbereitende und vorläufige Rechtsakte können in der Regel nicht angefochten werden, solange die Entscheidung nicht endgültig ist und veröffentlicht wurde. Danach können sie innerhalb von 75 Tagen angefochten werden. Nach Artikel 42 besteht jedoch die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs in Fragen der Öffentlichkeitsbeteiligung, die verfahrensmäßig der endgültigen Entscheidung vorausgeht und als „vorbereitende Maßnahme“ des Gerichts angesehen werden könnte. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass eine Person allein aufgrund von Artikel 42 direkt vor Gericht gehen würde, ohne zuvor eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Ministerium oder beim Minister einzureichen, zumal ein Rechtsbehelf vor Gericht zu lange dauern könnte, um wirksam zu sein. Es sei darauf hingewiesen, dass eine Person, die von einer Entscheidung/Handlung/Unterlassung unmittelbar betroffen ist, alle Aspekte der Rechtmäßigkeit anfechten kann, sofern die Anforderungen von Artikel 146 der Verfassung erfüllt sind. Der Wortlaut von Artikel 42 des Gesetzes über Nichtregierungsorganisationen im Umweltbereich scheint jedoch deren Recht auf Anfechtung einer Entscheidung/Handlung/Unterlassung nur in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung in den Artikeln 36-41 anzuerkennen, nicht aber auf Anfechtung der Genehmigung selbst.

6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?

Eine betroffene Person kann die rechtskräftige Genehmigung anfechten, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 146 der Verfassung erfüllt und ein unmittelbares, bestehendes und berechtigtes Interesse hat. Dies gilt auch für eine im Umweltbereich tätige NRO, die gemäß Artikel 42 des IVU-/IE-Gesetzes handelt, allerdings nur im Hinblick auf die Artikel 36-41 des Gesetzes, wie unter Ziffer 1.8.2.3 ausgeführt. Es gibt keine Bestimmung, die dieses Recht auf ausländische NRO ausweitet, aber es ist unwahrscheinlich, dass sie ausgeschlossen werden könnten, wenn die ausländischen NRO im Rahmen eines grenzüberschreitenden Interesses handeln.

7) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?

Wie bereits erläutert, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in Zypern eine aufhebende (oder bestätigende). Es prüft, ob die Verfahren von dem beanstandeten Verwaltungsorgan ordnungsgemäß angewandt und ausgelegt wurden, um die Entscheidung/Handlung entweder ganz oder teilweise zu bestätigen oder sie ganz oder teilweise aufzuheben oder, falls es ein Versäumnis feststellt, ihre Vollstreckung anzuordnen. Zu den Gründen, aus denen eine Nichtigerklärung gerechtfertigt sein kann, gehören Unzuständigkeit, Rechts- oder Tatsachenirrtum, unzureichende Ermittlungen, unzureichende Begründung, Nichteinhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Regeln der guten Verwaltung (siehe Sigma Radio/Zypern, EGMR, 21.2.11). Gibt das Gericht dem Antragsteller Recht, kann es weder den Sachverhalt prüfen und die Entscheidung der Verwaltung durch seine eigene ersetzen, noch kann es einen wissenschaftlichen Sachverständigen hinzuziehen (da es die Begründetheit eines Falles nicht prüft). Ist der Antragsteller erfolgreich, gilt die Verwaltungsentscheidung/-handlung als nichtig und die Sache wird automatisch zur erneuten Prüfung an die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsorgan zurückverwiesen.

8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?

Entscheidungen sind anfechtbar, wenn sie zugestellt oder veröffentlicht worden sind. Handlungen oder Unterlassungen, die nicht öffentlich bekannt gemacht werden, können angefochten werden, sobald sie dem Betroffenen bekannt werden.

9) Besteht das Erfordernis, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist es nicht erforderlich, dass das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft ist (es sei denn, es ist ausdrücklich eine Dienstaufsichtskontrolle vorgesehen).

10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 12 genannte Voraussetzung gemeint ist?

Die Beteiligung ist keine Voraussetzung für die Klagebefugnis. Die Klagebefugnis ergibt sich aus dem berechtigten Interesse der Partei gemäß Artikel 146 der Verfassung.

11) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach der Verfassung und den Verfahrensvorschriften kann sich jede Person an ein Gericht wenden. Sie hat Anspruch auf ein faires Verfahren und auf einen Dolmetscher, wenn sie der Sprache des Gerichts nicht mächtig ist. Artikel 30 der Verfassung entspricht Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und wird in ähnlicher Weise ausgelegt. Artikel 30 gilt für alle Arten von Rechtssachen, d. h. für Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Obwohl in der Verfassung nicht ausdrücklich auf die „Waffengleichheit“ Bezug genommen wird, ist dieser Grundsatz im Konzept des fairen Verfahrens verankert, und es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema, die sich häufig auf Entscheidungen des EGMR stützt. Diese Grundsätze wurden unlängst in einer Entscheidung zu einem Berufungsverfahren in Strafsachen aus dem Jahr 2020 – Republik/Stavrinou, Nr. 266/2018 – wieder aufgegriffen. Das Konzept beruht auf dem Grundsatz, dass keine Partei benachteiligt werden darf und dass dies nicht durch besondere Vorkommnisse während des Verfahrens oder der Anhörung, sondern durch eine Gesamtbewertung bestimmt werden sollte. In der Rechtssache Marangos/Zypern vom 4. Dezember 2008, bei der es um eine Verwaltungsbeschwerde ging, stellte der EGMR jedoch fest, dass die Rechte des Beschwerdeführers durch die Verweigerung von Rechtsbeistand durch die zyprische Regierung nicht beeinträchtigt worden waren. Drei Richter des EGMR vertraten jedoch in zustimmenden Sondervotum die Auffassung, dass die Beschränkung des Rechtsbeistands auf Zivil- und Strafsachen und der Ausschluss von Verwaltungssachen einen Mangel an Waffengleichheit darstellt. Seitdem ist die finanzielle Unterstützung im Rahmen der von Asylbewerbern eingelegten Rechtsmittel möglich.

12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Rechtzeitigkeit bedeutet für den Antragsteller, dass er eine Entscheidung/Handlung/Unterlassung innerhalb von 75 Tagen nach ihrer Veröffentlichung/Genehmigung oder ihrem Bekanntwerden anfechten muss. Rechtzeitigkeit bezieht sich auch auf die Dauer eines Gerichtsverfahrens. Ist eine Anhörung abgeschlossen und wird nicht innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung getroffen, können Fragen gestellt werden und die betroffene Partei kann sich an den Obersten Gerichtshof wenden. In der Praxis dauern alle Arten von Verfahren sehr lange (ausgenommen die Verfahren bei den Mietkontrollgerichten und bei den Familiengerichten, wenn die Interessen von Minderjährigen betroffen sind). Gegen die Republik Zypern wurden wegen gerichtlicher Verzögerungen bereits Rechtsmittel beim EGMR eingelegt, der Verzögerungen dieser Art als Rechtsverweigerung wertete und Geldstrafen verhängte. Nach dem Gesetz Nr. 2(1)/2010, das sich auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention stützt, kann eine Entschädigung für eine unangemessen verzögerte Gerichtsentscheidung eingeklagt werden. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 2019, in der Rechtssache Nr. 1/2018, M.D. Cyprus Soya/Generalstaatsanwalt, deutet darauf hin, dass dies auch für Verzögerungen bei der Entscheidung über Rechtsmittel gilt.

13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Gemäß Artikel 88 des Gesetzes können gegen jeden Lizenzinhaber, der gegen die Bedingungen der Lizenz verstößt, vorläufige Maßnahmen in Form einer einstweiligen Anordnung ergriffen werden. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird vom Generalstaatsanwalt oder der zuständigen örtlichen Behörde beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht. Es gibt keine Sonderregelung für vorläufigen Rechtsschutz für die Betroffenen, aber es gelten vermutlich die Zivilprozessregeln. Weiterführende Informationen sind Ziffer 2.1.8 zu entnehmen.

14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?

Die ausführlichste Anleitung findet sich auf der bereits zitierten Website der Umweltabteilung des Ministeriums, siehe Ziffer 1.7.4.

1.8.3 Umwelthaftung[1]

Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG, Artikel 12 und 13

1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?

Die Umwelthaftungsrichtlinie wurde durch das Gesetz Nr. 189(1) 2007 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in zyprisches Recht umgesetzt. Nach Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes kann jede natürliche oder juristische Person, die von einem Umweltschaden berührt wird oder berührt werden könnte oder ein berechtigtes Interesse an Entscheidungen zur Schadensvermeidung hat, die Umweltabteilung des Ministeriums oder eine andere zuständige Behörde schriftlich und unter Angabe der relevanten Einzelheiten über den Schaden informieren. Der Begriff „juristische Person“ umfasst jede (eingetragene) Gesellschaft oder Vereinigung, deren satzungsgemäßes Ziel der Schutz der Umwelt ist. In Artikel 17 wird in ungewöhnlich weitem Umfang festgelegt, dass die in Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes (siehe oben) genannten natürlichen oder juristischen Personen, die von einer Entscheidung der zuständigen Behörde berührt werden, einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 146 der Verfassung einlegen können. Nach Artikel 146 muss jeder Antragsteller ein unmittelbares, bestehendes und berechtigtes Interesse haben, und wie bereits erwähnt, wird in Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes ein solches Interesse bei im Umweltbereich tätigen NRO anerkannt.

2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?

Die Frist beträgt 75 Tage, wie bei allen Rechtsmitteln vor dem Verwaltungsgericht.

3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?

Nach Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes müssen der Aufforderung zum Tätigwerden alle Informationen beigefügt werden, die den geltend gemachten Anspruch begründen, und in Artikel 14 Absatz 5 heißt es, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht für drohende, sondern nur für bereits eingetretene Umweltschäden gelten. Es gibt keine Angaben zu den vorzulegenden wissenschaftlichen Beweisen.

4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?

In Artikel 2 des Gesetzes wird der Begriff „Schaden“ als quantifizierbar definiert. Anhang II enthält eine Liste von Kriterien, die bei der Bezifferung des Schadens berücksichtigt werden können. Diese Liste ist eher als Leitfaden für das Ministerium zur Bewertung des Schadens (und der zu treffenden Maßnahmen) gedacht, könnte aber einem Beschwerdeführer bei der Ausarbeitung eines Klageantrags behilflich sein.

5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen, berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?

Es gibt keine bestimmte Form oder Frist. Nach Artikel 14 Absatz 3 muss die zuständige Behörde den für den Schaden verantwortlichen Betreiber benachrichtigen, wobei dem Betreiber eine Frist von höchstens 30 Tagen zur Antwort einzuräumen ist. Nach Bewertung der Antwort muss die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen über ihr weiteres Vorgehen entscheiden und die beschwerdeführende Partei so schnell wie möglich davon in Kenntnis setzen. Es wird davon ausgegangen, dass die berechtigte Person möglicherweise erst nach etwa zwei Monaten eine förmliche Mitteilung erhält.

6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?

Die Bestimmungen von Artikel 14 über die Aufforderung zum Tätigwerden gelten nicht im Falle einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden (Artikel 14 Absatz 5).

7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?

Grundsätzlich ist die Umweltabteilung des Ministeriums die zuständige Behörde, es sei denn, der Minister für Landwirtschaft und Umwelt ernennt eine andere Behörde.

8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?

Der Mitgliedstaat verlangt nicht, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird.

1.8.4 Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren

1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?

Im Allgemeinen ist zu bedenken, dass Zypern ein Inselstaat ist, der etwa 300 km von seinem nächsten europäischen Nachbarn (der Insel Rhodos) entfernt ist. Daher ist die Wahrscheinlichkeit grenzüberschreitender Umweltschäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen verursacht werden, gering. Obwohl die einschlägigen Bestimmungen in den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der UVP-, SUP-, IVU- und Umwelthaftungsrichtlinie enthalten sind, gab es bisher nur einen Fall von grenzüberschreitenden Schäden (der Griechenland betraf).

Gemäß Artikel 21 des UVP-Gesetzes Nr. 104(1)2005, geändert durch 127(1)2018, Artikel 19 und 22 des SUP-Gesetzes Nr. 105(1)2005 und Artikel 43 des IVU-Gesetzes Nr. 184(1)2013 muss die zuständige Behörde vor der Erteilung einer Genehmigung/Lizenz/Entscheidung, wenn sie feststellt, dass die betreffende Maßnahme Auswirkungen auf die Umwelt eines Mitgliedstaats haben könnte, oder wenn ein Mitgliedstaat eine solche Behauptung gegenüber der zyprischen Regierung aufstellt, den Mitgliedstaat spätestens zu dem Zeitpunkt über alle einschlägigen Informationen in Kenntnis setzen, zu dem die Öffentlichkeit Zyperns informiert wird. Außerdem muss genügend Zeit zur Verfügung stehen, damit die betreffenden Informationen von dem betroffenen Staat veröffentlicht werden können und die Öffentlichkeit des betroffenen Staates dazu Stellung nehmen kann. Diese Stellungnahmen müssen von der zuständigen zyprischen Behörde zusammen mit den auf lokaler Ebene abgegebenen Stellungnahmen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Es obliegt der zuständigen zyprischen Behörde, die getroffene Entscheidung mit allen Erläuterungen auf ihrer Website zu veröffentlichen und die gleichen Informationen an den Mitgliedstaat weiterzuleiten, der seinerseits seine eigene Öffentlichkeit informiert.

2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?

Die Definition ist dieselbe wie für die örtliche Öffentlichkeit, d. h. eine oder mehrere Personen, die von der Entscheidung/Genehmigung/Lizenz betroffen sind oder betroffen sein können.

3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro bono)?

Obwohl es sich hierbei um ein noch unerprobtes Verfahren handelt, kann davon ausgegangen werden, dass die NRO, wenn sie in ihrem eigenen Staat rechtlich anerkannt ist, unter die Definition der Parteien mit einem berechtigten Interesse gemäß der zyprischen Verfassung fallen könnte. Innerhalb von 75 Tagen nach Veröffentlichung der Entscheidung kann entweder eine verwaltungsrechtliche Überprüfung bei der für die Entscheidung zuständigen Behörde beantragt oder ein Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Es gelten die gleichen Bestimmungen wie für einen lokalen Antragsteller, d. h. keine Prozesskostenhilfe, kein Pro-bono-Beistand und vorläufiger Rechtsschutz nur bei offenkundiger Rechtswidrigkeit oder erheblichem und nicht wiedergutzumachendem Schaden, gegebenenfalls gegen Zahlung einer beträchtlichen Sicherheitsleistung.

4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro bono)?

Eine Einzelperson verfügt über Rechte unter denselben Bedingungen wie ein zyprischer Staatsbürger, d. h. wenn ein unmittelbares, bestehendes, persönliches Recht berührt wird. Die Bestimmungen über Prozesskostenhilfe, vorläufigen Rechtsschutz usw. entsprechen denen unter Ziffer 1.8.4.3. Der einzige Unterschied besteht darin, dass eine natürliche Person ihren Fall persönlich vor Gericht vorbringen kann, eine juristische Person muss dagegen durch einen Anwalt vertreten sein.

5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?

Zeitgleich mit der Veröffentlichung in Zypern.

6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich des Zugangs zu Gerichten?

Die Fristen, innerhalb derer die Öffentlichkeit in einem betroffenen Staat während des öffentlichen Konsultationsverfahrens auf die vorgeschlagene Genehmigung/Lizenz usw. reagieren bzw. dazu Stellung nehmen kann, werden zwischen Zypern und dem betroffenen Staat vereinbart und in der Bekanntmachung für die betroffene Öffentlichkeit veröffentlicht. Die Frist für die Anrufung der Gerichte beträgt 75 Tage.

7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu Gerichten zur Verfügung gestellt?

In den einschlägigen Artikeln der drei Gesetze sind diese Informationen nicht aufgeführt, aber sie werden wahrscheinlich in den Informationen enthalten sein, die den betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden, da der Direktor der Umweltabteilung dafür verantwortlich ist, dass die betroffene Öffentlichkeit die entsprechenden Informationen erhält.

8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?

Übersetzungs- und Dolmetschleistungen sind nicht üblich; sollten sie erforderlich sein, werden ihre Gebühren in Rechnung gestellt.

Nach Artikel 30 der zyprischen Verfassung kann jede Person ein Gericht anrufen und hat Anspruch auf einen Dolmetscher, wenn sie der Sprache des Verfahrens nicht folgen kann; dies gilt jedoch nur für Straftaten und ähnliche Delikte und nur für Einzelpersonen. Bei einer verwaltungsrechtlichen Überprüfung wird die Behörde wahrscheinlich zustimmen, die englische Sprache zu verwenden. Schriftsätze und Anhörungen vor dem Verwaltungsgericht werden in griechischer Sprache eingereicht bzw. abgehalten. Falls der Antragsteller eine Übersetzung oder einen Dolmetscher benötigt, wird dies privat vereinbart, und der Antragsteller trägt die Kosten. Da eine NRO eine juristische Person ist, kann sie nur von einem Rechtsanwalt vertreten werden; es wird vorausgesetzt, dass er die Landessprache spricht.

9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?

Es gibt keine anderen einschlägigen Vorschriften.



[1] Siehe auch die Rechtssache C-529/15.

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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Zugang zu Gerichten außerhalb des Anwendungsbereichs der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie, der IED (Richtlinie über Industrieemissionen), der Richtlinie über den Zugang zu Informationen und der Umwelthaftungsrichtlinie

1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie fallen

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Wie bereits in Teil 1 erläutert, stehen natürlichen oder juristischen Personen in Umweltangelegenheiten dieselben Rechte auf die Überprüfung einer Entscheidung/Handlung/Unterlassung in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu wie bei jeder anderen Forderung. Der Zugang zu Gerichten ist in den Artikeln 29 und 146 der Verfassung festgelegt. Nach Artikel 29 hat jede Person (einschließlich Nicht-Zyprer und juristischer Personen) allein oder gemeinsam mit anderen das Recht, sich an eine zuständige Behörde zu wenden, eine umgehende Bearbeitung ihrer Beschwerde zu erwarten und innerhalb von 30 Tagen eine Antwort zu erhalten. (Das gilt für Beschwerden, die an Verwaltungs- oder sonstige Behörden gerichtet werden.) Artikel 146 regelt, wer gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung einer Behörde gerichtlich vorgehen kann, was folglich auch für Umweltfragen gilt. Klagebefugt ist danach jede Person, die ein persönliches und berechtigtes Interesse geltend machen kann, das durch die Entscheidung, Handlung oder Unterlassung einer Behörde direkt auf eine Art und Weise beeinträchtigt wurde, die verfassungs- und gesetzeswidrig ist oder einen Machtmissbrauch darstellt; dabei muss das Recht innerhalb von 75 Tagen, nachdem die klagebefugte Person davon Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden.

Nach dem geltenden Recht und der zyprischen Rechtsprechung hätten im Umweltbereich tätige NRO außerhalb der Bestimmungen der UVP-, IVU-/IED- und Umwelthaftungsrichtlinie keine Klagebefugnis, es sei denn, die Auslegung wird ausgeweitet. Somit können NRO oder Einzelpersonen, die nicht in der Nähe des betroffenen Gebiets wohnen oder dort Eigentum besitzen, nur schwer gegen Umweltentscheidungen vorgehen, obwohl dies gegen die Leitlinien des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (ACCC-Leitlinien) und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) verstößt. Danach müssen die nationalen Gerichte nämlich die nationalen Verfahrensvorschriften auf der Grundlage des Übereinkommens von Aarhus und im Lichte von Artikel 47 der Charta der Europäischen Union auslegen, um einen umfassenden Zugang zu Gerichten zu gewährleisten.

Die Rechtsprechung des EuGH zu Umweltfragen ist bekanntermaßen nicht in Gerichtsentscheidungen zitiert oder herangezogen worden, da, wie bereits in Teil 1 (Ziffer 1.1) dargelegt, die NRO nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 1999, dass sie keine Klagebefugnis haben, nur selten Rechtsmittel eingelegt haben. Folglich ließe sich feststellen, dass die Entscheidungen des EuGH keine wesentlichen Auswirkungen hatten. Hinzu kommt, dass nicht nur fehlende Rechtsvorschriften oder Rechtsprechung dazu beigetragen haben, dass NRO bei der Inanspruchnahme rechtlicher Maßnahmen zurückhaltend vorgehen. So haben auch die mangelnde finanzielle Unterstützung, die Unsicherheit, die sich aus der konservativen Gesetzesauslegung durch die Gerichte ergibt, und der daraus resultierende Mangel an erfahrenen Anwälten in diesem Rechtsgebiet die NRO entmutigt.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Eine verwaltungsbehördliche Überprüfung erstreckt sich auf alle Aspekte der zu prüfenden Angelegenheit. Bei einer Anrufung des Verwaltungsgerichts wird normalerweise die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit überprüft, es sei denn, es liegt ein Rechtsfehler oder eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte vor; in diesem Fall würde auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit überprüft werden.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

In den Fällen, in denen eine verwaltungsbehördliche Überprüfung in den Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben ist, muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden, bevor ein Gerichtsverfahren in Anspruch genommen werden kann. In solchen Fällen wird die 75-Tage-Frist für die Dauer des Verwaltungsverfahrens ausgesetzt.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus. Die Klagebefugnis ergibt sich aus dem berechtigten Anspruch auf ein verfassungsmäßiges Rechtsmittel.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung über die angefochtene Entscheidung/Handlung/Unterlassung auf die Verfahrensakten, die dem Gericht vollständig vorgelegt werden müssen. Andere als in den Akten enthaltene Tatsachen können nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Gerichts vorgebracht werden. Siehe auch Antwort zu 1.5.1.

6) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach der Verfassung und den Verfahrensvorschriften kann sich jede Person an ein Gericht wenden. Sie hat Anspruch auf ein faires Verfahren und auf einen Dolmetscher, wenn sie der Sprache des Gerichts nicht mächtig ist. Artikel 30 der Verfassung entspricht Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und wird in ähnlicher Weise ausgelegt. Artikel 30 gilt für alle Arten von Rechtssachen, d. h. für Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Obwohl in der Verfassung nicht ausdrücklich auf die „Waffengleichheit“ Bezug genommen wird, ist dieser Grundsatz im Konzept des fairen Verfahrens verankert, und es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema, die sich häufig auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stützt. Diese Grundsätze wurden unlängst in einer Entscheidung zu einem Berufungsverfahren in Strafsachen aus dem Jahr 2020 – Republik/Stavrinou, Nr. 266/2018 – wieder aufgegriffen. Das Konzept beruht auf dem Grundsatz, dass keine Partei benachteiligt werden darf und dass dies nicht durch besondere Vorkommnisse während des Verfahrens oder der Anhörung, sondern durch eine Gesamtbewertung bestimmt werden sollte. In der Rechtssache Marangos/Zypern vom 4. Dezember 2008, bei der es um eine Verwaltungsbeschwerde ging, stellte der EGMR jedoch fest, dass die Rechte des Beschwerdeführers durch die Verweigerung von Rechtsbeistand durch die zyprische Regierung nicht beeinträchtigt worden waren. Drei Richter des EGMR vertraten jedoch in zustimmenden Sondervotum die Auffassung, dass die Beschränkung des Rechtsbeistands auf Zivil- und Strafsachen und der Ausschluss von Verwaltungssachen einen Mangel an Waffengleichheit darstellt. Seitdem ist die finanzielle Unterstützung im Rahmen der von Asylbewerbern eingelegten Rechtsmittel möglich.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Rechtzeitigkeit bedeutet für den Antragsteller, dass er eine Entscheidung/Handlung/Unterlassung innerhalb von 75 Tagen nach ihrer Veröffentlichung/Genehmigung oder ihrem Bekanntwerden anfechten muss. Rechtzeitigkeit bezieht sich auch auf die Dauer eines Gerichtsverfahrens. Ist eine Anhörung abgeschlossen und wird nicht innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung getroffen, können Fragen gestellt werden und die betroffene Partei kann sich an den Obersten Gerichtshof wenden. In der Praxis dauern alle Arten von Verfahren sehr lange (ausgenommen die Verfahren bei den Mietkontrollgerichten und bei den Familiengerichten, wenn die Interessen von Minderjährigen betroffen sind). Gegen die Republik Zypern wurden wegen gerichtlicher Verzögerungen bereits Rechtsmittel beim EGMR eingelegt, der Verzögerungen dieser Art als Rechtsverweigerung wertete und Geldstrafen verhängte. Nach dem Gesetz Nr. 2(1)/2010, das sich auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention stützt, kann eine Entschädigung für eine unangemessen verzögerte Gerichtsentscheidung eingeklagt werden. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 2019, in der Rechtssache Nr. 1/2018, M.D. Cyprus Soya/Generalstaatsanwalt, deutet darauf hin, dass dies auch für Verzögerungen bei der Entscheidung über Rechtsmittel gilt.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine Sonderregelung, nach der in Umweltangelegenheiten vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird. Dies könnte allenfalls in spezifischen Umweltvorschriften vorgesehen werden. Um vorläufigen Rechtsschutz beantragen zu können, muss der normale Rechtsweg beschritten werden. Im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahrens kann ein Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden, mit dem die Wirkung der Verwaltungsentscheidung ausgesetzt wird. Dies kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden vorliegt. Vorläufiger Rechtsschutz wird daher eher staatlichen Stellen erteilt, die damit eine illegale Handlung verhindern wollen (z. B. die Zerstörung eines denkmalgeschützten Gebäudes auf Betreiben einer Einzelperson). Siehe auch Abschnitt 1.7.2.6 über Sicherheitsleistungen.

Gegen die Ablehnung eines vorläufigen Rechtsschutzes kann ein Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Kosten bestehen in erster Linie aus den Anwaltsgebühren und belaufen sich wie bei jedem anderen Rechtsbehelf, je nach Schwierigkeitsgrad auf etwa 1500 EUR zuzüglich Stempelgebühren. Zwar gibt es keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen überhöhte Kosten, doch kommt dieses Problem nicht wirklich auf, da die Kosten, die einer Partei vom Gericht auferlegt werden, auf der Grundlage der gerichtlichen Gebührenordnung festgesetzt werden und nicht unbedingt dem vollen Honorar entsprechen, das die Gegenpartei an ihren Anwalt gezahlt hat. Sie entsprechen dem, was das Gericht für angemessen hält, und liegen häufig unter dem Betrag, der zwischen einer Partei und ihrem Anwalt vereinbart wurde. Die unterlegene Partei wird in der Regel dazu verurteilt, die Kosten der Gegenpartei nach Maßgabe der Gebührenordnung oder eines vom Gericht festgelegten Teils der Kosten zu tragen. In Fällen, in denen eine Privatperson oder eine gemeinnützige Organisation den Staat verklagt, haben die Gerichte entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen muss. Es liegt also weitgehend im Ermessen des Gerichts und wird nicht im Voraus bekannt sein.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG zu befolgen sind[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die SUP-Richtlinie wurde durch das Gesetz Nr. 102(1) 2005 in zyprisches Recht umgesetzt. Sie enthält keine spezifischen Bestimmungen über das Recht natürlicher oder juristischer Personen, Entscheidungen/Handlungen/Unterlassungen im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Rechte anzufechten (siehe Ziffer 2.1.1. zu Artikel 146 der zyprischen Verfassung). Ob derartige Rechte gesetzlich verankert sind, hängt von der Form ab, in der die Pläne angenommen wurden. Falls solche Rechte bestehen, ist es nicht notwendig, sie in sektorspezifischen Gesetzen zu bekräftigen. Daher kann jede juristische oder natürliche Person, die in ihren Rechten beeinträchtigt ist, innerhalb von 75 Tagen, nachdem die beanstandete Entscheidung/Handlung/Unterlassung bekannt gemacht wurde, eine verwaltungsbehördliche Überprüfung beantragen oder den Rechtsweg beschreiten. Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung gilt dies jedoch nicht für NRO, es sei denn, sie werden durch ein Gesetz ausdrücklich in den Anwendungsbereich von Artikel 146 der Verfassung einbezogen (wie dies beim UVP-, IVU- und Umwelthaftungsgesetz der Fall ist). Die Anerkennung, die umweltbezogene NRO im SUP-Gesetz erhalten, bezieht sich lediglich auf das Recht, zur Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation eingeladen zu werden. Die Definition von „Öffentlichkeit“ in Artikel 2 des Gesetzes ist weit gefasst und schließt natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Gruppen ein, und in Artikel 15 Buchstabe b werden darunter auch umweltbezogene NRO genannt. Tatsächlich haben sich NRO direkt an die Generaldirektion Umwelt in Brüssel gewandt, um ihre Unzufriedenheit mit Entscheidungen, die im Rahmen einer SUP getroffen wurden, zum Ausdruck zu bringen oder um auf die Tatsache aufmerksam zu machen, dass keine SUP durchgeführt wurde.

Die Rechtsprechung des EuGH zu Umweltfragen wurde bei den Beratungen der zyprischen Gerichte bekanntermaßen nicht zur Kenntnis genommen. Bis dato dürfte sie also kaum Auswirkungen gehabt haben. Es sei darauf hingewiesen, dass in Zypern zwar das Gemeinschaftsrecht gilt, aber in Fragen des Verwaltungs- und Verfassungsrechts wird die Theorie und Praxis Griechenlands befolgt, weshalb die griechische Rechtsprechung in Verwaltungssachen häufig zitiert wird, auch wenn sie nur eine beratende Funktion hat.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Eine verwaltungsbehördliche Überprüfung ist nicht ausdrücklich vorgesehen, aber sollte sie gewährt werden, wird dabei sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung/Handlung/Unterlassung geprüft. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht werden in der Regel Fragen der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit und der Zuständigkeit des beanstandeten Vollstreckungsorgans, aber auch der materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit geprüft, wenn sich die Frage auf einen Rechtsfehler, eine Verletzung der Verfassung usw. oder auf Fehler in den Akten bezieht.

3) Besteht das Erfordernis, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens nach dem SUP-Gesetz ist es nicht erforderlich, dass das Verwaltungsverfahren erschöpft ist.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Es ist für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten nicht erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen; die Klagebefugnis eines Antragstellers ergibt sich aus den Verfassungsbestimmungen.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine Sonderregelungen, siehe Bemerkungen unter Ziffer 2.1.8.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Kosten bestehen in erster Linie aus den Anwaltsgebühren und belaufen sich wie bei jedem anderen Rechtsbehelf, je nach Schwierigkeitsgrad auf etwa 1500 EUR zuzüglich Stempelgebühren. Zwar gibt es keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen überhöhte Kosten, doch kommt dieses Problem nicht wirklich auf, da die Kosten, die einer Partei vom Gericht auferlegt werden, auf der Grundlage der gerichtlichen Gebührenordnung festgesetzt werden und nicht unbedingt dem tatsächlichen Honorar entsprechen, das die Gegenpartei an ihren Anwalt gezahlt hat. Es gilt im Allgemeinen das Prinzip, dass die Kosten der unterlegenen Partei auferlegt werden, aber die unterlegene Partei trägt die Kosten der anderen Partei gemäß der Gebührenordnung oder den vom Gericht festgesetzten Teil der Kosten. In Fällen, in denen eine Privatperson oder eine gemeinnützige Organisation den Staat verklagt, haben die Gerichte jedoch entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen muss. Es liegt also weitgehend im Ermessen des Gerichts und wird nicht im Voraus bekannt sein.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[2]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Zypern hat Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus durch die Aufnahme eines Regelungsrahmens für die Öffentlichkeitsbeteiligung in eine Reihe von umweltbezogenen Gesetzen umgesetzt, die sich etwa mit den Themen Wasserverschmutzung, Abfälle, Industrieemissionen, Luftverschmutzung usw. befassen. Die einschlägigen Bestimmungen gleichen sich recht stark; die „Öffentlichkeit“, die zu konsultieren oder zur Stellungnahme aufzufordern ist, wird definiert als „natürliche oder juristische Personen, die von dem Rechtsakt oder der erteilten Genehmigung betroffen sind oder betroffen sein könnten“, einschließlich nichtstaatlicher Umweltschutzorganisationen. Sind die Rechte juristischer oder natürlicher Personen betroffen, so besteht der Rechtsbehelf gemäß Artikel 29 der Verfassung betreffend Beschwerden gegen Behörden, sofern in den einschlägigen Rechtsvorschriften keine verwaltungsbehördliche Überprüfung vorgesehen ist. Im Falle einer gerichtlichen Anfechtung gelten die Bestimmungen von Artikel 146 der Verfassung. Bisher wurden Mängel in einem Konsultationsverfahren von Einzelpersonen geltend gemacht, die ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung haben. Ob eine NRO berechtigt wäre, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme aufgrund eines nicht ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens anzufechten, bleibt dahingestellt. Die Regierung ergreift derzeit Maßnahmen zur Stärkung der Beteiligung der Öffentlichkeit, aber die Initiative betrifft nur Konsultationen, die im Rahmen des UVP-Gesetzes durchgeführt werden.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Im Falle einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit einer Entscheidung/Handlung/Unterlassung geprüft, und während der Überprüfung wird die 75-Tage-Frist ausgesetzt, sofern dies vorgesehen ist, oder kann im Einvernehmen zwischen den Parteien ausgesetzt werden. Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht werden wie in allen Fällen Fragen der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit und der Zuständigkeit des beanstandeten Vollstreckungsorgans, aber auch der materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit geprüft, wenn sich die Frage auf einen Rechtsfehler, eine Verletzung der Verfassung usw. bezieht.

3) Besteht das Erfordernis, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens ist es nicht erforderlich, dass das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft ist, es sei denn, eine verwaltungsbehördliche Überprüfung ist in den Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus. Die Klagebefugnis ergibt sich aus dem berechtigten Anspruch auf ein verfassungsmäßiges Rechtsmittel.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine allgemeine Regelung, nach der in Umweltangelegenheiten vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird. Dies könnte allenfalls in spezifischen Umweltvorschriften vorgesehen werden. Um vorläufigen Rechtsschutz beantragen zu können, muss der normale Rechtsweg beschritten werden. Im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfsverfahrens kann ein Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden, mit dem die Wirkung der Verwaltungsentscheidung ausgesetzt wird. Dies kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden vorliegt. Zu den Sicherheitsleistungen siehe Abschnitt 2.1.8.

Gegen die Ablehnung eines vorläufigen Rechtsschutzes kann ein Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Kosten bestehen in erster Linie aus den Anwaltsgebühren und belaufen sich wie bei jedem anderen Rechtsbehelf, je nach Schwierigkeitsgrad auf mindestens 1500 EUR zuzüglich Stempelgebühren. Zwar gibt es keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen überhöhte Kosten, doch kommt dieses Problem nicht wirklich auf, da die Kosten, die einer Partei vom Gericht auferlegt werden, auf der Grundlage der gerichtlichen Gebührenordnung festgesetzt werden und nicht unbedingt dem tatsächlichen Honorar entsprechen, das die Gegenpartei an ihren Anwalt gezahlt hat. So hat die unterlegene Partei nach dem Prinzip, dass die Kosten der unterlegenen Partei auferlegt werden, in der Regel die Kosten der Gegenpartei nach Maßgabe der Gebührenordnung oder eines vom Gericht festgelegten Teils der Kosten zu tragen. In Fällen, in denen eine Privatperson oder eine gemeinnützige Organisation den Staat verklagt, haben die Gerichte jedoch entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen muss. Es liegt also weitgehend im Ermessen des Gerichts und wird nicht im Voraus bekannt sein.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[3]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es gibt keine Sonderregelungen für die Anfechtung von Plänen und Programmen, die nach EU-Recht erstellt werden müssen. Somit gelten die allgemeinen Regeln für die Klagebefugnis gemäß den Bestimmungen des SUP-Gesetzes. Die stärkste Position eines Antragstellers würde sich auf die Verweigerung des Zugangs zu Informationen oder die Verweigerung der Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren beziehen, da diese beiden Rechte in allgemein geltenden Rechtsvorschriften (in Bezug auf das Recht auf Umweltinformationen) und in sektorspezifischen Gesetzen (in Bezug auf das Recht auf Beteiligung) verankert sind, und somit nicht davon abhängen, dass das Vorhandensein von Verfassungsrechten nachgewiesen wird.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, hat eine Auswirkung auf die Klagebefugnis; sie kann nur bei einem Verwaltungsakt angefochten werden.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Eine verwaltungsbehördliche Überprüfung erstreckt sich auf alle Aspekte der zu prüfenden Angelegenheit. Bei einer Anrufung des Verwaltungsgerichts wird normalerweise die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit überprüft, es sei denn, es liegt ein Rechtsfehler oder eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte vor; in diesem Fall würde auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit überprüft werden.

4) Besteht das Erfordernis, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Nur wenn dies in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten setzt nicht die Teilnahme an der öffentlichen Konsultation des Verwaltungsverfahrens voraus.

6) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung über die angefochtene Entscheidung/Handlung/Unterlassung auf die Verfahrensakten, die dem Gericht vollständig vorgelegt werden müssen. Andere als in den Akten enthaltene Tatsachen können nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Gerichts vorgebracht werden.

7) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Nach der Verfassung und den Verfahrensvorschriften kann sich jede Person an ein Gericht wenden. Sie hat Anspruch auf ein faires Verfahren und auf einen Dolmetscher, wenn sie der Sprache des Gerichts nicht mächtig ist. Artikel 30 der Verfassung entspricht Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und wird in ähnlicher Weise ausgelegt. Artikel 30 gilt für alle Arten von Rechtssachen, d. h. für Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Obwohl in der Verfassung nicht ausdrücklich auf die „Waffengleichheit“ Bezug genommen wird, ist dieser Grundsatz im Konzept des fairen Verfahrens verankert, und es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema, die sich häufig auf Entscheidungen des EGMR stützt. Diese Grundsätze wurden unlängst in einer Entscheidung zu einem Berufungsverfahren in Strafsachen aus dem Jahr 2020 – Republik/Stavrinou, Nr. 266/2018 – wieder aufgegriffen. Das Konzept beruht auf dem Grundsatz, dass keine Partei benachteiligt werden darf und dass dies nicht durch besondere Vorkommnisse während des Verfahrens oder der Anhörung, sondern durch eine Gesamtbewertung bestimmt werden sollte. In der Rechtssache Marangos/Zypern vom 4. Dezember 2008, bei der es um eine Verwaltungsbeschwerde ging, stellte der EGMR jedoch fest, dass die Rechte des Beschwerdeführers durch die Verweigerung von Rechtsbeistand durch die zyprische Regierung nicht beeinträchtigt worden waren. Drei Richter des EGMR vertraten jedoch in zustimmenden Sondervotum die Auffassung, dass die Beschränkung des Rechtsbeistands auf Zivil- und Strafsachen und der Ausschluss von Verwaltungssachen einen Mangel an Waffengleichheit darstellt. Seitdem ist die finanzielle Unterstützung im Rahmen der von Asylbewerbern eingelegten Rechtsmittel möglich.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Rechtzeitigkeit bedeutet für den Antragsteller, dass er eine Entscheidung/Handlung/Unterlassung innerhalb von 75 Tagen nach ihrer Veröffentlichung/Genehmigung oder ihrem Bekanntwerden anfechten muss. Rechtzeitigkeit bezieht sich auch auf die Dauer eines Gerichtsverfahrens. Ist eine Anhörung abgeschlossen und wird nicht innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung getroffen, können Fragen gestellt werden und die betroffene Partei kann sich an den Obersten Gerichtshof wenden. In der Praxis dauern alle Arten von Verfahren sehr lange (ausgenommen die Verfahren bei den Mietkontrollgerichten und bei den Familiengerichten, wenn die Interessen von Minderjährigen betroffen sind). Gegen die Republik Zypern wurden wegen gerichtlicher Verzögerungen bereits Rechtsmittel beim EGMR eingelegt, der Verzögerungen dieser Art als Rechtsverweigerung wertete und Geldstrafen verhängte. Nach dem Gesetz Nr.2(1)/2010, das sich auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention stützt, kann eine Entschädigung für eine unangemessen verzögerte Gerichtsentscheidung eingeklagt werden. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 2019, in der Rechtssache Nr. 1/2018, M.D. Cyprus Soya/Generalstaatsanwalt, deutet darauf hin, dass dies auch für Verzögerungen bei der Entscheidung über Rechtsmittel gilt.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gelten die allgemeinen nationalen Vorschriften, und ein vorläufiger Rechtsschutz wird nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen gewährt (siehe Ziffer 2.1.8).

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu Gerichten in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Kosten bestehen in erster Linie aus den Anwaltsgebühren und belaufen sich wie bei jedem anderen Rechtsbehelf, je nach Schwierigkeitsgrad auf etwa 1500 EUR. Zwar gibt es keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen überhöhte Kosten, doch kommt dieses Problem nicht wirklich auf, da die Kosten, die einer Partei vom Gericht auferlegt werden, auf der Grundlage der gerichtlichen Gebührenordnung festgesetzt werden und nicht unbedingt dem tatsächlichen Honorar entsprechen, das die Gegenpartei an ihren Anwalt gezahlt hat. Die unterlegene Partei hat in der Regel die Kosten der Gegenpartei nach Maßgabe der Gebührenordnung oder eines vom Gericht festgelegten Teils der Kosten zu tragen. In Fällen, in denen eine Privatperson oder eine gemeinnützige Organisation den Staat verklagt, haben die Gerichte entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen muss. Es liegt also weitgehend im Ermessen des Gerichts und wird nicht im Voraus bekannt sein.

1.5 Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[4]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Obwohl das Übereinkommen von Aarhus in nationales Recht umgesetzt wurde, gibt es keine spezifischen Rechtsvorschriften für die Beteiligung der Öffentlichkeit, wie es beim Zugang zu Informationen der Fall ist. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Rechtsetzung durch die Möglichkeit der Teilnahme von Interessengruppen/umweltbezogenen NRO an parlamentarischen Diskussionen oder auf der Verwaltungsebene bei der Ausarbeitung von Gesetzen oder Verordnungen ist weniger formell. Es gibt einen veröffentlichten Leitfaden für bewährte Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung, der von den Ministerien verwendet wird, aber er stellt kein Rechtsdokument dar, weshalb sich daraus keine Rechte ableiten lassen, es sei denn, sie sind ausdrücklich in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen.

Es könnte geltend gemacht werden, dass aufgrund der Tatsache, dass das Übereinkommen von Aarhus Teil der zyprischen Gesetzgebung ist, die einschlägigen Artikel über die Beteiligung ohne Weiteres gelten. Dieser Standpunkt wurde vom Anwalt der Beschwerdeführer in der Rechtssache Nr. 746/2019 Demetriou et al./die Gemeinde Limassol vertreten, aber das Verwaltungsgericht hielt die Beweise für widersprüchlich und stützte seine Entscheidung nicht darauf.



[1] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[2] Siehe Feststellungen unter Link öffnet neues FensterACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[3] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[4] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, EU:C:2017:774 zugrunde lag.

10/8/2021

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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Sonstige einschlägige Vorschriften über Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

In diesem Zusammenhang ist auch das Gesetz Nr. 22(I)2012 über Umweltverbrechen zu nennen, das von den Strafgerichten anzuwenden ist. Im Rahmen eines Strafverfahrens hat jeder das Recht, Straftaten bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und als Ankläger oder Zeuge aufzutreten. Rechtsbehelfe können jedoch nur durch den Staatsanwalt eingelegt werden.

Abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 146 der Verfassung und den darin vorgesehenen Rechtsbehelfen für die unmittelbar Betroffenen gibt es keine spezifischen Sanktionen, die gegen die öffentliche Verwaltung verhängt werden können, wenn sie den Zugang zu Gerichten nicht gewährleistet, z. B. weil sie keine diesbezüglichen Hinweise gibt. Es gibt keine Rechtsvorschriften oder Praktiken, nach denen einzelne Beamte für Entscheidungen/Handlungen/Unterlassungen zur Rechenschaft gezogen werden können. Allerdings besteht eine Eigenverantwortung, wenn eine Straftat begangen wird, z. B. nach dem vorgenannten Gesetz von 2012.

Gegen Personen, die sich nicht an die Gerichtsentscheidungen halten, gibt es Verfahren wegen Missachtung des Gerichts. Sie führen zu einer sofortigen Inhaftierung. Sie werden nur selten angewandt, wenn eine Behörde einem Gerichtsurteil nicht nachkommt.

Letzte Aktualisierung: 11/03/2024

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